Language of document : ECLI:EU:T:2019:354

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

23. Mai 2019(*)

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Niederländischer Markt für Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen – Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird – Verpflichtungszusagen – Relevanter Markt – Vertikale Auswirkungen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑370/17,

KPN BV mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. van Ginneken und G. Béquet,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet, G. Conte, J. Szczodrowski und F. van Schaik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

VodafoneZiggo Group Holding BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Vodafone Group plc mit Sitz in Newbury (Vereinigtes Königreich)

und

Liberty Global Europe Holding BV mit Sitz in Amsterdam,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler, E. Raedts und A. Pliego Selie,

Streithelferinnen,

betreffend einen Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5165 final der Kommission vom 3. August 2016, der den Zusammenschluss mit dem Ziel der Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen durch die Vodafone Group und die Liberty Global Europe Holding für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt (Sache COMP/M.7978 – Vodafone – Liberty Global – Dutch JV),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und des Richters R. Barents,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Betroffene Unternehmen

1        Die Klägerin, die KPN BV, ist im Sektor Kabelnetze für Fernsehdienste und Dienstleistungen in den Bereichen Hochgeschwindigkeitsinternet, Festnetztelefonie und Mobilfunk in den Niederlanden tätig.

2        Die Vodafone Group plc ist eine internationale Telekommunikationsgruppe, die im Sektor Mobilfunkdienste in den Niederlanden durch die Vodafone Libertel BV tätig ist (im Folgenden: Vodafone). Darüber hinaus ist Vodafone auch im Sektor Fernseh‑, Hochgeschwindigkeitsinternet- und Festnetztelefoniedienste über das Netz der Klägerin tätig.

3        Die Liberty Global Europe Holding BV (im Folgenden: Liberty Global) gehört zur internationalen Gruppe Liberty Global plc und ist ein Kabelbetreiber, der Kabelnetze für Fernseh‑, Hochgeschwindigkeitsinternet- und Festnetztelefoniedienste in den Niederlanden besitzt und betreibt. Sie bietet ihren Festnetztelefoniekunden auch Mobilfunkdienste über das Vodafone-Netz an.

 Verwaltungsverfahren

4        Am 14. Juni 2016 meldeten Vodafone und Liberty Global (im Folgenden: Anmelder) bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1) einen beabsichtigten Zusammenschluss an, der aus der Übernahme der gemeinsamen Kontrolle eines neu gegründeten Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens bestand, dem die Anmelder ihre Geschäftstätigkeiten in den Niederlanden übertragen würden. Nach dem Zusammenschluss würde jeder Anmelder 50 % der Anteile des Gemeinschaftsunternehmens besitzen und über die gleichen Stimmrechte und die gleichen Rechte zur Ernennung der Aufsichtsratsmitglieder verfügen.

5        Um die ernsthaften Bedenken auszuräumen, die die Kommission im Rahmen der ersten Prüfungsphase geäußert hatte, schlugen die Anmelder am 12. Juli 2016 gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 Selbstverpflichtungen vor.

6        Die Kommission unterzog diese ersten Verpflichtungszusagen einer Marktkonsultation. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Marktkonsultation und der von der Kommission durchgeführten Analyse der vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen unterbreiteten die Anmelder am 26. Juli 2016 endgültige Selbstverpflichtungen.

 Angefochtener Beschluss

7        Am 3. August 2016 erließ die Kommission den Beschluss C(2016) 5165 final, der den Zusammenschluss mit dem Ziel der Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen durch Vodafone und Liberty Global für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt (Sache COMP/M.7978 – Vodafone – Liberty Global – Dutch JV, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Abgrenzung der relevanten Märkte

8        Dem angefochtenen Beschluss zufolge würde der beabsichtigte Zusammenschluss zu einer Zusammenführung der Aktivitäten der Anmelder in den Niederlanden führen. Die Kommission vertrat im angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zu einigen horizontalen Überschneidungen und vertikalen Verbindungen zwischen den Tätigkeiten der Anmelder auf einer Reihe von Märkten entlang der Distributionskette von Fernsehinhalten und Telekommunikationsdiensten (Festnetztelefonie, Mobilfunk und Hochgeschwindigkeitsinternet) in den Niederlanden führen werde.

9        Zur Abgrenzung der relevanten Märkte, bei denen es sich um Märkte im Zusammenhang mit Fernsehdiensten handelt, nahm die Kommission eine Unterscheidung der folgenden Märkte vor, die in Bezug auf ihre geografische Ausdehnung als nationale Märkte angesehen werden:

–        der Markt für Lizenzvergaben und für den Erwerb von Rechten für die Ausstrahlung von Fernsehinhalten,

–        der Markt für das Angebot und den Erwerb von Programmen für Fernsehveranstalter,

–        der Markt für die Bereitstellung von Fernsehdiensten für Endverbraucher.

10      Die Kommission stellte erstens zum Markt für Lizenzvergaben und für den Erwerb von Rechten für die Ausstrahlung von Fernsehinhalten fest, dass eine Unterteilung in weitere Segmente – Rechte für frei empfangbares Fernsehen und Rechte für Pay-TV, lineare und nicht lineare Rundfunkrechte – und eine Segmentierung im Hinblick auf Sendefenster, Premium und Non-Premium‑Inhalte und nach Inhaltsarten, d. h. Filme, Sport etc., möglich sei.

11      Zweitens stellte die Kommission zum Markt für das Angebot und den Erwerb von Programmen für Fernsehveranstalter ebenfalls fest, dass eine Unterteilung in weitere Segmente möglich sei, und zwar in frei empfangbare Fernsehkanäle und Pay-TV-Kanäle, Basic-Pay-TV-Kanäle und Premium-Pay-TV-Kanäle, Premium-Pay-TV-Filmkanäle und Premium-Pay-TV-Sportkanäle sowie anhand der Distributionsinfrastrukturen. Was jedoch diese weiteren Unterteilungen betreffe, insbesondere die Unterteilung in Premium-Pay-TV-Filmkanäle und Premium-Pay-TV-Sportkanäle, könne die Frage, ob der Markt weiter unterteilt werden müsse, offengelassen werden, da der beabsichtigte Zusammenschluss unabhängig von der Marktsegmentierung kein Wettbewerbsproblem zur Folge habe. Insbesondere zu Premium-Pay-TV-Sportkanälen stellte die Kommission im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass laut den Angaben einiger Teilnehmer der von der Kommission durchgeführten Marktstudie die Kanäle Ziggo Sport Totaal und Fox Sports um vergleichbare Kunden und Inhalte konkurrierten und zunehmend austauschbar würden. Es wurde eine Unterscheidung zwischen dem Kanal Ziggo Sport Totaal und dem Kanal Ziggo vorgenommen. Letzterer sende weniger Sportinhalte als Ziggo Sport Totaal und werde ausschließlich den Abonnenten von Liberty Global angeboten, und zwar gratis.

12      Was drittens den Markt für die Bereitstellung von Fernsehdiensten für Endverbraucher betrifft, war die Kommission der Ansicht, dass die Frage nach einer zusätzlichen Unterscheidung zwischen frei empfangbaren Fernsehdiensten und Pay-TV-Diensten sowie zwischen linearen und nicht linearen Pay-TV-Diensten offenbleiben könne, da sie sich nicht auf die Beurteilung des beabsichtigten Zusammenschlusses auswirke. Zu einer etwaigen Unterteilung je nach verwendeten Distributionstechnologien erklärte die Kommission, es gebe gewisse Hinweise darauf, dass die Bereitstellung von Fernsehdiensten für Endverbraucher über mobile Technologien (3G und 4G) nicht durch andere Distributionstechnologien, d. h. durch analogen terrestrischen Fernsehrundfunk, Kabelfernsehen, Internet-TV (Internet Protocol Television, IPTV) und Satellitenfernsehen, ersetzt werden könne. Die Frage könne jedoch offenbleiben, da sie sich nicht auf die Beurteilung des beabsichtigten Zusammenschlusses auswirke.

13      Darüber hinaus stellte die Kommission eine Reihe von Erwägungen zu den Märkten für die Bereitstellung von Festnetztelefonie‑, Mobilfunk- und Internetzugangsdiensten für Endverbraucher sowie zu weiteren benachbarten Märkten an, die für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant sind.

14      Schließlich prüfte die Kommission im angefochtenen Beschluss die Frage, ob die Servicepakete „Multiple Play“, die Endverbrauchern im Einzelhandel angeboten werden, d. h. Pakete, die mindestens zwei Arten von Diensten (Mobilfunk, Festnetztelefonie, Internetzugang und Fernsehen) enthalten, selbst Märkte darstellen, die sich von den jeweils zugrunde liegenden Diensten unterscheiden. Die Kommission stellte fest, dass „Multiple-Play“-Dienste sehr beliebt seien und das Paket „Triple Play“ für im Festnetz erbrachte Leistungen, d. h. Festnetztelefonie, Internetzugang und Fernsehen, am beliebtesten sei. Die Frage der genauen Abgrenzung des Markts könne jedoch offenbleiben, da der beabsichtigte Zusammenschluss jedenfalls ernsthafte Bedenken hervorrufe.

 Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb

15      Bei der Prüfung der Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb hat die Kommission die horizontalen, vertikalen und konglomeralen Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie die koordinierten Wirkungen untersucht.

–       Horizontale Auswirkungen

16      Im Rahmen ihrer Prüfung der horizontalen Auswirkungen auf den Wettbewerb stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss erstens zum Markt für Lizenzvergaben und für den Erwerb von Rechten für die Ausstrahlung von Fernsehinhalten fest, dass nur Liberty Global auf der Nachfrageseite dieses Markts als Einkäuferin tätig sei, während Vodafone Rechte weder unmittelbar besitze noch einkaufe. Folglich habe der beabsichtigte Zusammenschluss keinen Anstieg der Nachfragemacht zur Folge.

17      Was zweitens den Markt für das Angebot und den Erwerb von Programmen für Fernsehveranstalter auf der Angebotsseite betrifft, stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss fest, dass nur Liberty Global auf diesem Markt tätig sei, ihre Marktanteile in allen denkbaren Segmenten unter 40 % und insbesondere auf dem Markt für das Angebot von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter unter 10 % lägen. Da Vodafone nicht als Anbieter von Pay-TV-Kanälen für Fernsehveranstalter tätig sei, führe der beabsichtigte Zusammenschluss zu keinen horizontalen Überschneidungen.

18      Zum Markt für das Angebot und den Erwerb von Programmen für Fernsehveranstalter auf der Nachfrageseite stellte die Kommission fest, dass sich die Anmelder als Einkäufer von Programmen betätigten, die sie in ihr Angebot von Fernsehdiensten für Endverbraucher einspeisten. Vodafone verfüge insofern über eine bescheidene Präsenz mit Markanteilen unter 5 %, und Liberty Global halte – je nach Segmentierung des Markts – Anteile zwischen 40 % und 60 %. Die Kommission wies im angefochtenen Beschluss insbesondere darauf hin, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in einem etwaigen Markt für den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter über Marktanteile zwischen 40 % und 50 % verfügen werde. Trotz der horizontalen Überschneidung war die Kommission der Auffassung, dass der beabsichtigte Zusammenschluss keinen Anstieg der Nachfragemacht zur Folge haben werde, da der Marktanteil von Vodafone minimal sei. Folglich kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der beabsichtigte Zusammenschluss auf diesem Markt zu keinem Wettbewerbsproblem führe.

19      Die Kommission war drittens der Auffassung, dass der beabsichtigte Zusammenschluss in Bezug auf die etwaigen Märkte für „Multiple-Play“-Servicepakete, bestehend entweder aus Leistungen im Festnetz oder aus einer Kombination aus Fest‑/Mobilnetzleistungen, ernsthafte Bedenken hervorrufe, insbesondere aufgrund des Ausschlusses von Vodafone als wichtigem Wettbewerber auf diesen konzentrierten Märkten.

–       Vertikale Auswirkungen

20      Im Rahmen ihrer Prüfung der vertikalen Auswirkungen untersuchte die Kommission, ob der beabsichtigte Zusammenschluss zu einer Abschottung von den Einsatzmitteln („input foreclosure“) oder von den Kunden („client foreclosure“) führen könnte.

21      Was die Gefahr der Abschottung von den Einsatzmitteln auf dem Markt für das Angebot und den Erwerb von Programmen für Fernsehveranstalter betrifft, prüfte die Kommission erstens, ob der beabsichtigte Zusammenschluss die Fähigkeit des zusammengeführten Unternehmens, eine Abschottungsstrategie in Bezug auf seinen Kanal Ziggo Sport Totaal zu betreiben, verändern würde, zweitens prüfte sie den Anreiz für ein solches Verhalten und drittens prüfte sie, ob sich dies negativ auf den Wettbewerb auswirken könnte, insbesondere auf den nachgelagerten Markt für die Bereitstellung von „Multiple-Play“-Servicepaketen, bestehend aus einer Kombination aus Fest‑/Mobilnetzleistungen für Endverbraucher. Die Kommission stellte insoweit fest, dass Liberty Global vor der Zusammenführung Ziggo Sport Totaal kontrolliert habe und somit die durch den Zusammenschluss bewirkte Veränderung allein darin bestehe, dass das Mobilnetz und die überwiegend dem Mobilnetz zuzuordnende Kundschaft von Vodafone hinzukomme, da Vodafone in den Niederlanden seine Geschäftstätigkeiten im Festnetz infolge der eingegangenen Verpflichtungen aufgebe. Aus diesem Grund legte die Kommission den Schwerpunkt ihrer Prüfung auf die Gefahr der Abschottung des Zugangs zu Ziggo Sport Totaal in den Mobilfunknetzen.

22      Was erstens die Fähigkeit zur Abschottung betrifft, die eine erhebliche Macht auf dem vorgelagerten Markt voraussetzt, stellte die Kommission fest, dass der Marktanteil von Liberty Global im Bereich der Einnahmen aus dem Markt für das Angebot von Programmen für Fernsehveranstalter unter 10 % liege, selbst wenn man engstmögliche Marktsegmente unterstelle, insbesondere auf dem etwaigen Markt für das Angebot von Premium-Pay-TV-Sportkanälen. Die Kunden hätten Zugang zu alternativen Premium-Kanälen, wie Fox Sports, und andere Kanäle übten ebenfalls einen gewissen Wettbewerbsdruck aus, wie BBC One HD, RTL, Veronica HD und Eurosport. Die Mehrzahl der Teilnehmer der Marktstudie habe angegeben, dass Ziggo Sport Totaal Inhalte ausstrahle, die für die Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher unverzichtbar seien („must-have content“), auch wenn es sich nicht um den einzigen Kanal handle, der unverzichtbare Inhalte ausstrahle. Zudem hätten die Teilnehmer angegeben, das Angebot von Fox Sports sei genauso attraktiv oder noch attraktiver als das Angebot von Ziggo Sport Totaal, was dadurch bewiesen sei, dass Fox Sports über deutlich mehr Abonnenten verfüge, obwohl der Kanal teurer sei. Überdies ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass die Mehrzahl der Teilnehmer der Marktstudie der Auffassung war, es sei wichtig, dass Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher zumindest einen Premium-Pay-TV-Sportkanal bereitstellten, während nur eine Minderheit es für erforderlich hielt, alle in den Niederlanden verfügbaren Premium-Pay-TV-Sportkanäle anzubieten.

23      Ausgehend von diesen Erwägungen und unter Berücksichtigung der sehr geringen Abonnentenzahl von Ziggo Sport Totaal, nämlich etwa 3 % der Gesamtzahl der Abonnenten von Pay-TV-Kanälen in den Niederlanden, stellte die Kommission in Frage, dass dieser Kanal für einen wirksamen Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt für die Bereitstellung von Fernsehdiensten für Endverbraucher als unverzichtbar angesehen werden könne. Folglich kam sie zu dem Ergebnis, dass das zusammengeführte Unternehmen nicht in der Lage sein werde, eine Abschottungsstrategie in Bezug auf Ziggo Sport Totaal zu betreiben.

24      Zweitens wies die Kommission darauf hin, dass der Anreiz, eine Abschottungsstrategie in Bezug auf Ziggo Sport Totaal zu betreiben, davon abhänge, ob dies wirtschaftlich rentabel sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Verlust von Einnahmen infolge der nicht realisierten Verkäufe von Ziggo Sport Totaal an konkurrierende Anbieter auf dem vorgelagerten Markt durch eine Erhöhung der Abonnenten auf dem nachgelagerten Markt ausgeglichen werden könne. Dies sei nicht wahrscheinlich, da es keine Hinweise dafür gebe, dass genügend Kunden die Verfügbarkeit von Ziggo Sport Totaal auf ihrem Mobilgerät so wichtig sei, dass sie eventuell den Anbieter wechseln würden.

25      Drittens stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss fest, es sei unwahrscheinlich, dass eine etwaige Abschottungsstrategie erhebliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt haben könne, da andere Premium-Pay‑TV-Sportkanäle mit attraktiven Inhalten verfügbar seien, z. B. Fox Sports. Darüber hinaus wies die Kommission im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass etwa 3 % der Abonnenten von Pay‑TV-Diensten Ziggo Sport Totaal abonniert hätten. Zwar sei der Konsum audiovisueller Inhalte auf Mobilgeräten zuletzt gestiegen, doch gehe aus internen Dokumenten von Vodafone hervor, dass sich der Konsum auf einem sehr niedrigen Niveau halte und weniger als 3 % des Gesamtkonsums von Fernsehdiensten ausmache, insbesondere in Bezug auf den Konsum von Live-TV‑Übertragungen und speziell Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen. Nur 12 % der Verbraucher, die ein Mobilgerät für den Empfang audiovisueller Inhalte nutzten, sähen sich Live-TV‑Übertragungen an. Einer unabhängigen Studie zufolge wurde Ziggo Sport Totaal im letzten Quartal 2015 von nur 4 % seiner Abonnenten auf Mobilgeräten konsumiert.

