Language of document : ECLI:EU:T:2023:204

URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)

19. April 2023(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Mit der Covid‑19-Pandemie einhergehende Gesundheitskrise – Entscheidung über die Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung, um sich außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung um Verwandte zu kümmern – Nicht vorhandene Möglichkeit, außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung Telearbeit in Vollzeit zu verrichten – Rechtswidrigkeit des Vorverfahrens – Einem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stattgebende Entscheidung – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit – Dienstbezüge – Aussetzung der Auslandszulage – Art. 62 und 69 des Statuts – Verstoß gegen Art. 4 des Anhangs VII des Statuts“

In der Rechtssache T‑39/21,

PP,

PQ,

PR,

PS,

PT,

vertreten durch Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch S. Seyr, D. Boytha und M. Windisch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer),

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters V. Valančius, der Richterin I. Reine (Berichterstatterin) sowie der Richter L. Truchot und M. Sampol Pucurull,

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 270 AEUV gestützten Klage beantragen die Kläger, PP, PS, PQ, PR und PT, im Wesentlichen zum einen die Aufhebung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 14. April 2020, mit denen PQ und PS die Genehmigung erteilt wurde, ihren Dienst wegen der Covid‑19-Pandemie außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, vom 18. Mai 2020, mit der PP die Genehmigung erteilt wurde, seinen Dienst wegen der Covid‑19-Pandemie außerhalb des Ortes seiner dienstlichen Verwendung in Teilzeitbeschäftigung auszuüben (im Folgenden zusammen: Entscheidungen über die Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung), vom 7., 15. und 16. April und vom 19. Mai 2020, mit denen die Zahlung der Auslandszulage der Kläger für den Zeitraum ihrer Arbeit außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung ausgesetzt wurde (im Folgenden zusammen: Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage), sowie vom 6. Mai 2020 über die Rückforderung der an PR und PT zu viel gezahlten Beträge (im Folgenden zusammen: Entscheidungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge) und zum anderen den Ersatz der Schäden, die ihnen infolge dieser Entscheidungen entstanden sein sollen.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Kläger sind Beamte des Europäischen Parlaments. Bei ihrem Dienstantritt wurde ihnen die Auslandszulage gewährt.

3        Am 11. März 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) aufgrund des alarmierenden Niveaus der Ausbreitung und Schwere der vom SARS-CoV‑2-Virus verursachten Coronaviruserkrankung Covid‑19, dass der Ausbruch von Covid‑19 wegen des schnellen Ansteigens der Fallzahlen außerhalb Chinas und der wachsenden Zahl betroffener Länder eine Pandemie darstelle.

4        Mit E‑Mail vom selben Tag informierte der Generalsekretär des Parlaments (im Folgenden: Generalsekretär) das gesamte Personal, dass er in Anbetracht der Gesundheitslage die Generaldirektoren angewiesen habe, für alle Kollegen, deren physische Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Parlaments nicht absolut unerlässlich sei, Telearbeit im Umfang von 70 % der Arbeitszeit einzuführen. In der E‑Mail war außerdem angegeben, dass diese Maßnahme am 16. März 2020 in Kraft treten werde und dass die Telearbeit je nach Entwicklung der Lage auf 100 % der Arbeitszeit angehoben werden könne.

5        Am 16. März 2020 teilte der Generalsekretär den Beschäftigten mit, dass unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesundheitslage die Telearbeitszeit der Kollegen, deren physische Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Parlaments nicht unerlässlich sei und die bereits Telearbeit im Umfang von 70 % leisteten, auf 100 % angehoben werde.

6        Am 19. März 2020 richtete der Generalsekretär eine E‑Mail an das gesamte Personal, wonach im Kontext der Covid‑19-Pandemie jeder zur Halbzeitarbeit berechtigt sei, um sich um seine direkten Verwandten kümmern zu können. Entgegen der üblichen Praxis könne diese Halbzeitarbeit in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend dem Wohnsitz der Verwandten, um die sich der Beamte oder sonstige Bedienstete kümmern wolle, durchgeführt werden. Diese Entscheidung trat sofort in Kraft und sollte so lange gelten, wie die Covid‑19-Pandemie andauert.

7        Am 31. März 2020 erließ der Generalsekretär eine neue Entscheidung über die infolge der Covid‑19-Pandemie aus familiären Gründen außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung ausgeübte vorübergehende Teilzeitbeschäftigung (im Folgenden: Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020). Diese Entscheidung, die an die Stelle der Entscheidung vom 19. März 2020 über die Halbzeitbeschäftigung trat, lautete wie folgt:

„[A]ufgrund von Artikel 234 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments:

Kollegen, die sich für die Dauer dieser durch Covid‑19 verursachten besonderen Situation intensiver um direkte Verwandte wie Eltern, Kinder oder Ehepartner kümmern möchten, sind hiermit zur Teilzeitarbeit von 75 % berechtigt.

Entgegen der üblichen Praxis kann diese Teilzeitarbeit in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend dem Wohnsitz dieser Verwandten durchgeführt werden und bis zum Ende des am 31. Dezember 2020 ablaufenden Übergangszeitraums vom Vereinigten Königreich aus.

Bitte senden Sie eine formelle Anfrage so bald wie möglich vor dem gewünschten Startdatum an ihren Ressourcendirektor.

In dem Antrag sind der Name des Verwandten, das Verwandtschaftsverhältnis und der gewünschte Zeitraum anzugeben.

Für den von der Ermächtigung abgedeckten Zeitraum hat der Mitarbeiter Anspruch auf 75 % seiner Vergütung. Anhang IVa Artikel 3 des Statuts [der Beamten der Europäischen Union] gilt. Weder die Auslandszulage noch die Expatriierungszulage nach Anhang VII Artikel 4 des Statuts kann gewährt werden.

Diese Entscheidung gilt für Beamte des EP-Sekretariats.

Sie gilt entsprechend für Beamte, die den Ort ihrer dienstlichen Verwendung verlassen haben und zur Telearbeit in der Lage sind. In diesem Fall kann die Anstellungsbehörde ohne formelle Anfrage eine Entscheidung erlassen.

Die Anstellungsbehörde behält sich das Recht vor, Anträge abzulehnen, die nach Artikel 6 Absatz 2 der internen Vorschriften über Teilzeitarbeit gestellt werden.

