Language of document : ECLI:EU:T:2011:748

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

14. Dezember 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Infront – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑166/11

Häfele GmbH & Co. KG mit Sitz in Nagold (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Eck und Rechtsanwältin J. Dönch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch R. Manea, dann durch A. Pohlmann als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Januar 2011 (Sache R 1711/2010-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Infront als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter V. Vadapalas und K. O’Higgins,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 17. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 15. Juli 2011, die Einreichung einer Erwiderung nicht zu gestatten,

aufgrund des Beschlusses vom 16. September 2011, die Rechtssachen T‑425/10, T‑531/10 und T‑166/11 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. März 2009 meldete die Klägerin, die Häfele GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Infront.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 6 und 20 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Baumaterialien, Möbel-, Bau-, Konstruktions-, Verbindungs-, Tür-, Schiebetürbeschläge sowie Möbelscharniere, deren Teile und Befestigungsmaterial aus unedlen Metallen; Führungen, Laufwerke, Dämpfer, Mitnehmer, Bolzen, Dübel, Schrauben, Aufhängehaken, Aufhängeleisten, Profil-, Form-, Zierleisten; Schlösser, Schloss- und Zylinderoliven und Schlosskästen“;

–        Klasse 20: „Baumaterialien, Möbel-, Bau-, Konstruktions-, Verbindungs-, Tür-, Schiebetürbeschläge sowie Möbelscharniere, deren Teile und Befestigungsmaterial; Führungen, Laufwerke, Dämpfer, Mitnehmer, Bolzen, Dübel, Schrauben, Aufhängehaken, Aufhängeleisten, Profil-, Form-, Zierleisten; alle vorhergehenden Waren nicht aus Metall und soweit in Klasse 20 enthalten“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 28/2009 vom 27. Juli 2009 veröffentlicht.

5        Mit Entscheidung vom 16. Juli 2010 wies die Prüferin die Anmeldung für die in Frage stehenden Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

6        Am 3. September 2010 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

7        Mit Entscheidung vom 17. Januar 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass das Wortzeichen Infront eine beschreibende Angabe der betreffenden Waren im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Zudem fehle diesem Zeichen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Unterscheidungskraft.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

9        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit einiger Anlagen zur Klageschrift

10      Die Klägerin hat der Klageschrift als Anlagen A7 und A8 Unterlagen beigefügt – einen Wörterbuchauszug und die Ergebnisse einer Internetrecherche –, die im Verfahren vor dem HABM nicht vorgelegt worden waren. Nach der Rechtsprechung dient die beim Gericht erhobene Klage jedoch der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer des HABM im Sinne des Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009. Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T‑128/01, Slg. 2003, II‑701, Randnr. 18, und vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM – Flabesa [CONFORFLEX], T‑10/03, Slg. 2004, II‑719, Randnr. 52). Daher sind die als Anlagen A7 und A8 der Klageschrift beigefügten Dokumente unzulässig.

 Zur Begründetheit

11      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, nämlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009.

12      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren dritten Klagegrund zurückgenommen. Dies ist in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.

13      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass das Zeichen Infront für die angemeldeten Waren oder ihre Merkmale nicht beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei, da kein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen diesem Zeichen und den betreffenden Waren bestehe.

14      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass laut Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 finden „[d]ie Vorschriften des Abs. 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

15      Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben oder Zeichen, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil LOKTHREAD, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil LOKTHREAD, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil LOKTHREAD, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des in Frage stehenden Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil LOKTHREAD, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Schließlich ist zu beachten, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen, und in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil LOKTHREAD, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall gehören die betreffenden Waren allgemein in den Bereich des Baugewerbes, des Tischlerhandwerks oder des Möbelbaus, da es sich u. a. um Baumaterialien, Beschläge insbesondere für Möbel, Türen und Schiebetüren, Möbelscharniere samt Zubehör sowie um verschiedene Eisen- und Schlosserwaren handelt.

22      Was die Verkehrskreise anbelangt, auf die bei der Prüfung des in Frage stehenden absoluten Eintragungshindernisses abzustellen ist, hat die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, es handele sich um Fachverkehrskreise wie Möbelhersteller oder Tischler und um die allgemeine, an Heimwerkerarbeiten interessierte Verbraucherschaft, nicht beanstandet. Jedenfalls ist dieser Beurteilung zuzustimmen, da sich die betreffenden Waren ihrer Natur nach nicht nur an ein Fachpublikum, insbesondere des Bauwesens, Tischlerhandwerks und Möbelbaus richten, sondern auch allgemein an den Durchschnittsverbraucher, dabei insbesondere an Heimwerker.

