Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts – Österreich) – DN/Finanzamt Österreich

(Rechtssache C-199/21)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung [EG] Nr. 883/2004 – Art. 67 und 68 – Familienleistungen – Anspruch auf Rentenleistungen – Rentner, der von zwei Mitgliedstaaten Rentenzahlungen erhält – Mitgliedstaat(en), in dem/denen dieser Rentner Anspruch auf Familienleistungen hat – Verordnung [EG] Nr. 987/2009 – Art. 60 Abs. 1 Satz 3 – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Familienleistungen an den Elternteil vorsehen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat – Kein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen durch den dazu berechtigten Elternteil – Pflicht zur Berücksichtigung des Antrags des anderen Elternteils – Rückforderung von Familienleistungen, die dem anderen Elternteil gewährt wurden – Zulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DN

Beklagter: Finanzamt Österreich

Tenor

Art. 67 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

ist dahin auszulegen, dass

eine Person, die in zwei Mitgliedstaaten Renten bezieht, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften beider dieser Mitgliedstaaten hat. Ist der Bezug solcher Leistungen in einem dieser Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen, kommen die Prioritätsregeln nach Art. 68 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht zur Anwendung.

Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Familienleistungen zurückgefordert werden können, die in Fällen, in denen sie vom nach dieser Bestimmung anspruchsberechtigten Elternteil beantragt wurden, dem anderen Elternteil gewährt wurden, dessen Antrag nach dieser Bestimmung vom zuständigen Träger berücksichtigt wurde und der die ausschließliche Geldunterhaltslast für das Kind tatsächlich trägt.

____________

1     ABl. C 242 vom 21.6.2021.