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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 11. Dezember 2003

in der Rechtssache C-364/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's-Hertogenbosch): Erben von H. Barbier gegen Inspecteur van de Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen(1)

(Auslegung der Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag [später Artikel 48 und 52 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG], des Artikels 67 EWG-Vertrag [später Artikel 67 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam] und der Artikel 6 und 8a EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 18 EG] ─ Richtlinien 88/361/EWG und 90/364/EWG ─ Erbschaftsteuer ─ Erfordernis einer grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit ─ Verbot der Diskriminierung aufgrund des Wohnmitgliedstaats)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.)

In der Rechtssache C-364/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Erben von H. Barbier gegen Inspecteur van de Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag (später Artikel 48 und 52 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG), des Artikels 67 EWG-Vertrag (später Artikel 67 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), der Artikel 6 und 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 18 EG) und der Richtlinien 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26) und 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und A. La Pergola ─ Generalanwalt: J. Mischo; Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat ─ am 11. Dezember 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung der Berechnung der Steuer auf den erbrechtlichen Erwerb einer im betreffenden Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sache entgegen, nach der bei der Ermittlung des Wertes dieser Sache die unbedingte Verpflichtung des Inhabers des dinglichen Rechts, dieses an eine andere Person abzutreten, die wirtschaftlicher Eigentümer der genannten Sache ist, dann berücksichtigt werden kann, wenn der Inhaber des dinglichen Rechts bei seinem Tod in diesem Staat wohnte, nicht aber dann, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.

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1 - ) ABl. C 331 vom 24.11.2001.