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Klage, eingereicht am 10. April 2009 - Ningbo Yonghong Fasteners/Rat

(Rechtssache T-150/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären und

dem Rat die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China1 wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/962 und wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Zurückweisung ihres Antrags auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens.

Erstens habe die Kommission es versäumt, eine Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens innerhalb der gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 vorgeschriebenen Frist zu erlassen. Indem die Kommission eine Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nach Erhalt sämtlicher im Antidumping-Fragebogen angeforderter Informationen erlassen habe, habe sie gegen ihre Verpflichtung aus der oben genannten Vorschrift verstoßen, mit der sichergestellt werden solle, dass über die Frage, ob ein Hersteller die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens erfülle, nicht aufgrund ihrer Auswirkung auf die Ermittlung der Dumpingspanne entschieden werde.

Zweitens habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er entschieden habe, dass die Kosten des wichtigsten Inputs der Klägerin, Walzdraht, nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Dieser offensichtliche Beurteilungsfehler sei darauf zurückzuführen, dass die Kommission und der Rat dadurch gegen ihre Sorgfaltspflichten und gegen die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hätten, dass sie nicht alle Beweise, die ihnen vorgelegen hätten, sorgfältig und unparteiisch geprüft hätten.

Schließlich sei die vom Rat vorgenommene Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 unzulässig und verstoße daher gegen diese Vorschrift. Mit dieser Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c werde nicht nur die Tatsache verkannt, dass die für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens vorzunehmende Beurteilung auf unternehmensspezifischer Ebene durchzuführen sei, sondern es werde auch eine unangemessene Beweislast eingeführt. Zudem lasse die Auslegung des Rates die Möglichkeit entfallen, Produktionskosten, die aufgrund einer besonderen Marktsituation verzerrt seien, gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zu berichtigen, und laufe damit der Verpflichtung zuwider, Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ihrem Zusammenhang und ihrem Zweck gemäß auszulegen.

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1 - ABl. 2009 L 29, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996 L 56, S. 1).