26      Angesichts dieser Erwägungen stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss fest, es sei unwahrscheinlich, dass eine Strategie der Abschottung von den Einsatzmitteln erhebliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben könne.

27      Schließlich vertrat die Kommission im angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass eine Strategie der Abschottung von den Kunden aus Gründen, die für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich sind, ebenfalls unwahrscheinlich sei.

–       Konglomerale Auswirkungen und koordinierte Wirkungen

28      Im angefochtenen Beschluss kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der beabsichtigte Zusammenschluss keine wettbewerbswidrigen konglomeralen Auswirkungen habe. In Wirklichkeit sei ein verschärfter Wettbewerb auf dem Markt für kombinierte Fest‑/Mobilnetz-Servicepakete zwischen dem zusammengeführten Unternehmen und der Klägerin für die Verbraucher von Vorteil.

29      Was die Analyse der koordinierten Wirkungen des Zusammenschlusses betrifft, war die Kommission der Ansicht, dass der beabsichtigte Zusammenschluss keine ernsthaften Bedenken hervorrufe.

 Effizienzsteigerungen, Verpflichtungszusagen und Ergebnis

30      Im angefochtenen Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von den Anmeldern geltend gemachten Effizienzsteigerungen nicht ausreichten, um ihre ernsthaften Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses auszuräumen.

31      Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von den Anmeldern vorgelegten endgültigen Selbstverpflichtungen eine Korrektur der festgestellten Wettbewerbsprobleme ermöglichten. Die Anmelder verpflichteten sich dazu, die Geschäftstätigkeiten von Vodafone in den Niederlanden aufzugeben, um den von diesen Geschäftstätigkeiten ausgehenden Wettbewerbsdruck auf den etwaigen Märkten für die aus Festnetzleistungen und kombinierten Fest‑/Mobilnetzleistungen bestehenden „Multiple-Play“-Servicepakete nachzubilden. Diese strukturellen Verpflichtungszusagen würden nämlich jegliche horizontalen Überschneidungen zwischen den Geschäftstätigkeiten der Anmelder auf diesen etwaigen Märkten vollständig beseitigen.

32      Nach alledem beschloss die Kommission, den beabsichtigten Zusammenschluss gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der unterbreiteten Verpflichtungszusagen für mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vereinbar zu erklären.

 Verfahren und Anträge der Parteien

33      Mit Klageschrift, die am 12. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

34      Mit Schriftsatz, der am 11. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben VodafoneZiggo Group Holding, Vodafone und Liberty Global beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

35      Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Die Streithelferinnen haben den Streithilfeschriftsatz und die Klägerin hat ihre Stellungnahme dazu fristgerecht eingereicht.

36      In der Sitzung vom 29. November 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Anträge auf vertrauliche Behandlung der in den Akten des Gerichts enthaltenen Informationen zurückgenommen.

37      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

38      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

39      Die Streithelferinnen beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

40      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe: erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Definition des relevanten Markts, zweitens einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses in Bezug auf den Markt für das Angebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter sowie den nachgelagerten Markt für die Bereitstellung von „Multiple-Play“-Servicepaketen, bestehend aus einer Kombination aus Fest‑/Mobilnetzleistungen für Endverbraucher, und drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

 Zum ersten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Definition des relevanten Markts

41      Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, dass der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Definition des relevanten Markts behaftet sei.

42      Vorab weist die Klägerin darauf hin, dass Sportinhalt wichtig sei, um Kunden auf dem Markt für die Bereitstellung von Fernsehdiensten für Endverbraucher anzuwerben, weshalb sich der Kampf um exklusive Distributionsrechte derzeit verschärfe.

43      In den Niederlanden gebe es nur zwei Wirtschaftsteilnehmer, die auf dem Markt für das Angebot von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter auf der Angebotsseite tätig seien, nämlich Liberty Global mit dem Kanal Ziggo Sport Totaal und Fox mit dem Kanal Fox Sports. Allerdings biete auch der Kanal Eurosport, der zur Discovery-Gruppe gehöre, allgemeine elementare Sportinhalte an. Ziggo Sport Totaal und Fox Sports böten besondere und exklusive Inhalte, die ein wichtiger Faktor bei der Bindung von Abonnenten seien. Einige Inhalte seien für Verbraucher entscheidend und könnten nicht durch andere Inhalte ersetzt werden. Formel 1 und Fußball seien beispielsweise für Anhänger der entsprechenden Sportarten nicht ersetzbar. Die Sportveranstaltungen mit den meisten Zuschauern seien in den Niederlanden die Spiele um die niederländische Fußballmeisterschaft (Eredivisie), die wichtigsten nationalen und internationalen Fußballwettkämpfe (Champions League, englische Premier League und spanische Liga) und die Formel 1. Diese Art von Inhalten müsse zusammen mit den großen internationalen Sportereignissen wie den Olympischen Spielen, der Fußballweltmeisterschaft, der Fußball-Europameisterschaft, der Tour de France und dem Giro d’Italia als unverzichtbar für Anbieter von Fernsehdiensten angesehen werden. Daher müsse für diesen Inhalt eine zusätzliche Segmentierung des Markts vorgenommen werden.

44      Somit seien die Premium-Pay-TV-Sportkanäle Ziggo Sport Totaal und Fox Sports nicht austauschbar, da ihre Sportinhalte nicht austauschbar seien. Die Kanäle seien komplementär, und es handle sich um Einsatzmittel, die für Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher wesentlich seien, um auf dem nachgelagerten Markt in einen wirksamen Wettbewerb treten zu können.

45      Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher, die diese zwei Kanäle nicht anbieten könnten, würden von den Verbrauchern als weniger attraktiv wahrgenommen und liefen Gefahr, eine erhebliche Anzahl von Abonnenten zu verlieren. Dieses Argument sei durch eine Reihe von Dokumenten belegt, die der Klageschrift beigefügt seien. Außerdem sei der Entscheidungspraxis der Kommission zu entnehmen, dass Sportarten nicht austauschbar seien und die regelmäßigen Fußballereignisse wichtige Faktoren für die Anwerbung von Abonnenten seien.

46      Wenn ein Kanal einen unverzichtbaren sportlichen Wettkampf ausstrahle, werde dieser Kanal unverzichtbar, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Umstand, dass andere Kanäle ebenfalls über unverzichtbare Inhalte verfügten, impliziere nicht, dass der erste Kanal nicht unverzichtbar sei.

47      Der von der Kommission im angefochtenen Beschluss anerkannte Umstand, dass Fox Sports teurer sei als Ziggo Sport Totaal, bestätige, dass die Kanäle nicht austauschbar seien.

48      Ferner macht die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Streithilfestreitsatz geltend, dass UPC, ein der Gruppe Liberty Global angehörender Wirtschaftsteilnehmer, in einem Verfahren zur Kontrolle von Zusammenschlüssen vor der Wettbewerbsbehörde der Niederlande im Jahr 2012 bestätigt habe, dass die Spiele um die niederländische Fußballmeisterschaft (Eredivisie) für einen Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher unverzichtbar seien.

49      In der Erwiderung erklärt die Klägerin, sie habe sich in der Klageschrift nicht auf die Erwägungsgründe bezogen, die mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern bei der Definition des relevanten Markts behaftet seien, da der angefochtene Beschluss praktisch keine Analyse des Markts für Sportinhalte aufweise. Jedenfalls habe sie im Rahmen des in der Klageschrift erhobenen ersten Klagegrundes ausdrücklich auf eine Reihe von Erwägungsgründen hingewiesen, die sich im angefochtenen Beschluss in der Randnummer befänden, die die Wettbewerbsanalyse betreffe.

50      Außerdem habe der im angefochtenen Beschluss enthaltene offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Definition des relevanten Markts auf die Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses für den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt ausgestrahlt.

51      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, ihrer Meinung nach handle es sich bei den Premium-Pay-TV-Sportkanälen Ziggo Sport Totaal und Fox Sports um verschiedene Märkte, die voneinander zu unterscheiden seien.

52      Die Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

53      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

54      Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Darstellung unabhängig von Fragen der Terminologie so klar und genau sein, dass die beklagte Partei ihre Verteidigung vorbereiten und das Gericht – gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen – über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Corporación Empresarial de Materiales de Construcción/Kommission, T‑250/12, EU:T:2015:749, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Die Klägerin macht vorliegend im Wesentlichen geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Auffassung vertreten habe, dass Ziggo Sport Totaal und Fox Sports auf dem gleichen Markt tätig seien, nämlich dem Markt für das Angebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter, da die von ihnen angebotenen Sportinhalte nicht austauschbar seien. Dies geht u. a. aus Rn. 28 der Klageschrift hervor und wird überdies in Rn. 29 der Erwiderung bestätigt, in der die Klägerin erläutert, dass ihre Kritik das Fehlen einer zusätzlichen Segmentierung des Markts betreffe.