Die Ermächtigung zu Teilzeitarbeit wird für drei Monate gewährt und kann verlängert werden.

Diese Entscheidung tritt am 1. April 2020 in Kraft und gilt so lange, wie die Covid‑19-Pandemie andauert. Sie tritt an die Stelle der Entscheidung vom 19. März 2020.“

A.      Zur Situation von PP

8        PP ist Beamter beim Parlament in Luxemburg (Luxemburg).

9        Am 14. März 2020 reiste PP mit seiner Familie nach Ungarn zu seinem Sohn, da das Internat, an dem dieser unterrichtet wurde, unmittelbar vor der Schließung stand.

10      Am 12. Mai 2020 beantragte PP aufgrund der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 die Genehmigung, rückwirkend vom 1. April 2020 an seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % von Ungarn aus auszuüben. Am 18. Mai 2020 wurde diesem Antrag für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 stattgegeben.

11      Am 18. Mai 2020 nahm PP seine Vollzeitbeschäftigung in Luxemburg wieder auf.

12      Mit Entscheidung vom 19. Mai 2020 setzte der Leiter des Referats „Persönliche Rechte“ der Generaldirektion (GD) Personalwesen des Parlaments infolge des oben in Rn. 10 genannten Antrags von PP und in unmittelbarer Anwendung der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 die Auslandszulage von PP mit Wirkung vom 1. April 2020 für den Zeitraum aus, für den PP die Genehmigung erhalten hatte, seine Teilzeitbeschäftigung in Ungarn auszuüben.

13      Am 12. Juni 2020 legte PP eine Beschwerde ein, die sich u. a. gegen die oben in den Rn. 10 und 12 genannten Entscheidungen richtete.

14      Am 27. Oktober 2020 wies der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde von PP zurück, soweit sie gegen die oben in den Rn. 10 und 12 genannten Entscheidungen gerichtet war.

B.      Zur Situation von PQ

15      PQ ist Beamtin beim Parlament in Luxemburg.

16      Am 10. März 2020 flog PQ, bevor in der Union die ersten Reisebeschränkungen wegen der Covid‑19-Pandemie angeordnet wurden, nach Dänemark. Ihre für den 22. März vorgesehene Rückkehr konnte wegen der Annullierung aller Flüge zwischen Luxemburg und Dänemark nicht erfolgen. Unter Berücksichtigung ihres Wunsches, bei ihrem Ehemann zu bleiben, der hinsichtlich des Virus als Risikoperson galt, wurde ihr ausnahmsweise die Genehmigung erteilt, vorübergehend von Dänemark aus zu arbeiten, bis das Parlament allgemeine Maßnahmen bezüglich der Gesundheitslage erlassen habe.

17      Am 6. April 2020 beantragte PQ angesichts der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 die Genehmigung, ihren Dienst für einen am 1. April 2020 beginnenden Zeitraum von drei Monaten in Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % von Dänemark aus auszuüben.

18      Am 14. April 2020 gab der Generaldirektor der GD Übersetzung des Parlaments dem Antrag von PQ auf Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 statt.

19      Am 15. April 2020 setzte der Leiter des Referats „Persönliche Rechte“ der GD Personalwesen des Parlaments infolge des oben in Rn. 17 genannten Antrags von PQ und in unmittelbarer Anwendung der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 die Auslandszulage von PQ mit Wirkung vom 1. April 2020 für die Dauer des Zeitraums aus, für den ihr Teilzeitbeschäftigung in Dänemark gestattet worden war.

20      Am 27. Mai 2020 legte PQ gegen die oben in den Rn. 17 und 19 genannten Entscheidungen Beschwerde ein.

21      Am 1. Juli 2020 nahm PQ ihre Vollzeitbeschäftigung in Luxemburg wieder auf.

22      Am 16. Oktober 2020 wies der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde von PQ zurück.

C.      Zur Situation von PR

23      PR ist Beamtin beim Parlament in Luxemburg.

24      Am 27. März 2020 reiste sie nach Frankreich, um sich um ihre Eltern zu kümmern.

25      Am 2. April 2020 stellte PR nach dem Erlass der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 einen Antrag auf Genehmigung, ihren Dienst für einen Zeitraum von drei Monaten in Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % auszuüben; ihm wurde mit Entscheidung vom selben Tag stattgegeben.

26      Mit Entscheidung vom 7. April 2020 setzte der Leiter des Referats „Persönliche Rechte“ der GD Personalwesen des Parlaments infolge des oben in Rn. 25 genannten Antrags von PR und in unmittelbarer Anwendung der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 die Auslandszulage von PR mit Wirkung vom 2. April 2020 für die Dauer des Zeitraums aus, für den ihr Teilzeitbeschäftigung gestattet worden war.

27      Mit E‑Mail vom 6. Mai 2020 wurde PR mitgeteilt, dass sie infolge der wegen der Covid‑19-Pandemie erfolgten Änderung ihrer Arbeitszeit einen Betrag von 2 173,40 Euro ohne rechtlichen Grund erhalten habe und dass dieser Betrag von ihren Dienstbezügen für Mai 2020 einbehalten werde.

28      Am 3. Juni 2020 legte PR Beschwerde gegen die oben in den Rn. 26 und 27 genannten Entscheidungen über die Aussetzung ihrer Auslandszulage und die Entscheidung über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge ein.

29      Am 1. Juli 2020 kehrte PR nach Luxemburg zurück.

30      Am 22. Oktober 2020 wies der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde von PR zurück.

D.      Zur Situation von PS

31      PS ist Beamter beim Parlament in Luxemburg.

32      Ende März 2020 reiste er nach Malta, um sich um seine Tochter kümmern zu können.

33      Am 7. April 2020 beantragte PS aufgrund der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 die Genehmigung, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % in Malta auszuüben. Dem Antrag wurde am 14. April 2020 für einen Zeitraum von drei Monaten, vom 23. März bis 23. Juni 2020, stattgegeben.

34      Mit Entscheidung vom 15. April 2020 setzte der Leiter des Referats „Persönliche Rechte“ der GD Personalwesen des Parlaments infolge des oben in Rn. 33 genannten Antrags von PS und in unmittelbarer Anwendung der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 die Auslandszulage von PS mit Wirkung vom 23. März 2020 für den Zeitraum aus, in dem er seine Teilzeitbeschäftigung in Malta ausübte.

