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Klage, eingereicht am 8. April 2009 - ISDIN/HABM - Pfizer (ISDIN)

(Rechtssache T-153/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: ISDIN, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Esteve Sanz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pfizer Ltd (Sandwich, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Januar 2009 in der Sache R 390/2008-1 aufzuheben,

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Januar 2009 in der Sache R 390/2008-1 aufzuheben, soweit darin die eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung für bestimmte Waren der Klasse 5 beantragt worden war, für nichtig erklärt wurde;

dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "ISDIN" für Waren der Klassen 3 und 5.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der betreffenden Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/941 (mittlerweile Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) und gegen Regel 50 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 2868/952 der Kommission, da die Beschwerdekammer nicht der Pflicht nachgekommen sei, Gründe für die Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Gemeinschaftsmarken anzugeben. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) vor, da die Beschwerdekammer die von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vorgenommene Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht berücksichtigt habe und so generell Identität der kollidierenden Waren angenommen habe. Hilfsweise werde ein Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates gerügt, da sich die angefochtene Entscheidung auf bestimmte Waren der Klasse 5 beziehe. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vor, da die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich aller von der angefochtenen Gemeinschaftsmarke ursprünglich erfassten Waren bestätigt habe.

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1 - Ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S.1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995 L 303, S. 1).