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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 30. September 2008 - GEMA/Kommission

(Rechtssache T-410/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und I. Brinker)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

-    gemäß Art. 231 Abs. 1 EG die Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und - soweit er sich auf Art. 3 bezieht - Art. 4 Abs. 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin davon betroffen ist;

-    gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.     

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage betrifft die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 - CISAC, in der die Kommission abgestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Vergabe musikalischer Urheberrechte zwischen Verwertungsgesellschaften, die der International Confederation of Societies of Authors and Composers (internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften - "CISAC") angehören, für unvereinbar mit Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen erklärt hat. Die Klägerin wendet sich gegen den Vorwurf eines abgestimmten Verhaltens in Art. 3 und gegen die sich diesbezüglich aus Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Entscheidung ergebenden Verpflichtungen im Hinblick auf die Abstellung der Zuwiderhandlung.

Sie macht diesbezüglich vier Klagegründe geltend.

An erster Stelle trägt die Klägerin vor, dass die Entscheidung der Kommission nicht den Anforderungen von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 genüge. Die Entscheidung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da sie nicht klar erkennen lasse, welche Verhaltensweisen untersagt werden, sei in sich widersprüchlich und stehe darüber hinaus im Widerspruch zur sonstigen Verwaltungspraxis der Kommission. Zudem rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie einen Ermessensmissbrauch, da sich die Kommission bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen außerhalb des wettbewerbsrechtlich relevanten Kriterienkanons habe leiten lassen und damit ihren Kompetenzrahmen überschritten habe.

Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen habe, indem sie die Entscheidung entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 253 EG mangelhaft begründet habe.

Drittens beruhe die Entscheidung auf einem offensichtlichen Rechts- und Beurteilungsfehler, da die Kommission allein aus der Marktstruktur auf das Vorliegen eines abgestimmten Verhaltens geschlossen und damit die gesetzlich vorgesehene Beweislastverteilung in unzulässiger Weise zulasten der Klägerin umkehrt habe.

Viertens gehe die Kommission in rechtsfehlerhafter Weise von einem Verstoß gegen Art. 81 EG aus, indem sie verkenne, dass die auf das nationale Territorium beschränkte Rechteeinräumung in den entsprechend dem CISAC-Mustervertrag zwischen den CISAC-Mitgliedern geschlossenen Gegenseitigkeitsverträgen ein wesentliches und unerlässliches Element der internationalen kollektiven Rechtewahrnehmung und Ausdruck des allgemein anerkannten Territorialitätsgrundsatzes im Urheberrecht sei und daher keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 EG darstelle.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S.1)