Language of document : ECLI:EU:T:2011:273

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

15. Juni 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SYTECO – Ältere nationale und Benelux-Bildmarken TECO – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Fehlende Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“

In der Rechtssache T‑229/10

Graf-Syteco GmbH & Co. KG mit Sitz in Tuningen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kieser,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Teco Electric & Machinery Co. Ltd mit Sitz in Taipeh (Taiwan),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2010 (Sache R 230/2009‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Teco Electric & Machinery Co. Ltd und der Graf-Syteco GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten E. Moavero Milanesi sowie der Richter N. Wahl (Berichterstatter) und S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 21. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. April 2006 meldete die Klägerin, die Graf-Syteco GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SYTECO.

3        Die Eintragung der Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung begehrt:

–        Klasse 9: „elektrische Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); optische Wäge, Mess-, Signal-, Kontrollinstrumente; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere zum Bedienen, Beobachten und Kontrollieren von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Gebäuden; gespeicherte Computerprogramme; elektronische Zähler; sämtliche vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Leuchten für den Außen- und Innenbereich, Tageslichtsysteme, Prismen, Leuchtdioden, Vorschaltgeräte und Kontrollgeräte vornehmlich für Beleuchtungsanlagen“;

–        Klasse 37: „Reparaturarbeiten an elektrischen Instrumenten (soweit in Klasse 9 enthalten), optischen Wäge-, Mess-, Signal-, Kontrollinstrumenten, Datenverarbeitungsgeräten und Computern, insbesondere zum Bedienen, Beobachten und Kontrollieren von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Gebäuden, gespeicherten Computerprogrammen und elektronischen Zählern; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Leuchten für den Außen- und Innenbereich, Tageslichtsysteme, Prismen, Leuchtdioden, Vorschaltgeräte und Kontrollgeräte vornehmlich für Beleuchtungsanlagen“;

–        Klasse 42: „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 45/2006 vom 6. November 2006 veröffentlicht.

5        Am 5. Februar 2007 erhob die Widersprechende, die Teco Electric & Machinery Co. Ltd, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch.

6        Der Widerspruch richtete sich gegen alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und war auf alle Waren der Klassen 7, 9 und 11 des Abkommens von Nizza gestützt, die von den älteren Rechten, nämlich dem nachstehend wiedergegebenen älteren Bildzeichen, eingetragen in Deutschland unter der Nr. 30327439, in Spanien unter der Nr. 2545860, im Vereinigten Königreich unter der Nr. 2333226 und beim Benelux-Markenamt unter der Nr. 742535, erfasst werden:

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7        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) genannten Eintragungshindernissen begründet.

8        Mit Entscheidung vom 12. Dezember 2008 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt. Sie gab dem auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Widerspruch für die für identisch befundenen Waren statt und wies den Widerspruch für die für ähnlich oder verschieden befundenen Waren und Dienstleistungen zurück. Der auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Widerspruch wurde zurückgewiesen.

9        Am 12. Februar 2009 erhob die Klägerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

10      Mit Entscheidung vom 18. Februar 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück und gab teilweise der Anschlussbeschwerde der Widersprechenden statt, mit der diese beantragt hatte, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung für die für identisch befundenen Waren zu bestätigen und die Anmeldung auch für die anderen Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen, die in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 für ähnlich befunden worden waren.

11      Die Beschwerdekammer nahm an, dass die in Rede stehenden Zeichen als ähnlich anzusehen seien, was die französisch- und englischsprachigen Verbraucher im Vereinigten Königreich und in den Benelux-Staaten betreffe. Weiter war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr nicht nur hinsichtlich der von der Widerspruchsabteilung für identisch befundenen Waren bestehe, sondern auch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die die Widerspruchsabteilung für eindeutig ähnlich befunden hatte. Hingegen wiesen nach Ansicht der Beschwerdekammer die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ in Klasse 42 nur eine schwache Ähnlichkeit mit den von den älteren Marken erfassten „Computern“ auf, so dass insoweit keine Verwechslungsgefahr bestehe und daher die Anmeldemarke für diese Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen werden könne.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Widerspruch aus den in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich und in den Benelux-Staaten eingetragenen älteren Marken TECO zurückgewiesen wird;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin führt als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 an.

15      Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe die Kriterien der Verwechslungsgefahr falsch ermittelt und gewertet.

16      In klanglicher Hinsicht wiesen die einander gegenüberstehenden Zeichen keine erhebliche Ähnlichkeit auf. Die älteren Marken bestünden aus drei Buchstaben („T“, „E“ und „C“) und einem grafischen Bestandteil, der als der Buchstabe „O“ gelesen werden könne, aber nicht müsse, während sich die angemeldete Marke aus sechs Buchstaben zusammensetze. Werde der grafische Bestandteil der älteren Marke als Buchstabe „O“ gelesen, sei die Vokalfolge unterschiedlich, nämlich „Y-E-O“ in der angemeldeten Marke und „E-O“ in den älteren Marken. Außerdem sei die Zahl der Silben unterschiedlich, nämlich drei im Fall der angemeldeten Marke und zwei im Fall der älteren Marken. Zudem unterschieden sich die einander gegenüberstehenden Marken in ihrem Wortanfang, der eine große Rolle spiele und einen unterschiedlichen Gesamteindruck erzeuge. Das „S“ sei ein Zischlaut, und die Hinzufügung einer Silbe, nämlich der Silbe „SY“, gebe der angemeldeten Marke ein anderes klangliches Gepräge. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die älteren Marken einen grafischen Bestandteil aufwiesen.