23      Da das in Frage stehende Wortzeichen zudem aus Bestandteilen zusammengesetzt ist, die der deutschen und/oder englischen Sprache entnommen sind, ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses aus der Sicht der deutsch- und/oder englischsprachigen Verkehrskreise zu beurteilen ist. Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

24      Daher ist zu prüfen, ob aus der Sicht dieser Verkehrskreise zwischen dem Zeichen Infront und den angemeldeten Waren ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht.

25      Was erstens das Zeichen Infront angeht, ist zunächst festzustellen, dass es aus der bloßen Zusammenfügung zweier gängiger Wörter der deutschen Sprache, nämlich der Begriffe „in“ und „Front“, ohne Zusätze oder Änderungen besteht. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, ist das Zeichen in seiner Struktur nicht ungewöhnlich, da es den deutschen Grammatikregeln entspricht, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet. Doch auch wenn dies nicht der Fall wäre, ließe der Umstand, dass das in Frage stehende Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher allein jedenfalls noch nicht den Schluss zu, dass es keinen beschreibenden Charakter hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg. 2005, II‑1951, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Bestandteil „In“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „in“ und der Bestandteil „Front“ als „Vorderseite“ verstanden werden wird. In seiner Gesamtheit wird das Zeichen Infront schließlich dahin verstanden werden, dass es sich auf etwas bezieht, das sich in der Vorderseite von etwas befindet. Der von dem Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckte Eindruck weicht nämlich in Anbetracht der Struktur des Zeichens, die nicht ungewöhnlich ist, und der Tatsache, dass es den Grammatikregeln der englischen und der deutschen Sprache entspricht, von dem, der durch das bloße Nebeneinanderstellen seiner Bestandteile entsteht, nicht hinreichend weit ab, um dessen Sinn oder Tragweite zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T‑346/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes, das Zeichen Infront sei ein Phantasiewort, lässt im vorliegenden Fall nicht die Annahme zu, dass das Zeichen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der den Wörtern „in“ und „Front“ zu entnehmenden Aussagen entsteht, und somit über die Summe dieser beiden Wörter hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2010, Hoelzer/HABM [SAFELOAD], T‑315/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Was zweitens die Art des Verhältnisses zwischen dem Zeichen Infront und den betreffenden Waren betrifft, hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass das Zeichen zur Beschreibung der Art und der Bestimmung dieser Waren dienen könne.

27      Zunächst ist nämlich festzustellen, dass das Zeichen aufgrund seiner Bedeutung von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den betreffenden Waren als ein Hinweis wahrgenommen werden wird, dass diese Waren zur Verwendung oder zum Einbau in die Vorderseite einer Konstruktion oder eines Möbelstücks bestimmt sind, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat.

28      Das Vorbringen der Klägerin, das Zeichen könne auch „angesagte, trendige Vorderseite“ bedeuten und die maßgeblichen Verkehrskreise könnten weder unmittelbar noch ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der betreffenden Waren oder eines ihrer Merkmale in ihm erkennen, steht diesen Erwägungen nicht entgegen. Es kann nämlich dahingestellt bleiben, ob das Zeichen tatsächlich diese Bedeutung hat, denn die Eintragung eines angemeldeten Zeichens scheidet bereits dann aus, wenn es zumindest in einer seiner Bedeutungen beschreibenden Charakter hat. Ein Wortzeichen muss nämlich nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 9. März 2010, Euro-Information/HABM [EURO AUTOMATIC CASH], T‑15/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht der Anwendung dieses Grundsatzes nichts entgegen, da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das in Frage stehende Zeichen als Beschreibung eines Merkmals der betreffenden Waren wahrnehmen werden. Dass das Zeichen gegebenenfalls zwei Bedeutungen haben kann, lässt im Übrigen nicht die Annahme zu, dass die maßgeblichen Verkehrskreise oder ein Teil von ihnen es nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung in der Bedeutung wahrnehmen werden, von der die Beschwerdekammer ausgegangen ist.

