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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2007 - Milella und Campanella / Kommission

(Rechtssache F-71/05)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Wahlen - Personalvertretung - Bestellung der Vertreter der örtlichen Sektion der Personalvertretung der Kommission in Luxemburg in der zentralen Personalvertretung der Kommission - Grundsatz einer allgemeinen anteilsmäßigen Aufteilung nach den Wahlergebnissen - Anfechtungsklage - Zulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Arcangelo Milella (Niederanven, Luxemburg) und Delfina Campanella (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: M.-A. Lucas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Kraemer)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Bestellung der Vertreter der örtlichen Personalvertretung Luxemburg (ÖPVL) in der zentralen Personalvertretung (ZPV) und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der ÖPVL.

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion "Personal und Verwaltung" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. April 2005 wird aufgehoben, soweit darin die örtliche Sektion der Personalvertretung der Kommission in Luxemburg ausdrücklich aufgefordert wird, "[d]ie Hinweise in der vorliegenden Entscheidung" zu beachten.

Die Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion "Personal und Verwaltung" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 2005 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 229 vom 17.9.2005, S. 36.