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Klage, eingereicht am 20. Februar 2024 – Osculati/EUIPO – Olymp Bezner (O)

(Rechtssache T-98/24)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Osculati Srl (Mailand, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Bacchini sowie Rechtsanwältinnen M. Mazzitelli, E. Rondinelli und L. Seri)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Olymp Bezner KG (Bietigheim-Bissingen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke O mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1 631 210

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2023 in der Sache R 838/2023-4, berichtigt durch die Berichtigung vom 11 Januar 2024

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung, mit der der Widerspruch zurückgewiesen wurde, zu bestätigen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 102 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, auch in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern.

Verstoß gegen Art. 102 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, auch in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern.

Verstoß gegen Art. 102 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, auch in Verbindung mit Art. 59 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern.

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, auch in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern, und Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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