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Klage, eingereicht am 24. August 2021 – VY/Kommission

(Rechtssache T-519/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: VY (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 25. Mai 2021 aufzuheben;

infolgedessen, die erhobene Beschwerde für zulässig und begründet zu erklären;

in der Sache, die Entscheidung vom 30. Mai 2020 aufzuheben;

infolgedessen, ihr einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts zuzuerkennen;

jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage gegen die Entscheidung der Kommission, mit dem ihr die Hinterbliebenenversorgung verweigert wurde, macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Zulässigkeit der Beschwerde vom 2. Februar 2021. Die erhobene Beschwerde sei zulässig, da die Entscheidung vom 30. März 2020 nicht den Charakter einer Verwaltungsentscheidung habe, die mit einer Klage angefochten werden könne, und daher zulässigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass es sich um ein einfaches Schreiben gehandelt habe, mit dem sie über die nach dem Tod ihres Ehemanns durchzuführenden Schritte informiert worden sei.

Zweiter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Diskriminierung aufgrund der Art der Rechtsbeziehung des gemeinsamen Lebens.

Dritter Klagegrund: Rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts, da die Kommission diesen Artikel dahin hätte auslegen müssen, dass sie das gemeinsame partnerschaftliche Leben betreffen, und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebt.

Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung des Begriffs des Ehegatten im Sinne der Regelung über die Hinterbliebenenversorgung, da dieser Begriff aufgrund der allgemeinen Entwicklung der europäischen Gesellschaft im Bereich der Lebensgemeinschaft weit auszulegen sei.

Fünfter Klagegrund: Offenkundiger Beurteilungsfehler wegen der Nichtberücksichtigung der besonderen Situation der Klägerin. Zum einen habe die Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann über 32 Jahre gedauert, zum anderen hätten sie ein gemeinsames Kind gehabt und schließlich sei sie an der Seite ihres Ehemanns gewesen, als sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, um ihn zu unterstützen.

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