Language of document : ECLI:EU:T:2013:260

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

17. Mai 2013(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Marineschläuche – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Festsetzung der Preise, Aufteilung des Marktes und Austausch geschäftlich sensibler Informationen – Begriff der dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlung – Verjährung – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Berechtigtes Vertrauen – Geldbußen – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit“

In der Rechtssache T‑154/09

Manuli Rubber Industries SpA (MRI) mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Pappalardo und E. Marasà,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, S. Noë und L. Prete als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 – Marineschläuche), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, wegen Nichtigerklärung oder erheblicher Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Prek und S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2012

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

A –  Sektor der Marineschläuche für Öl und Gas

1        Marineschläuche werden verwendet, um süßes oder raffiniertes Rohöl und sonstige Mineralölerzeugnisse aus Offshoreanlagen (z. B. Offshorebojen, die im Allgemeinen im offenen Meer verankert sind und Öltankern als Ankerplätze dienen, oder FPSO[Floating Production, Storage and Offloading]-Systeme, bei denen es sich um schwimmende Tanksysteme handelt, in denen das Öl oder Gas einer in der Nähe befindlichen Plattform bis zu seiner Entladung auf einen Tanker aufgenommen, verarbeitet oder gelagert wird) auf Tanker zu laden und dann auf Off- oder Onshore-Einrichtungen (z. B. Bojen) zu entladen.

2        Die Marineschläuche werden offshore, d. h. im Meer oder in geringer Entfernung vom Meer, verwendet, während Industrie- oder Onshore-Schläuche an Land eingesetzt werden.

3        Marineschlauchanlagen bestehen je nach den spezifischen Bedürfnissen der Kunden aus einer bestimmten Zahl von Standardschläuchen, Sonderschläuchen mit Anschlussarmaturen an beiden Enden und Zubehör wie Ventilen, Kupplungen oder Schwimmkörpern. Im vorliegenden Fall umfasst der Begriff „Marineschläuche“ auch dieses Zubehör.

4        Marineschläuche werden von Mineralölunternehmen, Bojenherstellern, Hafenterminals, der Mineralölindustrie und Regierungen verwendet und entweder für neue Anwendungen oder als Ersatzprodukte für bereits bestehende Anwendungen gekauft.

5        Bei Neubeschaffungen ziehen Ölterminals oder sonstige Endanwender gewöhnlich eine Ingenieurgesellschaft (auch als OEM [Original Equipment Manufacturer] bezeichnet) hinzu, um neue Einrichtungen zum Umladen von Öl (z. B. SBM[Single Buoy Moorings]- oder FPSO-Systeme) zu konstruieren oder zu installieren. Der OEM bezieht für solche Vorhaben Gesamtkonfigurationen von einem Marineschlauchhersteller.

6        Bei einmal installierten Konfigurationen brauchen in Zyklen von einem bis sieben Jahren nur noch einzelne Komponenten ausgetauscht zu werden. Der Bezug von Marineschläuchen zu Ersatzzwecken (auch als „Ersatzgeschäft“ bezeichnet) erfolgt häufig unmittelbar durch die Endanwender. Verschiedentlich lagern Endanwender die Beschaffung aber auch zentral auf Tochtergesellschaften oder externe Gesellschaften aus. Auf dem Weltmarkt werden mit Ersatzprodukten für Marineschläuche größere Umsätze erzielt als mit Neukonfigurationen.

7        Die Nachfrage nach Marineschläuchen hängt zu einem großen Teil von der Entwicklung des Ölsektors und insbesondere vom Umfang der Ölförderung an Standorten ab, die in größerer Entfernung vom Verbrauchsort liegen. Sie hat im Lauf der Zeit zugenommen. Sie verhält sich zyklisch und hängt in gewissem Umfang von der Entwicklung der Ölpreise ab. Eine signifikante Nachfrage entwickelte sich Ende der 60er Jahre; ein Anstieg war Anfang der 70er Jahre zu verzeichnen, insbesondere in den Öl erzeugenden Regionen des Persischen Golfs, der Nordsee und Nordafrikas. In den 80er Jahren war infolge der im Aufbau befindlichen nationalen Mineralölunternehmen in Südamerika ein Nachfrageanstieg zu verzeichnen. Ende der 90er Jahre verlagerte sich die Nachfrage nach Westafrika.

8        Marineschläuche werden von Unternehmen, die als Hersteller von Reifen und sonstigen Kautschukerzeugnissen bekannt sind, oder einem ihrer Spin-offs hergestellt. Sie werden nach den Bedürfnissen der Kunden auf Bestellung gefertigt. Da die Nachfrage nach Marineschläuchen geografisch weit gestreut ist, haben die meisten Hersteller von Marineschläuchen in beträchtlichem Umfang Handelsvertreter beauftragt, die jeweils auf bestimmten Märkten allgemeine Vermarktungsdienste erbringen und die betreffenden Produkte im Rahmen von veröffentlichten Ausschreibungen anbieten.

9        Marineschläuche werden weltweit vermarktet, und die großen Hersteller sind international tätig. Die für Marineschläuche geltenden Rechtsvorschriften sind in den einzelnen Ländern nicht grundlegend verschieden; die technischen Anforderungen unterscheiden sich zwar je nach Umgebungs- und Einsatzbedingungen, doch wird dies nicht als Hindernis für den weltweiten Absatz von Marineschläuchen betrachtet.

10      In dem maßgeblichen Zeitraum der angefochtenen Entscheidung verkauften die Teilnehmer des Kartells in Japan, im Vereinigten Königreich, in Italien und in Frankreich hergestellte Marineschläuche an Endanwender und OEM in verschiedenen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die Marineschlauchsysteme werden zwar meist außerhalb von Europa eingesetzt; einige der weltgrößten OEM sind jedoch in den verschiedenen Ländern der Union und des EWR ansässig.

B –  Präsentation der Klägerin

11      Die Klägerin, die Manuli Rubber Industries SpA (MRI), ist eine Gesellschaft, die weltweit Maschinen sowie Systeme und Bauteile aus Kautschuk und Metall zur Förderung von Flüssigkeiten entwickelt, fertigt und vertreibt, die für Marine- und Erdölanwendungen sowie Hochdruckhydrauliksysteme bestimmt sind.

12      Sie ist die Dachgesellschaft des Manuli-Konzerns und hat ihren Sitz in Mailand (Italien).

13      Am 2. Dezember 1984 gründete Manuli die Uniroyal Manuli (USA) Inc. mit Sitz in Delaware (Vereinigte Staaten), die sich vollständig im Besitz von MRI befand. Diese Gesellschaft wurde sodann 1986 in Uniroyal Manuli Rubber (USA) Inc., 1990 in Manuli Rubber Industries (USA) Inc. und 1997 in Manuli Oil & Marine (USA) Inc. (im Folgenden: MOM) umbenannt. Am 31. Dezember 2006 wurde die Gesellschaft aufgelöst.

14      Seit ihrer Gründung übernahm MOM den weltweiten Vertrieb und das Marketing der Marineschläuche von MRI.

15      [vertraulich](1).

16      [vertraulich].

17      [vertraulich].

18      Im Januar 2006 wurde der Sektor der Marineschläuche der Unternehmensgruppe Maschinenbau unterstellt. MOM war deren Geschäftsführung rechenschaftspflichtig.

19      Nach Auflösung von MOM wurde die operationelle Tätigkeit mit Marineschläuchen am 1. Januar 2007 wieder von MRI aufgenommen.

C –  Verwaltungsverfahren

20      Nachdem das Justizministerium der Vereinigten Staaten und die Wettbewerbsbehörden Japans und des Vereinigten Königreichs wegen vergleichbarer Sachverhalte Ermittlungsverfahren eingeleitet hatten, stellte [vertraulich] am 20. Dezember 2006 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Berufung auf das Kronzeugenprogramm in der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) einen Antrag auf Geldbußenerlass und zeigte das Bestehen eines Kartells auf dem Markt für Marineschläuche an.

21      Die Kommission leitete daraufhin eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen ein und nahm am 2. Mai 2007 bei Parker ITR, anderen betroffenen Herstellern sowie [vertraulich] und Herrn W. eine Reihe von Nachprüfungen vor.

22      MRI, Parker ITR und Bridgestone stellten bei der Kommission am 4. Mai, 17. Juli und 7. Dezember 2007 Anträge auf Geldbußenerlass.

23      Am 28. April 2008 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie den jeweils betroffenen Unternehmen zwischen dem 29. April und dem 1. Mai 2008 zustellte.

24      Alle betroffenen Unternehmen äußerten sich innerhalb der gesetzten Fristen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und beantragten, mit Ausnahme von [vertraulich]/DOM, der ContiTech AG und der Continental AG, im Rahmen einer Anhörung gehört zu werden, die am 23. Juli 2008 stattfand.

D –  Angefochtene Entscheidung

25      Am 28. Januar 2009 erließ die Kommission die Entscheidung K(2009) 428 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 – Marineschläuche) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Aus der angefochtenen Entscheidung geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

–        Sie ist an elf Unternehmen gerichtet, u. a. an die Klägerin.

–        Die Gesellschaften, an die sie gerichtet ist, waren an einer einheitlichen komplexen Zuwiderhandlung beteiligt, die nach bisweilen verschiedenen Modalitäten

–        die Zuteilung ausgeschriebener Aufträge,

–        die Festsetzung von Preisen,

–        die Festsetzung von Quoten,

–        die Festsetzung von Lieferbedingungen,

–        die Aufteilung von Märkten und

–        den Austausch vertraulicher Informationen über Preise, Liefermengen und Ausschreibungen

umfasste.

–        Das Kartell begann spätestens am 1. April 1986 (wobei es wahrscheinlich bis Anfang der 70er Jahre zurückreicht) und endete am 2. Mai 2007.

–        Die Aktivität des Kartells war ab dem 13. Mai 1997 eingeschränkt, was bei einigen Unternehmen bis zum 11. Juni 1999, bei anderen bis zum 21. Juni 1999 und bei MRI bis zum 9. Mai 2000 dauerte; es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen seinen Mitgliedern. Dies hat nach Auffassung der Kommission jedoch nicht zu einer echten Unterbrechung der Zuwiderhandlung geführt, da die Organisationsstruktur des Kartells ab Juni 1999 mit denselben Modalitäten und denselben Teilnehmern – abgesehen von der Klägerin, die dem Kartell am 9. Juni 2000 wieder vollständig beitrat – wiederhergestellt worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Hersteller eine einheitliche und dauernde Zuwiderhandlung begangen hätten, die sich vom 1. April 1986 bis zum 2. Mai 2007 erstreckt habe, oder, wenn trotz allem davon ausgegangen werden sollte, dass es eine Unterbrechung gegeben habe, eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung. Der Zeitraum ab dem 13. Mai 1997, der bei der Klägerin bis zum 9. Juni 2000 dauerte, wurde bei der Berechnung der Geldbuße wegen der begrenzten Zahl der Beweise für die Zuwiderhandlung in diesem Zeitraum aber nicht berücksichtigt.

–        Die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung wurde für die Zeiträume vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 und vom 3. September 1996 bis zum 2. Mai 2007 festgestellt.

–        Nach den Kriterien in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) wurde der Grundbetrag der gegen die einzelnen Unternehmen zu verhängenden Geldbußen wie folgt festgesetzt:

–        Die Kommission ging von dem durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatz des jeweiligen Unternehmens im Zeitraum 2004−2006 aus – abgesehen von Yokohama Rubber, bei der sie den Zeitraum 2003−2005 zugrunde legte. Sie zog dabei die Umsätze heran, die im EWR niedergelassenen Käufern in Rechnung gestellt wurden.

–        Sie ermittelte die relevanten Umsätze jedes Unternehmens, indem sie dessen Weltmarktanteil gemäß Ziff. 18 der Leitlinien auf die aggregierten Umsätze innerhalb des EWR anwandte.

–        Sie setzte unter Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung 25 % dieses Wertes (statt der in den Leitlinien vorgesehenen Obergrenze von 30 %) fest.

–        Sie multiplizierte den so ermittelten Wert mit der Zahl der Jahre, die jedes Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

–        Gemäß Ziff. 25 der Leitlinien fügte sie zu Abschreckungszwecken schließlich einen weiteren Betrag von 25 % der relevanten Umsätze hinzu.

–        Sie stellte sodann bei Parker ITR und Bridgestone erschwerende Umstände fest und verneinte bei den anderen Unternehmen mildernde Umstände.

–        Gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit setzte sie die Geldbuße von [vertraulich] (100 %) und von MRI (30 %) herab, wies aber die Forderungen von Bridgestone und Parker ITR nach einer Herabsetzung zurück.

26      [vertraulich].

27      Zugunsten von MRI wurden keine mildernden Umstände festgestellt.

28      Gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit wurde ihr jedoch eine Ermäßigung der Geldbuße um 30 % gewährt, so dass sich die gegen sie verhängte Geldbuße auf 4 900 000 Euro belief.

 Verfahren und Anträge der Parteien

29      Mit Klageschrift, die am 10. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

30      Da ein Mitglied der Ersten Kammer an der Teilnahme gehindert war, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung einen anderen Richter bestimmt, durch den die Kammer ergänzt worden ist.

31      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und es hat die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung aufgefordert, bestimmte Unterlagen beizubringen, und ihnen schriftlich Fragen gestellt. Die Parteien sind dieser Aufforderung nachgekommen.

32      Mit Schreiben vom 25. April 2012 hat die Klägerin beantragt, bei der mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit auszuschließen.

33      Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. April 2012 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

34      Ihren Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit hat die Klägerin bei dieser Gelegenheit zurückgenommen.

35      Die Klägerin beantragt,

–        in erster Linie,

–        Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin ihre Beteiligung an einer einheitlichen und dauernden Zuwiderhandlung auf dem Markt für Marineschläuche vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 und vom 3. September 1996 bis zum 2. Mai 2007, insbesondere für den Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 9. Mai 2000, festgestellt wird;

–        Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße von 4 900 000 Euro verhängt wird;

–        alle entgegenstehenden Einreden und Anträge zurückzuweisen;

–        hilfsweise,

–        die in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße von 4 900 000 Euro gemäß Art. 229 EG herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

36      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

A –  Zum Antrag auf Nichtigerklärung

37      Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf drei Klagegründe.

38      Mit dem ersten Klagegrund werden ein Fehler bei der Einstufung der Zuwiderhandlung und ein Verstoß gegen Art. 253 EG geltend gemacht.

39      Der zweite Klagegrund bezieht sich auf mehrere Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung sowie einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 253 EG und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

40      Er besteht aus sechs Teilen, mit denen Folgendes gerügt wird: Die Kommission habe ihre Beweise fehlerhaft beurteilt (erster Teil), sie habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht (zweiter Teil), die Klägerin habe Gegenbeweise und eine andere schlüssige Erklärung beigebracht (dritter Teil), durch Beurteilungsfehler bei dem Vergleich des Verhaltens von MRI von September 1996 bis Mai 1997 mit dem Verhalten von Mai 1997 bis Mai 2000 seien der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht verletzt worden (vierter Teil), bei den vermeintlichen Einzelverstößen im Zeitraum 1996−2000 hätte Verjährung eingreifen müssen (fünfter Teil) und die Verwendung der Unterlagen, die MRI im Rahmen des Kronzeugenprogramms zum Nachweis einer Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 vorgelegt habe, sei unvereinbar mit der Mitteilung über Zusammenarbeit und verletze ihr berechtigtes Vertrauen (sechster Teil).

41      Der dritte Klagegrund besteht aus fünf Teilen, mit denen eine fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (erster Teil), ein Fehler bei der Festsetzung der Geldbuße aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung und ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (zweiter Teil), die fehlerhafte Vornahme einer Erhöhung zu Abschreckungszwecken und eine Verletzung der Begründungspflicht und des Grundsatzes der Gleichbehandlung (dritter Teil), die fehlerhafte Verweigerung mildernder Umstände und die Verletzung der Begründungspflicht (vierter Teil) sowie eine unzureichende Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit im Rahmen des Kronzeugenprogramms (fünfter Teil) gerügt werden.

42      Der erste Klagegrund sowie die sechs Teile des zweiten Klagegrundes sind zusammen zu prüfen.

B –  Zum ersten Klagegrund – Fehler bei der Einstufung der Zuwiderhandlung und Verstoß gegen Art. 253 EG – und zum zweiten Klagegrund – offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung, Verstoß gegen die Art. 81 EG und 253 EG und gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

1.     Angefochtene Entscheidung

43      In Bezug auf den ersten Klagegrund geht aus dem 412. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen hervor, dass die Kommission die Auffassung vertreten hat, dass MRI ihre Beteiligung an dem Kartell vom 1. August 1992 bis zum 3. September 1996 unterbrochen habe, dass für die Zuwiderhandlung in der Zeit vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 Verjährung eingreifen könne und dass sie ihr für diesen Zeitraum daher keine Geldbuße auferlege. Zudem folgt aus Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission von einer dauernden Zuwiderhandlung vom 1. April 1986 bis zum 2. Mai 2007 ausging, an der MRI vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 und vom 3. September 1996 bis zum 2. Mai 2007 beteiligt gewesen sei, und aus den Erwägungsgründen 187, 201 bis 208 und 446 bis 448 der angefochtenen Entscheidung, dass der Zeitraum der Zuwiderhandlung, den die Kommission der Festsetzung der Geldbuße zugrunde gelegt hat, vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 und vom 9. Mai 2000 bis zum 2. Mai 2007 dauerte, da die Zeit vom 13. Mai 1997 bis zum 9. Mai 2000 in Bezug auf die Klägerin als ein Zeitraum geringerer Aktivität des Kartells angesehen wurde, der nicht die Festsetzung einer Geldbuße rechtfertigte.

44      Zum zweiten Klagegrund ergibt sich aus den Erwägungsgründen 141 bis 147 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission, gestützt auf mehrere Unterlagen, darunter von MRI im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgelegte interne Vermerke (Erwägungsgründe 143 bis 145 der angefochtenen Entscheidung), der Auffassung war, dass diese sich dem Kartell ab dem 3. September 1996 wieder aktiv angeschlossen habe.

