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Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 - British Airways / Kommission

(Rechtssache T-48/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: British Airways plc (Harmondsworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, R. O'Donoghue, Barristers, und B. Louveaux, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin Beteiligte einer Zuwiderhandlung hinsichtlich einer Kommission auf Aufschläge war, und/oder die Sache an die Kommission zur erneuten Überprüfung ihres Beschlusses in dieser Sache zurückzuverweisen;

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass das Anfangsdatum der Zuwiderhandlung durch die Klägerin der 22. Januar 2001 war, und dieses Datum mit dem 1. Oktober 2001 zu ersetzen, und/oder die Sache an die Kommission zur Überprüfung ihres Beschlusses in dieser Sache zurückzuverweisen;

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Angelegenheiten in Bezug auf Hongkong, Japan, Indien, Thailand, Singapur, Korea und Brasilien gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen und Art. 8 des Abkommens Schweiz/EG verstoßen hätten, und/oder die Sache an die Kommission zur Überprüfung ihres Beschlusses in dieser Sache zurückzuverweisen;

die mit dem Beschluss gegen sie verhängte Geldbuße in Bezug auf jeden einzelnen oben genannten Punkt und/oder auf der Grundlage der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung für nichtig zu erklären oder wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Sache entstandenen Gebühren und sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 53 EWR-Abkommen und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 - Luftfracht) betreffend die Abstimmung mehrerer Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen auf (i) Strecken zwischen Flughäfen innerhalb des EWR; (ii) Strecken zwischen Flughäfen innerhalb der EU und außerhalb des EWR; (iii) Strecken zwischen Flughäfen in EWR-Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der EU seien, und Drittländern; Strecken zwischen Flughäfen innerhalb der EU und der Schweiz. In dem Beschluss sei eine Abstimmung bei Treibstoffaufschlägen, Sicherheitsaufschlägen und der Zahlung einer Provision auf die Aufschläge an Spediteure festgestellt worden.

Die Klägerin stützt sich auf sieben Klagegründe:

Erster Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler und unzureichende Gründe insofern, als die Kommission nicht hinreichend genau bewiesen habe, dass die Klägerin an der Abstimmung der Zahlung einer Provision auf die Aufschläge beteiligt gewesen sei, wobei sie bedeutsame sich in ihrem Besitz befindliche Beweise, die das Gegenteil bewiesen, nicht berücksichtigt habe.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Pflicht der Beklagten, das Anfangsdatum der Zuwiderhandlung der Klägerin rechtlich hinreichend zu beweisen. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass

die vorgelegten Beweise die Kriterien der Genauigkeit und Übereinstimmung hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung nicht erfüllten;

die Feststellung des Anfangsdatums durch die Kommission dem Grundsatz in dubio pro reo widerspreche.

Dritter Klagegrund: Rechts- und Tatsachenirrtümer sowie offensichtliche Beurteilungsfehler, da die Kommission nicht zuständig sei, Art. 101 AEUV und/oder Art. 53 EWR-Abkommen in Bezug auf die Situation hinsichtlich der Rechts- und Verwaltungsregime der Luftaufsicht in Hongkong, Japan, Indien, Thailand, Singapur, Korea und Brasilien anzuwenden, und/oder ihre Befugnisse nicht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Courtoisie ausgeübt habe und/oder den Grundsatz der Courtoisie bei der Ausübung ihrer Befugnisse überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz, dass Strafen der Straftat angemessen sein müssten, und den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die gegenüber der Klägerin verhängte Geldbuße unverhältnismäßig zur Schwere der Zuwiderhandlung sei. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass

die Kommission im Falle einer objektiven Zuwiderhandlung bei der Bewertung und Bemessung deren Schwere verpflichtet sei, die "Natur" und die "Eignung" in ihrem angemessenen Markt- und Wirtschaftszusammenhang zu berücksichtigen;

es bei ordnungsgemäßer Analyse in der vorliegenden Sache durchschlagende Gründe gegeben habe, die Zuwiderhandlung der Klägerin als weniger schwer einzustufen, als die Kommission es durch die Anwendung ihres Schweremultiplikators getan habe.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht, angemessene Gründe zu nennen, und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem der Grundbetrag der Geldbuße zur Abschreckung um zusätzliche 16 % erhöht worden sei.

Sechster Klagegrund: Rechts- und Tatsachenirrtum und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und/oder der Gleichbehandlung und die Mitteilung über die Zusammenarbeit, soweit die Kommission der Klägerin das niedrigste Niveau der Geldbußenverringerung unter Berufung auf die Zusammenarbeit gewährt habe, obwohl sie das erste Unternehmen gewesen sei, das eine Verringerung der Geldbuße nach der Mitteilung über die Zusammenarbeit beantragt habe.

Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, indem der Klägerin keine Ermäßigung der Geldbuße gewährt worden sei, soweit die Kommission die Tatsache, dass die Klägerin nur begrenzt an der Zuwiderhandlung und nicht an allen ihren Bestandteilen beteiligt gewesen sei, nicht angemessen berücksichtigt habe.

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