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Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Lüttich (Belgien), eingereicht am 18. August 2021 – FU/ Agence fédérale pour l'Accueil des demandeurs d'asile (Fedasil)

(Rechtssache C-505/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Lüttich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FU

Beklagte: Agence fédérale pour l'Accueil des demandeurs d'asile (Fedasil)

Vorlagefragen

Ist Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/20131 (Dublin-III-Verordnung), gegebenenfalls im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der Antrag auf gewöhnliche Aussetzung, der zusammen mit der Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Überstellung der antragstellenden Person in einen Staat, der für zuständig erklärt wurde, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, die Durchführung der Überstellung nicht aussetzt, bis eine Entscheidung über den genannten Aussetzungsantrag ergangen ist[?]

Ist Art. 27 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung, gegebenenfalls im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass ein Antrag auf Aussetzung einer Entscheidung über die Überstellung der antragstellenden Person in einen Staat, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, die Durchführung der Überstellung bis zur Entscheidung über den genannten Aussetzungsantrag nur unter der Bedingung aussetzt, dass der Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit gestellt wird, wenn gegen die antragstellende Person eine [Ausweisungs- oder Zurückweisungsmaßnahme] ergeht, deren Vollstreckung unmittelbar bevorsteht, insbesondere wenn sie inhaftiert ist oder der Regierung zur Verfügung gestellt wird, und wenn sie noch nicht die gewöhnliche Aussetzung zusammen mit der Nichtigerklärung dieser Maßnahme beantragt hat [?]

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1     Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).