45      Zudem werden in den Erwägungsgründen 148 bis 187 der angefochtenen Entscheidung die Beweise, darunter mehrere von MRI im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgelegte Unterlagen, dargelegt, auf die die Kommission ihre Auffassung stützte, dass vom 13. Mai 1997 bis Mai 1999 eine eingeschränkte Aktivität des Kartells zu verzeichnen gewesen sei, in der Kontakte mit der Klägerin bestanden hätten, deren Ziel es u. a. gewesen sei, das Kartell wiederzubeleben und die Beteiligungsbedingungen der verschiedenen Kartellmitglieder auszuhandeln. Die Kommission meinte jedoch, dass aufgrund der eingeschränkten Aktivität der Kartellmitglieder für diesen Zeitraum, der in Bezug auf MRI bis zum 9. Mai 2000 verlängert wurde, keine Geldbuße gegen sie zu verhängen sei (447. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

46      In den Erwägungsgründen 289 bis 307 der angefochtenen Entscheidung werden sodann die Gründe dargelegt, aus denen die Kommission ungeachtet ihrer Auffassung, dass vom 13. Mai 1997 bis Mai 1999 eine eingeschränkte Aktivität des Kartells zu verzeichnen gewesen und für diesen Zeitraum keine Geldbuße zu verhängen sei, von einer dauernden oder, hilfsweise, fortgesetzten Zuwiderhandlung ausging.

47      In den Erwägungsgründen 480 bis 488 der angefochtenen Entscheidung werden schließlich die Gründe dargelegt, aus denen die Kommission MRI gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Herabsetzung der Geldbuße um 30 % gewährte, jedoch das Vorbringen von MRI zurückwies, wonach die Beweise, die sie der Kommission für den Zeitraum 1996−1997 vorgelegt habe, nach Randnr. 26 dieser Mitteilung nicht gegen sie zu verwenden seien.

2.     Vorbringen der Parteien

a)     Zum ersten Klagegrund

48      Die Klägerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, da die Kommission eingeräumt habe, dass sie sich erstens vom 1. August 1992 bis zum 3. September 1996 aus dem Kartell zurückgezogen habe, dass es sich zweitens um eine tatsächliche Unterbrechung und keine Aussetzung ihrer Beteiligung am Kartell im Sinne der Unterscheidung der Rechtsprechung zwischen diesen beiden Begriffen handele (Erwägungsgründe 129, 130 und 402 der angefochtenen Entscheidung) und dass ihr daher drittens für die Zeit vor 1992 die Verjährungsvorschriften zugutekommen müssten (412. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und dieser Zeitraum folglich nicht in die Berechnung der Geldbuße einzubeziehen sei, habe die Kommission nicht zugleich befinden können, dass MRI vom 1. April 1986 bis zum 2. Mai 2007 an einer komplexen und dauernden Zuwiderhandlung teilgenommen habe, denn dies verstoße gegen Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Die Zeit nach der Wiederaufnahme ihrer Beteiligung an dem Kartell könne daher nur als eine neue, gesonderte Zuwiderhandlung betrachtet werden.

49      Ferner bestreitet die Klägerin, dass die Kommission, wie von dieser angegeben, ihr die Verjährung „im Rahmen ihres Ermessens“ zugestanden habe (412. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

50      Eine solche Begründung erscheine zudem widersprüchlich und unzureichend.

51      Im Übrigen meint die Klägerin, ihre Lage könne wegen der Unterbrechung ihrer Beteiligung an dem Kartell nicht mit derjenigen der anderen Kartellmitglieder verglichen werden.

52      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Eintritt der Verjährung festzustellen, und habe sich daher auf den Hinweis beschränkt, dass diese Anwendung finden könne.

b)     Zum zweiten Klagegrund

 Zum ersten Teil

53      Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission sich für die Feststellung ihrer Beteiligung im Zeitraum 1996−2000 auf einige Unterlagen stütze, die ihre Kontakte mit ihren Wettbewerbern offenlegten und darauf hindeuteten, dass sie „sich seit Ende 1996 bei Ausschreibungen zur Beschaffung von Marineschläuchen wieder mit Kartellmitgliedern abstimmte“ (141. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und in diesem Zeitraum „von den umfassenden Marktinformationen profitiert hat, die zur Überwachung der Absprachen zur Aufteilung des Marktes unter den Kartellmitgliedern ausgetauscht wurden“ (147. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

54      Die Beweise, auf die sich die Kommission stütze [vertraulich], ließen jedoch einen solchen Schluss nicht zu; sollte die Kommission sich auf die Beweise stützen dürfen, die ihr die Klägerin selbst im Rahmen des Kronzeugenprogramms für ihre Mitwirkung an dem Kartell für den Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997, der bei der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße berücksichtigt worden sei, zur Verfügung gestellt habe, seien sowohl die Lesart als auch die Auslegung dieser Beweise durch die Kommission zu beanstanden.

55      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und weist darauf hin, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen mehrfach einräume, dass sie zwischen 1997 und 2000 zahlreiche unerlaubte Kontakte zu ihren Wettbewerbern gehabt habe, auch wenn sie deren Umfang und Bedeutung zu minimieren versuche.

 Zum zweiten Teil

56      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die von der Kommission beigebrachten Beweise nicht ausreichten, um darzutun, dass sie im fraglichen Zeitraum von Neuem an einem gemeinsamen Plan beteiligt gewesen sei. Da sie 1992 vollständig aus dem Kartell ausgeschieden und die Zuwiderhandlung für die Zeit vor 1992 verjährt sei, habe es der Kommission oblegen, zu beweisen, dass sie an einer neuen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Die Kommission könne sich daher nicht mit Indizien begnügen, auf deren Grundlage sie die Fortdauer ihrer Beteiligung vermute. Dies habe sie jedoch getan, indem sie sich fälschlicherweise auf die Ansicht gestützt habe, die Zuwiderhandlung habe seit 1986 angedauert.

57      Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass die Indizien, die die Kommission zusammengetragen habe, jedenfalls zeigten, dass sie sich ausdrücklich geweigert habe, auf die Vorschläge der anderen Kartellmitglieder zur Zusammenarbeit einzugehen.

58      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Zum dritten Teil

59      Erstens stellt die Klägerin in Abrede, dass sie es versäumt habe, eine andere schlüssige Erklärung für die von der Kommission vorgelegten Beweise zu geben als die, dass sie an der Kartellabsprache beteiligt gewesen sei (142. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und widerspricht der These der Kommission, die Zuwiderhandlung lasse sich aus bloßen Vermutungen ableiten, soweit ein Informationsaustausch und unerlaubte Kontakte zu den Wettbewerbern dargetan worden seien, mit der Folge, dass es sodann Sache des Unternehmens sei, eine andere schlüssige Erklärung beizubringen (262. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

60      Die Klägerin ist nämlich der Ansicht, sie habe eine andere, nicht nur schlüssige, sondern durch verschiedene Beweise – die erste mündliche Aussage von [vertraulich] – untermauerte Erklärung gegeben, die den Schluss zulasse, dass sie vom 3. September 1986 bis zum 9. Mai 2000 nicht am Kartell beteiligt gewesen und ihm erst zu diesem Zeitpunkt wieder beigetreten sei.

61      Die Unterlagen, die die Kommission insoweit in der angefochtenen Entscheidung anführe, zeigten, dass die Kontakte in Wirklichkeit auf die Bemühungen der anderen Unternehmen zurückgingen, sie zum Beitritt zu dem Kartell zu überreden, und von der Strategie ihrer Geschäftsführung zeugten, „eine unbestimmte Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Wettbewerbern vorzugeben“, um diese nicht zu abgestimmten Boykottmaßnahmen zu veranlassen, die sich, wie die Maßnahmen, die Dunlop und Bridgestone ergriffen hätten, für sie als gefährlich hätten erweisen können, zugleich aber weiterhin selbständig, d. h. offensiv gegenüber den Wettbewerbern, auf dem Markt aufzutreten.

62      Zweitens habe die Kommission fälschlicherweise verschiedene Unterlagen, die diese Erklärung stützten, außer Acht gelassen und ihren Beweiswert geleugnet.

63      Die Kommission räume insoweit zwar ein, dass die fraglichen Unterlagen „bestätigten …, dass [MRI] vor diesem Datum [dem 9. Mai 2000] nicht Teil der formellen Club-Struktur war“, mache aber gleichwohl geltend, dass diese Unterlagen „nicht der … Schlussfolgerung … entgegen[stehen], dass [sie] in gewisse unzulässige Kontakte mit anderen Kartellmitgliedern … verwickelt war, und von diesen über die in diesem Zeitraum bestehende Kollusion auf dem Laufen[den] gehalten wurde“ und dass sich diese Kontakte auf eine „Zusammenarbeit auf dem [Marine]schläuchemarkt“ bezogen hätten, was sie zu der Auffassung veranlasst habe, dass die Klägerin auch von 1997 bis zum 9. Mai 2000 an dem Kartell beteiligt gewesen sei (Erwägungsgründe 146, 209 und 210 der angefochtenen Entscheidung).

64      Die Kommission stütze sich damit offensichtlich auf die Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass jedes Kartellmitglied eine eigene Rolle gespielt habe, indem es sich in einer Weise verhalten habe, die nur einige Bestandteile der Zuwiderhandlung aufweise, es nicht ausschließe, dass jedes Unternehmen für die Zuwiderhandlung insgesamt, einschließlich der Handlungen der anderen Beteiligten, verantwortlich sei (Erwägungsgründe 284 bis 288 der angefochtenen Entscheidung).

65      Diese Rechtsprechung sei jedoch vorliegend nicht anwendbar, da es darin um den Beweis für die Beteiligung von Unternehmen an einem Kartell gehe, die bei Zusammenkünften, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen werden sollten, unstreitig anwesend gewesen seien und dem fraglichen Kartell nicht widersprochen hätten.

66      Unstreitig sei nämlich, dass die Klägerin 1992 aus dem Kartell ausgeschieden sei, und die Kontakte von 1996 bis 2000 müssten folglich im Hinblick darauf beurteilt werden, ob sie belegen könnten, dass sie einem gemeinsamen Plan von Neuem beigetreten sei.

67      Die Kommission könne sich daher nicht mit bloßen Vermutungen begnügen.

68      Ferner macht die Klägerin geltend, dass es nach der Rechtsprechung nicht ausreiche, dass die Kommission in ihrem Bemühen, darzutun, dass die Klägerin dem gemeinsamen Plan, den die anderen Kartellmitglieder verfolgten, beigetreten sei, beweise, dass die Klägerin von dem Bestehen eines Kartells Kenntnis gehabt oder das allgemeine Ziel einer Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Marineschläuche verfolgt habe – was sie jedenfalls bestreite –, sondern es müsse auch nachgewiesen werden, dass ihr Verhalten „eng verbunden“ gewesen sei mit der Verwirklichung „sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen …, die ihre Urheber im Rahmen eines auf ein einziges Ziel gerichteten Gesamtplans anstreben“. Aus den Unterlagen, auf die sich die Kommission stütze, ergebe sich jedoch in Wirklichkeit, dass die Klägerin nicht nur keine Absicht gehabt habe, dem von den anderen Herstellern verfolgten gemeinsamen Plan beizutreten, sondern es sogar vorgezogen habe, in entgegengesetzter Weise zu handeln, wobei sie jedoch verständlicherweise Vergeltungsmaßnahmen ihrer Wettbewerber habe entgehen wollen, da diese sich hätten zusammentun können, um sie vom Markt zu drängen oder ihr schwere Nachteile zuzufügen.

69      Im Übrigen vertritt die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung, dass die Kommission unter Verkennung der Rechtsprechung des Gerichtshofs außer Acht gelassen habe, dass es für die Feststellung, ob ein Unternehmen tatsächlich an dem Kartell beteiligt sei oder nichts damit zu tun habe, entscheidend darauf ankomme, ob die Kartellmitglieder von der Zugehörigkeit des betreffenden Unternehmens zum Kartell Kenntnis hätten. Sie habe nachgewiesen, dass sie bei ihren Kontakten mit den Wettbewerbern, die auf deren Veranlassung zurückzuführen gewesen seien, sämtliche Vorschläge für eine Zusammenarbeit, sei es auch nur hypothetisch und für die Zukunft, stets ausdrücklich abgelehnt habe und dass sich für die Wettbewerber selbst eindeutig der Anschein ergeben habe, dass sie ihrem gemeinsamen Plan tatsächlich nicht angehöre.

70      Die von ihr beigebrachten Beweise hätten schließlich keinen geringeren Beweiswert als diejenigen der Kommission, und die Unterscheidung der Kommission zwischen der formellen Club-Struktur und einer Beteiligung außerhalb dieser Struktur sei falsch, da sie nicht für die Mitglieder des Clubs gelte, die nur die formelle Struktur kennten. Genau aus diesem Grund seien die anderen Mitglieder des Clubs der Ansicht gewesen, dass sie ihm nicht angehöre.

71      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Zum vierten Teil

72      Die Klägerin trägt vor, dass sie nach Auffassung der Kommission für die Zeit vom 13. Mai 1997 bis zum 9. Mai 2000 wegen der geringeren Schwere und Intensität des Kartells nicht mit einer Geldbuße zu belegen gewesen sei. Die Kommission habe daher nur für den Zeitraum 1996−1997 eine Geldbuße gegen sie festgesetzt. Ihr Verhalten habe sich jedoch von 1996 bis 2000 nicht geändert; wie sich den Unterlagen, auf die sie sich vorstehend im Rahmen des zweiten Klagegrundes berufen habe, entnehmen lasse, seien die Beweise für den Zeitraum von September 1996 bis Mai 1997 nicht überzeugender als diejenigen für den Zeitraum von Mai 1997 bis Juni 1999. Daher sei für den Zeitraum von September 1996 bis Mai 1997 keine Geldbuße zu verhängen gewesen.

73      Die Widersprüchlichkeit der Begründung und der Schlussfolgerung der Kommission werde auch dadurch verdeutlicht, dass die Klägerin im Unterschied zu den anderen Unternehmen für den Zeitraum von Juni 1999 bis Mai 2000 nicht mit einer Geldbuße belegt worden sei, da ihre Beteiligung an dem Kartell in diesem Zeitraum als nicht schwerwiegend angesehen worden sei.

74      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Zum fünften Teil

75      Die Klägerin macht erstens geltend, dass sich ihre begrenzten Kontakte und Informationsaustausche mit ihren Wettbewerbern in der Zeit von 1996 bis 2000 unabhängig von der Einstufung des Kartells als Vereinbarung oder als abgestimmte Verhaltensweise außerhalb des Kartellmechanismus abgespielt hätten, an dem die anderen Unternehmen teilgenommen hätten.

76      Auch wenn solche Verhaltensweisen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG darstellen könnten, unterschieden sie sich in Art und Schwere von einer Beteiligung an dem Kartell, da sie nicht mit dem einzigen Ziel des Kartells verbunden gewesen seien; den Beweis des Gegenteils sei die Kommission im Übrigen schuldig geblieben.

77      Umso mehr seien diese Verhaltensweisen also, sowohl was die Zuwiderhandlung der Klägerin von 1986 bis 1992 als auch was ihren erneuten Beitritt zu dem Kartell ab 2000 betreffe, als gesonderte und verschiedene Episoden der Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG anzusehen und gesondert zu beurteilen.

78      Da diese Zuwiderhandlungen nicht Teil einer einheitlichen und dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlung seien, seien sie folglich – unterstellt, sie hätten stattgefunden – bereits zu dem Zeitpunkt beendet gewesen, zu dem sie verübt worden seien. Da zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie begangen worden seien, und dem Zeitpunkt ihrer Verfolgung durch die Kommission jeweils mehr als fünf Jahre vergangen seien, seien sie in jedem Fall gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt.

79      Da zweitens die Unterbrechung zwischen den bis 1992 und den ab 2000 begangenen Handlungen acht Jahre gedauert habe, könnten diese Handlungen nicht als zeitlich hinreichend zusammenhängend angesehen werden, um zu beweisen, dass das Kartell ununterbrochen fortgesetzt worden sei.

80      Ebenso verhielte es sich im Übrigen, wenn die Unterbrechung nur vier Jahre (1992−1996) gedauert hätte.

81      Drittens trägt die Klägerin vor, dass sie ihre Beteiligung an dem Kartell jedenfalls 1992 beendet habe und es sich daher um eine Unterbrechung, nicht aber um eine Aussetzung ihrer Beteiligung handele, was im Übrigen von der Kommission, nach deren Auffassung die Handlungen vor 1992 verjährt seien, eingeräumt werde.

82      Viertens folge daraus auch, dass die Kommission, die eine Verjährung infolge der Unterbrechung von 1992 für möglich gehalten habe, diese Frage nicht habe offen lassen und feststellen können, dass es nur auf die Ausübung ihres Ermessens zurückzuführen sei, wenn sie den Verstoß für die vorangegangene Zeit nicht mit einer Geldbuße belege. Daraus resultiere ein Begründungsmangel mit Folgen für die Qualifizierung der Zuwiderhandlung.

83      Fünftens macht die Klägerin schließlich geltend, die Kommission habe keine Beweise dafür angeführt, dass sie eine der Verhaltensweisen angenommen habe, aus denen sich gemäß der angefochtenen Entscheidung (300. Erwägungsgrund) die Fortdauer des Kartells von 1996−1997 bis 2000 ergebe.

84      Sie habe an keinem Treffen mit den anderen Kartellmitgliedern teilgenommen, dem Koordinator keine Informationen über künftige Anpassungen vorgelegt und nicht an Besprechungen über Vorschläge zur Benennung von Gewinnern auf der Grundlage der vermeintlichen allgemeinen Absprachen teilgenommen, und gegen sie sei keine Strafmaßnahme wegen Nichtbeachtung vermeintlicher früherer Absprachen verhängt worden.

85      Die Kommission habe daher nicht dargetan, dass die Klägerin dem Kartell in der Zeit von 1996 bis 2000, sei es auch nur in eingeschränkter Weise, wieder beigetreten sei.

86      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Zum sechsten Teil

87      Die Klägerin macht geltend, dass alle Beweismittel, die die Kommission zum Nachweis ihres Verschuldens für den Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 und sodann zur Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße herangezogen habe – mit einer Ausnahme, und zwar [vertraulich] – von ihr selbst im Rahmen des Kronzeugenprogramms vorgelegt worden seien.

88      Auf diese Weise habe die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung erheblich verlängert, was zu einer beträchtlichen Erhöhung der Geldbuße geführt habe (Erwägungsgründe 243 und 448 der angefochtenen Entscheidung).

89      Die Klägerin weist auf ihre Zusammenarbeit bei der verwaltungsinternen Untersuchung hin, wobei sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass sich diese für sie nicht als nachteilig erweisen dürfe. Die Kommission habe das Ergebnis dieser Zusammenarbeit jedoch verwendet, um die Klägerin mit einer Geldbuße zu belegen, obwohl sie über keine Beweise für den streitigen Zeitraum verfügt habe, bevor die Klägerin ihr diese zur Verfügung gestellt habe. Auf diese Weise habe die Kommission das berechtigte Vertrauen der Klägerin verletzt.

