Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2014 – Axa Versicherung/Kommission
(Rechtssache T-526/12)1
(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Stillschweigende Verweigerung des Zugangs – Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Axa Versicherung AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bahr, S. Dethof und A. Malec)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Zugang zu Dokumenten der Akte in der Sache COMP/39.125 (Automobilglas) zu verweigern
Tenor
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antrag der AGC Glass Europe SA, der AGC Automotive Europe SA und der AGC Glass Germany GmbH auf Zulassung als Streithelferinnen ist erledigt.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der AXA Versicherung AG.
Die AGC Glass Europe, die AGC Automotive Europe und die AGC Glass Germany tragen ihre eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 32 vom 2.2.2013.