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Rechtsmittel, eingelegt am 17. April 2023 von der European Association of Non-Integrated Metal Importers & distributors (Euranimi) gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. Februar 2023 in der Rechtssache T-81/22, Euranimi/Kommission

(Rechtssache C-252/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: European Association of Non-Integrated Metal Importers & distributors (Euranimi) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Campa, D. Rovetta, V. Villante und P. Gjørtler)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die von Euranimi eingereichte Klage für zulässig zu erklären;

die Rechtssache zur inhaltlichen Prüfung der Klage von Euranimi an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel und dem erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf die folgenden drei Gründe.

Erstens: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV, insbesondere des Erfordernisses der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit – unzutreffende Einordnung von Tatsachen.

Zweitens: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV sowie des Erfordernisses und Begriffs des Rechtsakts mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – unzutreffende Einordnung von Tatsachen und Verfälschung von Beweismitteln.

Drittens: Unzutreffende Einordnung von Tatsachen und Verfälschung von Beweismitteln.

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