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Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2013 von der Mamoli Robinetteria SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-376/10, Mamoli Robinetteria/Kommission

(Rechtssache C-619/13 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Mamoli Robinetteria SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Capelli und M. Valcada, avvocati)

Andere Verfahrenspartei: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und unter Abänderung des Urteils des Gerichts vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-376/10, Mamoli Robinetteria/Europäische Kommission,

Art. 1 des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) in dem Teil, in dem zu Lasten der Mamoli Robinetteria SpA ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird, und folglich Art. 2 dieses Beschlusses in dem Teil, in dem der Mamoli Robinetteria SpA die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10 % des Gesamtumsatzes des Jahres 2009 auferlegt und sodann aufgrund der besonderen Situation von Mamoli auf 1 041 531 Euro herabgesetzt wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise in der Sache

Art. 2 des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) für nichtig zu erklären, die Geldbuße neu zu berechnen und auf einen Betrag in Höhe von 0,3 % des Umsatzes von Mamoli Robinetteria im Jahr 2003 oder jedenfalls auf einen gegenüber der verhängten Geldbuße geringeren Betrag festzusetzen, den der Gerichtshof der Europäischen Union für angemessen hält.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sieben Rechtsmittelgründe.

1. Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze über die Formulierung der Klagegründe.

Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, das Gericht habe einen wesentlichen Fehler begangen, indem es die Klagegründe mit den zur Stützung der Klagegründe vorgetragenen Argumenten verwechselt habe. Dieser Irrtum habe zur Unzulässigkeit eines Teils des Vorbringens der Rechtsmittelführerin geführt.

2. Verletzung der Verteidigungsrechte.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die anderen Beteiligten am Verfahren hätten vor der Beschlussfassung Argumente zur Verteidigung in der Sache zu Umständen vorbringen können, die Mamoli nicht mitgeteilt worden seien. Das Gericht habe diesen Gesichtspunkt nicht angemessen gewürdigt.

3. Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit durch Erlass der Mitteilungen zur Kronzeugenregelung und Verletzung der Bestimmungen der Art. 101 bis 105 AEUV in Verbindung mit Art. 23 der Verordnung Nr. 1/20031 des Rates.

Das gesamte Verfahren gehe auf die Mitteilungen der Kommission zur Begründung der sogenannten Kronzeugenregelung zurück. Die Kommission sei in Ermangelung eines Rechtsakts des europäischen Gesetzgebers nicht befugt, eine Gewährung teilweiser oder umfassender Immunität für Unternehmen vorzusehen und ein kartellrechtliches Verfahren, das mit der Verhängung schwerer Sanktionen ende, auf eine solche Mitteilung zu stützen. Das Gericht sei nicht in angemessener Weise auf die Einwände der Rechtsmittelführerin eingegangen und habe es versäumt, die verschiedenen behandelten rechtlichen Gesichtspunkte zu vertiefen.

4. Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.

Der Kommission seien im Ermittlungsverfahren gewichtige Fehler unterlaufen. Die Kommission habe die Besonderheiten des italienischen Markts nicht berücksichtigt (etwa die Struktur, besondere Merkmale, die Rolle der Großhändler) und habe die Situation auf dem italienischen Markt mit der Situation auf dem deutschen Markt gleichgestellt. Dieser Irrtum habe die Erwägungen der Kommission in der Sache beeinträchtigt, wonach auf dem italienischen Markt ein Kartell im Bereich der Preisfestlegung bestehe. Ferner sei die Kommission aufgrund dieser Fehleinschätzungen der ihr obliegenden Beweislast nicht nachgekommen. Die Bedeutung der Rolle von Ideal Standard auf dem italienischen Markt sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Das Gericht habe die Einwände und das Vorbringen der Rechtsmittelführerin vollständig übergangen.

5. Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der persönlichen Bestrafung bei der Verhängung der Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin Mamoli und der Bemessung ihres Betrags.

Die Kommission habe, indem sie gegen die Rechtsmittelführerin die höchstmögliche Geldbuße verhängt habe, gegen die angeführten Grundsätze verstoßen. Die Kommission habe das tatsächliche Verhalten der Rechtsmittelführerin nicht angemessen gewürdigt und über die Schwere der Rechtsverletzung entschieden, ohne dem Verhalten von Mamoli und der tatsächlichen Bedeutung ihres Verhaltens im Rahmen der streitigen Rechtsverletzung Rechnung zu tragen. Auch habe die Kommission Mamoli zu Unrecht keine mildernden Umstände zuerkannt. Obgleich das Gericht einigen der Einwände von Mamoli zu den Fehlern der Kommission bei der Bestimmung der Geldbuße stattgegeben habe, ordne es keine Herabsetzung an.

6. Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Ziff. 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (2006/C210/02).

Obwohl die Kommission erfasst habe, dass Mamoli sich wirklich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinde, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährde, habe sie einen Beschluss erlassen, der nicht geeignet sei, das in seinen Erwägungsgründen genannte Ziel zu erreichen. Das Gericht habe das Vorbringen von Mamoli nicht gewürdigt.

7. Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Das Gericht habe die Beweisanträge von Mamoli zu Unrecht zurückgewiesen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).