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Klage, eingereicht am 18. August 2010 - Etimine und Etiproducts/ECHA

(Rechtssache T-343/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Etimine SA (Bettembourg, Luxemburg) und Ab Etiproducts Oy (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den angefochtenen Rechtsakt insoweit für nichtig zu erklären, als er Borsäure und Dinatriumtetraborate betrifft;

die Verordnung (EG) Nr. 790/20091 der Kommission vom 10. August 2009 insoweit für rechtswidrig zu erklären, als sie Borsäure und Dinatriumtetraborate betrifft;

der ECHA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen nach Art. 263 AEUV, die Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe, Borsäure und Dinatriumtetraborate in die gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20062 festgelegte Liste der in Frage kommenden Stoffe aufzunehmen, für nichtig zu erklären. Außerdem beantragen die Klägerinnen nach Art. 277 AEUV, die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 insoweit für rechtswidrig zu erklären, als sie Borsäure und Dinatriumtetraborate betrifft.

Die Klägerinnen machen die folgenden Klagegründe geltend:

Erstens sei die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und somit rechtsfehlerhaft erlassen worden, da sie die Anforderungen von Art. 59 und Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht erfülle.

Zweitens beruhe der angefochtene Rechtsakt auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, da die ECHA nicht nachgewiesen und nicht dargelegt habe, dass die Borverbindungen "die Kriterien erfüllen" für die Einstufung als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 gemäß der Richtlinie 67/5483.

Des Weiteren habe die ECHA durch den Erlass des angefochtenen Rechtsakts gegen den EU-rechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Schließlich beruhe der angefochtene Rechtsakt auf der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission, die ihrerseits rechtswidrig sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 235, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).

3 - Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967 Nr. 196, S. 1)