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Klage, eingereicht am 17. November 2014 – ZZ/Europäisches Parlament

(Rechtssache F-132/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, die das Europäische Parlament zur Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2013, F-129/12, CH/Parlament, erlassen hat und mit denen es die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung über die Beschwerde der Klägerin wegen Mobbings abgelehnt hat; Zahlung eines zusätzlichen finanziellen Ausgleichsbetrags an die Klägerin; Gewährung aller Vergünstigungen und Nebenleistungen an die Klägerin, die im Zusammenhang mit dem Bestand ihres Vertrags als akkreditierte parlamentarische Assistentin stehen, dessen Kündigung vom Gericht im genannten Urteil aufgehoben wurde; Schadensersatz wegen der behaupteten materiellen und immateriellen Schäden.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 3. März 2014, soweit mit dieser die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung über ihre Beschwerde wegen Mobbings abgelehnt wurde, und die Entscheidung des Parlaments vom 2. April 2014, soweit mit dieser die Zahlung von 5 686 Euro an sie abgelehnt wurde, aufzuheben, in denen die Maßnahmen dargestellt werden, die vom Parlament, wie dieses behauptet, zur Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache F-129/12, CH/Europäisches Parlament, getroffen wurden;

die am 7. August 2014 eingegangene Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 4. August 2014 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde vom 16. April 2014 zurückgewiesen und es abgelehnt wurde, ihr den Betrag von 5 686 Euro zu zahlen, den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie einen Ausweis für akkreditierte parlamentarische Assistenten (APA), eine berufliche E-Mail-Adresse und einen Zugang zum Intranet des Europäischen Parlaments verspätet erhalten hat, eine Verwaltungsuntersuchung über ihre Beschwerde wegen Mobbings einzuleiten und den ihr aus dieser Weigerung entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen;

den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag von 144 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, einen nach billigem Ermessen auf 60 000 Euro veranschlagten Betrag als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen zu dem um 2 Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank auf die genannten Beträge von 5 686 Euro und 144 000 Euro zu verurteilen;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.