29      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Infront“, wie die Klägerin einräumt, in der Möbelbranche zur Bezeichnung einer bestimmten Montageart für Möbelfronten verwendet wird, die, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, den Einbau von Schiebetüren in den Unterboden und in den Oberboden des Möbelstücks ermöglicht. Bei diesem Montagesystem können im Übrigen die genannten Waren eingesetzt werden oder ihr Einsatz sogar erforderlich sein. Daher kann das Zeichen Infront im Zusammenhang mit den betreffenden Waren von den maßgeblichen Verkehrskreisen auch als Hinweis darauf verstanden werden, dass diese Waren zur Verwendung bei einer Montage von Schiebetüren nach diesem System bestimmt oder ihm eigen sind.

30      Dieser Beurteilung steht nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, der Begriff „Infront“ werde in der Möbelbranche für eine bestimmte Montageart verwendet und die maßgeblichen Verkehrskreise wüssten, dass es keine Waren wie die angemeldeten Waren gebe, die besonders für dieses Montageprinzip geeignet oder für die Verwendung im Rahmen dieses Prinzips intendiert wären. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM setzt nämlich nicht voraus, dass das in Frage stehende Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich dafür verwendet wird, die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder ihre Merkmale zu beschreiben. Es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl. Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie außerdem bereits oben in Randnr. 28 ausgeführt, ist ein Wortzeichen nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Die Eintragung eines Zeichens kann überdies auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. Würde in einem solchen Fall das in Frage stehende Zeichen für die genannte Kategorie als Gemeinschaftsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht nur nicht verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, die ausschließliche Bezeichnungsweise der in Frage stehenden Merkmale sind (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 57), sondern ebenso wenig voraussetzt, dass diese Zeichen oder Angaben ausschließlich oder speziell die Merkmale dieser Waren und nicht auch die anderer Waren beschreiben.

31      Selbst wenn man von der Erheblichkeit dieses Vorbringens ausginge, änderte dies jedenfalls nichts daran, dass das angemeldete Zeichen auf der Grundlage der vorstehend in Randnr. 27 angestellten Erwägungen als für die Merkmale der betreffenden Waren beschreibend anzusehen ist.

32      Auch das Argument, das Zeichen Infront sei keine Gattungsbezeichnung, ist zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer hat nämlich ausgeführt, dass der Begriff, auf den sich dieses Zeichen beziehe, als generischer Begriff allen auf dem Baumaterialienmarkt vorhandenen Konkurrenten frei zur Verfügung stehen müsse. Die Klägerin hat aber selbst eingeräumt, dass das Zeichen in der Möbelbranche eine bestimmte Montageart bezeichnet.

33      Schließlich ist das Argument zurückzuweisen, dass die Beweisführung der Beschwerdekammer in den Randnrn. 26 bis 28 der angefochtenen Entscheidung ungenügend sei. Zum einen ermittelt nämlich nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in dem Verfahren vor dem HABM das Amt den Sachverhalt von Amts wegen, und nach Art. 76 Abs. 2 braucht das HABM Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Zum anderen sind die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer durch die in dem Verfahren vor dem HABM eingereichten Belege und insbesondere die verschiedenen Handbücher und Kataloge, in denen der Begriff „Infront“ zur Bezeichnung einer Konstruktionsweise von Schiebetüren oder Beschlägen verwendet wird, hinreichend untermauert. Sie durfte daraus schließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen Infront im Zusammenhang mit den betreffenden Waren als einen Hinweis darauf verstehen würden, dass diese Waren bei einer Montage der von diesem Zeichen beschriebenen Art verwendet werden könnten, auch wenn sie dafür nicht zwingend notwendig seien.

34      Nach alledem enthält das Zeichen Infront eine ohne Weiteres verständliche Aussage, die im Verkehr dazu dienen kann, die Art oder Bestimmung und damit die Merkmale der angemeldeten Waren zu bezeichnen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin weist das Zeichen also einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Waren auf.

35      Die Beschwerdekammer hat demnach zu Recht festgestellt, dass dieses Zeichen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hat.

36      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

37      In Bezug auf den zweiten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist, wenn eines der aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Community Concepts/HABM [Investorworld], T‑360/99, Slg. 2000, II‑3545, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft werden müsste.

 Kosten

39      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Häfele GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.