35      Am 4. Juli 2020 nahm PS seine Vollzeitbeschäftigung in Luxemburg wieder auf.

36      Am 13. Juli 2020 legte PS gegen die oben in den Rn. 33 und 34 genannten Entscheidungen Beschwerde ein.

37      Mit Entscheidung vom 24. November 2020, die PS am 2. Dezember 2020 per Post erhielt, wies der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde von PS zurück.

E.      Zur Situation von PT

38      PT ist Beamtin beim Parlament in Brüssel (Belgien).

39      Am 13. März 2020 reiste PT nach Irland zu ihren Kindern.

40      Am 14. April 2020 beantragte PT auf der Grundlage der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 die Genehmigung, ihren Dienst in Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % in Irland auszuüben. Dem Antrag wurde am selben Tag für einen am 15. April 2020 beginnenden Zeitraum stattgegeben.

41      Mit Entscheidung vom 16. April 2020 setzte der Leiter des Referats „Persönliche Rechte“ der GD Personalwesen des Parlaments infolge des oben in Rn. 40 genannten Antrags von PT und in unmittelbarer Anwendung der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 die Auslandszulage von PT mit Wirkung vom 15. April 2020 für den Zeitraum aus, in dem sie ihren Dienst in Teilzeitbeschäftigung in Irland ausüben werde.

42      Mit E‑Mail vom 6. Mai 2020 wurde PT mitgeteilt, dass sie infolge der wegen der Covid‑19-Pandemie erfolgten Änderung ihrer Arbeitszeit einen Betrag von 931,01 Euro ohne rechtlichen Grund erhalten habe und dass dieser Betrag von ihren Dienstbezügen für Mai 2020 einbehalten werde.

43      Am 23. Juni 2020 legte PT gegen die oben in Rn. 41 genannte Entscheidung über die Aussetzung ihrer Auslandszulage Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung aller Wirkungen dieser Entscheidung.

44      Mit Entscheidung vom 27. Oktober 2020, die PT am 20. Dezember 2020 erhielt, wies der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde von PT zurück.

II.    Anträge der Parteien

45      Die Kläger beantragen im Wesentlichen,

–        erstens die Entscheidungen über die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung, zweitens die Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage und drittens die Entscheidungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen) aufzuheben;

–        soweit erforderlich, die Entscheidungen aufzuheben, mit denen das Parlament die von ihnen gegen die angefochtenen Entscheidungen eingelegten Beschwerden zurückgewiesen hat;

–        das Parlament zu verurteilen, den immateriellen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen auf 1 000 Euro für jeden von ihnen beziffert wird;

–        das Parlament zu verurteilen, den materiellen Schaden zu ersetzen, der 25 % ihrer jeweiligen Dienstbezüge entspricht, zuzüglich angefallener Ausgleichs- und Verzugszinsen;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

46      Das Parlament beantragt im Wesentlichen,

–        den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen;

–        die Klage als jedenfalls unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zu den Aufhebungsanträgen

1.      Zum Gegenstand der Aufhebungsanträge

47      Mit ihrem zweiten Antrag begehren die Kläger, soweit erforderlich, die Aufhebung der Entscheidungen, mit denen das Parlament ihre Beschwerde zurückgewiesen hat.

48      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts. Daher bewirkt die Erhebung einer Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die sich die Beschwerde richtet, es sei denn, ihre Zurückweisung hat eine andere Tragweite als die Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet (vgl. Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Es kann nämlich sein, dass eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde in Anbetracht ihres Inhalts die angefochtene Maßnahme nicht lediglich bestätigt. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine erneute Prüfung der Lage des Betroffenen aufgrund neuer rechtlicher und tatsächlicher Umstände enthält oder die ursprüngliche Entscheidung ändert oder vervollständigt. In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt und von ihm bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder als beschwerende Maßnahme angesehen wird, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (vgl. Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Da im vorliegenden Fall mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von PP, soweit sie sich gegen die ihn betreffenden Entscheidungen vom 18. Mai 2020 über die Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung und vom 19. Mai 2020 über die Aussetzung der Auslandszulage richtete, die gegen diese beiden Entscheidungen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wird, werden sie mit ihr lediglich bestätigt.

51      Außerdem werden mit den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden von PS sowie von PR und PT die Entscheidungen, gegen die diese Beschwerden jeweils gerichtet waren, unter Darlegung der sie stützenden Gründe lediglich bestätigt.

52      Die Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Beschwerden von PP und PS sowie von PR und PT zurückgewiesen wurden, haben somit keinen eigenständigen Gehalt im Hinblick auf die oben in Rn. 50 genannten angefochtenen Entscheidungen, und daher ist nicht eigens über sie zu entscheiden. Jedoch ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der einzelnen angefochtenen Entscheidungen auf die Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde abzustellen, da diese mit der Begründung der jeweiligen angefochtenen Entscheidung zusammenfallen dürfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament, T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      In der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von PQ hat der Generalsekretär nicht nur die im Wesentlichen gegen die Entscheidung vom 14. April 2020 über die Genehmigung ihrer Teilzeitbeschäftigung gerichtete Beschwerde geprüft, sondern auch den erstmalig in ihrer Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung der Genehmigung, ihren Dienst künftig in Vollzeitbeschäftigung außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung zu verrichten. Aus dem Aufbau dieser Entscheidung geht hervor, dass der Generalsekretär ihren Antrag aus denselben wie den von ihm zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde angeführten Gründen abgelehnt hat.

54      Da mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von PQ deren Antrag auf Vollzeitbeschäftigung außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung abgelehnt wird, kann sie nicht lediglich die angefochtene Maßnahme bestätigen und stellt infolgedessen eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt.

2.      Zur Zulässigkeit

a)      Zur Zulässigkeit der Aufhebungsanträge im Allgemeinen

55      Das Parlament ist der Ansicht, dass es der Klageschrift bezüglich der von den verschiedenen Klagegründen des Aufhebungsantrags erfassten Entscheidungen an Klarheit mangele. Es hat deshalb Zweifel, ob die Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts hinsichtlich der Klarheit erfüllt sind.

