Language of document : ECLI:EU:F:2014:248

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

18. November 2014

Rechtssache F‑59/09 RENV

Carlo De Nicola

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB)

„Öffentlicher Dienst – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Personal der EIB – Jährliche Beurteilung – Geschäftsordnung – Beschwerdeverfahren – Recht auf Anhörung – Verkennung durch den Beschwerdeausschuss – Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses – Mobbing – Erledigung der Schadensersatzanträge“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV erstens auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 14. November 2008, zweitens auf Aufhebung der Beförderungsentscheidungen vom 29. April 2008 und der Entscheidung vom selben Tag, den Kläger nicht zu befördern, drittens auf Aufhebung seiner Beurteilung für das Jahr 2007, viertens auf Feststellung, dass er gemobbt wurde, und fünftens auf Verurteilung der EIB, das Mobbing abzustellen und ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen

Entscheidung:      Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 14. November 2008 wird aufgehoben. Der Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch Mobbing entstanden sein soll, ist erledigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola in den Rechtssachen F‑59/09, T‑264/11 P und F‑59/09 RENV entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Beurteilung – Anfechtung vor dem Beschwerdeausschuss der Bank – Entscheidung des Ausschusses, sich ohne Anhörung des Betroffenen für unzuständig zu erklären – Verletzung der Verteidigungsrechte

2.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Schadensersatzklage – Schadensersatzanträge, die auf denselben Tatsachen beruhen und im Rahmen zweier verschiedener Rechtsbehelfe geltend gemacht werden – Vorrang – Grundsatz der geordneten Rechtspflege – Erledigung

1.      Im Rahmen einer Klage eines Bediensteten der Europäischen Investitionsbank gegen die ihn betreffenden Ergebnisse eines jährlichen Beurteilungsverfahrens darf sich der Beschwerdeausschuss der Europäischen Investitionsbank nach Nr. 20 des Anhangs A der Mitteilung über das Verfahren der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2007 nur in Ausnahmefällen für unzuständig erklären und muss die Parteien darüber in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine Unzuständigkeitserklärung erläutern, und zwar insbesondere dann, wenn diese Situation auf das Verhalten einer von ihnen im Verfahren zurückzuführen ist, wobei nach Nr. 10 des genannten Anhangs der Anspruch beider Parteien auf rechtliches Gehör zu beachten ist.

Zieht der Betroffene seine Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss nicht zurück, wird ihm, wenn sich der Beschwerdeausschuss, ohne die Nrn. 10 und 20 des Anhangs A zu beachten, für unzuständig erklärt, sein Recht genommen, zu den verschiedenen von ihm geltend gemachten Beschwerdegründen gehört zu werden, da ihm eine Kontrollinstanz genommen wird.

(vgl. Rn. 51, 53 und 54)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteil De Nicola/EIB, T‑264/11 P, EU:T:2013:461, Rn. 44

2.      Sind die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und Ausführungen zu demselben Sachverhalt, der zwei Schadensersatzanträgen zugrunde liegt, die vom selben Kläger im Rahmen zweier verschiedener Klagen gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden, im Rahmen einer der beiden Klagen ausführlicher und eingehender begründet, und zwar von beiden Parteien, folgt daraus, dass der Unionsrichter die Tatsachen, auf denen der Schadensersatzantrag beruht, im Rahmen dieser Rechtssache besser beurteilen und bewerten kann. Somit kann er eine geordnete Rechtspflege und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen dieser Rechtssache besser gewährleisten. Daher ist über den Schadensersatzantrag im Rahmen der anderen Rechtssache nicht zu entscheiden.

(vgl. Rn. 68, 70 und 71)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil De Nicola/EIB, F‑52/11, EU:F:2014:243