56      Folglich genügt die Klageschrift den Mindestanforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung im Sinne der oben in Rn. 54 angeführten Rechtsprechung. Zudem war die Kommission in der Lage, die Argumente der Klägerin zu identifizieren und sie in ihren Schriftsätzen zu bestreiten. Somit sind die Einwände der Kommission in Bezug auf die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

57      Was die Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die angemessene Umschreibung des relevanten Markts bei der Anwendung der Regeln über die Fusionskontrolle eine notwendige Voraussetzung für die Beurteilung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1998:148, Rn. 143, vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T‑342/99, EU:T:2002:146, Rn. 19, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T‑151/05, EU:T:2009:144, Rn. 51).

58      Nach ständiger Rechtsprechung räumen die Grundregeln über die Fusionskontrolle, insbesondere diejenigen über die Beurteilung von Zusammenschlüssen wie Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004, der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein. Folglich muss die vom Unionsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen – für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen – Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der im Rahmen der Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, besteht (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1998:148, Rn. 223 und 224, vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T‑342/99, EU:T:2002:146, Rn. 64, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T‑151/05, EU:T:2009:144, Rn. 53).

59      Insbesondere die Definition des relevanten Markts kann, da sie mit der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission verbunden ist, nur Gegenstand einer beschränkten Kontrolle durch den Unionsrichter sein (Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 482, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T‑151/05, EU:T:2009:144, Rn. 53).

60      Dass die Kommission in Wirtschaftsfragen über einen Ermessensspielraum verfügt, bedeutet jedoch nicht, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen müsste. Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 482, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T‑151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).

61      Gemäß Abschnitt 6 des Formblatts CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß der Fusionskontrollverordnung im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 139/2004 (ABl. 2004, L 133, S. 1), der auf die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5, im Folgenden: Bekanntmachung über die Definition des relevanten Markts) Bezug nimmt, umfasst der sachlich relevante Markt alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.

62      Gemäß Rn. 15 der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Markts erfordert die Beurteilung der Substituierbarkeit der Nachfrage eine Bestimmung derjenigen Produkte, die von den Abnehmern als austauschbar angesehen werden.

63      Nach Rn. 17 der Bekanntmachung lautet die zu beantwortende Frage, ob die Kunden der Parteien als Reaktion auf eine angenommene kleine, bleibende Erhöhung der relativen Preise im Bereich zwischen 5 % und 10 % für die betreffenden Produkte und Gebiete auf leicht verfügbare Substitute oder ortsfremde Anbieter ausweichen würden.

64      Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes ist in diesem Licht zu untersuchen.

65      Wie oben in Rn. 55 dargelegt, beanstandet die Klägerin das Fehlen einer zusätzlichen Segmentierung des Markts für das Angebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter. Die Kanäle Ziggo Sport Totaal und Fox Sports seien nicht austauschbar, da die von ihnen ausgestrahlten Sportinhalte nicht austauschbar seien, weshalb sie als unterschiedliche Märkte angesehen werden müssten. In Wirklichkeit stelle jeder dieser Kanäle für sich genommen einen eigenständigen Markt dar.

66      Nach den Erwägungsgründen 158 bis 163 des angefochtenen Beschlusses besteht der Markt für das Angebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter auf der Angebotsseite aus den Anbietern der Fernsehkanäle, die audiovisuelle Inhalte erwerben oder produzieren und auf Fernsehkanälen zusammenstellen, und auf der Nachfrageseite aus den Anbietern von Fernsehdiensten für Endverbraucher, die Rechte an den Kanälen erwerben, um sie an die Endverbraucher auszustrahlen.

67      Aus dem 162. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass Liberty Global auf diesem Markt gleichzeitig auf der Angebotsseite – als Anbieter von Ziggo Sport Totaal gegenüber Dritten – und auf der Nachfrageseite – als Erwerber von Rechten an Kanälen zur Einspeisung in das Angebot von Fernsehdiensten für Endverbraucher – tätig ist. Vodafone ist dem 163. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge auf diesem Markt nur auf der Nachfrageseite tätig.

68      Wie oben in den Rn. 61 und 63 dargelegt, ist bei der Frage, ob zwei Erzeugnisse oder Dienstleistungen dem gleichen Markt zuzurechnen sind, zu ermitteln, ob die Erzeugnisse oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden, und dies in erster Linie aus Sicht des Kunden.

69      Was vorliegend den Markt für das Angebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter betrifft, besteht die Nachfrage oder, anders gesagt, der Kundenkreis aus Anbietern von Fernsehdiensten für Endverbraucher, die diese Kanäle in ihr Angebot für Endverbraucher einspeisen, wie oben in Rn. 66 dargelegt.

70      Dem 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge hat eine Reihe von Teilnehmern der Marktstudie angegeben, dass die Kanäle Ziggo Sport Totaal und Fox Sports um vergleichbare Kunden und Inhalte konkurrierten und zunehmend austauschbar würden. Zudem stellte die Kommission im 500. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Kunden, d. h. die Anbieter für Endverbraucher, Zugang zu einer Reihe von Premium-Pay-TV-Sportkanälen, insbesondere Fox Sports als Alternative zu Ziggo Sport Totaal, hätten. Zudem geht aus dem 502. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Mehrzahl der Teilnehmer der Marktstudie der Auffassung war, Fox Sports biete Inhalte, die genauso attraktiv wie das Angebot von Ziggo Sport Totaal – oder noch attraktiver – seien, was dadurch belegt werde, dass Fox Sports über deutlich mehr Abonnenten verfüge, obwohl der Kanal teurer sei. Überdies ergibt sich aus dem 504. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Mehrzahl der Teilnehmer der Marktstudie der Auffassung war, es sei wichtig, dass Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher zumindest einen Premium-Pay-TV-Sportkanal bereitstellten, während nur eine Minderheit es für erforderlich hielt, alle in den Niederlanden verfügbaren Premium-Pay-TV-Sportkanäle anzubieten.

71      Aus diesen Erwägungsgründen ergibt sich, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie den Markt für das Angebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter unter Berücksichtigung der Substituierbarkeit der Kanäle, u. a. Ziggo Sport Totaal und Fox Sports, auf der Nachfrageseite, d. h. aus Sicht der Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher, im angefochtenen Beschluss nicht weiter unterteilte.

72      Keines der Argumente der Klägerin kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

73      Erstens ist festzustellen, dass die Klägerin zwar geltend macht, Ziggo Sport Totaal und Fox Sports seien unterschiedlichen Märkten zuzurechnen, und in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, jeder dieser Kanäle stelle für sich genommen einen eigenständigen Markt dar, doch geht aus ihrem Vorbringen nicht genau hervor, welche andere Definition des von ihr allgemein vorgeschlagenen relevanten Markts zu verwenden sei, einschließlich seines Namens und seiner Merkmale. Offenbar ist die Klägerin der Auffassung, dass jeder Premium-Pay-TV-Sportkanal, der Premium‑Inhalte oder unverzichtbare Inhalte sendet, wie die Spiele um die niederländische Fußballmeisterschaft, die wichtigsten nationalen und internationalen Fußballwettkämpfe oder die Formel 1, einem gesonderten Markt angehören müsse. Als Grund führt die Klägerin an, dass diese verschiedenen Arten von Inhalten für einen Sportliebhaber nicht substituierbar seien.

74      Wie jedoch oben in den Rn. 70 und 71 dargelegt, ist entscheidend, ob die Kanäle auf der Nachfrageseite dieses Markts, die aus den Anbietern von Fernsehdiensten für Endverbraucher besteht, substituierbar sind.

75      Was zudem den nachgelagerten Markt betrifft, ist festzustellen, dass, selbst wenn man – wie die Klägerin – unterstellt, dass für den Endverbraucher ein Sportinhalt nicht mit einem anderen völlig austauschbar ist, aus den Erwägungsgründen 55 und 56 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass der relevante Markt möglicherweise der Markt für das Angebot von Pay-TV-Diensten für Endverbraucher und nicht der Markt für das Angebot von Pay-TV-Diensten mit Sportinhalten für Endverbraucher und erst recht nicht der Markt für das Angebot von Pay-TV-Diensten mit Fußballinhalten ist. Die von Kanälen wie Ziggo Sport Totaal und Fox Sports ausgestrahlten Sportinhalte sind nämlich Teil eines umfassenden Angebots von Fernsehdiensten, die den Endverbrauchern vorgeschlagen werden und verschiedene Elemente beinhalten, von denen der Sportinhalt nur ein Bestandteil ist, selbst wenn er wichtig sein kann, um Kunden anzuwerben. Folglich gibt es aus Sicht eines durchschnittlichen Endverbrauchers von Fernsehdiensten im Allgemeinen keine Anzeichen dafür, dass ein umfassendes Angebot von Fernsehdiensten, das den Kanal Ziggo Sport Totaal beinhaltet, nicht mit einem umfassenden Angebot von Fernsehdiensten, das den Kanal Fox Sports beinhaltet, vergleichbar ist, auch wenn der Sportinhalt dieser zwei Kanäle nicht identisch ist. Auch wenn es aus betriebswirtschaftlicher Sicht für einen Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher wünschenswert sein kann, seinen Abonnenten die Kanäle Ziggo Sport Totaal und Fox Sports anbieten zu können, ist hervorzuheben, dass nach dem 504. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nur eine Minderheit der Teilnehmer der Marktstudie es für erforderlich hielt, alle in den Niederlanden verfügbaren Premium-Pay-TV-Sportkanäle anzubieten.