56      Außerdem hätten die Kläger in der Erwiderung die Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 auf den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund erstreckt, mit denen sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen in Frage stellten. Eine solche Klarstellung in der Phase der Erwiderung komme einer Änderung der Klageschrift gleich, die unzulässig sei.

57      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen nach der Rechtsprechung so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2019, Fleig/EAD, T‑492/17, EU:T:2019:211, Rn. 41 [nicht veröffentlicht]).

58      Überdies kann es ausreichen, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen lässt, ohne diese rechtlich einzuordnen, sofern die Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen (Urteil vom 13. Mai 2020, Agmin Italy/Kommission, T‑290/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:196, Rn. 96). Darüber hinaus wird eine Einrede der Rechtswidrigkeit stillschweigend erhoben, soweit recht klar ersichtlich ist, dass der Kläger in Wirklichkeit eine derartige Rüge erhebt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2021, GY/EZB, T‑746/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:390, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Auch wenn es vorliegenden Fall zutrifft, dass im Hauptteil der Klageschrift die Maßnahmen, gegen die sich die verschiedenen Klagegründe und Argumente richten, nicht immer eindeutig genannt sind, ergibt sich gleichwohl aus den Rn. 2 bis 6 der Klageschrift sowie aus deren Anträgen, dass es sich bei den vom Aufhebungsantrag erfassten Entscheidungen um die angefochtenen Entscheidungen handelt, wie sie oben in Rn. 45 bestimmt sind, und, soweit erforderlich, im Wesentlichen um die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerde der einzelnen Kläger gegen diese Entscheidungen. Die Kläger haben überdies in der Erwiderung bekräftigt, dass diese Entscheidungen den Gegenstand des Rechtsstreits bildeten, was das Parlament in der Gegenerwiderung zur Kenntnis genommen hat.

60      Außerdem geht aus der Klageschrift und der Erwiderung hinreichend klar hervor, dass mit dem ersten Klagegrund eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 geltend gemacht wird.

61      Der zweite Klagegrund betrifft zugleich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 und die der angefochtenen Entscheidungen. Auch wenn es in der Erwiderung heißt, dass der zweite Teil des zweiten Klagegrundes nur für den Fall geltend gemacht werde, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 zurückgewiesen werden sollte, beziehen sich die in diesem Teil entwickelten Argumente doch auch auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung.

62      Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes, sowohl in der Klageschrift als auch in der Erwiderung, dass die Kläger hier die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen mit der Begründung in Zweifel ziehen, dass sie unter Verstoß zum einen gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und zum anderen gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht erlassen worden seien. Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung bekräftigt haben, zielen diese Rügen in der Klageschrift und in der Erwiderung in ähnlicher Weise auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen ab.

63      Hinzu kommt, dass der vierte Klagegrund, der die Nichteinhaltung der Voraussetzungen betrifft, die nach Art. 85 des Statuts für die Rückforderung der einem Beamten oder sonstigen Bediensteten zu viel gezahlten Beträge gelten, hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass die ersten drei Klagegründe zurückgewiesen werden sollten. Dieser Klagegrund bezieht sich einzig und allein auf die Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge.

64      Daher ist entgegen dem Vorbringen des Parlaments festzustellen, dass die Erfordernisse von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung vorliegend beachtet worden sind und dass die Tragweite der Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 mit der Erwiderung nicht geändert wird.

b)      Zur Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen über die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von PQ, soweit mit ihr deren Antrag auf Vollzeitbeschäftigung abgelehnt wird

65      Das Parlament zieht im Rahmen seiner Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen die Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen über die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung in Zweifel. Insbesondere habe es bei deren Erlass den Anträgen von PP und PS und von PQ entsprochen, so dass diese Kläger kein Rechtsschutzinteresse hätten, gegen diese Entscheidungen vorzugehen.

66      Vorab ist festzustellen, dass nur PP und PS sowie PQ die Aufhebung der ihnen gegenüber ergangenen Entscheidungen über die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung beantragen.

67      Eine Aufhebungsklage ist nur zulässig, wenn die natürliche oder juristische Person, die sie erhoben hat, ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme hat. Ein derartiges Interesse setzt u. a. voraus, dass die angefochtene Maßnahme die Person, die die Klage erhoben hat, beschwert, so dass die Aufhebung der Maßnahme geeignet ist, ihr einen Vorteil zu verschaffen. Somit ist eine Maßnahme, mit der dem Anliegen dieser Person in vollem Umfang entsprochen wird, definitionsgemäß nicht geeignet, sie zu beschweren, und sie hat daher kein Interesse an der Beantragung ihrer Aufhebung (vgl. Urteil vom 1. Februar 2012, mtronix/HABM – Growth Finance [mtronix], T‑353/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:40, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T‑354/05, EU:T:2009:66, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Vorliegend ist festzustellen, dass die Entscheidungen über die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung von PP und PS und von PQ auf deren Antrag auf der Grundlage der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 ergangen sind, damit sie sich zu ihren Verwandten außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung begeben konnten, und dass das Parlament diesen Anträgen in vollem Umfang stattgegeben hat.

69      Da das Parlament dem Anliegen der betreffenden Kläger entsprochen hat, haben diese kein Interesse daran, die Aufhebung der Entscheidungen über die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung zu verlangen, so dass ihre hierauf gerichteten Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind.

70      Zwar haben die Kläger geltend gemacht, sie seien gezwungen gewesen, Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 zu beantragen, da diese Entscheidung die einzige Möglichkeit dargestellt habe, den Ort ihrer dienstlichen Verwendung zu verlassen, um sich zu ihren Verwandten zu begeben und gleichzeitig weiterhin zu arbeiten.

71      Auch wenn es zutrifft, dass es keine Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments gab, die den Beamten die Möglichkeit eröffnet hätte, zu beantragen, in Vollzeit außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung arbeiten zu können, hatten die Kläger gleichwohl die Möglichkeit, nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen dahin gehenden Antrag an die Anstellungsbehörde zu richten und dabei die besonderen Gründe für ihren Antrag darzulegen.

72      Die Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen über die Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

73      Wie sich außerdem aus den obigen Rn. 53 und 54 ergibt, hat PQ in ihrer Beschwerde beim Parlament beantragt, es ihr zu ermöglichen, in Vollzeit außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung zu arbeiten. Sie hat somit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde gerichtet, der in der Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde abgelehnt wurde.

