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Klage, eingereicht am 8. Februar 2024 – UC/Rat

(Rechtssache T-72/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: UC (vertreten durch Rechtsanwalt S. Bekaert)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2023/2768 des Rates vom 8. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2771 des Rates vom 8. Dezember 2023 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Überschreitung von Befugnissen, Verstoß gegen die Art. 75 und 215 AEUV, Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 EUV, Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV und Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Der Beschluss 2010/788/GASP und die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates verstießen gegen Art 31 EUV bzw. gegen die Art. 75 und 215 AEUV.

Da die Berichte und Abstimmungsergebnisse zu diesem Beschluss und dieser Verordnung sowie zu den nachfolgenden Änderungsbeschlüssen und -verordnungen und die angefochtenen Rechtsakte im Gegensatz zu den anderen Verordnungen und Beschlüssen des Rates nicht öffentlich zugänglich seien, liege auch ein Verstoß gegen die Transparenzvorschriften vor.

Art. 3 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 verstießen gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität.

Art. 3 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 2010/788/GASP in der durch den Beschluss (GASP) 2022/2377 vom 5. Dezember 2022 geänderten Fassung und Art. 2b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der durch die Verordnung (EU) 2022/2373 vom 5. Dezember 2022 geänderten Fassung schüfen durch die Verwendung eines Kriteriums mit einem so allgemeinen Wortlaut eine so weite Kategorie von Personen, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität verletzt würden.

Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 296 AEUV (Begründungspflicht)

Der Kläger wendet sich gegen jeden der in den angefochtenen Rechtsakten genannten Gründe. Der Rat verstoße gegen die Begründungspflicht, die u. a. in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta und in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankert sei.

Verletzung des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Das ganz allgemein formulierte Einfrieren der Ressourcen des Klägers verletze – auch angesichts seiner allgemeinen Geltung und unbestimmten Dauer – das Eigentumsrecht des Klägers und schränke es in unverhältnismäßiger Weise ein.

Verletzung der Freizügigkeit, des Aufenthalts- und des Niederlassungsrechts nach Art. 45 Abs. 1 der Charta und den Art. 20 und 21 AEUV sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität

Der Kläger habe die belgische Staatsangehörigkeit. Eine Sanktion, die ihm die Einreise in die EU, auch im Transit, untersage und ihn daran hindere, in das belgische Hoheitsgebiet einzureisen oder sich dort aufzuhalten, sei unverhältnismäßig und verstoße auch gegen den Effektivitätsgrundsatz.

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