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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – Deutschland) – GR/Stadt Duisburg

(Rechtssache C-720/19)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Assoziierungsabkommen EWG-Türkei – Beschluss Nr. 1/80 – Art. 7 Abs. 1 – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört – Einbürgerung des betreffenden Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat – Fortbestand des Aufenthaltsrechts – Wohlerworbene Rechte)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GR

Beklagte: Stadt Duisburg

Tenor

Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ist dahin auszulegen, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechte erworben hat, diese Rechte nicht verliert, wenn er die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt und seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert.

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1     ABl. C 19 vom 20.1.2020.