74      Allerdings setzt nach ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Klage, die gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts beim Gericht erhoben wird, einen ordnungsgemäßen Ablauf des Vorverfahrens und die Einhaltung der darin vorgesehenen Fristen voraus (vgl. Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere muss jeder Klage gegen eine beschwerende Maßnahme der Anstellungsbehörde im Allgemeinen zwingend eine Verwaltungsbeschwerde vorausgehen, die ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, EU:T:2000:86, Rn. 53).

75      Vorliegend hat PQ aber gegen die in der ausdrücklichen Entscheidung über die Zurückweisung der in Rede stehenden Beschwerde enthaltene Ablehnung ihres Antrags auf Vollzeitbeschäftigung keine Beschwerde eingelegt. Da das zwingend erforderliche Vorverfahren nicht eingehalten wurde, ist die Klage auf Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung über ihren Antrag auf Vollzeitbeschäftigung somit offensichtlich unzulässig.

76      Sollten die Kläger dem Parlament vorwerfen wollen, psychologischen Druck auf sie ausgeübt zu haben, damit sie die Anwendung der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 beantragten, würde ein solcher Druck überdies keine beschwerende Maßnahme darstellen, die mit einer Aufhebungsklage angefochten werden könnte, sondern ein Verhalten des Parlaments ohne Entscheidungscharakter, das die Kläger im Rahmen einer Schadensersatzklage beanstanden könnten.

77      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass einer Schadensersatzklage, die auf Wiedergutmachung eines Schadens abzielt, der nicht durch eine beschwerende Maßnahme, deren Aufhebung beantragt wird, sondern durch ein Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter verursacht worden ist, ein zweistufiges Verwaltungsverfahren vorausgehen muss; andernfalls ist die Klage unzulässig. Das Verwaltungsverfahren hat zwingend mit der Stellung eines Antrags nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu beginnen, mit dem die Anstellungsbehörde aufgefordert wird, den geltend gemachten Schaden wiedergutzumachen, gegebenenfalls gefolgt von der Einlegung einer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Ablehnung des Antrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1999, Connolly/Kommission, T‑214/96, EU:T:1999:103, Rn. 34). Es obliegt den Beamten oder sonstigen Bediensteten, das Organ binnen angemessener Frist, sobald sie Kenntnis von der Situation haben, die sie beanstanden, mit einem solchen Antrag zu befassen. Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28).

78      Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch keinen Antrag auf Entschädigung wegen des Verhaltens des Parlaments gestellt, mit dem Druck auf sie ausgeübt worden sein soll, Teilzeitbeschäftigung zu beantragen.

3.      Zur Begründetheit

79      Die Kläger stützen ihre Aufhebungsanträge auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020, zweitens einen Verstoß gegen Art. 4 des Anhangs VII des Statuts, das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, eine offensichtliche Verkennung des Begriffs der Auslandstätigkeit, einen Verstoß gegen die Art. 62 und 69 des Statuts sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit, drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht und viertens einen Verstoß gegen Art. 85 des Statuts und den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügen.

80      Vorab ist festzustellen, dass nur die ersten drei Klagegründe die Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage betreffen, so dass deren Rechtmäßigkeit anhand dieser drei Klagegründe geprüft wird.

81      Der vierte Klagegrund, der sich auf die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge bezieht, wird hilfsweise geltend gemacht für den Fall, dass die Anträge auf Aufhebung der übrigen angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen werden. Dieser vierte Klagegrund wird folglich nur dann zu prüfen sein, wenn und soweit die ersten drei Klagegründe hinsichtlich der übrigen angefochtenen Entscheidungen nicht durchgreifen.

a)      Zu den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage

82      Wie oben aus den Rn. 79 und 80 hervorgeht, stützen die Kläger ihren Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage auf drei Klagegründe.

83      Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Kläger insbesondere geltend, dass sich der Generalsekretär nicht auf Art. 234 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments habe stützen können, um ihre Rechte aus den Vorschriften des Statuts über die Auslandszulage zu ändern.

84      Darüber hinaus tragen die Kläger mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes vor, dass die mit der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 angeordnete allgemeine Aussetzung der Auslandszulage gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts verstoße. Der Anspruch auf die Auslandszulage bestimme sich nämlich nach der Situation jedes einzelnen Beamten oder sonstigen Bediensteten im Zeitpunkt seines Dienstantritts bei der Union und werde erworben, wenn die in dieser Bestimmung des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien. Im vorliegenden Fall habe es kein die Situation der Kläger wesentlich änderndes Ereignis gegeben, das es dem Parlament erlaubt hätte, ihre Situation im Hinblick auf die Gewährung der Auslandszulage erneut zu prüfen.

85      Die Kläger machen außerdem geltend, dass der Beamte, um in den Genuss der Auslandszulage kommen zu können, nicht verpflichtet sei, am Ort seiner dienstlichen Verwendung zu wohnen. Nach Art. 20 des Statuts habe er allenfalls die Verpflichtung, in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert sei. Im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage habe aber für das gesamte Personal aufgrund der Gesundheitslage eine obligatorische Telearbeitsregelung gegolten. Daher sei die Entfernung zu dem Ort, von dem aus ein Beamter seine Arbeit verrichte, unter Berücksichtigung der sich aus der Covid‑19-Pandemie ergebenden außergewöhnlichen Umstände zu verstehen.

86      Das Parlament hält dem entgegen, auch wenn Art. 234 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung keine Delegation von Befugnissen vorsehe, die den Generalsekretär unmittelbar zum Erlass konkreter Maßnahmen bezüglich der Arbeitsbedingungen des Personals des Sekretariats des Parlaments ermächtigten, sei er durch eine Delegation des Präsidiums des Parlaments gleichwohl befugt, interne Vorschiften über die Arbeitsbedingungen der Beamten zu erlassen. Außerdem sei er in Anbetracht der schnellen Entwicklung der Covid‑19-Pandemie durch Entscheidung des Präsidenten des Parlaments hiermit betraut worden.