90      Falsch sei im Übrigen die Auslegung der Kommission, wonach die Ermäßigung der Geldbuße und der Teilerlass im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht kumulierbar seien.

91      Die Kommission ist der Auffassung, die Argumente der Klägerin beträfen in Wirklichkeit die Berechnung der Geldbuße und nicht die Feststellung der Zuwiderhandlung.

92      Ferner könne sie die Unterlagen, die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt würden, ohne Weiteres zur Feststellung einer Zuwiderhandlung verwenden.

93      Der Klägerin sei ihre Zusammenarbeit durch eine Herabsetzung der Geldbuße um 30 % vergolten worden, was in konkreten Zahlen deutlich über der Herabsetzung liege, die sich aus einem möglichen Teilerlass ergäbe. Im systematischen Zusammenhang der Mitteilung über Zusammenarbeit seien die beiden Begünstigungen jedoch nicht kumulierbar.

94      Zudem sehe Randnr. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit nur vor, dass in Bezug auf das erste Unternehmen, dem eine Herabsetzung der Geldbuße zugutekommen könne, „zwingende Beweise“ (im Sinne von Randnr. 25 dieser Mitteilung, d. h. Beweise, die im Fall ihrer Anfechtung keiner Untermauerung bedürften), die „zur Feststellung zusätzlicher, die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen“ dienten, nicht zur Festsetzung der gegen dieses Unternehmen zu verhängenden Geldbußen verwendet würden.

95      Auch wenn die von der Klägerin beigebrachten Beweise zweifellos wichtig gewesen seien, um die Beweise, die die Kommission mit dem Antrag auf Geldbußenerlass von [vertraulich] und durch die am 2. Mai 2007 vor Ort durchgeführten Nachprüfungen erhalten habe, zu untermauern, genüge dies jedoch nicht zur Erfüllung der in Randnr. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit genannten Voraussetzungen, wonach die Beweise die „Feststellung zusätzlicher, die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen“, und zwar, wohlgemerkt, der Zuwiderhandlung insgesamt und nicht nur in Bezug auf eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen für sich genommen, ermöglichen müssten.

96      Der Zweck dieser Bestimmung bestehe nämlich darin, ihr die Möglichkeit zu eröffnen, dem Unternehmen einen Teilerlass zu gewähren, das neue Beweise vorlege, welche es ermöglichten, einer Zuwiderhandlung, von der sie bereits Kenntnis gehabt habe und für die sie bereits einem anderen beteiligten Unternehmen einen Gesamterlass gewährt habe, einen höheren Schweregrad oder eine längere Dauer beizumessen. Dagegen könne ein Unternehmen, das nur dazu beigetragen habe, ihre Kenntnis zu verbessern, die sie von einem bestimmten Zeitraum oder Aspekt der Zuwiderhandlung bereits gehabt habe, nicht in den Genuss der Bestimmung kommen, auch wenn seine Zusammenarbeit es ermögliche, seine eigene Beteiligung an dem Kartell besser zu beweisen.

97      Die von der Klägerin beigebrachten Beweise hätten ihr aber weder die Feststellung eines höheren Schweregrads noch einer längeren Dauer der Zuwiderhandlung, von der sie Kenntnis gehabt habe, ermöglicht.

98      Die Klägerin habe sie schließlich nicht über neue Tatsachen in Bezug auf ihre Beteiligung an dem Kartell in dem Zeitraum von 1996 bis 1997 unterrichtet. [vertraulich] – woraus hervorgehe, dass sich die beiden Unternehmen darüber einig seien, dass der Zuschlag für eine Ausschreibung der Klägerin erteilt werde, und was den Beitrag von MRI zu der rechtswidrigen Tätigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt eindeutig belege – sei nämlich bei den Nachprüfungen vom 2. Mai 2007 gefunden worden und habe sich daher schon im Besitz der Kommission befunden, als MRI den Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung vom 4. Mai 2007 gestellt habe.

99      Daher sei der sechste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

3.     Würdigung durch das Gericht

a)     Überblick über die Grundsätze der Beweislast

100    Nach ständiger Rechtsprechung zur Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhebt, die Beweise beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen, und zum anderen hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 1998, I‑123, Randnr. 78). Die Dauer der Zuwiderhandlung ist ein Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T‑43/92, Slg. 1994, II‑441, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, Randnr. 51).

101    Diese Beweislastverteilung kann jedoch insofern Änderungen unterliegen, als die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 53).

102    In Bezug auf die Beweise, die die Kommission heranziehen kann, gilt im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnr. 63, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 273). Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es nämlich üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittland, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung des Wettbewerbsrechts darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnrn. 55 bis 57). Derartige Indizien und Koinzidenzen können nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht getroffenen Vereinbarung (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Randnr. 166).

103    Die Kommission muss genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnrn. 43 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 217). Jedoch muss nicht jeder von der Kommission erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es genügt nämlich, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien (siehe oben, Randnr. 102) im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 180, und Groupe Danone/Kommission, Randnr. 218; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnrn. 768 bis 778 und insbesondere Randnr. 777). Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so muss die Kommission nach der Rechtsprechung, sofern es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 169; Urteile Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 51).

104    Zu dem den einzelnen Beweisen zuzumessenden Beweiswert ist darauf hinzuweisen, dass das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei von sich aus vorgelegten Beweise deren Glaubhaftigkeit ist (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 63; vgl. Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 273). Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängen die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 1053; Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991, Rhône-Poulenc/Kommission, T‑1/89, Slg. 1991, II‑867, II‑869, II‑956). Große Bedeutung kommt insbesondere dem Umstand zu, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T‑157/94, Slg. 1999, II‑707, Randnr. 312) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 207). Die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass zwischen mehreren Unternehmen Kontakte stattfanden und dass die Unternehmen gerade das Ziel verfolgten, von vornherein die Ungewissheit über das zukünftige Verhalten ihrer Konkurrenten auszuräumen, belegen rechtlich hinreichend, dass es ein abgestimmtes Verhalten gegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 175 und 179). Außerdem sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 207, 211 und 212).

105    Nach ständiger Rechtsprechung genügt ferner der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Wettbewerbern zur Vorbereitung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung Auskünfte erteilt, als Beweis für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 EG (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T‑148/89, Slg. 1995, II‑1063, Randnr. 82, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Randnr. 178).

106    Schließlich besteht die Rolle des Richters, der mit einer gemäß Art. 230 EG erhobenen Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst wird, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt worden ist und den Adressaten der Entscheidung Geldbußen auferlegt worden sind, in der Prüfung, ob die von der Kommission in ihrer Entscheidung angeführten Beweise und sonstigen Darlegungen genügen, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung zu beweisen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 174 und 175; vgl. in diesem Sinne auch Urteil „PVC II“, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 891). Ein etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen, und daher kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 215). In diesem Fall ist nämlich der insbesondere in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegte Grundsatz der Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, der zu den Grundrechten gehört, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte, durch Art. 6 Abs. 2 EU und durch Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden ist, in der Rechtsordnung der Union geschützt sind. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnrn. 149 und 150, und Montecatini/Kommission, C‑235/92 P, Slg. 1999, I‑4539, Randnrn. 175 und 176; Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 216).

107    Ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, beurteilt sich allein nach den Beweisen, die von der Kommission in der Entscheidung, welche die Zuwiderhandlung feststellt, dargelegt werden; es kommt also nur darauf an, ob angesichts dieser Beweise die Zuwiderhandlung in der Sache bewiesen worden ist oder nicht (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 726).

108    Schließlich muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung dem Wesen des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den beanstandeten Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63, vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑301/96, Slg. 2003, I‑9919, Randnr. 87, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C‑42/01, Slg. 2004, I‑6079, Randnr. 66).

109    Diese Rechtsprechung ist entsprechend auf Art. 53 des EWR‑Abkommens und auf die Entscheidungen, welche die Kommission nach dieser Vorschrift erlässt, anzuwenden.

110    Anhand der vorstehend in den Randnrn. 100 bis 109 dargestellten Regeln ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hinreichend glaubhafte, aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beigebracht hat, um im Rahmen einer umfassenden Beurteilung nach Prüfung der von der Klägerin vorgetragenen alternativen Erklärungen oder Rechtfertigungen die feste Überzeugung zu begründen, dass die Klägerin dem Kartell am 3. September 1996 wieder beitrat und inwieweit sie zwischen diesem Zeitpunkt und dem 9. Mai 2000 an der Zuwiderhandlung beteiligt war, da sie ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung weder für den früheren Zeitraum von 1986 bis 1992 noch für den späteren Zeitraum vom 9. Mai 2000 bis zum 2. Mai 2007 in Abrede stellt.

b)     Zur Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung zwischen dem 3. September 1996 und dem 9. Mai 2000

111    Nach dem Vorbringen der Klägerin sind zwei Zeiträume zu unterscheiden, zum einen der Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997, für den eine Geldbuße gegen sie verhängt worden ist und in Bezug auf den sie im Wesentlichen rügt, dass die Kommission Beweise gegen sie verwendet habe, die sie ihr vorgelegt habe und nach denen die Kommission habe annehmen können, dass die Zuwiderhandlung bis zum 13. Mai 1997 fortgedauert habe, und zum anderen der Zeitraum vom 13. Mai 1997 bis zum 9. Mai 2000 (im Folgenden: Zwischenphase), für den die Kommission ihr keine Geldbuße auferlegt hat und in Bezug auf den die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass die ihr von der Kommission entgegengehaltenen Beweise nur ihre Absicht zeigten, die anderen Kartellmitglieder eine gewisse Gesprächsbereitschaft glauben zu lassen, wobei sie jedoch den Zweck verfolgt habe, sie zu täuschen und ihren Vergeltungsmaßnahmen zu entgehen, nicht aber, sich auch in diesem Zeitraum geringerer Aktivität an dem Kartell zu beteiligen.

 Zu dem Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997

112    Hierzu ist zunächst der sechste Teil des zweiten Klagegrundes zu prüfen.

113    Es ist nämlich zu prüfen, ob die Klägerin zu Recht geltend macht, dass die Kommission gemäß Randnr. 26 letzter Unterabsatz der Mitteilung über Zusammenarbeit ihr für die Zeit vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 keine Beweise habe entgegenhalten dürfen, die sie ihr im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung selbst übermittelt habe.

–       Zur Tragweite von Randnr. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit

114    Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen ist.

115    Im Übrigen verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung innerhalb der Grenzen der Verordnung Nr. 1/2003 über ein weites Ermessen bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung solcher Geldbußen (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 172, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 123). Dieses Ermessen ist jedoch begrenzt; erlässt die Kommission nämlich Leitlinien, die unter Beachtung des Vertrags die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranziehen möchte, so führt dies zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie sich selbst auferlegt hat, halten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, Slg. 2010, I‑5361, Randnr. 95, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie kann davon im Einzelfall nur unter Angabe von mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu vereinbarenden Gründen abweichen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 209).

116    In diesem Rahmen sind die Randnrn. 23 bis 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit zu berücksichtigen, in denen es heißt:

„(23)      Unternehmen, die ihre Beteiligung an einem mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartell offenlegen und die die Voraussetzungen in Abschnitt II nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.

(24)      Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und die unter Randnummer (12) Buchstaben a) bis c) genannten Bedingungen kumulativ erfüllen.

(25)      Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, das mutmaßliche Kartell nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Belastende Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar betreffen, werden höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen. Desgleichen ist der Wert der vorgelegten Beweismittel, die gegen andere, an dem Fall beteiligte Unternehmen verwendet werden sollen, auch davon abhängig, inwieweit andere Quellen zu deren Bestätigung herangezogen werden müssen, so dass zwingende Beweise als wertvoller angesehen werden als Beweise wie z. B. Erklärungen, die für den Fall ihrer Anfechtung einer Untermauerung bedürfen.

(26)      Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden, in welchem Umfang die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird.

–        Für das erste Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, wird eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %,

… gewährt.

Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem die Beweismittel, die die Voraussetzungen unter Randnummer (24) erfüllen, vorgelegt wurden, sowie den Umfang des mit den Beweismitteln verbundenen Mehrwerts.

Übermittelt das Unternehmen, das den Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße stellt, als erstes zwingende Beweise im Sinne der Randnummer (25), die die Kommission zur Feststellung zusätzlicher, die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen heranzieht, wird die Kommission diese zusätzlichen Tatsachen bei der Festsetzung der Geldbuße für das Unternehmen, das diese Beweise vorlegte, nicht berücksichtigen.“

117    Mit anderen Worten müssen, damit die Bestimmungen von Randnr. 26 letzter Unterabsatz der Mitteilung über Zusammenarbeit herangezogen werden können, mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Das Unternehmen muss zwingende Beweise im Sinne von Randnr. 25 der Mitteilung über Zusammenarbeit bereitstellen, d. h., sie müssen einen erheblichen Mehrwert haben und bedürfen nicht der Untermauerung. Diese Beweise müssen die Feststellung zusätzlicher, Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen gegenüber denjenigen ermöglichen, für die die Kommission den Nachweis erbringen kann.

118    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Kommission, wie in Randnr. 26 letzter Unterabsatz der Mitteilung über Zusammenarbeit festgelegt, diese Tatsachen nicht bei der Festsetzung der – nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung abhängenden – Geldbuße für das Unternehmen berücksichtigen, das es durch die Beweise, die es der Kommission vorgelegt hat, ermöglicht hat, diese Tatsachen nachzuweisen.

119    Gemäß dem letzten Satzteil von Randnr. 26 letzter Unterabsatz der Mitteilung über Zusammenarbeit stützt sich die Kommission folglich bei der Bestimmung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung desjenigen, der die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt hat, nicht auf diese Beweise, soweit er die Voraussetzungen von Randnr. 26 dieser Mitteilung erfüllt, lässt dem Kronzeugen jedoch ansonsten für den übrigen Zeitraum der ihm angelasteten Zuwiderhandlung die in dieser Mitteilung vorgesehene Ermäßigung zugutekommen.

120    Der Umstand, dass die Regelung zum Schutz des Kronzeugen in Randnr. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit über die Ermäßigung der Geldbuße vorgesehen ist, belegt, dass die Kommission entgegen ihrem Vorbringen die beiden Maßnahmen nebeneinander anwenden kann.

121    Die prozentuale Ermäßigung der Geldbuße muss daher dem Mehrwert der Beweise entsprechen, die der Kronzeuge vorgelegt hat, da Randnr. 26 letzter Unterabsatz der Mitteilung über Zusammenarbeit auch vermeiden soll, dass ein Unternehmen nur auf der Grundlage der von ihm selbst der Kommission zur Verfügung gestellten Beweise mit einer Geldbuße belegt wird.

122    Die Auffassung der Kommission ist daher insoweit zurückzuweisen.

–       Zur Feststellung zusätzlicher, Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen im vorliegenden Fall

123    Sodann ist der Einwand der Kommission zu prüfen, aufgrund der von der Klägerin beigebrachten Beweise habe sie keine neuen Tatsachen feststellen können, was jedoch Voraussetzung von Randnr. 26 letzter Unterabsatz der Mitteilung über Zusammenarbeit sei.

124    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit „zusätzliche Tatsachen“ nennt, die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhen können.

125    Im vorliegenden Fall stützte sich die Kommission, um die Aktivität des Kartells von September 1996 bis Mai 1997 zu begründen, im Wesentlichen auf Folgendes:

–        [vertraulich] (142. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung);

–        [vertraulich] (Erwägungsgründe 143 bis 145 der angefochtenen Entscheidung);

–        vier Beispiele für eine „Verständigung mit anderen Kartellmitgliedern im Zeitraum vom Mai 1995 bis zum März 1996 und vom September 1996 bis zum Januar 1997“, die auf Disketten bei Herrn W. gefunden wurden (139. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), wobei sie jedoch in Fn. 216 der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass sie, „obwohl in den Verzeichnissen dieser Disketten für diesen Zeitraum zahlreiche andere Aktenstücke mit ähnlichen Namen erscheinen, was darauf hindeutet, dass sie auf weiteren zwischen den Mitgliedern des Kartells untereinander ausgetauschten Telefaxen beruhen, … den Inhalt dieser Akten nur als Beweis [verwendet], soweit sie Teil der der Kommission zugänglichen Akte sind“;

–        die Antwort von Bridgestone auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte („Bridgestone hat geltend gemacht, dass das 1986 errichtete Kartell im Frühjahr 1997 nicht mehr existiert habe“) (291. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung);

–        die Antworten von DOM auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte („DOM argumentierte, es existierten eindeutige Belege dafür, dass das Kartell seine Tätigkeit vom März 1997 bis 1999 eingestellt hätte“) (292. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung);

–        die von Herrn W. erstellte Chronik der Aktivitäten („3/97: Jegliche Zusammenarbeit einstellen“) (157. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung);

–        die Erklärungen von [vertraulich] („der Club der Marineschläuche war 1998 nahezu verschwunden“) (151. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung);

–        die Antworten von P. vom 29. Juni 2007 und von Trelleborg vom 15. Juni 2007 auf das Auskunftsersuchen sowie die Unterlagen, die bei Trelleborg und bei Dunlop gefunden wurden (Nr. 163 der Klagebeantwortung);

–        schließlich die Tabellen von Herrn W. für die Zeit von November 1996 bis Dezember 1997 sowie die Jahre 1998 und 1999 (165. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

126    Die Kommission verfügte damit zwar über ein Bündel von Indizien, besaß aber – abgesehen von den Beweisen, die MRI im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgelegt hatte – nur einen zeitnahen Urkundenbeweis, nämlich [vertraulich], sowie die Tabellen von Herrn W. – die sie nach eigenen Angaben nicht genau datieren kann – und die Erklärungen verschiedener Kartellmitglieder.

127    Folglich ist zu prüfen, ob die Bestandteile des Indizienbündels, auf die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ihre Schlussfolgerung stützt, dass das Kartell vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 weiter in vollem Umfang tätig gewesen sei, und bei denen es sich nicht um die von MRI im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgelegten Beweise handelt, für sich allein ausreichen, um zu einem solchen Schluss zu gelangen.

128    Zu beachten ist zunächst [vertraulich], gerichtet an DOM (142. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

129    Der Wortlaut der streitigen [vertraulich] lautet wie folgt:

„Ich denke, wir haben eine einmalige Gelegenheit, in diesem Jahr wieder ein besseres Preisniveau zu etablieren; nach meinem Verständnis müsste Sumed jetzt für eine erhebliche Preiserhöhung bereit sein.