17      In visueller Hinsicht schlössen der abweichende Wortanfang der angemeldeten Marke und das Vorhandensein des grafischen Bestandteils in den älteren Marken jede Verwechslungsgefahr aus. Die Klägerin trägt insoweit die gleichen Argumente vor wie in Bezug auf den klanglichen Vergleich zwischen den in Rede stehenden Zeichen.

18      Da die einander gegenüberstehenden Marken keine relevante Ähnlichkeit aufwiesen, hätte der Widerspruch zurückgewiesen werden müssen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, die lediglich als den von den älteren Marken erfassten Waren ähnlich angesehen worden seien. Zudem genieße keine der älteren Marken Schutz für die Warenklasse 37 oder für Dienstleistungen.

19      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

20      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

21      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im Licht dieser Erwägungen ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu prüfen.

 Zum maßgeblichen Schutzgebiet und Publikum

24      Was erstens die maßgeblichen Schutzgebiete betrifft, so handelt es sich dabei in Anbetracht des räumlichen Geltungsbereichs der älteren Marken um Deutschland, Spanien, das Vereinigte Königreich und die Benelux-Staaten.

25      Was zweitens die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich sowohl die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als auch die, die von den älteren Marken erfasst werden, an gewerbliche Nutzer und an die Allgemeinheit richteten. Die Beschwerdekammer nahm daher in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Recht an, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten, deren Aufmerksamkeitsgrad hoch sei, und der Allgemeinheit zusammensetzten, bei der aufgrund der technischen Natur und des Preises der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Aufmerksamkeitsgrad im Vergleich zum Aufmerksamkeitsgrad bei Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs erhöht sei.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

26      Was die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen betrifft, stellte die Beschwerdekammer fest, dass ein Teil der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit den von den älteren Marken erfassten Waren identisch (Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung) und der andere Teil dieser Waren und Dienstleistungen den von den älteren Marken erfassten Waren ähnlich (Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung) seien.

27      Dieser Feststellung ist zuzustimmen.

28      Die Klägerin macht zwar geltend, dass zwischen bestimmten Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden sei, und den von den älteren Marken erfassten Waren keine relevante Ähnlichkeit bestehe, aber sie begründet diese Aussage nicht. Sie bestreitet nämlich nicht wirklich die Bewertung, die in Bezug auf die Identität der in Rede stehenden Waren vorgenommen worden ist, sondern vielmehr die von der Beschwerdekammer aus dieser Bewertung gezogene Schlussfolgerung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der mit den Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen bestehe, die als einander ähnlich angesehen worden seien.

29      Zudem ist der Umstand, dass die älteren Marken, wie die Klägerin geltend macht, für Dienstleistungen der Klasse 37 keinen Schutz genössen, nicht ausschlaggebend. Insoweit hat die Klägerin weder bestritten, dass es in der betreffenden Branche üblich ist, dass der Hersteller der Waren auch solche Dienstleistungen erbringt, noch in Abrede gestellt, dass die Dienstleistungen für die Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, den Dienstleistungen entsprechen, die mit den von den älteren Marken erfassten Waren in Zusammenhang stehen.

30      Daher ist als Ergebnis festzustellen, dass allein in Frage steht, ob die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen hinreichend ähneln, um von einer Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise ausgehen zu können.

 Zum Vergleich der in Rede stehenden Zeichen

31      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der visuellen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Insbesondere sind nach der Rechtsprechung zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich des visuellen, des klanglichen oder des begrifflichen Aspekts oder mehrerer dieser Aspekte zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2009, Volvo Trademark/HABM – Grebenshikova [SOLVO], T‑434/07, Slg. 2009, II‑4415, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Vorliegend sind die angemeldete Wortmarke SYTECO und die älteren Bildmarken TECO miteinander zu vergleichen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der Wortbestandteil der älteren Bildmarken nicht „Tec“, sondern „Teco“. Der bildliche Bestandteil der älteren Bildmarken ist die eigentümliche grafische Darstellung des stilisierten Buchstabens „O“ (vgl. Randnr. 6 des vorliegenden Urteils). Dass dieser Buchtstabe stilisiert ist, während die drei ersten Buchstaben in einem gewöhnlichen Schrifttyp geschrieben sind, ändert nichts daran, dass es sich um den Buchstaben „O“ handelt. Denn visuell können die maßgeblichen Verkehrskreise den grafischen Bestandteil der älteren Marken nur als Darstellung dieses Buchstabens wahrnehmen. Im Übrigen ist die Marke, was ihre Eintragung in Deutschland betrifft, in der Zeile 540 der Eintragungsbescheinigung auch unter der Bezeichnung „TECO“ veröffentlicht worden.