87      Hinzu komme, dass die Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 nicht den Entzug der Auslandszulage vorsehe, sondern nur deren Aussetzung für die Dauer der auf Antrag der betroffenen Person genehmigten Regelung über Teilzeitbeschäftigung. Es habe keine erneute Prüfung des Anspruchs der Kläger auf die Auslandszulage gegeben, da sich weder der Ort ihrer dienstlichen Verwendung noch der Grad ihrer Integration am Ort ihrer dienstlichen Verwendung geändert habe.

88      Die Zahlung der Auslandszulage solle die Folgen der Abwesenheit des Beamten von seinem Herkunftsort ausgleichen. Ihre Zahlung sei folglich bei Beamten, die außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung Telearbeit ausübten, nicht mehr gerechtfertigt.

89      Außerdem gelte die Verpflichtung aus Art. 20 des Statuts, am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung zu nehmen, für alle Beamten einschließlich der in der GD Übersetzung diensttuenden Kläger und derjenigen, die eine Regelung über Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nähmen, wie dies in Art. 55a und Anhang IVa des Statuts vorgesehen sei. Diese Verpflichtung sei durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das ordnungsgemäße Funktionieren des Organs zu sichern. Die Telearbeit stelle auch kein im Statut vorgesehenes Recht dar und befreie die Beamten nicht von ihrer Verpflichtung, ihrem Organ jederzeit zur Verfügung zu stehen. Zu Beginn der Gesundheitskrise sei die Nähe der Beamten zu ihrem Arbeitsort aber von größter Bedeutung gewesen, um die Kontinuität der Arbeiten des Parlaments zu gewährleisten.

90      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020, dass der Beamte für den Zeitraum, der von der Genehmigung zur Ausübung seiner Teilzeitbeschäftigung nach dieser Entscheidung erfasst wird, nicht die Auslandszulage nach Art. 4 des Anhangs VII des Statuts erhalten würde, auf die er normalerweise Anspruch hätte. Sie weicht somit in Bezug auf die betroffenen Bediensteten des Parlaments von dieser Vorschrift ab.

91      Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts in der vorliegend geltenden Fassung (vom 1. Januar 2020) lautet:

„Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt:

a)      Beamten, die

–        die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und

–        während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

b)      Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.

Die Auslandszulage beträgt mindestens 567,38 [Euro] monatlich.“

92      Die Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 ist auf der Grundlage von Art. 234 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments ergangen. Nach dieser Bestimmung leitet der Generalsekretär das Generalsekretariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom Präsidium des Parlaments bestimmt werden.

93      Art. 234 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Generalsekretär befugt wäre, interne, von höherrangigen Rechtsvorschriften wie den Statutsbestimmungen abweichende Richtlinien zu erlassen; dies gilt auch unter außergewöhnlichen Umständen wie denen im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 20. November 2007, Ianniello/Kommission, T‑308/04, EU:T:2007:347, Rn. 38, und vom 20. März 2018, Argyraki/Kommission, T‑734/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:160, Rn. 66 und 67).

94      Zudem sieht Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts nicht ausdrücklich vor, dass der Anspruch auf Auslandszulage erneut geprüft werden kann, wenn sich während der Laufbahn eines Beamten die Umstände ändern (Urteil vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T‑18/19, EU:T:2020:465, Rn. 36), und er sieht erst recht nicht vor, dass die Zahlung dieser Zulage an einen Beamten ausgesetzt werden kann, wenn dieser während seiner Laufbahn vorübergehend Telearbeit außerhalb des Ortes seiner dienstlichen Verwendung leisten muss.

95      Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts ergibt sich allerdings nicht, dass die Auslandszulage als ein wohlerworbenes Recht anzusehen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 1993, Magdalena Fernández/Kommission, T‑90/92, EU:T:1993:78, Rn. 32). Bei fehlerhafter Gewährung oder Weiterzahlung können die finanziellen Ansprüche des Beamten von dem Organ, das ihn beschäftigt, erneut geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, EU:C:1978:45, Rn. 39).

96      Außerdem wird die Zulage monatlich den Beamten gezahlt, die deren Voraussetzungen erfüllen. Die Verwaltung darf sie daher nicht weiter auszahlen, wenn ein Ereignis eintritt, das die Lage des Empfängers wesentlich verändert, sofern sich dies auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage auswirkt. Denn anders als die Rücknahme einer Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit ist eine Rücknahme für die Zukunft stets möglich, wenn die Umstände, die diese Entscheidung gerechtfertigt haben, nicht mehr vorliegen (Urteil vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T‑18/19, EU:T:2020:465, Rn. 37).

97      Somit ist zu prüfen, ob vorliegend die vorübergehende Praxis der Telearbeit außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung im Kontext der Covid‑19-Pandemie ein Ereignis darstellte, das die tatsächliche oder rechtliche Lage des Beamten, der eine Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts erhält, wesentlich ändern kann.

98      Die in Art. 69 des Statuts vorgesehene Auslandszulage, die nach den Modalitäten von Art. 4 Abs. 1 seines Anhangs VII gewährt wird, soll die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei der Union für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnstaat in den Dienststaat umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren (vgl. Urteile vom 2. Mai 1985, De Angelis/Kommission, 246/83, EU:C:1985:165, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission, C‑7/06 P, EU:C:2007:724, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C‑211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Der Begriff „besondere Belastungen und Nachteile“ wurde in der Informatorischen Aufzeichnung GS/84/59 des Rates vom 11. Dezember 1959 zur Auslands- oder Trennungszulage erläutert. Wie das Parlament ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Aufzeichnung, die zu den Vorarbeiten zu Art. 4 des Anhangs VII des Statuts gehört, dass die „Auslands- oder Trennungszulage“ zum Ausgleich materieller Ausgaben und ideeller Nachteile gewährt wird, die sich daraus ergeben, dass der Bedienstete fern von seinem Herkunftsort lebt und im Allgemeinen Familienbeziehungen zu seinem Herkunftsort unterhält.

100    In Anbetracht dessen ist zu prüfen, ob im Kontext der Covid‑19-Pandemie Beamte, die wie die Kläger vorübergehend ihren tatsächlichen Wohnort geändert haben, um sich um ihre Verwandten zu kümmern, weiterhin die finanziellen Belastungen und ideellen Nachteile zu tragen hatten, die ihr Dienstantritt bei der Union in einer neuen Umgebung mit sich gebracht hat.

