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Klage, eingereicht am 5. Dezember 2012 - AXA Versicherung/Kommission

(Rechtssache T-526/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: AXA Versicherung AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bahr, S. Dethof und A. Malec)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angegriffene Ablehnung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angegriffene Ablehnung teilweise für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die stillschweigenden abschlägigen Entscheidungen der Kommission, welche die Zweitanträge der Klägerin auf Zugang zur Kommissionsakte in der Sache COMP/39125 - Autoglas - betreffen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Pflicht zur konkreten und individuellen Prüfung der begehrten Dokumente nach Art. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission ihrer Pflicht zur konkreten und individuellen Prüfung der begehrten Dokumente nach Art. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht nachgekommen sei. Stattdessen habe sie die betroffenen Dokumente rechtswidrig anhand formeller Kriterien kategorisiert.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der Verweigerung des Zugangs zu spezifischen Dokumenten der Akte

Im Rahmen dieses Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die Kommission den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 1049/2001 rechtswidrig zu weit ausgelegt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass weder geschäftliche Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigt werden, noch sich die Kommission auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beziehen dürfe.

Ferner werde der Entscheidungsprozess nicht ernstlich beeinträchtigt (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001).

Darüber hinaus verneine die Kommission zu Unrecht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der vollständigen Verweigerung des Zugangs zu spezifischen Dokumenten

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission nicht auch nur zum Teil Zugang zu den betroffenen Dokumenten gewährt und damit Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verletzt habe. Die Klägerin führt aus, dass die Kommission entgegen den Vorgaben der Verordnung Nr. 1049/2001 die teilweise Zurverfügungstellung von Dokumenten nicht geprüft habe.

Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich sowie Art. 4 Absatz 3 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der Verweigerung des Zugangs zur vollständigen Fassung des Inhaltsverzeichnisses der Kommissionsakte

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Kommission die Ausnahmetatbestände von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 auch im Hinblick auf den Antrag der Klägerin auf Zugang zur ungeschwärzten Fassung des Inhaltsverzeichnisses zu weit auslege. Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch hier die geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und der Zweck der Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht beeinträchtigt werden können.

Ferner wird geltend gemacht, dass auch der Schutz der Privatsphäre nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht beeinträchtigt werde.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).