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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 4. August 2021 - TX gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-481/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TX

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt

Vorlagefragen

Sind Art. 15 Abs. 3 und Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie (EU) 2016/6801 im Lichte von Art. 54 dieser Richtlinie so auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt,

a)    nach der bei gemeinsamer Verantwortlichkeit für eine Datenverarbeitung die eigentlich für die gespeicherten Daten verantwortliche Stelle nicht benannt werden muss und

b)    die es zudem zulässt, dass einem Gericht keine inhaltliche Begründung für die Auskunftsverweigerung gegeben wird?

Falls die Fragen 1a) und 1b) zu bejahen sind, ist Art. 15 Abs. 3 und Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 mit dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union2 vereinbar, obwohl es dem Gericht so verunmöglicht wird

a)    den nationalen Verfahrensvorschriften entsprechend in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren die weitere beteiligte und tatsächlich verantwortliche Behörde, die ihr Einvernehmen zur Auskunftserteilung erteilen muss, zum Verfahren beizuladen und

b)    inhaltlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Auskunftsverweigerung vorliegen und durch die die Auskunft verweigernde Behörde korrekt angewandt wurden?

Wird durch die Verweigerung der Auskunft und somit eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 47 der Grundrechtecharta rechtswidrig in die Berufsfreiheit nach Art. 15 der Grundrechtecharta eingegriffen, wenn die gespeicherten Informationen dazu genutzt werden, eine betroffene Person von der angestrebten Tätigkeit wegen eines vermeintlichen Sicherheitsrisikos auszuschließen?

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1     Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).

2 ABl. 2012, C 326, S. 391.