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Klage, eingereicht am 19. September 2008 - ICF / Kommission

(Rechtssache T-406/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Industries Chimiques du Fluor SA (ICF) (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van der Woude und T. Hennen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

hilfsweise, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3043 final der Kommission vom 25. Juni 2008 in der Sache COMP/39.180 - Aluminiumfluorid, mit der die Kommission festgestellt hat, dass einige Unternehmen, zu denen die Klägerin gehört, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hätten, indem sie Absprachen für den Weltmarkt für Aluminiumfluorid mit dem Ziel der Preiserhöhung nach Untersuchung verschiedener Weltregionen einschließlich Europas getroffen hätten, um ein allgemeines Preisniveau festzulegen und in einigen Fällen eine Aufteilung des Marktes zu vereinbaren, und indem sie vertrauliche geschäftliche Informationen ausgetauscht hätten.

Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin vier Gründe an:

Verletzung der Verfahrensrechte und von Art. 27 der Verordnung Nr. 1/20031, da die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebene Zuwiderhandlung von der schließlich in der angefochtenen Entscheidung festgestellten abweiche und die angefochtene Entscheidung auf Unterlagen gestützt werde, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt worden seien;

Verletzung von Art. 81 EG, da die angefochtene Entscheidung die der Klägerin zur Last gelegten Tatsachen dadurch rechtlich falsch einstufe, dass sie einen gelegentlichen Informationsaustausch zu Unrecht als Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG einstufe. Im Übrigen könne der streitige Sachverhalt in keinem Fall als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft werden;

Verletzung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße, da die Kommission die Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen dadurch falsch angewandt habe, dass sie i) sich nicht auf einen geprüften Umsatz gestützt habe und ii) davon abgesehen habe, den Gesamtwert der Verkäufe von Gegenständen oder Erbringungen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung in dem geografischen Sektor zu schätzen. Ferner habe die Kommission einen Fehler bei der Qualifizierung des Sachverhalts begangen. Schließlich macht die Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße den geringen kumulierten Marktanteil der an der Absprache Beteiligten und unterbliebene Umsetzung geltend;

Verletzung des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien2, da die Kommission ausschließlich die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft angewandt habe, obwohl das Wettbewerbsrecht des Europa-Mittelmeer-Abkommens anzuwenden gewesen wären, und sei es auch nur parallel zu den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft. Die Kommission hätte den Assoziationsrat EU/Tunesien anrufen müssen, wie es Art. 36 des Abkommens vorschreibe. Ferner verstoße die einseitige Vorgehensweise der Kommission gegen den Grundsatz der Völkercourtoisie und gegen ihre Fürsorgepflicht.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. 1998, L 97, S. 2).