76      Was zweitens das Vorbringen zum Preisunterschied zwischen Fox Sports und Ziggo Sport Totaal betrifft, ergibt sich aus Rn. 61 des vorliegenden Urteils, dass bei der Prüfung, ob zwei Produkte substituierbar sind, der Preis zu den maßgeblichen Faktoren zählt. Um Produkte als Nachfragesubstitute zu betrachten, müssen sie jedoch nicht unbedingt zum selben Preis angeboten werden. Ein Produkt geringer Qualität, das zu einem niedrigen Preis angeboten wird, kann sehr wohl ein echtes Substitut für ein Produkt höherer Qualität sein, das zu einem höheren Preis verkauft wird. Es kommt auf die voraussichtliche Reaktion der Verbraucher auf eine relative Preiserhöhung an (vgl. entsprechend Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste, ABl. 2002, C 165, S. 6, Rn. 46).

77      Überdies ist in den von der Klägerin angeführten Rn. 17 und 18 der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Markts die Anwendung des „SSNIP-Tests“ („small but significant and non-transitory increase in price“) beschrieben, der die Reaktion der Kunden auf eine Erhöhung des relativen Preises des betreffenden Produkts prüft, wobei alle sonstigen Faktoren unverändert bleiben, einschließlich des Preises für den Produktkandidat des gleichen relevanten Markts. Die Klägerin beschränkt sich im vorliegenden Fall jedoch darauf, einen – übrigens nicht näher bestimmten – Preisunterschied zwischen den Kanälen Fox Sports und Ziggo Sport Totaal hervorzuheben. Im Licht der Rn. 17 und 18 der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Markts ist dieser Umstand für sich genommen nicht ausreichend, um das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses, wonach die zwei Kanäle substituierbar seien, in Frage zu stellen.

78      Was drittens die Erklärungen von UPC, einem der Gruppe Liberty Global angehörenden Wirtschaftsteilnehmer, in einem Verfahren zur Kontrolle von Zusammenschlüssen vor der Wettbewerbsbehörde der Niederlande betrifft, können Erklärungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer vier Jahre zuvor in einem anderen Verfahren abgegeben hat, weder die Kommission binden noch für sich genommen die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission in Frage stellen, der sich zudem auf eine Gesamtheit von Erwägungen und Beweisen stützt, insbesondere die oben in Rn. 70 angeführten. Außerdem beschränken sich die fraglichen Erklärungen auf die Bestätigung, dass die Spiele um die niederländische Fußballmeisterschaft Teil des sogenannten „unverzichtbaren“ Inhalts sind, den typischerweise Premium-Pay-TV-Sportkanäle ausstrahlen, was im angefochtenen Beschluss nicht in Frage gestellt wird.

79      Viertens kann dem Vorbringen der Klägerin, die im vorliegenden Fall verwendete Definition des relevanten Markts widerspreche einigen früheren Entscheidungen der Kommission, nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung muss die Kommission nämlich die Umstände des Einzelfalls individuell prüfen, ohne dabei durch frühere Entscheidungen gebunden zu sein, die andere Wirtschaftsteilnehmer, andere Produkt- oder Dienstleistungsmärkte und andere räumliche Märkte zu anderen Zeiten betrafen. So kann die Klägerin gegen die Feststellungen der Kommission nicht einwenden, dass sie von früher in einer anderen Sache getroffenen Feststellungen abweichen; dies gilt selbst dann, wenn die betreffenden Märkte in den beiden Fällen ähnlich oder sogar identisch sind (Urteil vom 25. März 2015, Slovenská pošta/Kommission, T‑556/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:189, Rn. 196 und 197).

80      Selbst wenn man annimmt, dass dieses Argument dahin umgedeutet werden könnte, dass damit eine Verletzung des Vertrauensschutzes beanstandet wird, können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer früheren Entscheidungspraxis für sich beanspruchen, an der aufgrund veränderter Umstände oder einer Entwicklung der Analyse der Kommission Änderungen vorgenommen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 143).

81      Jedenfalls lässt sich die Argumentation der Klägerin nicht auf die von ihr angeführten Entscheidungen der Kommission stützen, da ihrer Argumentation eine falsche Auslegung der Entscheidungen zugrunde liegt. Aus den von der Klägerin angeführten Randnummern und Erwägungsgründen geht nämlich hervor, dass die Entscheidungen die Substituierbarkeit der Nachfrage auf dem vorgelagerten Markt für Lizenzvergaben und für den Erwerb von Rechten für die Ausstrahlung von Fernsehinhalten betreffen, während der erste Klagegrund die Definition des nachgelagerten Markts für das Angebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter betrifft (Entscheidungen vom 13. November 2001 in der Sache COMP/M.2483 – Group Canal +/RTL/GJCD/JV, Rn. 19, und vom 2. April 2003 in der Sache COMP/M.2876 – Newscorp/Telepiù, Rn. 66).

82      Fünftens können die der Klageschrift beigefügten Dokumente das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses, wonach die Kanäle Fox Sports und Ziggo Sport Totaal für die Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher Alternativen seien, nicht entkräften. Insbesondere das Dokument in Anhang 10 der Klageschrift berücksichtigt die Verfügbarkeit von Fox Sports nicht und lässt somit keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Substituierbarkeit von Fox Sports und Ziggo Sport Totaal zu.

83      Gleiches gilt für die Studie von TelecomPaper vom 17. Februar 2016, die sich in Anhang 11 der Klageschrift befindet, Fox Sports nicht erwähnt und sich außerdem nicht auf Ziggo Sport Totaal, sondern auf Ziggo Sport bezieht. Überdies beschränkt sich die Studie auf den Hinweis, dass der Kanal einer der Gründe dafür sei, dass 14 % der Abonnenten bei Liberty Global blieben, was nicht bedeutet, dass dies für die Betroffenen der einzige Grund sei oder dass es für die Mehrzahl der Abonnenten einer der Gründe sei, bei Liberty Global zu bleiben.

84      Ebenso beschränkt sich die in Anhang 12 der Klageschrift enthaltene Pressemitteilung auf den Hinweis, dass Ziggo Sport – und nicht Ziggo Sport Totaal – für fast 20 % der Abonnenten einer der Gründe sei, Liberty Global zu abonnieren, ohne dass dies die Substituierbarkeit von Fox Sports und Ziggo Sport Totaal ausschließt oder impliziert, dass dies für eine Mehrzahl der Abonnenten der wichtigste Grund sei.

85      Was den in Anhang 13 der Klageschrift enthaltenen Jahresabschluss des zusammengeführten Unternehmens für das Jahr 2016 betrifft, so bezieht sich dieses Dokument offenbar auf Ziggo Sport und nicht auf Ziggo Sport Totaal. Da es jedenfalls Fox Sports nicht erwähnt, schließt dies – wie bereits dargelegt – die Substituierbarkeit von diesem Kanal und Ziggo Sport Totaal nicht aus.

86      Was die von der niederländischen Medienüberwachungsbehörde erstellte Studie betrifft, die sich in Anhang 14 der Klageschrift befindet, genügt die Feststellung, dass sie sich auf den Hinweis beschränkt, der Inhalt des Angebots an Fernsehdiensten, d. h. der Inhalt des Pakets, sei einer der Gründe für die von den Kunden getroffene Wahl des Anbieters, wobei der wichtigste Grund der Preis sei. Wie bereits dargelegt, schließt dies jedoch die Substituierbarkeit von Fox Sports und Ziggo Sport Totaal nicht aus, und ebenso wenig liefern die Daten zu den Prozentsätzen von Fernsehzuschauern, die gelegentlich und täglich Ziggo Sport Totaal und Fox Sports schauen, einen Anhaltspunkt für die Substituierbarkeit der zwei Kanäle.

87      Gleiches gilt für die in Anhang 15 der Klageschrift enthaltene Studie, die keine Überlegung enthält, die die Substituierbarkeit von Ziggo Sport Totaal und Fox Sports in Frage stellen könnte, und sich darauf beschränkt, die Bedeutung von Sportinhalt als Geschäftsstrategie der Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher hervorzuheben.