Ich bin mit Ihrem Vorschlag einverstanden, C einen erheblichen Anteil der Lieferungen gemäß dieser Ausschreibung zu überlassen, und schlage folgende Zahlen vor, bei denen der zweitgünstigste Bieter bei LP [Listenpreis] x 0,65 liegt; wir sollten dies versuchen.

Sollten alle Mitglieder damit einverstanden sein, wäre ich für eine Bestätigung, andernfalls für die baldmögliche Übersendung der Vorschläge dankbar.“

130    Es folgt eine Tabelle, in der die verschiedenen Lose (oder Posten) der Sumed-Ausschreibung zwischen verschiedenen Gewinnern („Champions“) aus den Reihen der sechs Kartellmitglieder aufgeteilt werden:

ITEM

Qty

Designation

PL

A 1

A 2

C

B 1

B 2

B 3

1

2

FOB 24" 35’

80,900

52,640

53,920

53,210

54,860

Champion

54,155

2

3

FOB 20" 35’

63,420

42,380

41,220

41,900

43,280

Champion

41,468

3

12

FF 24" 35’

73,590

50,290

49,300

50,150

47,830

Champion

48,116

4

36

FF 20" 35’

50,370

33,720

34,380

Champion

34,150

32,600

32,740

5

34

FF 16" 35’

45,170

29,860

Champion

29,360

30,440

30,830

30,793

6

1

Red 24/20" 35’

67,790

46,270

46,190

44,130

44,060

Champion

44,222

7

3

Red 20/16" 35’

47,230

32,355

32,910

30,700

30,950

Champion

30,735

8

3

TRH 16" 35’

55,180

36,830

Champion

35,870

36,090

37,660

35,982


131    Bei den Verweisen A 1, A 2, B 1, B 2, B 3 und C handelt es sich um die gebräuchlichen Buchstabencodes für die verschiedenen Kartellmitglieder (114. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Danach ist Bridgestone A 1, Yokohama Rubber A 2, DOM B 1, Trelleborg B 2, Parker ITR B 3 und MRI C.

132    Diese Tabelle zeigt nicht nur, dass für jedes Los oder jeden Posten der Ausschreibung ein Gewinner bestimmt wurde, sondern auch, dass zudem der vom „zweitgünstigsten“ Bieter gebotene Preis, der in der Tabelle fett, kursiv und unterstrichen erscheint, sowie die von den übrigen Teilnehmern gebotenen Preise vorgesehen waren.

133    Die Bedeutung der Rolle des „zweitgünstigsten“ Bieters bei der Manipulation des Angebots kann auch dem Telefax entnommen werden, in dem es nämlich heißt: „[Ich] schlage folgende Zahlen vor, bei denen der zweitgünstigste Bieter bei LP x 0,65 liegt“.

134    Ferner ist festzustellen, dass sich der für den zweitgünstigsten Bieter angegebene Preis der Lose immer aus folgender Berechnung ergibt: Listenpreis LP x 0,65. Anders verhält es sich nur bei „Posten 5“, bei dem der Preis des zweitgünstigsten Bieters nach dieser Rechnung 29 360 (Spalte C, d. h. MRI) und nicht 29 860 betragen müsste. Es handelt sich aller Wahrscheinlichkeit nach jedoch um einen Schreibfehler, bei dem der Verfasser der Tabelle die Zahl 29 860 zweifellos versehentlich fett geschrieben und unterstrichen hat.

135    Die Bedeutung der Rolle des „zweitgünstigsten“ Bieters wird auch von der Klägerin in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts bestätigt. Danach bestand nämlich „die bekannte Kartellregel … gerade darin, den Preis des ‚zweitgünstigsten Bieters‘ zu bestimmen, während die Einzelheiten des Angebots des Gewinners … in dessen Ermessen belassen wurden“.

136    Aus der Tabelle ergibt sich folglich, dass die Klägerin für ein Angebot als Gewinner genannt wird – was ohne ihre Teilnahme an den Besprechungen nicht hätte geschehen können, auch wenn sie, wie sie behauptet, auf dem Laufenden gewesen wäre – aber auch, dass sie zweimal oder sogar, wenn man den Fehler bei Posten 5 berücksichtigt, dreimal als zweitgünstigster Bieter genannt wird.

137    Damit die in dieser Tabelle vorgesehene Manipulation des Angebots reibungslos abläuft, ist es erforderlich, dass jedes Unternehmen, insbesondere der zweitgünstigste Bieter, die ihm zugeschriebene Rolle übernimmt; sonst könnte der Gewinner niemals sicher sein, den Auftrag zu erhalten.

138    Es ist daher unwahrscheinlich, dass die minutiöse und genaue Aufteilung der Sumed-Ausschreibung in dieser Tabelle ohne die aktive und freiwillige Beteiligung der Klägerin hätte reibungslos ablaufen können und dass die für sie vorgesehene Rolle des „zweitgünstigsten“ Bieters ihr von den anderen Kartellmitgliedern zugeteilt worden wäre, ohne dass sie ab September 1996 in vollem Umfang an der Aktivität des Kartells beteiligt gewesen wäre.

139    Auch wenn dieses Schriftstück von Dritten verfasst wurde, belegt es folglich in rechtlich hinreichender Weise die Beteiligung von MRI an den Besprechungen über die Sumed-Ausschreibung.

140    Folglich kann dem Vorbringen der Klägerin, ihr sei der Inhalt dieses Schriftstücks und der dort genannten Besprechung völlig unbekannt gewesen, nicht gefolgt werden.

141    Im Übrigen geht aus der von Herrn W. erstellten Tabelle (Anhang 10 der Klageschrift, Zeile 87) über die zwischen den Kartellmitgliedern tatsächlich aufgeteilten Märkte hervor, dass sich drei Unternehmen die Sumed-Ausschreibung aufgeteilt hatten, die im November 1996 vergeben wurde, d. h. etwas mehr als zwei Monate nach der von [vertraulich] vorgeschlagenen Koordination. Es handelt sich dabei um Yokohama Rubber (bezeichnet als Japan C0.2), Trelleborg (bezeichnet als European C0.2) und MRI (bezeichnet als C0.4).

142    Dies sind aber die drei Unternehmen, zwischen denen die Lose der Sumed-Ausschreibung in der Tabelle im Anhang des Telefaxes von Trelleborg aufgeteilt wurden.

143    In der Tabelle von Herrn W. wird für den Sumed-Auftrag zwar, worauf die Klägerin hinweist, der Begriff „Schätzungen“ („estimates“) verwendet, doch entsprechen die drei Zuschlagsempfänger der im Telefax von Trelleborg vorgeschlagenen Aufteilung, und bei zwei von ihnen entsprechen die Beträge dem mit dem Listenpreis des Gewinners multiplizierten Wert der Lose, wie sie sich ebenfalls aus diesem Telefax ergeben.

144    Es kann sich daher in Bezug auf MRI nicht, wie von dieser behauptet, um bloße Koinzidenzen oder Vermutungen handeln.

145    Dass die Tabelle von Herrn W. somit die Ergebnisse der Koordination der Sumed-Ausschreibung widerspiegelt, wie sie sich aus dem Telefax von Trelleborg ergibt, erhöht zudem den Beweiswert dieses Beweismittels.

146    Die Tabellen von Herrn W. enthalten jedoch auf mehreren Seiten Koordinationsergebnisse verschiedener Ausschreibungen, die zwischen den verschiedenen Kartellmitgliedern von 1996 bis Ende 1997 vorgenommen wurden.

147    Daher konnte sich die Kommission auf diese Tabelle nicht nur stützen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass MRI dem Kartell ab dem 3. September 1996 wieder beigetreten war und ihm bis zum 13. Mai 1997 vollständig und uneingeschränkt angehörte, sondern auch, um allgemeiner die Beweise zu bestätigen – insbesondere die verschiedenen Erklärungen, die sie zusammengetragen hatte (siehe oben, Randnr. 125) –, die ihr zur Durchführung des Kartells durch die anderen Kartellmitglieder bis zu diesem Zeitpunkt vorlagen.

148    Die von MRI zur Verfügung gestellten Unterlagen waren daher nicht erforderlich, um zu einem solchen Schluss zu gelangen.

149    Aufgrund der Beweise, die MRI der Kommission für den Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 vorgelegt hatte, konnte die Kommission daher keine längere oder schwerere Zuwiderhandlung feststellen.

150    Die Klägerin kann somit die Vergünstigung von Randnr. 26 letzter Unterabsatz der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht in Anspruch nehmen.

151    Folglich konnte die Kommission diese Beweise auch gegen sie verwenden.

152    Nach alledem ist der sechste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

153    Darüber hinaus bestätigen einige dieser Beweise ohne jeden Zweifel die Mitwirkung von MRI bei der Koordination bestimmter Angebote.

154    So stellte Herr F. in [vertraulich] fest:

„Ich habe dieses Angebot abgelehnt, da es die ursprüngliche Absprache geändert hat, die ich von Dunlop erhalten hatte, und auch, weil wir im Rahmen der ersten Ausschreibung aufgrund budgetärer Beschränkungen von Sumed nur 18 statt der vorgesehenen 36 Längen erhalten haben. Wir sind uns sicher, dass Kléber in der Sumed-Ausschreibung mit den 24" Probleme hat und sie aus diesem Grund nur 4 statt der in der vorherigen Ausschreibung angegebenen 12 Längen erhalten haben.“

155    In der Tabelle im Anhang des Telefaxes von Trelleborg (siehe oben, Randnr. 130) wird MRI jedoch als Gewinner für ein Los von 36 Längen von FF 20" und „Kléber“ – d. h. Trelleborg – für fünf Lose, darunter ein Los von 12 Längen von FF 24" genannt.

156    Die Bezugnahmen von Herrn F. auf einen früheren Sumed-Auftrag entsprechen daher voll der Tabelle im Anhang von [vertraulich] (siehe oben, Randnr. 130), was keine bloße Koinzidenz sein kann.

157    Nach den Angaben in dieser Mitteilung lässt sich ferner der Begriff der Schätzungen, den Herr W. in seiner Tabelle zu der Sumed-Ausschreibung, um die es in [vertraulich] ging, eingeführt hat, dahin verstehen, dass MRI schließlich ein weniger bedeutendes Los als ursprünglich vorgesehen erhielt.

158    Auch das Vorbringen der Klägerin, das im Wesentlichen dahin geht, sie sei heute nicht mehr imstande, festzustellen, ob das Sumed-Angebot, um das es in dieser [vertraulich] gehe, demjenigen entspreche, um das es in [vertraulich] gehe, ist daher zurückzuweisen.

159    Soweit hier relevant (siehe oben, Randnr. 147), hat sich die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 somit bestätigt.

 Zur Zwischenphase

160    Bei dem Begriff der abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 115, und Hüls/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 158).

161    Art. 81 Abs. 1 EG steht insoweit jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnrn. 116 und 117).

162    Der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Wettbewerbern zur Vorbereitung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung Auskünfte erteilt, genügt als Beweis für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 EG (Urteile Tréfilunion/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 82, und BPB/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 178).

163    Nach ständiger Rechtsprechung erfassen die Begriffe der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG Formen der Kollusion, die in ihrer Art übereinstimmen und sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnrn. 131 und 132, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 190).

164    Im Rahmen einer komplexen Zuwiderhandlung, an der über mehrere Jahre mehrere Hersteller beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission keine genaue Qualifizierung der Zuwiderhandlung als Vereinbarung oder als abgestimmte Verhaltensweise verlangt werden, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Art. 81 EG umfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnrn. 111 bis 114, und Urteil PVC II, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 696).

165    Die doppelte Qualifizierung der Zuwiderhandlung als Vereinbarung „und/oder“ abgestimmte Verhaltensweise ist so zu verstehen, dass sie sich auf einen Komplex von Einzelakten bezieht, von denen einige als Vereinbarung und andere als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG anzusehen sind, der für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Qualifizierung vorschreibt (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T‑7/89, Slg. 1991, II‑1711, Randnr. 264, und HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 163 angeführt, Randnr. 187).

166    Im vorliegenden Fall hat die Kommission entschieden, gegen die Klägerin und ihre Wettbewerber wegen „einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Marineschlauchsektor“ im Bezugszeitraum Sanktionen zu verhängen.

167    Sie legte in den Erwägungsgründen 263 bis 272 der angefochtenen Entscheidung dar, wie sie die Verhaltensweisen, von denen sie Kenntnis habe, einstufen wollte, und führte insbesondere in den Erwägungsgründen 271 und 272 der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Informationsaustausch eine abgestimmte Verhaltensweise darstelle.

168    Sie warf der Klägerin vor, in der Zwischenphase mit bestimmten Kartellmitgliedern Informationen u. a. zu dem Zweck ausgetauscht zu haben, das Kartell wiederzubeleben.

169    Der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Wettbewerbern zur Vorbereitung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung Auskünfte erteilt, genügt jedoch als Beweis für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 EG (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, Slg. 2009, I‑4529, Randnrn. 51 und 52, und Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache, Slg. 2009, I‑4523, Nrn. 90 und 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170    Ob das Verhalten innerhalb oder außerhalb der „Clubstruktur“ erfolgte, ist daher unerheblich, so dass die Argumentation, die die Klägerin dazu im Rahmen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes vorgebracht hat, zurückzuweisen ist.

171    Im Übrigen geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Klägerin sich 1992 aus dem Kartell zurückzog.

172    Fest steht auch, dass die Klägerin dem Kartell 1996 im Zusammenhang mit der Manipulation der Sumed-Ausschreibung wieder beitrat, was sich in einer Zuteilung von Quoten und einer Festsetzung von Preisen auf dem Markt für Marineschläuche aufgrund einer dazu erfolgten Abstimmung niederschlug, an der die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen beteiligt war (siehe oben, Randnrn. 128 bis 159).

173    Was die Zwischenphase betrifft, die für die Klägerin von Mai 1997 bis Mai 2000 dauerte, ist festzustellen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt hat, dass sich ihr Klagegrund einzig auf die Beweise für die Zeit vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 beschränke.

174    Diese Beweise konnten daher von der Kommission verwendet werden, um die Beteiligung der Klägerin an bestimmten Kontakten und Absprachen während der Zwischenphase nachzuweisen.

175    Die Klägerin stellt jedoch den Umfang dieser Kontakte sowie die Auslegung der sie wiedergebenden Unterlagen durch die Kommission in Abrede.

176    Folglich sind diese Unterlagen zu prüfen, um festzustellen, ob die Kommission davon ausgehen durfte, dass die Klägerin in der Zwischenphase an einer dauernden Zuwiderhandlung beteiligt war, auch wenn für diesen Zeitraum weder gegen sie noch gegen andere Kartellmitglieder eine Geldbuße verhängt wurde.

177    Aus den Unterlagen der Klägerin [vertraulich] (Erwägungsgründe 174 und 176 der angefochtenen Entscheidung) ergibt sich zumindest, dass zum einen Herr W. in Bezug auf drei Ausschreibungen (CPC Taiwan, Ancap Uruguay und Petrobras Brazil) Kontakt mit Herrn F. von MRI aufnahm, wobei auch Bridgestone, DOM, Yokohama Rubber und Parker ITR an dieser angestrebten Koordinierung beteiligt waren, und dass zum anderen, auch wenn Herr F. das ihm unterbreitete Angebot ablehnte, in diesem Zeitraum zumindest eine Funktionsfähigkeit des Kartells angestrebt war. Die verschiedenen Unternehmen standen daher ohne Zweifel untereinander und mit der Klägerin in Kontakt, um bestimmte Ausschreibungen zu koordinieren. Der Umstand, dass aus diesen Unterlagen geschlossen werden könnte, dass in dem Kartell nicht alles zum Besten stand und dass es Meinungsverschiedenheiten gab, entspricht im Übrigen dem Ergebnis der Prüfung, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu diesem Zeitraum vorgenommen hat. Was das – für einen der Handelsvertreter der Klägerin bestimmte – Schriftstück von Herrn F. vom 4. Februar 1999 betrifft, das eine Chronik des Kartells enthält, in dem aber auch der Sachstand zu diesem Zeitpunkt dargestellt ist, ist festzustellen, dass es, auch wenn Herr. F. darin vorgibt, die Klägerin gehöre dem Kartell nicht an, zumindest Kontakte zwischen Herrn F. und anderen Kartellmitgliedern bestätigt. Diese Unterlagen belegten daher eindeutig, dass zwischen den verschiedenen betroffenen Unternehmen Kontakte zumindest mit dem Ziel einer Koordinierung der Angebote bestanden.

178    Das Schriftstück [vertraulich] (177. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) belegt, dass zwischen verschiedenen Akteuren des Kartells (Herrn W., Herrn F. und Herrn P.) Kontakte bestanden, bei denen Geschäftsdaten ausgetauscht wurden. Dass das Kartell, wie aus diesem Dokument ebenfalls hervorgeht, zu diesem Zeitpunkt eine Krise durchlief, schließt eine Rechtswidrigkeit dieser Kontakte nicht aus. Zudem nahm das Kartell seine Tätigkeit kurz nach diesen Kontakten wieder auf, was den Schluss zulässt, dass sie zur Wiederbelebung des Kartells beitrugen, auch wenn die Klägerin selbst dem Kartell erst ein Jahr später als die anderen Akteure wieder beitrat.

179    Das Schriftstück [vertraulich] (201. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) belegt einen Kontakt zwischen Herrn C. und Herrn F. zu einem Zeitpunkt, zu dem das Kartell – zumindest in Bezug auf die Klägerin – seine Aktivität noch nicht vollständig wiederaufgenommen hatte. Es zeigt zwar, dass Herr C. und Herr F. sensible Geschäftsinformationen austauschten, aber auch, dass Herr F. seit dieser Zeit auf der Suche nach einem neuen modus operandi des Kartells war, insbesondere was dessen Koordinierung betrifft, wobei er bestrebt war, den Marktanteil der Klägerin von vornherein auf 12 % festzulegen. Wie die Kommission ferner feststellt, ist dieses Beweismittel im Zusammenhang mit den Treffen zu sehen, die ab Juni 1999 wieder stattfanden. Auch wenn die Klägerin erst später wieder vollständig und uneingeschränkt einbezogen war, bereitete sie doch von diesem Zeitpunkt an ihre Rückkehr in das Kartell vor und arbeitete zumindest am Rande mit einigen ihrer Wettbewerber zusammen.

