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Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2014 – Axa Versicherung/Kommission

(Rechtssache T-526/12)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Stillschweigende Verweigerung des Zugangs – Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Axa Versicherung AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bahr, S. Dethof und A. Malec)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Zugang zu Dokumenten der Akte in der Sache COMP/39.125 (Automobilglas) zu verweigern

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antrag der AGC Glass Europe SA, der AGC Automotive Europe SA und der AGC Glass Germany GmbH auf Zulassung als Streithelferinnen ist erledigt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der AXA Versicherung AG.

Die AGC Glass Europe, die AGC Automotive Europe und die AGC Glass Germany tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 32 vom 2.2.2013.