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Klage, eingereicht am 25. September 2008 - S.F. Turistico Immobiliare / Rat und Kommission

(Rechtssache T-408/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: S.F. Turistico Immobiliare Srl (Orosei, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Marcialis)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie,

die Entscheidung C (2008) 2997 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2008 betreffend eine Beihilferegelung "Regionalgesetz Nr. 9 von 1998 - Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe Nr. 272/98" für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise,

die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die gesamte Behilferegelung für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, "sofern der Empfänger der Beihilfe keinen Beihilfeantrag auf der Grundlage dieser Regelung vor Durchführung der Arbeiten betreffend ein Programm der Anfangsinvestitionen eingereicht hat", und die Wiedereinziehung der entsprechenden Beträge durch die Italienische Republik angeordnet wird, ohne dass die Beihilfe dabei insoweit ausgenommen ist, als sie Kosten - die der Empfänger vor Einreichung des Beihilfeantrags getragen hat - verursacht hat, die sich innerhalb der in den Bestimmungen für "De minimis"-Beihilfen festgelegten Grenzen hielten;

weiter hilfsweise,

die Rechtswidrigkeit von Nr.4.2 der Maßnahme 98 C 74/06 des Rates ("Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung"), wonach "... die Beihilferegelungen [außerdem] vorsehen [müssen], dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird", festzustellen, soweit diese Bestimmung die gesamte für die Empfänger vorgesehene Beihilfe von der Zulässigkeit ausschließt, ohne den Teil der Beihilfe auszunehmen, der die Investitionen betrifft, die nach Einreichung des Antrags getätigt worden und die funktionell und strukturell selbständig sind;

die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die gesamte Wiedereinziehung der gewährten Beträge durch die Italienische Republik betrifft, ohne die Beihilfe auszunehmen, soweit sie Kosten verursacht hat, die der Empfänger nach Einreichung des Beihilfeantrags getragen hat und die die funktionell oder strukturell selbständigen Teile des in Angriff genommenen Programms betreffen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in der Rechtssache T-394/08, Region Sardinien/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind ähnlich wie die in der erwähnten Rechtssache angeführten.

Die Klägerin rügt insbesondere die Rechtswidrigkeit von Nr. 4.2 der Maßnahme 98 C 74/06 des Rates ("Leitlinien für staatliche Beihilfen regionaler Zielsetzung") im Sinne von Art. 241 EG, soweit diese dem Sinn der gemeinsamen Beihilfepolitik offensichtlich völlig widerspreche, insbesondere in einem Fall, der sich durch so ausgeprägte Besonderheiten auszeichne wie der vorliegende, und von der Durchführung eines kleinen Teils (etwa eines Zwanzigstels) der beabsichtigten Arbeiten die völlige mangelnde Beihilfefähigkeit aller anderen Arbeiten herleite, obwohl diese von Aufstellung der in Rede stehenden Leitlinien ordnungsgemäß eingeleitet worden seien.

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