Language of document :

Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 - Gollnisch/Parlament

(Rechtssache T-346/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bruno Gollnisch (Limonest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dubois)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den mit der Annahme des Berichts Nr. A7-0155/2011 am 10. Mai 2011 ergangenen Beschluss des Europäischen Parlaments über die Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität für nichtig zu erklären;

ihm immateriellen Schadensersatz in Höhe von 8 000 Euro zuzuerkennen;

ihm 4 000 Euro als Ersatz der Kosten für seine Rechtsvertretung und die Vorbereitung der vorliegenden Klage zuzuerkennen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011, mit dem der Bericht des Rechtsausschusses (A7-0155/2011) angenommen und der Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Bruno Gollnisch (2010/2284[IMM]) zurückgewiesen wurde, und zum anderen Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm infolge des Erlasses des angefochtenen Beschlusses entstanden sei.

Er stützt seine Klage auf sieben Klagegründe:

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 sei missachtet worden.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, Art. 9 dieses Protokolls hätte im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen müssen.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die ständige Spruchpraxis des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments beanstandet.

Mit dem vierten Klagegrund werden die Nichtbeachtung der Rechtssicherheit nach dem Unionsrecht und eine Verletzung berechtigten Vertrauens gerügt.

Mit dem fünften Klagegrund wird ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Abgeordneten beanstandet.

Mit dem sechsten Klagegrund wird vorgebracht, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über das Verfahren, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, seien missachtet worden.

Mit dem siebten Klagegrund werden ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers geltend gemacht.

____________