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Klage, eingereicht am 9. Juni 2011 - Hellenische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache T-294/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaiioannou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben;

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, soweit er finanzielle Berichtigungen zulasten der Hellenischen Republik betrifft, für nichtig zu erklären, hilfsweise abzuändern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K(2011) 2517 und veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Ausgabe L 102, S. 33, vom 16. April 2011 (ABl. L 102, S. 33) mit der Nummer 2011/244/EU, soweit er finanzielle Berichtigungen zulasten der Hellenischen Republik in den Sektoren a) Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl, b) Ausgaben für die Einrichtung der GIS-Ölkartei und c) Direktbeihilfen (landwirtschaftliche Kulturpflanzen) betrifft.

Zur Berichtigung im Sektor der Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl macht die Klägerin erstens geltend, dass die Kommission die tatsächlichen Umstände falsch beurteilt habe, da die grundlegenden Kontrollen des Systems regelmäßig mit äußerst geringen Mängeln durchgeführt seien, die eine Berichtigung von 10 % bzw. 15 % nicht rechtfertigten, zumal in Griechenland seit dem 1. November 2003 das voll funktionierende und zuverlässige Geografische Informationssystem im Olivenölsektor (GIS-Olivenöl) als Hauptkontrollinstrument der gesamten Beihilferegelung für die Olivenölerzeugung in Kraft sei und die Anbauerklärungen ebenso eingehend kontrolliert würden wie die Erträge der Olivenbäume und der gesamte Betrieb der Ölmühlen.

Zweitens macht die Klägerin geltend, dass a) der Beschluss der Kommission nicht auf eine gültige und bestehende Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Berichtigung wegen wiederholten Verstoßes gestützt sei; die Bedeutung, die die Kommission diesem Begriff beilege, sei falsch, da eindeutig keine wiederholten Mängel bestünden; der wiederholte Verstoß, den die Kommission als gegeben ansehe, beruhe auf einer unrichtigen Voraussetzung, weil sie diesem Begriff eine falsche Bedeutung beigelegt habe und sich daraus offenkundig eine falsche Beurteilung der angeblich wiederholten Mängel ergebe, da nunmehr das Hauptkontrollinstrument des GIS-Olivenöl in Kraft sei, und dass b) die Kommission die tatsächlichen Umstände falsch beurteilt habe, da die Erhöhung der Berichtigung von 10 % im Jahr 2003-2004 auf 15 % im Jahr 2004-2005 jedenfalls rechtswidrig und ungerechtfertigt sei, denn in diesem Zeitraum habe es unzählige Verbesserungen und ständige Informationen im GIS-Olivenöl gegeben, so dass sich das Kontrollsystem nicht nur nicht verschlechtert, sondern substanziell verbessert habe.

Zur Berichtigung im Sektor der Ausgaben für die Einrichtung der GIS-Ölkartei macht die Klägerin erstens geltend, dass es keine gültige Rechtsgrundlage für die finanzielle Berichtigung der Ausgaben gebe, die das Verfahren der Einrichtung der GIS-Ölkartei beträfen, da die Gelder, die dafür zur Verfügung gestellt worden seien, von den Beihilfen einbehalten worden seien, auf die die griechischen Erzeuger Anspruch hätten; die Nichtanerkennung der Ausgaben stelle eine ungerechtfertigte Bereicherung des EAGFL und eine doppelte finanzielle Sanktion dar, obwohl alle angefallenen Ausgaben jedenfalls zulässig seien, da sie nicht über das von der Kommission genehmigte Budget und den von den griechischen Erzeugern einbehaltenen Gesamtbetrag hinausgegangen seien. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Ausgabe rechtmäßig sei oder nicht, sei der Zeitpunkt der Übernahme der rechtlichen Verpflichtung oder der Zeitpunkt von deren Durchführung und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Ausgaben erklärt worden seien.

Zweitens macht die Klägerin geltend: a) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Ausgaben in Höhe von 2 920 191,03 Euro aus Ergänzungsverträgen und b) eine falsche Beurteilung der tatsächlichen Umstände für die Ausgaben aus dem Vertrag 5190/ES/2003.

Zur Berichtigung im Sektor der Direktbeihilfen (landwirtschaftliche Kulturpflanzen) macht die Klägerin erstens geltend, dass a) keine gültige Rechtsgrundlage für die Anwendung der alten Leitlinien, die in der neuen GAP bestimmte Beträge pauschaler Berichtigungen vorgesehen hätten, auf das neue System einmaliger Beihilfen bestehe und b) deren Anwendung in schwerwiegender Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Zweitens macht die Klägerin die falsche Beurteilung der tatsächlichen Umstände geltend: a) hinsichtlich der angeblichen Mängel des LPIS/GIS, b) hinsichtlich des Umstands, das nachgewiesen worden sei, dass aus dem Vergleich der Daten aus dem LPIS/GIS, das für das Antragsjahr 2007 verwendet worden sei, mit den Daten des LPIS/GIS des Jahres 2009, das - wie die Kommission bei einer Kontrolle vor Ort festgestellt habe - vollständig und zuverlässig sei, hervorgehe, dass die Unterschiede und Mängel sehr gering seien und nicht über 2 % hinausgingen, so dass eine Berichtigung nicht über diesen Satz hinausgehen dürfe, und c) hinsichtlich der angeblichen Mängel der Verwaltungskontrollen über Kreuz und vor Ort sowie hinsichtlich deren Qualität und insbesondere hinsichtlich des angeblichen Fehlens der Vermessung von Weideland und der angeblich verspäteten Durchführung der Kontrollen vor Ort, da die zahlreichen Verbesserungen, die im Antragsjahr 2007 erfolgt seien, die Kommission dazu hätte veranlassen müssen, von jeder Berichtigung abzusehen.

Schließlich macht die Klägerin eine unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 33 der Verordnung Nr. 1290/051 hinsichtlich der Berichtigung bei den Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltend.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).