101    Bezüglich der finanziellen Belastungen ergibt sich aus den Akten, dass die Kläger für kurze Zeit außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung gearbeitet und in dieser Zeit weiterhin mit ihrem Wohnsitz am Ort der dienstlichen Verwendung verbundene Kosten wie Miete, Darlehensraten oder Rechnungen für Energie, Wasser oder Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum getragen haben. Diese Kosten sind ihnen deshalb weiter zur Last gefallen, weil die Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020, die eine außergewöhnliche vorläufige Maßnahme darstellte, ihnen nur gestattete, während der Covid‑19-Pandemie, deren Dauer niemand vorhersehen konnte, für einen Zeitraum von anfänglich drei Monaten außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung zu arbeiten.

102    Somit hatte die Zahlung der Auslandszulage an die Kläger unter den mit der Covid‑19-Pandemie verbundenen außergewöhnlichen Umständen keineswegs ihre Daseinsberechtigung verloren.

103    Zwar trifft es zu, dass die Gewährung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts untrennbar mit dem Wohnsitzerfordernis der Unionsbeamten gemäß Art. 20 des Statuts verbunden ist, wonach zum einen jeder Beamte verpflichtet ist, am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist, und der Beamte zum anderen der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mitteilt und sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes benachrichtigt.

104    Art. 20 des Statuts ist jedoch in Verbindung mit dessen Art. 55 Abs. 1 zu sehen, wonach die Beamten im aktiven Dienst ihrem Organ jederzeit zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass der Beamte, der nicht am Ort seiner dienstlichen Verwendung wohnt, gleichwohl in der Lage sein muss, sich jederzeit im Einklang mit den für ihn geltenden Vorschriften über die Arbeitsorganisation an seinen Arbeitsplatz zu begeben, um dort die ihm im dienstlichen Interesse übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

105    Unter den mit der Covid‑19-Pandemie verbundenen außergewöhnlichen Umständen galten aber die internen Vorschriften über die Telearbeit und die physische Präsenz der Bediensteten in den Räumlichkeiten des Parlaments vorübergehend nicht mehr, wie die verschiedenen oben in den Rn. 4 bis 7 genannten Entscheidungen belegen, die der Generalsekretär zu Beginn der Pandemie getroffen hatte. Denn seit dem 16. März 2020 waren alle Bediensteten, deren Anwesenheit nicht als unerlässlich angesehen wurde, zu Vollzeit-Telearbeit verpflichtet; dies gilt auch für die Kläger, wie sich oben aus Rn. 5 ergibt.

106    Das Parlament kann daher nicht geltend machen, dass die in der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 vorgesehene „allgemeine Aussetzung“ der Zahlung der Auslandszulage, die auch die Kläger betraf, im Zusammenhang mit der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses gemäß Art. 20 des Statuts gestanden habe.

107    Im Übrigen enthält das Statut keine Bestimmung, nach der ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union die Zahlung der Auslandszulage aussetzen könnte; dies gilt auch unter außergewöhnlichen Umständen wie den mit der Covid‑19-Pandemie verbundenen.

108    Folglich verstößt die in der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 vorgesehene Aussetzung der Auslandszulage gegen Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts.

109    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass durch die Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 der Anspruch auf die Auslandszulage zwar nicht endgültig entzogen, sondern nur für begrenzte Zeit ausgesetzt wurde; die Aussetzung bewirkte gleichwohl eine Verringerung der Dienstbezüge der Kläger in diesem Zeitraum, ohne die Möglichkeit, sie nachzufordern.

110    Der Umstand, dass mit der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 nur die Aussetzung der Auslandszulage der betroffenen Beamten des Parlaments, u. a. der Kläger, angeordnet wurde und nicht deren Entziehung, vermag daher die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung nicht auszuschließen.

111    Aus alledem ist zu schließen, dass die Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 unter Verstoß gegen höherrangige Rechtsvorschriften erlassen wurde, so dass der Generalsekretär mit ihr die Grenzen seiner Befugnisse überschritten hat. Seine Entscheidung verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts, soweit sie vorsieht, dass die Zahlung der Auslandszulage an Beamte, die vorübergehend außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung Telearbeit leisten, um sich im Kontext der Covid‑19-Pandemie um ihre Verwandten zu kümmern, ausgesetzt wird.

112    Folglich entbehren die Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage einer Rechtsgrundlage, so dass sie aufzuheben sind, ohne dass über die weiteren Klagegründe und Argumente zu befinden wäre, die von den Klägern für die von ihnen beantragte Aufhebung dieser Entscheidungen angeführt werden.

b)      Zu den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge

113    Nur PT und PR beantragen die Aufhebung der Entscheidungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge, die Gegenstand der vorliegenden Aufhebungsklage sind.

114    Im Rahmen des vierten Klagegrundes, der als alleiniger Klagegrund zur Stützung des Antrags auf Aufhebung der Entscheidungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge geltend gemacht wird, tragen die Kläger für den Fall, dass der Antrag auf Aufhebung der übrigen angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen werden sollte, hilfsweise vor, dass die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 85 des Statuts die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge erfolgen könne, nicht erfüllt seien. Hinzu komme, dass PT und PR, als die Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 erlassen worden sei, bereits Vorkehrungen getroffen hätten, um sich zu ihren Familien außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung zu begeben, so dass sie ein schutzwürdiges Vertrauen darin gehabt hätten, ihre Dienstbezüge vollständig zu behalten.

115    Das Parlament tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

116    Wie sich oben aus Rn. 112 ergibt, entbehren vorliegend die Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage einer Rechtsgrundlage und sind aufzuheben. Dagegen ist der Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen über die Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung als unzulässig zurückgewiesen worden, ebenso wie die gegen die Ablehnung des Antrags von PQ auf Vollzeit-Telearbeit gerichtete Klage. Da der vierte Klagegrund nur hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass der Antrag auf Aufhebung der übrigen angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen werden sollte, ist dieser Klagegrund nur zu prüfen, soweit er die Rückforderung des Teils der Dienstbezüge von PT und PR betrifft, der sich aus der Begrenzung ihrer Arbeitszeit auf 75 % ergibt.

