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Klage, eingereicht am 1. September 2008 - Evropaïki Dynamiki / Amt für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-387/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Korogiannakis)

Beklagter: Amt für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 20. Juni 2008 mitgeteilte Entscheidung des Amts für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE), ihr Angebot auf die öffentliche Ausschreibung AO 10185 "DV-Dienste - Wartung der SEI-BUD/AMD/CR-Systeme und zugehörige Dienstleistungen" (ABl. 2008/S 43-058884) abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

das OPOCE zu verurteilen, den Schaden in Höhe von 1 444 930 Euro, der ihr aufgrund des Ausschreibungsverfahrens entstanden ist, zu ersetzen

das OPOCE zur Tragung ihrer Kosten der Rechtsverfolgung sowie der anderen Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage zu verurteilen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin, dass die Entscheidung des Beklagten, ihr Angebot auf die öffentliche Ausschreibung AO 10185 "DV-Dienste - Wartung der SEI-BUD/AMD/CR-Systeme und zugehörige Dienstleistungen" (ABl. 2008/S 43-058884) abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig erklärt wird. Sie begehrt ferner Ersatz des Schadens, den sie im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren erlitten haben will.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte mit der Vergabe des genannten Auftrags an einen anderen Bieter gegen seine Verpflichtungen, die in der Haushaltsordnung2, den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften und der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehen seien, sowie gegen die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.

Die Klägerin macht außerdem geltend, dass der öffentliche Auftraggeber seine in den vorgenannten einschlägigen Vorschriften vorgesehene Pflicht verletzt habe, seine Entscheidung ausreichend zu begründen. Der öffentliche Auftraggeber habe ferner Kriterien angewandt, die nicht ausdrücklich in der Ausschreibung vorgesehen gewesen seien, Eignungs- mit Zuschlagskriterien vermischt, wodurch das Leistungsverzeichnis nicht eingehalten worden sei, und mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, was die Ablehnung des Angebots der Klägerin zur Folge gehabt habe.

Die Klägerin beantragt dementsprechend, dass die Entscheidung über die Ablehnung ihres Angebots und die Vergabe des Auftrags an den erfolgreichen Bieter für nichtig erklärt und der Beklagte verurteilt wird, zusätzlich zu ihren Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren den Schaden zu tragen, den sie im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren erlitten haben will.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 14).