Language of document : ECLI:EU:T:2010:256

Rechtssache T‑407/08

MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Metromeet – Ältere nationale Wortmarke meeting metro – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Für die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus deutschen Fachleuten der Metrologie und Erbringern von Dienstleistungen auf diesem Gebiet zusammensetzen, besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zwischen dem Bildzeichen Metromeet, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41 des Abkommens von Nizza beantragt worden ist, und dem Wortzeichen meeting metro, das zu einem früheren Zeitpunkt in Deutschland für Waren und Dienstleistungen derselben Klassen eingetragen wurde.

Die bloße Umkehrung der Bestandteile einer Marke lässt nicht den Schluss zu, dass zwischen den Zeichen keine visuelle Ähnlichkeit bestünde. Ebenso vermag der Umstand, dass die Wortelemente in umgekehrter Reihenfolge ausgesprochen werden, die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen in ihrer Gesamtheit nicht auszuräumen.

Bei Berücksichtigung zum einen des Umstands, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen teils identisch und teils zumindest ähnlich sind, und zum anderen der Tatsache, dass die fraglichen Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht, wenn auch nur leicht, ähnlich und in begrifflicher Hinsicht identisch sind, besteht zwischen den Zeichen kein hinreichender Unterschied, um jede Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken beim Publikum zu vermeiden.

(vgl. Randnrn. 29-30, 38, 40, 46)