34      Was erstens den visuellen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke eine andere Buchstabenzahl aufweist, da an ihrem Anfang die Buchstaben „S“ und „Y“ stehen. Jedoch stimmen die vier Buchstaben, aus denen sich das ältere Zeichen TECO zusammensetzt, mit den vier letzten Buchstaben der angemeldeten Marke überein. Tatsächlich verstärkt der Umstand, dass das ältere Zeichen vollständig in dem angemeldeten Zeichen enthalten ist, die visuelle Ähnlichkeit dieser Zeichen, und zwar trotz der grafischen Darstellung des letzten Buchstabens des älteren Zeichens, die kein hinreichendes Unterscheidungsmerkmal darstellt, um die visuelle Ähnlichkeit auszuräumen. Des Weiteren ist, wie auch die Beschwerdekammer ausgeführt hat, die Kombination der Buchstaben „S“ und „Y“ am Anfang eines Worts im Englischen oder Französischen nicht unüblich, so dass dieser Wortanfang nicht ausreicht, um die festgestellte Ähnlichkeit zu neutralisieren. Demzufolge ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, auch wenn sich ihre Anfänge unterscheiden, eine gewisse visuelle Ähnlichkeit aufweisen.

35      Was zweitens den klanglichen Vergleich betrifft, weisen die einander gegenüberstehenden Marken zwar, wie die Klägerin betont, nicht die gleiche Silbenzahl auf, da die angemeldete Marke aus drei Silben besteht, nämlich „SY“, „TE“ und „CO“, während die älteren Marken aus zwei Silben bestehen, nämlich „TE“ und „CO“. Die einander gegenüberstehenden Marken erzeugen jedoch, weil ihre beiden letzten Silben identisch sind, denselben Schlusslaut. Zudem genügt das Vorhandensein einer zusätzlichen Silbe am Beginn der angemeldeten Marke nicht, um eine zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehende Ähnlichkeit zu beseitigen, da diese zusätzliche Silbe phonetisch nicht hervorsticht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die grafische Darstellung des Zeichens für die Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit nicht maßgeblich ist.

36      Drittens ist in begrifflicher Hinsicht festzustellen, dass keines der einander gegenüberstehenden Zeichen in den maßgeblichen Schutzgebieten eine begriffliche Bedeutung hat.

37      Nach alledem ist die Beschwerdekammer in Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Marken zumindest in den Ländern, in denen Englisch und Französisch gesprochen werde und demzufolge der Wortanfang „SY“ gebräuchlich sei, d. h. im Vereinigten Königreich und den Benelux-Staaten, als ähnlich anzusehen seien.

 Zur Verwechslungsgefahr

38      Wie aus Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Beschwerdekammer angenommen, dass die Ähnlichkeiten, die zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestünden, geeignet seien, eine Verwechslungsgefahr für die Verbraucher hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen hervorzurufen, die als identisch oder einander ähnlich beurteilt worden seien.

39      Insoweit ist festzustellen, dass, da zum einen die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen identisch oder einander ähnlich sind und zum anderen der vorstehend vorgenommene umfassende Vergleich der Zeichen eine mittlere Ähnlichkeit dieser Zeichen ergibt, die Gefahr besteht, dass die Verkehrskreise, für die die betreffenden Waren und Dienstleistungen bestimmt sind, glauben könnten, dass diese aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

40      Die Klägerin trägt ferner vor, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen werden könne, weil die maßgeblichen Verkehrskreise mehr Fachkenntnisse besäßen als der Durchschnittsverbraucher und somit einen höheren Aufmerksamkeitsgrad hinsichtlich der Unterschiede zwischen den Marken an den Tag legten. Der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen höheren Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen als der Durchschnittsverbraucher, genügt jedoch in Anbetracht der Identität der Waren und Dienstleistungen, die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichnet werden, und des Grades der zwischen diesen bestehenden Ähnlichkeit nicht, um auszuschließen, dass die betreffenden Verkehrskreise glauben könnten, dass die mit diesen Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dieselbe betriebliche Herkunft haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17.Oktober 2006, Armour Pharmaceutical/HABM – Teva Pharmaceutical Industries [GALZIN], T‑483/04, Slg. 2006, II‑4109, Randnr. 80). Daher kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden.

41      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie feststellte, dass zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke visuelle und klangliche Ähnlichkeiten bestünden, die geeignet seien, eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise hervorzurufen.

42      Da der einzige Klagegrund nicht begründet ist, ist die Klage abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über den ersten Klageantrag zu entscheiden, mit dem eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

 Kosten

43      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Graf-Syteco GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Moavero Milanesi

Wahl

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juni 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.