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Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 - Cosepuri/EFSA

(Verbundene Rechtssachen T-339/10 und T-532/10)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Pendelverkehr in Italien und Europa - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben - Außervertragliche Haftung - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Angebot des ausgewählten Bieters - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cosepuri Soc. Coop. pA (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Fiorenza)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: D. Detken und S. Gabbi im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren CFT/EFSA/FIN/2010/01 betreffend Pendelverkehr in Italien und Europa (ABl. 2010/S 51-074689) und eines Antrags auf Schadensersatz (Rechtssache T-339/10) sowie eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 15. September 2010, mit der der Klägerin der Zugang zum Angebot des im Rahmen der fraglichen Ausschreibung ausgewählten Bieters verweigert wurde (Rechtssache T-532/10)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Cosepuri Soc. Coop. pA trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 288 vom 23.10.2010.