88      Ebenso beschränkt sich das von der niederländischen Wettbewerbsbehörde erstellte Konsultationspapier, das in Anhang 9 der Klageschrift enthalten ist, in dem von der Klägerin angeführten Abschnitt auf den Hinweis, dass die Anbieter für Endverbraucher versuchten, sich über den Inhalt ihres Angebots von ihren Wettbewerbern zu unterscheiden, was die Substituierbarkeit von Ziggo Sport Totaal und Fox Sports nicht in Frage stellt.

89      Soweit die in Anhang 16 der Klageschrift enthaltene Studie lediglich darauf hinweist, dass die Verbraucher der Möglichkeit, Zugang zu bestimmten Inhalten einschließlich Sportinhalten zu haben, eine bestimmte Bedeutung beimessen, enthält sie keine Überlegung, die die Auffassung der Klägerin stützt, wonach Ziggo Sport Totaal und Fox Sports nicht substituierbar seien.

90      Aus alledem ergibt sich, dass der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der vertikalen Auswirkungen

91      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses behaftet sei, insbesondere in Bezug auf die Wirkung der Abschottung von den Einsatzmitteln auf dem Markt für das Angebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter.

92      Die Klägerin stellt vorab fest, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss die Auswirkungen der Abschottung von den Einsatzmitteln im Zusammenhang mit Ziggo Sport Totaal zu Unrecht nur in Bezug auf die Mobilfunknetze geprüft. Das zusammengeführte Unternehmen könne den Zugang zu Ziggo Sport Totaal über „Multiple-Play“-Servicepakete anbieten, die aus kombinierten Fest‑/Mobilnetzleistungen bestünden.

93      Das zusammengeführte Unternehmen werde in der Lage sein, eine Strategie der Abschottung von den Einsatzmitteln zu verfolgen, es werde ein Anreiz für eine solche Strategie bestehen und die Strategie werde erhebliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

94      Was erstens die Fähigkeit betrifft, eine Strategie der Abschottung von den Einsatzmitteln zu verfolgen, habe Liberty Global sogar schon vor dem beabsichtigten Zusammenschluss über einen Marktanteil von über 50 % auf dem Markt für „Multiple-Play“-Servicepakete verfügt. Folglich sei das zusammengeführte Unternehmen mit den Geschäftstätigkeiten auf dem Markt für Mobilnetzleistungen infolge des beabsichtigten Zusammenschlusses in der Lage, neue Märkte abzuschotten, insbesondere die Märkte für die aus kombinierten Fest‑/Mobilnetzleistungen bestehenden „Multiple-Play“-Servicepakete.

95      Die Klägerin macht in der Erwiderung geltend, die im angefochtenen Beschluss enthaltene Analyse der Fähigkeit des zusammengeführten Unternehmens, eine Abschottungsstrategie zu verfolgen, sei fehlerhaft, da Ziggo Sport Totaal und Fox Sports nicht dem gleichen relevanten Markt zugerechnet werden dürften. Der 501. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bestätige, dass die Kanäle verschiedenen Märkten angehörten, da jeder unverzichtbare Inhalte ausstrahle. Der Umstand, dass Fox Sports über deutlich mehr Abonnenten als Ziggo Sport Totaal verfüge, obwohl Fox Sports teurer sei, wie aus dem 502. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, belege, dass die zwei Kanäle nicht substituierbar seien.

96      Überdies widerspricht die Klägerin der von ihr als „nicht akzeptable Änderung“ des angefochtenen Beschlusses angesehenen Erklärung der Kommission im vorliegenden Rechtsstreit, wonach der 500. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses einen Tippfehler in Bezug auf die Angaben zu den Marktanteilen enthalten soll.

97      Sie beruft sich auf das Urteil vom 26. Oktober 2017, KPN/Kommission (T‑394/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:756), wonach das Vorhandensein eines wichtigen Wettbewerbers wie Fox Sports auf dem Markt nicht ausreiche, um auszuschließen, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer Marktmacht besitze.

98      Der 504. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach die Mehrzahl der Teilnehmer der Marktstudie die Auffassung vertrete, es sei wichtig, dass Anbieter von Fernsehdiensten zumindest einen Premium-Pay-TV-Sportkanal bereitstellten, schließe nicht aus, dass mehrere Kanäle notwendig seien, um in einen wirksamen Wettbewerb treten zu können. Zudem sei die Frage der Kommission in der Marktstudie missverständlich.

99      Somit sei das zusammengeführte Unternehmen aufgrund seiner Marktmacht in der Lage, den Zugang seiner Wettbewerber zu einem unverzichtbaren Einsatzmittel abzuschotten.

100    Was zweitens den Anreiz betreffe, eine Abschottungsstrategie zu verfolgen, könne das zusammengeführte Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil auf dem nachgelagerten Markt erlangen.

101    Was drittens die etwaigen Auswirkungen der Abschottungsstrategie auf den Wettbewerb auf dem Markt für „Multiple-Play“-Servicepakete betreffe, habe die Kommission die negativen Auswirkungen nicht korrekt geprüft, da sie die Bedeutung von Sportinhalten nicht berücksichtigt habe.

102    Die Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

103    Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie nicht der Auffassung gewesen sei, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zu vertikalen Wettbewerbsproblemen auf dem Markt für das Angebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter führen werde, insbesondere zu Problemen durch die Abschottung von Einsatzmitteln in Bezug auf Ziggo Sport Totaal.

104    Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 sind Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Umgekehrt sind nach Art. 2 Abs. 3 der genannten Verordnung Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären.

105    Zudem trifft nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Zusammenschluss nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung entspricht, eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird.

106    Wie oben in Rn. 58 dargelegt, räumen die Grundregeln über die Fusionskontrolle, insbesondere diejenigen über die Beurteilung von Zusammenschlüssen wie Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004, nach ständiger Rechtsprechung der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein. Die vom Unionsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen – für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen – Ermessens muss daher unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, zugrunde liegt.

107    Insbesondere darf das Gericht nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T‑282/06, EU:T:2007:203, Rn. 60, und vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels-AG/Kommission, T‑405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 51).

108    Außerdem hat die Kommission, wie oben in Rn. 60 dargelegt, zwar einen Ermessensspielraum in Wirtschaftsfragen, doch bedeutet dies nicht, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss. Er muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen.

109    Bei der von der Kommission vorzunehmenden Fusionskontrolle ist somit eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung geboten, die darin besteht, zu prüfen, inwieweit ein Zusammenschluss die für den Stand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt maßgebenden Faktoren verändern könnte, um zu ermitteln, ob sich daraus ein erhebliches Hindernis für einen wirksamen Wettbewerb ergeben würde. Eine solche Untersuchung erfordert es, sich die verschiedenen Ursache-Wirkungs-Ketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (Urteile vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T‑48/04, EU:T:2009:212, Rn. 88, und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T‑175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 62; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43).

110    Die Kommission muss also in ihrer Entscheidung, mit der sie einen Zusammenschluss für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dartun, dass der Zusammenschluss, wie er durch die Zusagen der an ihm beteiligten Parteien geändert wurde, den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern wird. Der Dritte, dessen Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ein von Zusagen begleiteter Zusammenschluss für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird, gerichtet ist, hat folglich darzutun, dass die Kommission diese Zusagen solchermaßen falsch beurteilt hat, dass die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt zweifelhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T‑48/04, EU:T:2009:212, Rn. 89 und 90).

111    Im Licht dieser Erwägungen ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

112    Die Klägerin stellt vorab fest, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss die Auswirkungen der Abschottung von den Einsatzmitteln zu Unrecht nur in Bezug auf die Mobilfunknetze geprüft.

113    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Kommission im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt gehalten ist, die Wettbewerbsauswirkungen des Zusammenschlusses auf den Märkten zu beurteilen, auf denen sich die Tätigkeiten der Parteien eines Zusammenschlusses überschneiden. Demnach bleibt, wenn eine der Parteien auf einem relevanten Markt bereits vor dem Zusammenschluss eine beherrschende Stellung einnahm, diese Stellung bei der Analyse der Wettbewerbsauswirkungen des Zusammenschlusses definitionsgemäß unberücksichtigt. Anders verhält es sich dagegen, wenn die beherrschende Stellung auf einem relevanten Markt aus dem Zusammenschluss folgt oder durch ihn verstärkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 248 und 249).

114    Wie oben in Rn. 109 dargelegt, ist nach der Rechtsprechung bei der von der Kommission vorzunehmenden Fusionskontrolle eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung geboten, die darin besteht, zu prüfen, inwieweit ein Zusammenschluss die für den Stand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt maßgebenden Faktoren verändern könnte.

115    Zudem ergibt sich aus Rn. 20 der Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2008, C 265, S. 6, im Folgenden: Leitlinien zu nichthorizontalen Zusammenschlüssen), dass die Kommission bei der Bewertung der Auswirkungen einer Fusion auf den Wettbewerb die sich aus der Fusion ergebenden Wettbewerbsbedingungen mit dem Zustand vergleicht, wie er ohne die Fusion fortbestanden hätte.