180    Schließlich wird in dem Schriftstück mit dem Titel [vertraulich] (190. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) eindeutig der Rahmen für die erneute Zusammenarbeit wiedergegeben. Die Klägerin macht geltend, sie habe nicht an dem Treffen teilgenommen – was die Kommission nicht bestreitet –, und der Umstand, dass in diesem Schriftstück der ihr zugeteilte Marktanteil angegeben sei, bedeute nicht, dass sie dem Kartell angehört habe. Die Kommission war zwar der Auffassung, die Klägerin sei dem Kartell erst ab dem 9. Mai 2000 wieder beigetreten (vgl. den 202. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, in dem die Kommission angibt, sie verfüge über Beweise, dass MRI ab diesem Zeitpunkt erneut Quoten zugeteilt worden seien). Es gibt jedoch erstens einen unmittelbaren Beweis dafür, dass die Klägerin im Juni 1999 (interne Mitteilung der Klägerin vom 30. Juni 1999) vorwerfbare Kontakte mit dem Ziel ihrer Rückkehr in das Kartell hatte, zweitens ein im Dezember 1999 im Rahmen eines Treffens, das nach der Wiederaufnahme des Kartells durch die anderen Kartellmitglieder stattfand, verteiltes Schriftstück, in dem der Marktanteil der Klägerin festgelegt wird, und drittens Beweise, dass sie im Mai 2000 dem Kartell tatsächlich wieder angehörte, was sie im Übrigen auch nicht bestreitet. Da die anderen Kartellmitglieder ihre rechtswidrigen Tätigkeiten wiederaufgenommen hatten, konnte folglich der Marktanteil, den sie für die Klägerin vorsahen, nur aus einer gewachsenen Beziehung mit ihr resultieren. Es steht jedoch fest, dass MRI die Bedingungen für ihre Rückkehr im Juni 1999, d. h. sechs Monate vor der Erstellung der im Dezember 1999 verteilten Tabellen, aushandelte. Diese Tabellen stellen daher ein besonders gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Klägerin im Dezember 1999 an den Besprechungen über die Aufteilung und Koordinierung der jeweiligen Marktanteile der Kartellmitglieder beteiligt war.

181    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kommission ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung der Klägerin in der Zwischenphase vorgelegt hat, wobei diese Zuwiderhandlung allerdings im Vergleich zu der Zeit davor und danach eingeschränkt war, weshalb die Kommission der Klägerin für diese Phase auch keine Geldbuße auferlegt hat.

182    Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, sie habe auf diese Weise bei den anderen Kartellmitgliedern den Eindruck eines gewissen Interesses an der Wiederbelebung des Kartells erwecken wollen, um sich dadurch vor deren möglichen wirtschaftlichen Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

183    Insoweit sind nämlich nicht nur die angegebenen Absichten der Klägerin unerheblich, sondern es ist auch festzustellen, dass sie damit zugegeben hat, dass sie durch Kontakte mit den anderen Kartellmitgliedern versuchte, sich vor deren Wettbewerb zu schützen; dies reicht zur Feststellung einer Zuwiderhandlung aus.

184    Darüber hinaus beweisen die genannten Unterlagen, dass diese Kontakte im Wesentlichen der Wiederbelebung des Kartells dienten und dass die Klägerin daran auch teilnahm, um den ihr dort gebührenden Platz auszuhandeln.

185    Daher ist ihr Vorbringen zurückzuweisen, sie habe an diesen Besprechungen nur mit dem Ziel teilgenommen, die früheren – und künftigen – Kartellmitglieder zu täuschen, und gebe eine andere schlüssige Erklärung für die verschiedenen von der Kommission zum Nachweis ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung in der Zwischenphase herangezogenen Unterlagen.

186    Dieser Schluss wird auch nicht durch die verschiedenen Beweise – [vertraulich] – in Frage gestellt, auf die sich die Klägerin zur Stützung ihrer These beruft.

187    Diese Unterlagen belegen nämlich zweifelsfrei, dass MRI dem Kartell im Mai 2000 wieder vollständig beitrat, widerlegen aber nicht, dass sie in den Jahren davor Anstrengungen im Hinblick auf diesen Beitritt unternahm.

188    Daher ist das Vorbringen der Klägerin im Übrigen zurückzuweisen.

c)     Zum Vorliegen einer dauernden Zuwiderhandlung

189    Die Klägerin bestreitet zum einen im Wesentlichen, dass die Zuwiderhandlung vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 angedauert habe, und meint, dass es sich bei den Zuwiderhandlungen, die ihr für diese Zeit vorgeworfen würden, um isolierte Zuwiderhandlungen handele, die keine Verbindung zu den Zeiträumen davor und danach aufwiesen. Zum anderen stellt sie in Abrede, dass die Zuwiderhandlung vom 13. Mai 1997 bis zum 9. Mai 2000 angedauert habe, da sie an den Besprechungen nicht in wettbewerbswidriger Absicht teilgenommen habe, sondern um sich gegen mögliche Vergeltungsmaßnahmen seitens der anderen Kartellmitglieder zur Wehr zu setzen, und dass die Kommission jedenfalls nicht von einer dauernden Zuwiderhandlung ausgehen und zugleich einen Zeitraum verminderter Aktivität wegen einer Krise zwischen den Kartellmitgliedern feststellen könne, weshalb sie im Übrigen für diesen Zeitraum keine Geldbuße verhängt habe.

 Zum Begriff der dauernden Zuwiderhandlung und der fortgesetzten Zuwiderhandlung

190    Nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

191    Nach der Rechtsprechung muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können. Derartige Indizien und Koinzidenzen können, insgesamt beurteilt, nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortdauernden wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln getroffenen Vereinbarung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 57, und vom 21. September 2006, Nederlands Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, Slg. 2006, I‑8725, Randnrn. 94 bis 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

192    Im Übrigen kann sich ein solcher Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortdauernden Verhalten ergeben. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortdauernden Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 258, und Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 110).

193    Was das Fehlen von Beweisen für das Vorliegen einer Vereinbarung während bestimmter Zeiträume oder zumindest für ihre Durchführung durch ein Unternehmen während eines bestimmten Zeitraums angeht, ist festzustellen, dass, auch wenn ein solcher Beweis für bestimmte Zeiträume nicht erbracht wurde, davon ausgegangen werden kann, dass die Zuwiderhandlung während eines größeren Gesamtzeitraums fortbestand, sofern eine solche Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht. Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und dauernden Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnrn. 97 und 98; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 260).

194    In diesem Zusammenhang sind in der Rechtsprechung mehrere Kriterien als für die Beurteilung der Frage maßgeblich herausgearbeitet worden, ob eine Zuwiderhandlung einheitlichen Charakter hat, nämlich die Identität der Ziele der betreffenden Praktiken (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 170 und 171, und Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T‑21/99, Slg. 2002, II‑1681, Randnr. 67, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnr. 312), Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 118, 119 und 124, und Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312), Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312) und Identität der Modalitäten ihrer Durchführung (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, Randnr. 68). Weitere Kriterien, die bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können, sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken.

195    Nach der Rechtsprechung kann die Kommission also, auch wenn sie für bestimmte Zeiträume keine Beweise für die Zuwiderhandlung hat, vermuten, dass die Zuwiderhandlung – oder die Beteiligung eines Unternehmens daran – nicht unterbrochen worden ist, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und dauernden Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird, wobei eine solche Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien für das Vorliegen eines Gesamtplans beruhen muss.

196    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ermöglicht der Begriff der dauernden Zuwiderhandlung es der Kommission somit, eine Geldbuße für die gesamte berücksichtigte Zeit der Zuwiderhandlung festzusetzen, und bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, nämlich ab dem Ende der dauernden Zuwiderhandlung.

197    Unternehmen, denen ein kollusives Verhalten vorgeworfen wird, können diese Vermutung jedoch widerlegen, indem sie Indizien oder Beweise dafür beibringen, dass die Zuwiderhandlung – oder ihre Beteiligung daran – während der genannten Zeiträume nicht fortgedauert hat.

198    Ferner ist der Begriff der fortgesetzten Zuwiderhandlung von demjenigen der dauernden Zuwiderhandlung zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, IMI u. a./Kommission, T‑18/05, Slg. 2010, II‑1769, Randnrn. 96 und 97), wobei diese Unterscheidung im Übrigen durch den Gebrauch des Bindeworts „oder“ in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bestätigt wird.

199    Kann nachgewiesen werden, dass die Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung unterbrochen war und die Zuwiderhandlung vor und nach diesem Zeitraum dieselben Merkmale aufweist, die u. a. anhand der Identität der Ziele der betreffenden Praktiken, der betroffenen Waren, der an dem kollusiven Verhalten beteiligten Unternehmen, der wesentlichen Modalitäten seiner Durchführung, der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und schließlich des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Praktiken zu beurteilen sind, ist die fragliche Zuwiderhandlung als einheitlich und fortgesetzt einzustufen.

200    In diesem Fall kann die Kommission für den Zeitraum der Unterbrechung der Zuwiderhandlung keine Geldbuße verhängen.

201    Im Übrigen darf die Dauer der Unterbrechung gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 fünf Jahre nicht überschreiten, denn dann wäre die Geldbuße für den Zeitraum der Zuwiderhandlung vor dieser Unterbrechung verjährt.

 Zum Vorliegen einer dauernden Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall

202    Es ist folglich zu prüfen, ob die Kommission unter solchen Bedingungen zulasten der Klägerin vom Vorliegen einer dauernden Zuwiderhandlung vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 und vom 3. September 1996 bis zum 2. Mai 2007 ausgehen durfte.

203    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die betroffenen Unternehmen in bisweilen unterschiedlicher Weise an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die sich in der Zuteilung ausgeschriebener Aufträge, der Festsetzung der Preise, der Festsetzung von Quoten, der Festsetzung von Lieferbedingungen, der Aufteilung räumlicher Märkte und dem Austausch vertraulicher Informationen über Preise, Liefermengen und Ausschreibungen auf dem weltweiten Markt für Marineschläuche niederschlug.

204    In der angefochtenen Entscheidung wurde insoweit das Vorliegen eines Gesamtplans eindeutig festgestellt. Dieser ergibt sich aus der Identität der Ziele der betreffenden Praktiken, der betroffenen Waren, der an dem kollusiven Verhalten beteiligten Unternehmen, der wesentlichen Modalitäten seiner Durchführung, der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig worden sind, und schließlich des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Praktiken vor und nach der Zwischenphase.

205    Ferner sind die Verhaltensweisen zur Beseitigung der Divergenzen zwischen den Kartellmitgliedern und zur Wiederbelebung des Kartells während der Zwischenphase, wie sie sich vorliegend aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergeben und vorstehend in den Randnrn. 177 bis 180 untersucht wurden, folglich als Teil des von den Kartellmitgliedern verfolgten Gesamtplans anzusehen.

206    Im Übrigen hat die in der mündlichen Verhandlung hierzu gehörte Klägerin ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 und sodann vom 9. Mai 2000 bis zum 2. Mai 2007 nicht in Abrede gestellt.

207    Auch wenn die Klägerin geltend macht, dass es sich um gesonderte Zuwiderhandlungen handele, die nicht als dauernde oder fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft werden könnten – was sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat –, ist davon auszugehen, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung angesichts der Identität, zwischen 1986 und 2007, der Ziele der betreffenden Praktiken, der betroffenen Waren, der Unternehmen, die an dem kollusiven Verhalten beteiligt waren, der wesentlichen Modalitäten seiner Durchführung, der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und schließlich des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Praktiken eindeutig das Vorliegen eines Gesamtplans ergibt.

208    Außerdem steht fest, dass die Klägerin dem Kartell am 3. September 1996 wieder beitrat und bis zum 13. Mai 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt war (siehe oben, Randnrn. 147 ff.) und dass sie sich an den Besprechungen während der Zwischenphase aktiv mit dem Ziel beteiligte, das Kartell wiederzubeleben und ihm wieder beizutreten (siehe oben, Randnrn. 181 ff.).

209    Auch die anderen Erklärungen der Klägerin zu ihrem Verhalten in dieser Phase sind vom Gericht zurückgewiesen worden (siehe oben, Randnrn. 181 ff.).

210    Wie die Kommission zudem anerkannt hat und wie sich aus Art. 1 der angefochtenen Entscheidung ergibt, unterbrach die Klägerin ihre Beteiligung an dem Kartell vom 1. August 1992 bis zum 3. September 1996.

211    Die Kommission ist zwar zulasten von MRI vom Vorliegen einer dauernden Zuwiderhandlung ausgegangen, während sie zugleich festgestellt hat, dass ihre Beteiligung an dem Kartell in der Zeit vom 1. August 1992 bis zum 3. September 1996 unterbrochen war.

212    Die Kommission hat indessen fehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin während zweier unterschiedlicher Zeiträume, vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 und vom 3. September 1996 bis zum 2. Mai 2007, an dem Kartell beteiligt war.

213    Der vorstehend in Randnr. 211 angesprochene Beurteilungsfehler der Kommission hat folglich keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, da darin hätte festgestellt werden können, dass die von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung eine fortgesetzte Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 war – weil die beiden Zeiträume der Zuwiderhandlung durch das Vorliegen eines Gesamtplans gekennzeichnet waren (siehe oben, Randnrn. 203 und 204) – und dass die Unterbrechung der Beteiligung von MRI an der Zuwiderhandlung vom 1. August 1992 bis zum 3. September 1996 unter fünf Jahren lag (siehe oben, Randnr. 201).

214    Im Ergebnis ist, da die Zuwiderhandlung vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 nicht verjährt war, zum einen der erste Klagegrund zurückzuweisen, mit dem im Wesentlichen gerügt wird, dass die Kommission keine verjährte Zuwiderhandlung habe feststellen dürfen. Auch die Rüge eines Begründungsmangels ist zurückzuweisen, da sich der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Klägerin während zweier gesonderter Zeiträume der Zuwiderhandlung, vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 und vom 3. September 1996 bis zum 2. Mai 2007, an dem Kartell beteiligt war.

215    Zum anderen ist auch das Vorbringen der Klägerin zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes zurückzuweisen, mit dem eine Verjährung der Zuwiderhandlung in der Zeit vom 3. September 1996 bis zum 9. Mai 2000 geltend gemacht wird, da nachgewiesen ist, dass die Klägerin dem Kartell ab dem 3. September 1996 wieder beitrat und in der Zwischenphase an Besprechungen über die Wiederbelebung des Kartells und die Festlegung ihrer Stellung darin teilnahm.

216    Nach alledem sind der erste, der zweite und der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen, soweit die Klägerin damit im Wesentlichen rügt, dass zum einen die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden Beweise fehlerhaft ausgelegt und die Beteiligung der Klägerin an dem Kartell zwischen dem 3. September 1996 und dem 9. Mai 2000 nicht bewiesen habe, und dass sie zum anderen eine andere schlüssige Erklärung für die von der Kommission herangezogenen Beweise und ihr Verhalten in diesem Zeitraum gegeben habe.

d)     Zur Begründetheit der übrigen Teile des zweiten Klagegrundes

217    Ferner ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Klagegrundes, die Kommission hätte beweisen müssen, dass die Klägerin an einer neuen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, da die Zuwiderhandlung vor 1992 verjährt sei, und die Kommission habe insoweit nicht vom Vorliegen einer dauernden Zuwiderhandlung ab dem 1. April 1986 ausgehen dürfen, darauf hinzuweisen, dass die Kommission fehlerfrei festgestellt hat, dass die Klägerin während zweier Zeiträume der Zuwiderhandlung an dem Kartell beteiligt war, die zwar gesondert waren, in denen sie jedoch an einem gemeinsamen Plan beteiligt war, der durch die Identität, vor und nach der Zwischenphase, der Ziele der betreffenden Praktiken, der betroffenen Waren, der Unternehmen, die an dem kollusiven Verhalten teilnahmen, der wesentlichen Modalitäten seiner Durchführung, der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig waren, und schließlich des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Praktiken gekennzeichnet war (siehe oben, Randnrn. 203 und 204). Die Klägerin macht also zu Unrecht geltend, dass sie an einer neuen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, und ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

218    Zu dem Vorbringen der Klägerin zur Stützung des dritten Teils des zweiten Klagegrundes, wonach die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass das Verhalten der Klägerin in der Zeit vom 3. September 1996 bis zum 9. Mai 2000 eng mit der Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen, die die anderen Urheber der Zuwiderhandlung im Rahmen eines auf ein einziges Ziel gerichteten Gesamtplans angestrebt hätten, verbunden gewesen sei, ist festzustellen, dass klar erwiesen ist, dass die Klägerin, da sie zum einen am 3. September 1996 der vom Kartell organisierten Koordinierung wieder beitrat und dabei einen Teil der Sumed-Ausschreibung erhielt und zum anderen in der Zwischenphase an den Kontakten zur Wiederbelebung des Kartells aktiv beteiligt war, mit der Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen eines von den anderen Urhebern der Zuwiderhandlung angestrebten Gesamtplans eng verbunden war. Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

219    Auch das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vierten Teils des zweiten Klagegrundes, dass sie nur für den Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 mit einer Geldbuße belegt worden sei, obwohl ihr Verhalten in der Zwischenphase identisch gewesen sei und es für diese unterschiedliche Behandlung keine Rechtfertigung gebe, ist zurückzuweisen. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich nämlich, dass sie vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 erneut an dem Kartell beteiligt war, wobei sie im Anschluss an eine eigens zu diesem Zweck vorgenommene Koordinierung mit den anderen Kartellmitgliedern einen Teil der Sumed-Ausschreibung erhielt, und dass sie während der Zwischenphase an den Kontakten zur Wiederbelebung des Kartells teilnahm und ihre Stellung darin aushandelte. Es handelt sich also um verschiedene Verhaltensweisen, die die Entscheidung der Kommission rechtfertigen, eine Geldbuße für den Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997, nicht aber für die Zwischenphase festzusetzen.

220    Dieser Schluss wird zudem in keiner Weise durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass sie – anders als die anderen Kartellmitglieder – für die Zeit von Mai 1999 bis Mai 2000 nicht mit einer Geldbuße belegt worden sei, da diese unterschiedliche Behandlung dadurch gerechtfertigt ist, dass sie dem Kartell erst ein Jahr später als die anderen Kartellmitglieder wieder aktiv beitrat. Sie dehnte nämlich ihre Kontakte mit diesen aus, um ihre Beteiligungsbedingungen neu auszuhandeln.

