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Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas – Litauen) – UAB ,,Vittamed technologijos“, in Liquidation/Valstybinė mokesčių inspekcija

(Rechtssache C-293/21)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Vorsteuerabzug – Gegenstände und Dienstleistungen, die vom Steuerpflichtigen zur Herstellung von Investitionsgütern verwendet werden – Art. 184 bis 187 – Berichtigung der Vorsteuerabzüge – Pflicht zur Berichtigung der Vorsteuerabzüge, wenn dieser Steuerpflichtige in Liquidation versetzt und aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen gestrichen wird)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UAB ,,Vittamed technologijos“, in Liquidation

Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija

Beteiligte: Kauno apskrities valstybinė mokesčių inspekcija

Tenor

Die Art. 184 bis 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

sind dahin auszulegen, dass

ein Steuerpflichtiger verpflichtet ist, die Vorsteuerabzüge für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die zur Herstellung von Investitionsgütern bestimmt sind, in dem Fall zu berichtigen, dass die hergestellten Investitionsgüter nicht im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet wurden und es auch nie werden, weil der Eigentümer oder Alleingesellschafter dieses Steuerpflichtigen entschieden hat, ihn in Liquidation zu versetzen, und die Streichung dieses Steuerpflichtigen aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen beantragt wurde und erfolgt ist. Die Gründe – wie stetig zunehmende Verluste, fehlende Aufträge und Zweifel des Anteilseigners des Steuerpflichtigen an der Rentabilität der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit –, die die Entscheidung, diesen Steuerpflichtigen in Liquidation zu versetzen, und folglich die Einstellung der beabsichtigten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit rechtfertigen können, wirken sich nicht auf die Verpflichtung dieses Steuerpflichtigen aus, die betreffenden Vorsteuerabzüge zu berichtigen, sofern dieser Steuerpflichtige endgültig nicht mehr die Absicht hat, diese Investitionsgüter für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden.

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1     ABl. C 289 vom 19.7.2021.