116    Im vorliegenden Fall geht aus dem 498. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission den Schwerpunkt ihrer Prüfung auf die durch den Zusammenschluss bewirkten Änderungen gelegt hat. Nach den Verpflichtungszusagen bestand die einzige spezifische Veränderung, die durch den Zusammenschluss bewirkt wurde, in der Integration des Mobilnetzes und der überwiegend dem Mobilnetz zuzuordnenden Kundschaft von Vodafone. Folglich beging die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, als sie ihre Prüfung auf die Gefahr der Abschottung des Zugangs zum Kanal Ziggo Sport Totaal und die damit verbundenen Auswirkungen auf Märkten mit einer mobilen Komponente beschränkte, insbesondere in Bezug auf den Markt für die Bereitstellung der aus kombinierten Fest‑/Mobilnetzleistungen bestehenden „Multiple-Play“-Servicepakete für Endverbraucher. Aus den Erwägungsgründen 499 bis 522 des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass die Kommission bei dieser Prüfung, anders als die Klägerin offenbar meint, den Schwerpunkt auf die etwaige Abschottung des Zugangs zum Kanal Ziggo Sport Totaal und die speziellen Auswirkungen auf den mobilen Bestandteil der aus kombinierten Fest‑/Mobilnetzleistungen bestehenden „Multiple-Play“-Servicepakete legte.

117    Folglich ist die von der Klägerin vorab erhobene Rüge zurückzuweisen.

118    Nach Rn. 31 der Leitlinien zu nichthorizontalen Zusammenschlüssen wird eine Abschottung bei den Einsatzmitteln dann angenommen, wenn das fusionierte Unternehmen nach der Fusion in der Lage ist, den Zugang zu solchen Produkten oder Dienstleistungen zu beschränken, die es ohne die Fusion geliefert hätte. Nach Rn. 32 der Leitlinien zu nichthorizontalen Zusammenschlüssen untersucht die Kommission bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbswidrigen Abschottung bei den Einsatzmitteln zuerst, ob das fusionierte Unternehmen die Möglichkeit hätte, den Zugang zu den Einsatzmitteln abzuschotten, zweitens, ob es den Anreiz dazu hätte, und drittens, ob eine Abschottungsstrategie spürbare nachteilige Auswirkungen auf den nachgeordneten Wettbewerb hätte. Aus den Erwägungsgründen 497 bis 522 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Kommission diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall geprüft hat, ohne dass die Klägerin dieses Vorgehen beanstandet hätte.

119    Wie die Kommission in der Klagebeantwortung zu Recht festgestellt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, handelt es sich um drei kumulative Voraussetzungen, so dass es für den Ausschluss der Gefahr einer wettbewerbswidrigen Abschottung von Einsatzmitteln ausreicht, dass eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

120    Was die erste Voraussetzung betrifft, d. h. die Möglichkeit, eine Strategie der Abschottung des Zugangs zu den Einsatzmitteln zu verfolgen, geht aus Rn. 35 der Leitlinien zu nichthorizontalen Zusammenschlüssen sowie aus dem 499. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass das aus der Fusion entstehende vertikal integrierte Unternehmen im vorgelagerten Bereich, d. h. auf dem Markt für das Angebot von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter, ein deutliches Maß an Marktmacht ausüben muss.

121    Gemäß den Erwägungsgründen 409 und 500 des angefochtenen Beschlusses lag der Marktanteil des zusammengeführten Unternehmens im Bereich der Einnahmen auf dem etwaigen Markt für das Angebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter, der das engstmögliche Marktsegment darstellte, unter 10 %. Ferner stellt die Kommission im 502. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass Ziggo Sport Totaal deutlich weniger Abonnenten als Fox Sports habe, obwohl Fox Sports teurer sei. Gemäß dem 517. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hatten weniger als 5 % der Gesamtzahl von Pay-TV-Abonnenten in den Niederlanden Ziggo Sport Totaal abonniert. Zudem ist den Erwägungsgründen 518 bis 519 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, dass der Konsum audiovisueller Inhalte auf Mobilgeräten weniger als 3 % des Gesamtkonsums von Fernsehprodukten betrage und nur 12 % der Verbraucher, die ein Mobilgerät für den Zugang zu audiovisuellen Inhalten nutzten, Live-Übertragungen im Fernsehen und insbesondere Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen konsumierten. Insbesondere geht aus einer unabhängigen Studie hervor, dass im letzten Quartal 2015 nur 4 % der Abonnenten von Ziggo Sport Totaal diesen Kanal auf ihren Mobilgeräten nutzten, was bedeutet, dass nur ein minimaler Bruchteil des 3 % betragenden Anteils der Abonnenten von Ziggo Sport Totaal an der Gesamtzahl der Pay-TV-Abonnenten ein Interesse daran hat, diesen Kanal auf einem Mobilgerät zu nutzen.

122    Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie im angefochtenen Beschluss feststellte, dass das zusammengeführte Unternehmen keine Möglichkeit haben werde, auf dem Markt für das Angebot von aus kombinierten Fest‑/Mobilnetzleistungen bestehenden „Multiple-Play“-Servicepaketen eine Strategie der Abschottung des Zugangs zu den Einsatzmitteln u. a. in Bezug auf Ziggo Sport Totaal zu verfolgen.

123    Keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente ist geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

124    Als Erstes ist das Vorbringen zur Stellung des zusammengeführten Unternehmens auf dem Markt für „Multiple-Play“-Servicepakete als ins Leere gehend und jedenfalls unbegründet zurückzuweisen. Wie zum einen bereits oben in Rn. 121 dargelegt, ist für die Beurteilung der Möglichkeit, eine Strategie der Abschottung von den Einsatzmitteln zu verfolgen, die Stellung auf dem vorgelagerten und nicht auf dem nachgelagerten Markt entscheidend. Zum anderen geht jedenfalls aus Tabelle 11 im 364. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der Marktanteil des zusammengeführten Unternehmens auf dem Markt für das Angebot der aus kombinierten Fest‑/Mobilnetzleistungen bestehenden „Multiple-Play“-Servicepakete unter 20 % liegen würde, während der Marktanteil der Klägerin über 80 % läge.

125    Wie die Kommission zu Recht anmerkt, betreffen die von der Klägerin übermittelten Daten, wonach das zusammengeführte Unternehmen auf dem Markt für „Multiple-Play“-Servicepakete über einen Marktanteil von über 50 % verfügen werde, die Gesamtheit der Märkte für Servicepakete, während für die Zwecke der vorliegenden Prüfung aus den oben in den Rn. 112 bis 117 dargelegten Gründen nur der mit einer mobilen Komponente ausgestattete Markt für Servicepakete relevant ist. Folglich kann das von der niederländischen Wettbewerbsbehörde erstellte Dokument, das in Anhang 20 der Klageschrift enthalten ist, das Vorbringen der Klägerin nicht stützen, da die darin enthaltenen Schätzungen der Marktanteile die Gesamtheit der „Multiple-Play“-Servicepakete betreffen.

126    Als Zweites ist aus den oben in den Rn. 65 bis 71 dargelegten Gründen das Vorbringen zurückzuweisen, wonach Ziggo Sport Totaal und Fox Sports bei der Beurteilung der Fähigkeit des zusammengeführten Unternehmens, eine Abschottungsstrategie zu verfolgen, nicht dem gleichen relevanten Markt zugerechnet werden dürfen.

127    Als Drittes ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem eine Änderung des angefochtenen Beschlusses durch die Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits geltend gemacht wird. Abgesehen von den Erläuterungen der Kommission, wonach der 500. Erwägungsgrund der nicht vertraulichen Fassung des angefochtenen Beschlusses einen Schreibfehler enthalte, genügt die Feststellung, dass die Fn. 269, die in den 409. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses eingefügt wurde, eine Bandbreite mit den korrekten Zahlen enthielt. Dieser offensichtliche Widerspruch zwischen den zwei Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses bestätigt, dass die nicht vertrauliche Fassung des angefochtenen Beschlusses einen Schreibfehler im 500. Erwägungsgrund enthielt, wie von der Kommission dargelegt.

128    Als Viertes legt die Klägerin das Urteil vom 26. Oktober 2017, KPN/Kommission (T‑394/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:756), falsch aus. Das Gericht hat in dem Urteil nämlich nicht die Auffassung vertreten, dass ein Wirtschaftsteilnehmer sogar bei Vorhandensein eines deutlich wichtigeren Wettbewerbers auf dem Markt über Marktmacht verfügen könne. Es hat lediglich festgestellt, dass das bloße Vorhandensein von zwei Wirtschaftsteilnehmern auf einem Markt für sich genommen nicht ausschloss, dass einer von ihnen über Marktmacht verfügen könnte, ohne dass eine Analyse ihrer Stellung auf dem Markt vorgenommen wurde.