221    Folglich ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

222    Was den fünften Teil des zweiten Klagegrundes betrifft, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass sich die Zuwiderhandlungen des Zeitraums von 1996 bis 2000 von den Zuwiderhandlungen im Rahmen des Kartells im eigentlichen Sinne unterschieden und daher – vorausgesetzt, sie seien nicht verjährt – gesondert geahndet werden müssten, ist auf die vorstehenden Erwägungen in den Randnrn. 123 bis 187 und 202 bis 214 zu verweisen; folglich sind sowohl das Vorbringen der Klägerin in der Sache als auch die Rüge eines Begründungsmangels zurückzuweisen.

223    Im Ergebnis sind daher der erste und der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

C –  Zum dritten Klagegrund: verschiedene Fehler bei der Festsetzung der Geldbuße, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der Angemessenheit der Strafmaßnahme, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie Begründungsmangel

224    Zunächst ist festzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

225    Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Geldbußen ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand von zahlreichen Gesichtspunkten zu ermitteln, von denen keinem gegenüber den anderen Beurteilungsgesichtspunkten unverhältnismäßiges Gewicht beizumessen ist. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Faktoren festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei in schlüssiger und objektiv gerechtfertigter Weise anwenden muss (vgl. Urteile des Gerichts Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnrn. 226 bis 228 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, Slg. 2010, II‑1443, Randnr. 264).

226    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich schließlich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 24. November 2005, Deutschland/Kommission, C‑506/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58, und vom 18. Juli 2007, AER/Karatzoglou, C‑213/06 P, Slg. 2007, I‑6733, Randnr. 33). Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, Slg. 2008, I‑9761, Randnrn. 34 und 81).

1.     Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

a)     Angefochtene Entscheidung

227    Aus den Erwägungsgründen 437 bis 445 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße entsprechend der Schwere der Zuwiderhandlung 25 % des einschlägigen Umsatzes zugrunde gelegt hat.

b)     Vorbringen der Parteien

228    Die Klägerin macht geltend, dass die Verwendung eines Prozentsatzes von 25 % des einschlägigen Umsatzes zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße entsprechend der Schwere der Zuwiderhandlung fehlerhaft und nicht gerechtfertigt sei; damit habe die Kommission sie in diskriminierender Weise den anderen Herstellern gleichgesetzt, denn die Schwere ihrer Zuwiderhandlung sei deutlich geringer als die der anderen Unternehmen.

229    Die Kommission dürfe nach der Rechtsprechung jedoch, damit die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit der Sanktion gewahrt würden, nicht von einer Prüfung der Faktoren absehen, die zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Schwere der jedem Unternehmen zuzurechnenden Zuwiderhandlung führten, was bedeute, dass sie die Geldbuße unter angemessener Berücksichtigung der spezifischen Umstände festsetzen müsse, durch die sich die Stellung eines Unternehmens von derjenigen der anderen unterscheide. Die Kommission habe jedoch in keiner Weise den unterschiedlichen Grad und die unterschiedliche Intensität ihrer Mitwirkung am Kartell gewürdigt, obwohl sie in der Entscheidung mehrfach ihre besondere Stellung im Kartell anerkannt habe (z. B. in den Erwägungsgründen 170, 187 und 211 bis 214 der angefochtenen Entscheidung).

230    So habe die Kommission insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Klägerin – anders als die anderen Hersteller – zu keinem Zeitpunkt ein „treues, begeistertes und dynamisches Mitglied“ des Kartells gewesen sei, was dadurch belegt werde, dass sie zweimal ihre Beteiligung an dem Kartell beendet habe, dass sie als Einzige gegen das Kartell tätig geworden sei, dass sie ständig dem Druck, den Drohungen und den Vergeltungsmaßnahmen der Wettbewerber ausgesetzt gewesen sei und dass ihr darüber hinaus nicht die Beteiligung an einer einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung während des gesamten von der Kommission berücksichtigten Zeitraums zugerechnet werden könne.

231    Folglich habe die Kommission die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verletzt, deren Bedeutung durch die Leitlinien für Geldbußen nicht geschmälert werde.

232    Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

c)     Würdigung durch das Gericht

233    Die Klägerin macht im Wesentlichen sowohl einen Beurteilungsfehler als auch eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung geltend.

234    Wie die Kommission zu Recht feststellt, ist nach ständiger Rechtsprechung die Schwere einer Zuwiderhandlung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten – wie den besonderen Umständen der Rechtssache, ihrem Kontext und der Abschreckungswirkung der Geldbußen – zu ermitteln, hinsichtlich deren die Kommission über ein Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Randnr. 43).

235    Zu den Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus dem Kartell ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten. Dabei darf bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für ihr Ausmaß liefern kann. Weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze darf eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen auf den Umsatz aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses gestützten Rechenvorgangs sein kann. Das Unionsrecht enthält zudem keinen allgemein anwendbaren Grundsatz, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zu dem Umsatz stehen muss, den das Unternehmen aus dem Verkauf des Erzeugnisses, das Gegenstand der Zuwiderhandlung ist, erzielt (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, Randnrn. 58 bis 60).

236    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin ihre Beteiligung an dem Kartell zwar 1992 unterbrach, ihm jedoch am 3. September 1996 wieder beitrat und von Mai 1997 bis Dezember 1999 unerlaubte Kontakte zum Kartell unterhielt, um ihm im Mai 2000 ein weiteres Mal, und zwar bis Mai 2007, vollständig und uneingeschränkt beizutreten. Sie behauptet, dazu gezwungen worden zu sein, aber diesem Vorbringen kann ebenso wenig gefolgt werden wie ihren Ausführungen, dass sie nicht an einer einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei (siehe oben, Randnrn. 159, 185 und 202 bis 214).

237    Sie befand sich folglich nicht in einer Lage, die sie von den anderen Kartellmitgliedern unterschieden und es gerechtfertigt hätte, ihr gegenüber bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße einen anderen Prozentsatz zu verwenden.

238    Folglich hat die Kommission auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

239    Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

2.     Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Fehler bei der Festsetzung der Geldbuße entsprechend der Dauer der Zuwiderhandlung und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

a)     Angefochtene Entscheidung

240    Aus den Erwägungsgründen 141 bis 147 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission – gestützt auf verschiedene Unterlagen, darunter bestimmte interne Notizen, die MRI im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgelegt hat (Erwägungsgründe 143 bis 145 der angefochtenen Entscheidung) – der Auffassung war, dass MRI dem Kartell ab dem 3. September 1996 wieder aktiv beigetreten sei.

241    Im 487. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung werden die Gründe dargelegt, aus denen die Kommission dem Antrag der Klägerin entgegentritt, die Beweise, die sie der Kommission für den Zeitraum 1996−1997 zur Verfügung gestellt habe, gemäß Nr. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht gegen sie zu verwenden.

242    In den Erwägungsgründen 447 und 448 der angefochtenen Entscheidung wird schließlich auf die Dauer des von der Kommission zur Festsetzung der Geldbuße berücksichtigten Zeitraums der Zuwiderhandlung näher eingegangen.

b)     Vorbringen der Parteien

243    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Dauer der Zuwiderhandlung dadurch, dass der Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 einbezogen worden sei, rechtsfehlerhaft auf acht Jahre verlängert worden sei (wobei dieser Zeitraum von acht Monaten auf ein zusätzliches Jahr aufgerundet worden sei), was zu einer Erhöhung der Geldbuße um etwa [vertraulich] geführt habe. Sie meint nämlich, dass für diesen Zeitraum zu Unrecht eine Geldbuße gegen sie verhängt worden sei, und zwar allein aufgrund der Beweise, die sie selbst der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt habe. Diese Beweise hätten jedoch gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht gegen sie verwendet werden dürfen, und diese Beeinträchtigung ihrer Rechte stelle auch einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes dar. Zudem enthalte die angefochtene Entscheidung dazu keine angemessene Begründung.

244    Die Kommission verweist insoweit lediglich auf ihr Vorbringen zum zweiten Klagegrund.

c)     Würdigung durch das Gericht

245    Aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt sich, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin dem Kartell am 3. September 1996 wieder beitrat und bis zum 13. Mai 1997 in vollem Umfang an der Zuwiderhandlung beteiligt war (siehe oben, Randnr. 159).

246    Die Kommission hat daher keinen Fehler begangen, als sie den Zeitraum der Zuwiderhandlung vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 berücksichtigte und die Dauer der Zuwiderhandlung gemäß ihren Leitlinien von siebeneinhalb auf acht Jahre aufrundete.

247    Darüber hinaus enthält die angefochtene Entscheidung in ihren Erwägungsgründen 141 bis 147 und 487 eine angemessene Begründung. Die Rüge eines Begründungsmangels ist daher zurückzuweisen.

248    Im Übrigen ist die Rüge zurückzuweisen, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, dass sie bestimmte Unterlagen, die die Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgelegt habe, gegen diese verwendet habe, da die Kommission gemäß Nr. 26 letzter Unterabsatz der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht verpflichtet war, diese Unterlagen unberücksichtigt zu lassen, und diese Unterlagen auch nicht erforderlich waren, um die Zuwiderhandlung der Klägerin von September 1996 bis Mai 1997 nachzuweisen (siehe oben, Randnrn. 123 bis 159).

249    Der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist folglich in vollem Umfang zurückzuweisen.

3.     Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: Fehler bei der Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Gleichbehandlung

a)     Angefochtene Entscheidung

250    Aus den Erwägungsgründen 449 und 450 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission gemäß Ziff. 25 der Leitlinien zum Zweck der Abschreckung eine Erhöhung des Grundbetrags um 25 % des Umsatzes vorgenommen hat.

b)     Vorbringen der Parteien

251    Die Klägerin weist darauf hin, dass die Erhöhung um 25 % zur Sicherstellung einer abschreckenden Wirkung der nach den Leitlinien, die eine Erhöhung zwischen 15 % und 25 % des einschlägigen Umsatzes vorsähen, höchste zulässige Satz sei.

252    Indem die Kommission diese maximale Erhöhung gegen sie festgesetzt habe, habe sie sie zu Unrecht unter Verletzung der anwendbaren Grundsätze mit den anderen Herstellern gleichgesetzt, ohne dies zu begründen.

253    So habe die Kommission nicht beachtet, dass die Klägerin deutlich kleiner sei als die anderen Hersteller. Nach der Rechtsprechung seien jedoch bei der zur Sicherstellung einer abschreckenden Wirkung angewandten Erhöhung die Größenunterschiede der an dem Kartell beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen.

254    Ebenso wenig habe die Kommission beachtet, dass sich ihr Verhalten von dem der anderen Unternehmen unterscheide, da sie kein regelmäßiges Kartellmitglied gewesen sei, 1992 aus dem Kartell ausgetreten sei und alles ihr Mögliche getan habe, um sich von dem Kartell zu distanzieren, und dem Kartell nur wieder beigetreten sei, weil sie dem Druck und den Drohungen der anderen Kartellmitglieder nicht habe standhalten können. Zudem habe ihre Geschäftsführung 2003 eindeutig die Absicht zu erkennen gegeben, aus dem Kartell auszusteigen. Wenn sie nach diesem Zeitpunkt gleichwohl im Kartell geblieben sei, sei dies allein auf das Verhalten einiger illoyaler Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft in den Vereinigten Staaten zurückzuführen gewesen, die ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen gehandelt hätten, zumal auch die Kommission nie behauptet habe, dass die Klägerin von der Tätigkeit ihres amerikanischen Zweiges Kenntnis besessen oder diese gar gebilligt habe. Ferner habe sie, sobald sie von ihrer Rolle in dem Kartell und dem Verstoß gegen ihren Ethikkodex Kenntnis erlangt habe, ihre Beziehungen zu ihrem Berater Herrn F. und das Arbeitsverhältnis mit einem früheren Beschäftigten von MOM unverzüglich beendet.

255    Überdies habe sie seit 2005 ein unternehmensinternes Verfahren zur Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch ihre Beschäftigten eingeführt und nach dem in diesem Zusammenhang eingeführten neuen Ethikkodex gegen einen ihrer Beschäftigten eine Strafmaßnahme verhängt.

256    Dies zeige, dass sie vollkommen davon überzeugt gewesen sei und noch sei, dass es geboten sei, sich künftig nicht an wettbewerbswidrigen Aktivitäten zu beteiligen. Die Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken sei völlig unnötig und grundlos.

257    Angesichts der Rolle, die sie in dem Kartell gespielt habe, erscheine schließlich die Anwendung des Höchstsatzes der Erhöhung jedenfalls nicht gerechtfertigt.

258    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

c)     Würdigung durch das Gericht

259    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass es in den Leitlinien heißt:

„10.      Zuerst wird für jedes einzelne Unternehmen und jede einzelne Unternehmensvereinigung ein Grundbetrag festgesetzt.

11. Anschließend wird dieser Betrag nach oben oder unten angepasst.

19.      Zur Bestimmung des Grundbetrags wird ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert.

20.      Die Schwere der Zuwiderhandlung wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt.

23.      Horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen und müssen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden. …“

260    Zweitens wurde wiederholt entschieden, dass – während der Ausgangsbetrag der Geldbuße anhand der Zuwiderhandlung festgelegt wird – deren Schwere unter Heranziehung zahlreicher anderer Faktoren ermittelt wird, in Bezug auf die die Kommission über einen Wertungsspielraum verfügt (Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Randnr. 235 angeführt, Randnr. 58). Außerdem wird nach den Leitlinien die Schwere des Verstoßes in zwei Schritten beurteilt. In einem ersten Schritt wird die allgemeine Schwere ausschließlich anhand der Merkmale des Verstoßes selbst wie Art und Auswirkung auf den Markt beurteilt, und in einem zweiten Schritt wird die Beurteilung der Schwere anhand von Umständen verändert, die dem betroffenen Unternehmen eigen sind, weswegen die Kommission im Übrigen nicht nur etwaige erschwerende, sondern gegebenenfalls auch mildernde Umstände berücksichtigt. Diese Vorgehensweise erlaubt es insbesondere bei Verstößen mit mehreren beteiligten Unternehmen, die Schwere der Zuwiderhandlung nach der unterschiedlichen Rolle jedes einzelnen Unternehmens und seiner Haltung gegenüber der Kommission während des Verfahrens zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T‑202/98, T‑204/98 und T‑207/98, Slg. 2001, II‑2035, Randnr. 109, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T‑452/05, Slg. 2010, II‑1373, Randnr. 48). Die individuelle Rolle der Klägerin kann somit, selbst wenn sie zu vernachlässigen sein sollte, den Grad der Schwere der Zuwiderhandlung nicht in Frage stellen.

261    Folglich ist die Auffassung der Kommission, die Zuwiderhandlung – die zumindest von 1986 bis 2007 dauerte und sowohl durch Preisabsprachen als auch durch die Aufteilung räumlicher Märkte und Quoten gekennzeichnet war – weise insgesamt eine erhebliche Schwere auf, nicht zu beanstanden.

262    Die Klägerin war in vollem Umfang an der Zuwiderhandlung beteiligt, auch wenn sie 1992 aus dem Kartell ausstieg und ihm erst 1996 wieder beitrat. Dieser Umstand wurde bei der Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße nämlich dadurch berücksichtigt, dass für die Zeit vor dem 3. September 1996 keine Geldbuße gegen sie verhängt wurde (448. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

263    Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist daher zurückzuweisen.

264    Drittens ist die Kommission, da sie nicht verpflichtet ist, die Berechnung der Geldbuße ausgehend von Beträgen vorzunehmen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, nach ständiger Rechtsprechung auch nicht gehalten, falls gegenüber mehreren an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt werden, sicherzustellen, dass die endgültigen Geldbußenbeträge, die sich aus ihrer Berechnung für die betreffenden Unternehmen ergeben, jede Differenzierung zwischen diesen Unternehmen hinsichtlich ihres Gesamtumsatzes oder ihres Umsatzes auf dem fraglichen Produktmarkt wiedergeben. In dieser Hinsicht ist klarzustellen, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 auch nicht verlangen, dass bei der Verhängung von Geldbußen gegenüber mehreren an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen die gegen ein kleines oder mittleres Unternehmen festgesetzte Geldbuße, als Prozentsatz vom Umsatz ausgedrückt, nicht höher ist als die gegen die größeren Unternehmen festgesetzten Geldbußen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass sowohl bei den kleinen oder mittleren Unternehmen als auch bei den größeren Unternehmen bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen. Wenn die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist es nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen. Die Kommission muss mithin die Geldbußen nicht abmildern, wenn kleine oder mittlere Unternehmen betroffen sind. Der Größe des Unternehmens wird nämlich durch die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze sowie durch die Bestimmungen der Leitlinien Rechnung getragen. Abgesehen von diesen Erwägungen zur Größe gibt es keinen Grund, kleine oder mittlere Unternehmen anders als sonstige Unternehmen zu behandeln. Die Tatsache, dass die Unternehmen von kleiner oder mittlerer Größe sind, befreit sie nicht von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften (vgl. Urteile des Gerichts Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 225 angeführt, Randnrn. 279 bis 281 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Randnrn. 198 bis 200).

265    Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass ihre geringe Größe ihr eine differenzierte Behandlung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung hätte einbringen müssen, an der sie, wie im Übrigen erwiesen ist, in vollem Umfang beteiligt war.

266    Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

267    Viertens kann der Kommission, da die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass sie zwischen 1996 und 2000 an dem Kartell nur marginal beteiligt gewesen sei oder dass ihre Beteiligung darauf abgezielt habe, eine defensive Haltung gegenüber ihren Wettbewerbern einzunehmen (siehe insbesondere oben, Randnr. 185), nicht vorgeworfen werden, bei ihrer Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung diese Gesichtspunkte nicht berücksichtigt zu haben.

268    Obwohl die Klägerin ferner geltend macht, sie habe von dem rechtswidrigen Verhalten ihrer amerikanischen Tochtergesellschaft MOM keine Kenntnis gehabt, stellt sie im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Abrede, dass sie im Sinne der Rechtsprechung für deren Handlungen in vollem Umfang verantwortlich ist (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237). Ihre Rüge beschränkt sich nämlich auf den Erhöhungssatz, den die Kommission zu Abschreckungszwecken angewandt habe, da dieser ihrer Haltung, insbesondere im Verhältnis zu den anderen an dem Kartell beteiligten Unternehmen, nicht hinreichend Rechnung getragen habe.

269    Unter diesen Umständen hat ihre möglicherweise 2003 erklärte Absicht, das Kartell zu verlassen, keine Auswirkungen, da zumindest nachgewiesen ist, dass ihre Tochtergesellschaft bis 2007 weiterhin an der Zuwiderhandlung teilnahm.

