Language of document :

Klage, eingereicht am 17. September 2010 - Magnesitas de Rubián u. a./Kommission

(Rechtssache T-430/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Magnesitas de Rubián, SA (Incio, Spanien), Magnesitas Navarras, SA (Zubiri, Spanien), Ellinikoi Lefkolithoi Anonimos Metalleftiki Viomichaniki Naftiliaki kai Emporiki Etaireia (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und P. Martínez-Lage Sobredo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Kapitel 3 des Merkblatts über die besten verfügbaren Techniken in der Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie (ABl. C 166 vom 25. 6. 2010) sowie die Bezugnahmen auf die Magnesiumoxidindustrie in den übrigen Kapiteln dieses Merkblatts für nichtig zu erklären;

hilfsweise, sollte das Gericht nicht das gesamte Kapitel 3 des erwähnten Rechtsakts für nichtig erklären, jedenfalls dessen Nr. 3.5.5.4 sowie insbesondere die in der Tabelle 3.11 festgesetzten Emissionswerte für nichtig zu erklären;

auf jeden Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen einen Rechtsakt gerichtet, den die Kommission im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung1 erlassen hat; diese Richtlinie schafft ein System zur Verminderung der Umweltverschmutzung und sieht einen Genehmigungsmechanismus für bestimmte Industrieanlagen vor.

In diesem Rechtsakt würden eine Verringerung der durch die anfallenden Gase entstehenden Schwefeloxidemissionen als beste verfügbare Technik (b. v. T.) erwogen und Emissionswerte für Schwefeloxide festgesetzt, die - abgesehen davon, dass sie stärker als in jeder anderen Branche herabgesetzt worden seien - nur durch den Einsatz von Techniken erreichbar seien, die ernste Umweltschäden verursachten. Ferner seien diese Werte auf der Grundlage von Daten, die von einem einzigen Unternehmen zur Verfügung gestellt worden seien, und ohne Einhaltung des hierfür vorgesehenen Verfahrens festgesetzt worden.

Die Klägerinnen machen vier Klagegründe geltend.

Fehlende Zuständigkeit der Europäischen Kommission

Die Kommission sei für die Aufnahme der Erzeugung von Magnesiumoxid in den angefochtenen Rechtsakt nicht zuständig.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Der angefochtene Rechtsakt sei mit drei wesentlichen Formfehlern behaftet:

Die Klägerinnen seien nicht über die Einleitung des Verfahrens zur Ausarbeitung des angefochtenen Rechtsakts informiert worden und hätten an diesem nur mit Verspätung teilgenommen,

die von den Klägerinnen eingereichten "Split Views" würden im angefochtenen Rechtsakt nicht wiedergegeben, und

die für die Analyse des endgültigen Entwurfs des angefochtenen Rechtsakts festgesetzte Frist sei nicht eingehalten worden.

Es liege eine Verletzung von Art. 1 der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vor, da der angefochtene Rechtsakt gegen den in Art. 1 der Richtlinie erklärten Zweck, die Umwelt insgesamt zu schützen, verstoße.

Es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Der angefochtene Rechtsakt verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit, da Unternehmen, die sich in einer ungleichen Lage befänden, gleichbehandelt würden.

____________

1 - ABl. L 24, S. 8.