129    Als Fünftes hat die Klägerin auch den 504. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses falsch verstanden, da entgegen ihrem Vorbringen die Mehrzahl der Teilnehmer der Marktstudie der Auffassung war, es sei nicht erforderlich, alle in den Niederlanden verfügbaren Premium-Pay-TV-Sportkanäle anzubieten, d. h. Ziggo Sport Totaal und Fox Sports. Zudem ist der Wortlaut der Frage, die die Kommission in der Marktstudie gestellt hat, entgegen der Auffassung der Klägerin insoweit hinreichend klar.

130    Als Sechstes ist festzustellen, dass die der Klageschrift beigefügten Dokumente das Ergebnis, dass es an einer Möglichkeit fehlt, eine Strategie zur Abschottung von Einsatzmitteln in Bezug auf Ziggo Sport Totaal zu verfolgen, nicht entkräften können.

131    Insbesondere der Artikel des TelecomPaper, der sich in Anhang 17 der Klageschrift befindet und auf eine Werbeaktion für Ziggo Sport Bezug nimmt, enthält keine Überlegung, die in Frage stellen könnte, dass das zusammengeführte Unternehmen auf dem vorgelagerten Markt über keine Marktmacht verfügt. Gleiches gilt für den Artikel in Anhang 18 der Klageschrift, der keine Marktmacht auf dem vorgelagerten Markt infolge von Ziggo Sport Totaal belegt, da dieser Artikel nicht auf Ziggo Sport Totaal Bezug nimmt.

132    Was den Auszug aus der Website des zusammengeführten Unternehmens betrifft, der in Anhang 19 der Klageschrift aufgeführt ist und eine Erhöhung der Preise für die Endkunden des zusammengeführten Unternehmens ankündigt, die durch eine Erhöhung der Kosten des Unternehmens gerechtfertigt sei, kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass dies das Vorliegen einer Gefahr vertikaler Auswirkungen belegt. Insbesondere stützt dieses Dokument nicht das Vorbringen, das zusammengeführte Unternehmen verfüge infolge von Ziggo Sport Totaal über Marktmacht auf dem vorgelagerten Markt, was eine unverzichtbare Voraussetzung für das Vorliegen einer Gefahr der Abschottung von Einsatzmitteln ist.

133    Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen. Da die drei Voraussetzungen für die Gefahr einer Abschottung von Einsatzmitteln kumulativ vorliegen müssen, was von der Klägerin nicht bestritten wird, sind der zweite und der dritte Teil des zweiten Klagegrundes nicht zu prüfen. Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

134    Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss die Begründungspflicht verletzt, und zwar in Bezug auf die Definition des relevanten Markts und das Fehlen einer Gefahr der Abschottung von Einsatzmitteln gegenüber Wettbewerbern auf dem Markt für die aus kombinierten Fest‑/Mobilnetzleistungen bestehenden „Multiple-Play“-Servicepakete.

135    Insbesondere beweise die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht, dass Fox Sports und Eurosport attraktive Alternativen zu Ziggo Sport Totaal seien, und ebenso wenig begründe sie die Substituierbarkeit der verschiedenen Sportinhalte, z. B. Fußball und Formel 1. Zudem habe die Kommission im angefochtenen Beschluss bei ihrer Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf dem Markt für kombinierte Fest‑/Mobilnetz-„Multiple-Play“-Servicepakete die Bedeutung des Inhalts nicht berücksichtigt. Ebenso wenig habe die Kommission begründet, warum es ihrer Meinung nach unwahrscheinlich sei, dass eine etwaige Steigerung der mit neuen Abonnenten erzielten Einnahmen den Verlust der Einnahmen aus der Lizenzierung von Ziggo Sport Totaal an andere Wirtschaftsteilnehmer ausgleichen könne.

136    In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte begründen müssen, warum sie entschieden habe, dass der Markt für Premium-Pay-TV-Sportkanäle nicht weiter anhand der Sportinhalte unterteilt werden müsse. Da die Klägerin diese Argumente im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe, sei die Kommission verpflichtet gewesen, sie zu prüfen.

137    Die Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen, weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

138    Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Der Urheber eines solchen Rechtsakts braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, oder mögliche Einwände vorwegzunehmen. Ferner müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht. So verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Kontrolle von Zusammenschlüssen in ihre Entscheidung keine genaue Begründung für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses aufnimmt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben. Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich vereinbar mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse einhalten muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167).

140    In diesem Zusammenhang muss die Kommission jedoch, auch wenn sie in der Begründung von Entscheidungen, die gemäß der Verordnung erlassen werden, nicht auf alle vor ihr geltend gemachten Faktoren und Argumente, einschließlich jener, die für die vorzunehmende Würdigung eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, einzugehen braucht, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).

141    Zudem ist nach der Rechtsprechung die Beanstandung des Fehlens oder der Unzulänglichkeit einer Begründung eine auf die Verletzung der wesentlichen Formvorschriften gestützte Rüge, die sich von der Rüge der Unrichtigkeit der Gründe der angefochtenen Entscheidung unterscheidet, deren Kontrolle zur Prüfung der Begründetheit dieser Entscheidung gehört (Urteil vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T‑48/04, EU:T:2009:212, Rn. 175).

142    Der dritte Klagegrund der Klägerin ist unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu prüfen.

143    Die Klägerin macht erstens geltend, der angefochtene Beschluss verletze die Begründungspflicht in Bezug auf die Definition des relevanten Markts. Insbesondere werde im angefochtenen Beschluss nicht dargelegt, inwiefern Fox Sports eine attraktive Alternative zu Ziggo Sport Totaal sei und die verschiedenen Sportinhalte substituierbar seien. Folglich sei die Kommission verpflichtet gewesen, zu begründen, warum sie entschieden habe, dass der Markt für Premium-Pay-TV-Sportkanäle nicht weiter anhand der Sportinhalte unterteilt werden müsse.

144    Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden.

145    Wie nämlich insbesondere aus den Rn. 70 und 71 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss ihre Feststellung zur Definition des relevanten Markts auf die folgenden Erwägungen gestützt. Zunächst hatte eine Reihe von Teilnehmern der Marktstudie angegeben, dass die Kanäle Ziggo Sport Totaal und Fox Sports um vergleichbare Kunden und Inhalte konkurrierten und zunehmend austauschbar würden. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Kunden, d. h. die Anbieter für Endverbraucher, Zugang zu einer Reihe von Premium-Pay-TV-Sportkanälen, insbesondere Fox Sports, als Alternative zu Ziggo Sport Totaal hätten. Ferner hat die Mehrzahl der Teilnehmer der Marktstudie angegeben, dass das Angebot von Fox Sports genauso attraktiv oder noch attraktiver als das Angebot von Ziggo Sport Totaal sei. Überdies war die Mehrzahl der Teilnehmer der Marktstudie der Auffassung, es sei wichtig, dass Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher zumindest einen Premium-Pay-TV-Sportkanal bereitstellten, während nur eine Minderheit es für erforderlich hielt, alle in den Niederlanden verfügbaren Premium-Pay-TV-Sportkanäle anzubieten.

146    Angesichts dieser Erwägungen kann nicht beanstandet werden, dass im angefochtenen Beschluss dadurch gegen die Begründungspflicht verstoßen wurde, dass der Markt für das Angebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Sportkanälen für Fernsehveranstalter unter Berücksichtigung der Substituierbarkeit der Kanäle, u. a. Ziggo Sport Totaal und Fox Sports, auf der Nachfrageseite, d. h. aus Sicht der Anbieter von Fernsehdiensten für Endverbraucher, nicht weiter unterteilt wurde.

147    Die Klägerin macht zweitens geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss gegen die Begründungspflicht verstoßen, als sie bei ihrer Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf dem Markt für kombinierte Fest‑/Mobilnetz-„Multiple-Play“-Servicepakete der Bedeutung des Inhalts keine Rechnung getragen habe.

148    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

149    Wie insbesondere aus den Erwägungsgründen 502, 504 und 507 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat die Kommission ihre Feststellung, dass keine Gefahr einer wettbewerbswidrigen Abschottung von Einsatzmitteln vorliege, u. a. darauf gestützt, dass es eine Alternative zu Ziggo Sport Totaal gebe, nämlich Fox Sports, die über ebenso attraktive, wenn nicht attraktivere Inhalte verfüge und für die Wettbewerber des zusammengeführten Unternehmens auf dem nachgelagerten Markt verfügbar sei.

150    Soweit das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes in Wirklichkeit so zu verstehen ist, dass die Klägerin – wie von der Kommission geltend gemacht – die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommene materielle Prüfung beanstandet, ist dieses Vorbringen jedenfalls aus den oben in den Rn. 57 bis 90 und 118 bis 133 im Rahmen der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes dargelegten Gründen zurückzuweisen.

151    Aus alledem ergibt sich, dass der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

152    Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

153    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission und der Streithelferinnen die Kosten aufzuerlegen.

154    Die Klägerin trägt daher neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die KPN BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der VodafoneZiggo Group Holding BV, der Vodafone Group plc und der Liberty Global Europe Holding BV.

Collins

Kancheva

Barents

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Mai 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.