270    Die Kommission durfte daher dem Umstand Rechnung tragen, dass die Klägerin zumindest über ihre Tochtergesellschaft bis Mai 2007 an dem Kartell beteiligt war.

271    Folglich hat die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlung insoweit fehlerfrei beurteilt.

272    Das Gleiche gilt in Bezug auf das unternehmensinterne Programm der Klägerin zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts, denn nach der Rechtsprechung ist zwar die Tatsache bedeutsam, dass ein Unternehmen Maßnahmen getroffen hat, um neuen Verstößen ihrer Angestellten gegen das Wettbewerbsrecht der Union vorzubeugen, doch ändert sie nichts daran, dass eine festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegt. Dieser Umstand verpflichtet die Kommission nicht, die gegen dieses Unternehmen verhängte Geldbuße wegen eines mildernden Umstands herabzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 373).

273    Folglich ist die Rüge, eine Erhöhung der Geldbuße habe keine abschreckende Wirkung, da die Klägerin ohnehin Maßnahmen getroffen habe, die ihre Bereitschaft zeigten, ihre Mitwirkung an einem kollusiven Verhalten zu vermeiden, zurückzuweisen.

274    Fünftens geht aus den vorstehenden Erwägungen schließlich hervor, dass die Rüge eines Begründungsmangels ebenfalls zurückzuweisen ist.

275    Daher ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

4.     Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes: Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung mildernder Umstände und Verletzung der Begründungspflicht

a)     Angefochtene Entscheidung

276    Aus dem 464. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission den Kartellmitgliedern keine auf einer passiven oder untergeordneten Rolle innerhalb des Kartells beruhenden mildernden Umstände zugebilligt hat.

b)     Vorbringen der Parteien

277    Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Gewährung mildernder Umstände im 464. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ohne eine besondere Untersuchung der Lage des jeweiligen Unternehmens und ohne jede Begründung abgelehnt habe.

278    Die Kommission habe damit weder die besondere Lage der Klägerin noch eine Reihe von Umständen berücksichtigt, die für die Einstufung ihres Verhaltens gegenüber dem Kartell und innerhalb des Kartells entscheidend seien, und so den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

279    Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass sie nicht zu den „mehreren Unternehmen“ (464. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) gehöre, die, um in den Genuss mildernder Umstände zu kommen, eine geringe Bedeutung ihrer Tätigkeit im Sektor der Marineschläuche geltend gemacht hätten. Dadurch werde ihre Verteidigung undifferenziert und auf oberflächliche Weise derjenigen der anderen Hersteller gleichgestellt.

280    Die Kommission habe sich im Übrigen auf eine Gleichbehandlung mit Trelleborg und Dunlop beschränkt, obwohl diese Unternehmen weder in ihrem Verhalten noch in ihrer Bedeutung mit der Klägerin vergleichbar seien.

281    Die ihr zustehende Ermäßigung hätte schließlich in keinem Fall unter 30 % liegen dürfen.

282    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

c)     Würdigung durch das Gericht

283    In den Leitlinien heißt es:

„29.      Der Grundbetrag der Geldbuße kann verringert werden, wenn die Kommission mildernde Umstände wie beispielsweise die nachstehend aufgeführten feststellt:

 …

–        vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die eigene Beteiligung sehr geringfügig war und sich das Unternehmen der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat; der bloße Umstand einer kürzeren Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Unternehmen wird nicht als mildernder Umstand anerkannt, da er bereits im Grundbetrag zum Ausdruck kommt;

…“

284    Im 464. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wird unter der Überschrift „Passive und/oder untergeordnete Rolle“ Folgendes ausgeführt:

„Mehrere beteiligte Unternehmen erklären, ihrem Marineschlauch-Geschäft komme nur geringe Bedeutung zu. Die Kommission ist allgemein der Ansicht, dass dies kein Maßstab für die Anerkennung einer passiven oder untergeordneten Rolle sein kann; zu berücksichtigen ist, welche Rolle ein Unternehmen innerhalb eines Kartells spielte, nicht aber, welche Bedeutung die betreffende Geschäftstätigkeit innerhalb der jeweiligen Gruppe hatte. Außerdem stellt die Kommission fest, dass trotz der untergeordneten Bedeutung der einschlägigen Geschäftstätigkeit alle beteiligten Unternehmen das Marineschlauch-Geschäft für wichtig genug erachteten, diese Geschäftstätigkeit – vermutlich aus Rentabilitätsgründen – aufrechtzuerhalten (außer bei Bridgestone, das die Tätigkeit im Bereich Marineschläuche nach Ende der Zuwiderhandlung eingestellt hat). Und schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die relative Bedeutung einer Geschäftstätigkeit bei der Berechnung des Grundbetrags bereits hinreichend berücksichtigt wird und eine weitere Anpassung nicht in Betracht gezogen werden muss.“

285    Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie der Klägerin mildernde Umstände versagte.

286    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung Druck, gleich welcher Größe, der von Unternehmen ausgeübt wird, um andere Unternehmen zur Beteiligung an einem Wettbewerbsverstoß zu bewegen, das betreffende Unternehmen nicht von seiner Haftung für die begangene Zuwiderhandlung befreit, nichts an der Schwere des Kartells ändert und keinen Milderungsgrund bei der Festsetzung der Beträge der Geldbußen darstellt, denn das betroffene Unternehmen hätte den möglicherweise auf es ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden anzeigen und bei diesen eine Beschwerde einreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnrn. 369 und 370; und Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T‑62/02, Slg. 2005, II‑5057, Randnr. 63). Die Kommission war folglich nicht verpflichtet, Drohungen, wie sie vorliegend geltend gemacht werden, als mildernden Umstand zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 640).

287    Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den anderen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Randnr. 168; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 331 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1985, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Slg. 1985, 3831, Randnr. 100, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 331 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht hat weiter entschieden, dass „ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum“ eines Kartellteilnehmers impliziert, dass er sich nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (vgl. Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnr. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).

288    Zudem ist allein die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Absprache mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise auf dem Markt verhalten hat, indem es eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt hat, nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Es ist durchaus denkbar, dass dieses Unternehmen nur versucht hat, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, FMC Foret/Kommission, T‑191/06, Slg. 2011, II‑2959, Randnrn. 345 und 346).

289    Um zu bestimmen, ob einem Unternehmen aufgrund einer tatsächlichen Nichtanwendung von Absprachen ein mildernder Umstand zugutekommt, ist nach ständiger Rechtsprechung schließlich zu prüfen, ob das Unternehmen Umstände vorgebracht hat, die belegen können, dass es sich im Zeitraum seiner Teilnahme an den rechtswidrigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren gestört wurde (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, Slg. 2006, II‑713, Randnr. 113, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 196).

290    Daraus folgt, dass die Klägerin sich weder mit Erfolg auf den Druck, dem sie ausgesetzt gewesen sein soll, noch auf die kürzere Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung berufen kann.

291    Was die geltend gemachte Passivität ihres Verhaltens und deren Auswirkung auf die Geldbuße betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie dem Kartell ab dem 3. September 1996 wieder in vollem Umfang beitrat, an den Besprechungen mit dem Ziel der Wiederbelebung des Kartells, die in der Zeit von 1997 bis 1999 stattfanden, teilnahm und ab Mai 2000 ihre Tätigkeit innerhalb des Kartells in vollem Umfang wiederaufnahm.

292    Sie kann sich daher weder auf eine passive Rolle in dem Kartell berufen, noch auf der Grundlage eines solchen Umstands mildernde Umstände beanspruchen.

293    Zudem waren ihre Absicht und ihr Verhalten in diesem Zeitraum ihrem eigenen Vorbringen zufolge darauf gerichtet, vorzugeben, dass sie eine befürwortende Haltung gegenüber dem Kartell einnehme und zu diesem Zweck zumindest mit bestimmten Kartellmitgliedern Kontakte unterhalte und Informationen austausche, so dass sie, wie sie selbst zugibt, aktiv an der Zuwiderhandlung teilnahm.

294    Zur Rüge eines Begründungsmangels ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission das Vorbringen der Klägerin, sie habe sich im Verwaltungsverfahren nicht auf die geringe Bedeutung ihrer Tätigkeit im Marineschlauchsektor berufen, um mildernde Umstände zu beanspruchen, nicht in Abrede stellt.

295    Auch stellt die Kommission nicht in Abrede, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren ähnliche Argumente wie die von ihr im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragenen geltend machte, nämlich „die kürzere Dauer ihrer Beteiligung an dem Kartell und … ihre geringe oder marginale Rolle [darin]“.

296    Auch wenn die Kommission jedoch in den Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung, die der Prüfung mildernder Umstände gewidmet sind, nicht ausdrücklich auf die verschiedenen Argumente der Klägerin eingegangen ist, geht aus den vorstehenden Erwägungen in den Randnrn. 283 bis 293 hervor, dass die angefochtene Entscheidung insgesamt gesehen eine hinreichend genaue Begründung enthält, anhand deren das Gericht ebenso wie die Klägerin nachvollziehen kann, aus welchen Gründen sie vorliegend keine mildernden Umstände zugebilligt bekommen kann.

297    Folglich ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung den vorstehend in Randnr. 108 angeführten Kriterien der Rechtsprechung entspricht.

298    Der vierte Teil des dritten Klagegrundes ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

5.     Zum fünften Teil des dritten Klagegrundes: Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit im Rahmen des Kronzeugenprogramms

a)     Angefochtene Entscheidung

299    In den Erwägungsgründen 480 bis 488 der angefochtenen Entscheidung wird dargelegt, aus welchen Gründen die Kommission davon ausgegangen ist, dass der Klägerin angesichts ihres Beitrags zu der Sache eine Ermäßigung der Geldbuße um 30 % zu gewähren sei.

300    Die Kommission war insoweit im Wesentlichen der Auffassung, dass zwar der Zeitpunkt zu berücksichtigen sei, zu dem sich MRI zur Mitwirkung an der Untersuchung entschieden habe (Erwägungsgründe 480 und 485 der angefochtenen Entscheidung), dass jedoch deren Beitrag begrenzten Wert habe, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits über eine große Zahl von Beweisen verfügt habe, die es ermöglicht hätten, die wesentlichen Merkmale des Kartells nachzuweisen (485. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

301    MRI habe Beweise für das Kartell ab Ende der 80er Jahre vorgelegt (481. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) – u. a. ein Schriftstück aus dem Jahr 1989, wonach die Kartellmitglieder statistische Daten ausgetauscht hätten (482. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und zwei im Jahr 2000 mit dem Kartellkoordinator ausgetauschte Schriftstücke, die eine räumliche Aufteilung der Märkte zwischen Kartellmitgliedern bewiesen (483. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), sowie schließlich interne Unterlagen von Anfang 1997 über die Existenz des Kartells zu diesem Zeitpunkt –, die es ermöglichten, die Rolle von MRI in dem Kartell zwischen 1996 und 1997 festzustellen, und der Kommission den Beweis der Existenz des Kartells in der zweiten Hälfte der 90er Jahre erleichterten (484. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

b)     Vorbringen der Parteien

302    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Ermäßigung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit im Rahmen des Kronzeugenprogramms falsch bestimmt. Die Kommission habe ihr die Mindestermäßigung von 30 % gewährt, obwohl gemäß Randnr. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit das erste Unternehmen, dem die Kronzeugenregelung zugutekommen solle, Anspruch auf eine Ermäßigung bis zu 50 % habe. Dieser Fehler rühre daher, dass die Kommission den entscheidenden Beitrag, den die Klägerin zur Beweisaufnahme geleistet habe, nicht hinreichend berücksichtigt habe.

303    Die beiden Kriterien, aufgrund deren sich gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit der Umfang der Ermäßigung festsetzen lasse, seien der Zeitpunkt, zu dem die Beweismittel zur Stützung des Antrags vorgelegt würden, und deren Mehrwert.

304    Sie habe jedoch, wie aus dem 480. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, die größtmögliche Sorgfalt angewandt, da sie den größten Teil der wichtigsten Beweise, die sich in ihrem Besitz befunden hätten, am Tag nach den Nachprüfungen, d. h. am 4. Mai 2007, vorgelegt habe.

305    Im Übrigen habe ihr Beitrag einen erheblichen Mehrwert dargestellt. Entgegen der Feststellung der Kommission im 482. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hätten die von ihr vorgelegten Beweise und Informationen nicht nur Bestätigungen oder Präzisierungen für die Erstellung der an die Hersteller gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission enthalten. Vielmehr ließen die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die angefochtene Entscheidung darauf schließen, dass die von der Klägerin übermittelten Auskünfte zur Untermauerung der Beschwerdepunkte der Kommission in Bezug auf die Merkmale des Kartells, seine Arbeitsweise und die Dauer der Zuwiderhandlung sowie das Ausmaß der Beteiligung der Hersteller entscheidend gewesen seien. In zahlreichen Punkten seien diese Auskünfte die einzigen Beweise für die Auffassung der Kommission.

306    Die Klägerin führt hierzu aus, dass die von ihr übermittelten Informationen und Daten zum einen, zusammen mit den Auskünften der anderen Unternehmen, der Untermauerung der mündlichen Ausführungen des ersten Beschwerdeführers – die ohne sie bestätigende schriftliche oder objektive Beweise nicht ausreichten, um die mit ihnen zusammenhängenden Rügen rechtssicher zu begründen – gedient hätten und zum anderen die einzigen wirklichen Beweise zur Stützung der Rüge der Kommission gewesen seien, dass die anderen Hersteller an einer einheitlichen und dauernden Zuwiderhandlung teilgenommen hätten.

307    Zudem seien die von ihr für den Zeitraum von März 1997 bis Juni 1999 vorgelegten Beweise die einzige oder wichtigste Grundlage für die Schlussfolgerungen der Kommission zu diesem Zeitraum. Es gebe zwar andere Beweise, doch diese seien eindeutig unzureichend, um einen Beweis für das Kartell in diesem Zeitraum zu liefern. Somit hätte die Kommission ohne diese Beweise nur zwei gesonderte Zuwiderhandlungen statt einer einheitlichen und dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlung feststellen können.

308    Die Kommission sei daher im 485. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie „schon im Besitz umfangreichen Beweismaterials [war], auf der Grundlage dessen sie die wichtigsten Elemente des Kartells beweisen konnte“.

309    Folglich sei die Anwendung des Mindestsatzes der Ermäßigung ungerechtfertigt und zudem nicht begründet. Des Weiteren verletze diese Entscheidung den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Kommission in anderen Fällen als Gegenleistung für geringfügigere Informationen höhere Ermäßigungen gewährt habe.

310    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

311    Sie ist der Auffassung, dass ihr nach ständiger Rechtsprechung ein weites Ermessen hinsichtlich der Methode für die Bemessung von Geldbußen zustehe und dass sie insoweit eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen könne, zu denen auch die Kooperationsbeiträge der betroffenen Unternehmen während der von den Dienststellen der Kommission durchgeführten Untersuchungen gehörten. In diesem Rahmen müsse sie komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen. Insbesondere verfüge sie bei der Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, u. a. im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen. Ihre Bewertungen seien Gegenstand einer beschränkten richterlichen Kontrolle.

312    MRI sei nicht das erste und einzige Unternehmen gewesen, dessen Beitrag zur Rechtfertigung seiner Zulassung zum Kronzeugenprogramm als geeignet befunden worden sei. Die Sache gehe nämlich auf den Antrag auf Geldbußenerlass von [vertraulich] zurück, die ihre Beteiligung an dem Kartell vor diesem Antrag beendet und das Bestehen, das Ziel und die Merkmale des Kartells offengelegt habe, was der Kommission die Untersuchung ermöglicht und einen vollständigen Geldbußenerlasses für [vertraulich] gerechtfertigt habe. MRI habe dagegen erst nach den Nachprüfungen mit der Zusammenarbeit begonnen.

313    Was Bedeutung und Nützlichkeit der Zusammenarbeit von MRI betreffe, habe diese zwar die Aufgabe der Kommission erleichtert, doch habe die Kommission erstens bereits von dem Bestehen, dem Ziel und der Arbeitsweise des Kartells Kenntnis gehabt, zweitens stelle sie in Abrede, dass sie ohne MRI nicht in der Lage gewesen wäre, die Fortdauer der Zuwiderhandlung zu beweisen, drittens sei keines der beteiligten Unternehmen für den Zeitraum vom 13. Mai 1997 bis zum 11. Juni 1999, für den sich die Zusammenarbeit von MRI als nützlicher erwiesen habe, mit einer Geldbuße belegt worden, und viertens hätte die Zuwiderhandlung auch als fortgesetzt eingestuft werden können, wenn sie mehrere Jahre lang unterbrochen worden wäre, da sie danach mit denselben Beteiligten, demselben Ziel und ähnlichen Methoden zur Durchführung des gleichen Gesamtplans wiederaufgenommen worden sei. Das Vorbringen von MRI, ihre Zusammenarbeit sei für die Einstufung der Zuwiderhandlung als dauernd erforderlich gewesen, treffe daher nicht zu.

314    Darüber hinaus sei die Zusammenarbeit von MRI für die übrigen Zeiträume in Anbetracht der bereits von [vertraulich] zur Verfügung gestellten Angaben und der Fülle der bei den Nachprüfungen gefundenen Unterlagen von begrenztem Nutzen gewesen.

315    Eine auf 30 % festgesetzte Ermäßigung der Geldbuße sei daher vollkommen gerechtfertigt.

316    Zudem seien die Vergleiche, die MRI mit anderen Unternehmen anstelle, unangebracht, denn zum einen sei diese Art des Vergleichs zwischen verschiedenen Rechtssachen äußerst schwierig, und zum anderen bedeute nach der Rechtsprechung der Umstand, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis für ein bestimmtes Verhalten einen bestimmten Ermäßigungssatz gewährt habe, nicht, dass sie dieselbe Ermäßigung in einem späteren Verwaltungsverfahren bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens gewähren müsse.

317    Ihre Entscheidung, keine höhere Ermäßigung als 30 % zu gewähren, werde schließlich im 485. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung begründet.

c)     Würdigung durch das Gericht

318    Randnr. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit sieht vor:

„Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden, in welchem Umfang die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird.

–        Für das erste Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, wird eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %,

–        für das zweite Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 % und

–        für jedes weitere Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, eine Ermäßigung bis zu 20 % gewährt.

Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem die Beweismittel, die die Voraussetzungen unter Randnummer (24) erfüllen, vorgelegt wurden, sowie den Umfang des mit den Beweismitteln verbundenen Mehrwerts.“

319    Es ist darauf hinzuweisen, dass das betroffene Unternehmen gemäß Randnr. 24 der Mitteilung über Zusammenarbeit, um für eine Ermäßigung in Betracht zu kommen, der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen muss, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, wobei der Begriff des Mehrwerts selbst in Randnr. 25 der Mitteilung über Zusammenarbeit näher bestimmt wird (siehe oben, Randnr. 116).

320    Nach dem Wortlaut der Mitteilung über Zusammenarbeit sind folglich zwei Stufen zu unterscheiden:

–        Erstens muss das Unternehmen, um in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße kommen zu können, der Kommission Beweismittel mit einem erheblichen Mehrwert vorlegen; dem ersten Unternehmen, das auf diese Weise zusammenarbeiten will, wird eine Ermäßigung der Geldbuße um mindestens 30 % und höchstens 50 % des Grundbetrags gewährt.

–        Zweitens muss die Kommission, um den Ermäßigungssatz innerhalb dieser Spanne festzulegen, zwei Kriterien berücksichtigen: den Zeitpunkt, zu dem die Beweismittel vorgelegt wurden, und den Umfang des mit ihnen verbundenen Mehrwerts.

321    Zudem wird der Begriff des erheblichen Mehrwerts im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit dahin verstanden, dass er sich auf das Ausmaß bezieht, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, das mutmaßliche Kartell nachzuweisen, wobei dieser Wert selbst anhand einer Reihe von Bezugsgrößen beurteilt wird, die in Randnr. 25 der Mitteilung über Zusammenarbeit angegeben sind.

322    Soweit die der Kommission vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert haben und das Unternehmen das erste ist, das solche Beweismittel vorlegt, beträgt somit der Mindestsatz der Ermäßigung 30 %. Je früher die Zusammenarbeit erfolgt und je größer der Mehrwert ist, desto mehr steigt sodann die Ermäßigung bis zu einem Höchstsatz von 50 % der Geldbuße.

323    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung anerkannt hat, dass MRI das erste Unternehmen war, das die Bedingungen für eine Ermäßigung der Geldbuße erfüllte, da die Unterlagen, die sie der Kommission vorlegte, einen erheblichen Mehrwert hatten, sie sich aber darauf beschränkt hat, MRI die Mindestermäßigung der Geldbuße, d. h. 30 %, zu gewähren. Streitig zwischen den Parteien und vom Gericht zu entscheiden bleibt daher nur die Frage nach dem Umfang der von der Kommission innerhalb dieser Spanne gewährten Ermäßigung, nicht aber der Grundsatz dieser Ermäßigung selbst.

324    Auch wenn die Kommission für die von MRI übermittelten Beweismittel sicherlich eine Einschätzung des Prozentsatzes der auf den Kronzeugen anzuwendenden Ermäßigung vornimmt, ist gleichwohl zu prüfen, ob sie diesen Prozentsatz nach den in der Mitteilung über Zusammenarbeit festgelegten Kriterien bestimmt hat und ob sie in der angefochtenen Entscheidung die dabei angestellten Erwägungen angegeben hat, damit die Klägerin die Rechtfertigung der ihr gegenüber getroffenen Maßnahme erkennen und das Gericht seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann.

325    Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem die Beweismittel vorgelegt worden sind, steht fest, dass der Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung unter Beifügung von Beweisen am 4. Mai 2007 eingereicht wurde (480. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) – d. h. zwei Tage nach der Nachprüfung, die die Kommission aufgrund des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung von [vertraulich] vom 20. Dezember 2006 vorgenommen hatte.

326    Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich dabei um eine Zusammenarbeit in einem frühen Stadium der Untersuchung handele (486. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

327    Diese Beurteilung spiegelt sich jedoch nicht in dem Ermäßigungssatz wider, der auf die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße angewandt wurde.

328    Was das Ausmaß des Mehrwerts der von MRI vorgelegten Beweismittel betrifft, ist Folgendes festzustellen.

329    Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass MRI Beweise für das Kartell ab Ende der 80er Jahre vorgelegt habe – u. a. ein Schriftstück aus dem Jahr 1989, wonach die Kartellmitglieder statistische Daten ausgetauscht hätten – sowie zwei im Jahr 2000 mit dem Kartellkoordinator ausgetauschte Schriftstücke, die eine räumliche Aufteilung der Märkte zwischen Kartellmitgliedern bewiesen, und schließlich interne Unterlagen von Anfang 1997 über die Existenz des Kartells zu diesem Zeitpunkt, die es ermöglichten, die Rolle von MRI in dem Kartell zwischen 1996 und 1997 festzustellen, und der Kommission den Beweis der Existenz des Kartells in der zweiten Hälfte der 90er Jahre erleichterten. Gleichwohl hat sie festgestellt, dass der Beitrag von MRI nur begrenzten Wert habe, da sie zu dem Zeitpunkt, zu dem er erfolgt sei, bereits über eine große Zahl von Beweisen verfügt habe, die es ermöglicht hätten, die wesentlichen Merkmale des Kartells nachzuweisen (siehe oben, Randnrn. 300 und 301).

330    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in den Erwägungsgründen 148 bis 187 der angefochtenen Entscheidung die Beweise aufgeführt werden, auf die die Kommission ihre Auffassung gestützt hat, dass in der Zeit vom 13. Mai 1997 bis Juni 1999 eine eingeschränkte Aktivität des Kartells zu verzeichnen gewesen sei, während der Kontakte bestanden hätten, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei und deren Ziel es u. a. gewesen sei, zu versuchen, das Kartell wiederzubeleben.

331    Es handelt sich dabei um folgende Beweise: [vertraulich].

332    Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass verschiedene Unterlagen – und zwar zwei Telefaxe von [vertraulich], datiert vom 11. Juni 1999, und ein Telefax von Parker ITR, datiert vom 21. Juni 1999 – den Schluss zuließen, dass die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kartellmitgliedern ab dem 11. Juni 1999 überwunden gewesen seien (178. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

333    Die von der Kommission zu der Zwischenphase vom 13. Mai 1997 bis Juni 1999 zusammengetragenen schriftlichen Beweise stammen daher im Wesentlichen von MRI und wurden von dieser im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgelegt.

334    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Kommission nur auf den relativen Wert der von MRI vorgelegten Unterlagen, nicht aber auf ihren eigenständigen Wert eingeht, obwohl diese Unterlagen es ihr ermöglichten, eine Reihe von Erklärungen und Indizien, über die sie bis dahin nur verfügte, zu untermauern.

335    Zum einen handelt es sich jedoch bei den Beweisen, die MRI der Kommission zu dem Zeitraum vom 13. Mai 1997 bis Juni 1999 vorlegte – im Unterschied zu den Beweisen, die sie für den Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997 anbot (siehe oben, Randnrn. 148 und 149) – um schriftliche Beweise, die der Kommission dazu verholfen haben, das Bestehen des Kartells zwischen Mai 1997 und Juni 1999 nachzuweisen, und ihr den Beweis ermöglichten, dass bestimmte Behauptungen der anderen Kartellmitglieder, wonach das Kartell in der Zeit von Mai 1997 bis Juni 1999 vollständig ausgesetzt gewesen sei, falsch waren.

336    Zum anderen haben diese Beweismittel es der Kommission ermöglicht, ihre Auffassung zu untermauern, dass die Zuwiderhandlung von April 1986 bis Mai 2007 ungeachtet der Krise, die das Kartell zwischen Mai 1997 und Juni 1999 durchlaufen hatte, fortdauerte (vgl. Erwägungsgründe 289, 293 und 294 der angefochtenen Entscheidung), auch wenn sie für diese Zwischenphase keine Geldbuße festgesetzt hat. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission darauf beschränkt, in Fn. 733 der angefochtenen Entscheidung auf andere Fußnoten dieser Entscheidung Bezug zu nehmen, die auf drei Schriftstücke zu der Zwischenphase verweisen, ohne dass die Erwägungsgründe 481 bis 484 der angefochtenen Entscheidung aber diese Zwischenphase oder den Beitrag von MRI erwähnen.

337    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Mehrwerts sich gemäß Randnr. 25 der Mitteilung über Zusammenarbeit auf das Ausmaß bezieht, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, das mutmaßliche Kartell nachzuweisen. In Randnr. 25 dieser Mitteilung heißt es weiter, dass der Wert der vorgelegten Beweismittel, die gegen andere, an dem Fall beteiligte Unternehmen verwendet werden sollen, auch davon abhängig ist, inwieweit andere Quellen zu deren Bestätigung herangezogen werden müssen, so dass zwingende Beweise als wertvoller angesehen werden als Beweise wie z. B. Erklärungen, die für den Fall ihrer Anfechtung einer Untermauerung bedürfen.

338    Folglich ist festzustellen, dass sich das Ausmaß des Mehrwerts der Beweismittel, die die Klägerin der Kommission vorgelegt hat, nicht in dem Ermäßigungssatz der Geldbuße widerspiegelt, der von der Kommission auf den Mindestsatz von 30 % festgesetzt worden ist.

339    Somit hat die Kommission die Kriterien, die sie sich in Randnr. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit auferlegt hat, missachtet.

340    Was die Rüge des Begründungsmangels betrifft, stellt die Kommission im 486. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lediglich fest, dass „[i]n Anbetracht der Bedeutung der Beiträge in dieser Sache sowie des frühen Stadiums, in dem die Beiträge geleistet wurden, und des Umfangs der Mitarbeit im Anschluss an die betreffenden Vorbringen … die Geldbuße, die [MRI] ansonsten auferlegt worden wäre, um 30 % ermäßigt werden [sollte]“.

341    Hilfsweise ist folglich festzustellen, dass es der Kommission, wenn sie besondere Gründe hatte, den der Klägerin gewährten Ermäßigungssatz der Geldbuße auf 30 % zu beschränken und ihn ungeachtet des frühen Stadiums der Zusammenarbeit und des erheblichen Ausmaßes des Mehrwerts der vorgelegten Beweismittel nicht zu erhöhen, oblag, die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt zu begründen. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass das Gericht nicht mit Sicherheit prüfen kann, ob sie auch insofern einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

342    Angesichts des Umstands, dass sich weder der frühe Zeitpunkt der Zusammenarbeit der Klägerin noch der Mehrwert der von ihr vorgelegten Beweismittel in dem Ermäßigungssatz widerspiegelt, den die Kommission in der angefochtenen Entscheidung angewandt hat, und der unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung ist dem fünften Teil des dritten Klagegrundes teilweise stattzugeben und Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

343    Zur Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist festzustellen, dass die Klägerin keine hinreichenden Beweise dafür vorgetragen hat, dass ihre Lage mit der anderer Unternehmen in gleichen Umständen vergleichbar gewesen wäre. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

344    Der fünfte Teil des dritten Klagegrundes ist daher im Übrigen zurückzuweisen.

D –  Zum Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße

345    Gemäß Art. 229 EG können aufgrund des EG-Vertrags vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union gemeinsam erlassene Verordnungen hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst. Eine solche Zuständigkeit ist dem Unionsrichter durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehen worden. Danach ist er befugt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen. Folglich kann der Unionsrichter seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausüben, wenn ihm die Frage nach der Höhe der Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist, und diese Befugnis kann sowohl zur Herabsetzung als auch zur Erhöhung dieses Betrags ausgeübt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

346    Im Übrigen ist nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 darf die Höhe der Geldbuße 10 % des jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens nicht übersteigen.

347    Zudem darf nach Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

348    Darüber hinaus ist die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im Übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen (Urteil des Gerichts vom 14. September 2004, Aristrain/Kommission, T‑156/94, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).

349    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlungen sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen, wie das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Union bedeuten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg. 2011, I‑13085, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

350    Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs objektive Gesichtspunkte wie Inhalt und Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, der Umfang des betroffenen Marktes und die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung heranzuziehen. Bei der Analyse sind auch die relative Bedeutung und der Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 349 angeführt, Randnr. 57).

351    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Vorschrift zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen. Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. der Beachtung der Wettbewerbsregeln, stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg. 2011, I‑6681, Randnr. 280 und die dort angeführte Rechtsprechung).

352    Im vorliegenden Fall hält es das Gericht aufgrund seiner Würdigung im Rahmen des fünften Teils des dritten Klagegrundes und der dabei festgestellten Fehler (siehe oben, Randnr. 342) für angemessen, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehen worden ist, auszuüben und die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Höhe der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße durch seine Beurteilung zu ersetzen.

353    Zunächst ist vorliegend festzustellen, dass sich zum einen der konsolidierte Umsatz von MRI für sämtliche ihrer Erzeugnisse weltweit 2006 auf [vertraulich] und 2007 auf [vertraulich] belief (44. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und dass zum anderen der Weltmarktanteil des Unternehmens von der Kommission auf [vertraulich] geschätzt wurde, was die Klägerin nicht bestritten hat (433. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

354    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Dauer der Zuwiderhandlung sowie des Umstands, dass die Zuwiderhandlungen, an denen die Klägerin in vollem Umfang beteiligt war, durch die Zuteilung ausgeschriebener Aufträge, die Festsetzung der Preise, die Festsetzung von Quoten, die Festsetzung von Lieferbedingungen, die Aufteilung räumlicher Märkte und den Austausch vertraulicher Informationen über Preise, Liefermengen und Ausschreibungen gekennzeichnet waren, ein Kartell von einiger Schwere vorliegt. Es handelt sich zudem um ein weltweites Kartell.

355    Darüber hinaus steht fest, dass die Klägerin vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 – wobei für diesen Zeitraum keine Verjährung eingetreten ist (siehe oben, Randnrn. 212 bis 214) – und sodann vom 3. September 1996 bis zum 2. Mai 2007 an der Zuwiderhandlung beteiligt war, wobei in diesem zweiten Zeitraum zwar während der Zwischenphase eine Phase eingeschränkter Aktivität zu verzeichnen war, während der Herr F. aber in vollem Umfang mit dem Ziel beteiligt war, u. a. das Kartell wiederzubeleben und die Stellung der Klägerin darin auszuhandeln.

356    Zwar ist die Zusammenarbeit der Klägerin bei der Untersuchung der Kommission zu berücksichtigen. Die Klägerin hat es der Kommission nämlich dank der ihr zu einem frühen Zeitpunkt vorgelegten Beweismittel ermöglicht, das Vorliegen einer dauernden Zuwiderhandlung zulasten der anderen Kartellmitglieder ungeachtet einer Krisenperiode festzustellen, die ohne diese Beweismittel die Kommission wahrscheinlich zu der Annahme verleitet hätte, dass das Kartell während dieses Zeitraums von zwei Jahren – oder drei Jahren, soweit die Klägerin selbst betroffen ist – unterbrochen gewesen sei.

357    Zu beachten ist jedoch der Umstand, dass die Kommission auch ohne diese Beweismittel zulasten der Kartellmitglieder vom Vorliegen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung hätte ausgehen können (vgl. dazu die von der Kommission vorgelegten Beweismittel in den Erwägungsgründen 296 bis 304 und 307 der angefochtenen Entscheidung), wodurch die Bedeutung des Mehrwerts der Zusammenarbeit von MRI relativiert wird.

358    Unter diesen Umständen hätte die Ermäßigung der Geldbuße 40 % betragen müssen.

359    Gleichwohl ist nach alledem angesichts der Notwendigkeit einer Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte, die bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen sind (siehe oben, Randnrn. 349 und 350), die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße insbesondere aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung und der Dauer der Beteiligung von MRI an ihr angemessen und daher nicht herabzusetzen.

360    Daher ist der Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung zurückzuweisen, soweit er die Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße von 4 900 000 Euro betrifft.

 Kosten

361    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

362    Da die Klägerin und die Kommission mit ihrem Vorbringen jeweils teilweise unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 2 Buchst. f der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 – Marineschläuche) wird für nichtig erklärt.

2.      Die gegen MRI verhängte Geldbuße wird auf 4 900 000 Euro festgesetzt.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Azizi

Prek

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Mai 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

A –  Sektor der Marineschläuche für Öl und Gas

B –  Präsentation der Klägerin

C –  Verwaltungsverfahren

D –  Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

A –  Zum Antrag auf Nichtigerklärung

B –  Zum ersten Klagegrund – Fehler bei der Einstufung der Zuwiderhandlung und Verstoß gegen Art. 253 EG – und zum zweiten Klagegrund – offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung, Verstoß gegen die Art. 81 EG und 253 EG und gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

1.  Angefochtene Entscheidung

2.  Vorbringen der Parteien

a)  Zum ersten Klagegrund

b)  Zum zweiten Klagegrund

Zum ersten Teil

Zum zweiten Teil

Zum dritten Teil

Zum vierten Teil

Zum fünften Teil

Zum sechsten Teil

3.  Würdigung durch das Gericht

a)  Überblick über die Grundsätze der Beweislast

b)  Zur Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung zwischen dem 3. September 1996 und dem 9. Mai 2000

Zu dem Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 13. Mai 1997

–  Zur Tragweite von Randnr. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit

–  Zur Feststellung zusätzlicher, Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen im vorliegenden Fall

Zur Zwischenphase

c)  Zum Vorliegen einer dauernden Zuwiderhandlung

Zum Begriff der dauernden Zuwiderhandlung und der fortgesetzten Zuwiderhandlung

Zum Vorliegen einer dauernden Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall

d)  Zur Begründetheit der übrigen Teile des zweiten Klagegrundes

C –  Zum dritten Klagegrund: verschiedene Fehler bei der Festsetzung der Geldbuße, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der Angemessenheit der Strafmaßnahme, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie Begründungsmangel

1.  Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

a)  Angefochtene Entscheidung

b)  Vorbringen der Parteien

c)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Fehler bei der Festsetzung der Geldbuße entsprechend der Dauer der Zuwiderhandlung und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

a)  Angefochtene Entscheidung

b)  Vorbringen der Parteien

c)  Würdigung durch das Gericht

3.  Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: Fehler bei der Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Gleichbehandlung

a)  Angefochtene Entscheidung

b)  Vorbringen der Parteien

c)  Würdigung durch das Gericht

4.  Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes: Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung mildernder Umstände und Verletzung der Begründungspflicht

a)  Angefochtene Entscheidung

b)  Vorbringen der Parteien

c)  Würdigung durch das Gericht

5.  Zum fünften Teil des dritten Klagegrundes: Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit im Rahmen des Kronzeugenprogramms

a)  Angefochtene Entscheidung

b)  Vorbringen der Parteien

c)  Würdigung durch das Gericht

D –  Zum Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße

Kosten


** Verfahrenssprache: Italienisch.


1 –      Vertrauliche Daten nicht wiedergegeben.