117    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach Art. 85 Abs. 1 des Statuts jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag zurückzuerstatten ist, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.

118    Im vorliegenden Fall geht aus der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 klar hervor, dass die Beamten, die in den Genuss der mit ihr eingeführten Ausnahmeregelung kamen, den der geleisteten Arbeitszeit entsprechenden Teil ihrer Dienstbezüge erhalten würden, d. h. 75 %. PR und PT, die die Inanspruchnahme der mit dieser Entscheidung eingeführten Regelung beantragt hatten, konnten daher die finanziellen Folgen einer ihnen erteilten Genehmigung zumindest nicht verborgen geblieben sein.

119    Als Zweites ist zur geltend gemachten Missachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darauf hinzuweisen, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um sich auf diesen Schutz berufen zu können. Erstens muss die Unionsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gegeben haben. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, begründete Erwartungen beim Adressaten zu wecken. Drittens müssen die Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteil vom 12. Februar 2020, ZF/Kommission, T‑605/18, EU:T:2020:51, Rn. 151).

120    Im vorliegenden Fall tragen die Kläger jedoch nichts dafür vor, dass das Parlament PR oder PT präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben hätte und damit begründete Erwartungen in Bezug auf den Fortbestand ihrer gesamten Dienstbezüge während des Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung geweckt hätten. Außerdem hätte dies gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs IVa des Statuts verstoßen, wonach der Beamte während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den der geleisteten regulären Arbeitszeit entsprechenden Teil seiner Dienstbezüge hat.

121    Der vierte Klagegrund greift somit nicht durch.

122    Infolgedessen sind die auf den vierten Klagegrund gestützten Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge zurückzuweisen, wobei die Zulässigkeit dieser Anträge, soweit sie von PT gestellt worden sind, dahingestellt bleiben kann.

4.      Ergebnis in Bezug auf die Aufhebungsanträge

123    Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage auf der Grundlage des ersten Teils des zweiten Klagegrundes stattzugeben ist.

124    Dagegen sind der Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen über die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung als unzulässig und der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von PQ, soweit mit ihr deren Antrag auf Vollzeitbeschäftigung abgelehnt wird, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Außerdem ist der Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge als jedenfalls unbegründet zurückzuweisen.

B.      Zum Antrag auf Schadensersatz

125    Im Rahmen ihrer Schadensersatzanträge begehren die Kläger zum einen Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 25 % ihrer Dienstbezüge, zuzüglich zwischenzeitlich angefallener Ausgleichs- und Verzugszinsen und zum anderen Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens, den sie nach billigem Ermessen mit 1 000 Euro für jeden von ihnen veranschlagen.

126    Die Kläger machen geltend, diese Schäden ergäben sich aus dem Fehlen einer Rechtsgrundlage und aus der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020 sowie aus der schlechten Verwaltung und der mangelnden Fürsorge des Parlaments ihnen gegenüber. Sie berufen sich außerdem auf die Verletzung ihres Rechts darauf, dass die Arbeitsbedingungen ihre Gesundheit und ihre Würde achteten, sowie auf einen Amtsfehler des Parlaments, da es sie nicht mit einer Vollzeittätigkeit betraut habe.

127    Das Parlament tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

128    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begründetheit einer Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist, und zwar an die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des geltend gemachten Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 52). Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, so dass es für die Abweisung einer Schadensersatzklage genügt, dass eine von ihnen nicht vorliegt.

1.      Zum materiellen Schaden

129    Bezüglich des geltend gemachten materiellen Schadens ist festzustellen, dass die Kläger nur den Ersatz des 25 % ihrer Dienstbezüge entsprechenden materiellen Schadens zuzüglich zwischenzeitlich angefallener Ausgleichs- und Verzugszinsen verlangen. Dieser Schaden hängt im Wesentlichen damit zusammen, dass sich ihre Arbeitszeit im Anschluss an den Erlass der Entscheidungen über die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung auf 75 % verringert hatte.

130    Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes sind Anträge auf Ersatz eines Schadens zurückzuweisen, soweit sie in engem Zusammenhang mit Anträgen auf Aufhebung stehen, die ihrerseits entweder als unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 30. September 2003, Martínez Valls/Parlament, T‑214/02, EU:T:2003:254, Rn. 43; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. April 2019, Aldridge u. a./Kommission, T‑319/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:231, Rn. 64).

131    Im vorliegenden Fall stehen die Anträge auf Ersatz des materiellen Schadens in engem Zusammenhang mit den als unzulässig zurückgewiesenen Anträgen auf Aufhebung der Entscheidungen über die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung und mit den als offensichtlich unzulässig zurückgewiesenen Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von PQ, soweit mit ihr deren Antrag auf Vollzeitbeschäftigung abgelehnt wird.

132    Überdies tragen die Kläger kein nachvollziehbares Argument dafür vor, inwiefern mit der Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020, den Beamten zu gestatten, ihren Dienst im Kontext der Covid‑19-Pandemie bei ihren Verwandten zu verrichten, ihr Recht darauf, dass die Arbeitsbedingungen Rücksicht auf ihre Gesundheit und ihre Würde nehmen, verletzt worden sein soll.

133    Infolgedessen ist der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens zurückzuweisen.

2.      Zum immateriellen Schaden

134    Die Anträge auf Wiedergutmachung des aus dem Erlass der Entscheidungen über die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung resultierenden immateriellen Schadens sind aus den in den vorstehenden Rn. 130 bis 132 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

135    Was die Wiedergutmachung des aufgrund des Erlasses der Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage erlittenen immateriellen Schadens anbelangt, ergibt sich oben aus Rn. 112, dass diese Entscheidungen aufzuheben sind, weil die Entscheidung des Generalsekretärs vom 31. März 2020, auf die sie sich stützen, rechtswidrig ist. Die oben in Rn. 128 angeführte Voraussetzung in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Verwaltung ist somit erfüllt.

136    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung für sich genommen bereits einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz des gesamten immateriellen Schadens darstellen kann, den die Handlung verursacht haben mag; dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung der Handlung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (Urteil vom 28. April 2021, Correia/EWSA, T‑843/19, EU:T:2021:221, Rn. 86).

137    Im vorliegenden Fall tragen die Kläger vor, dass die Aufhebung der Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage angesichts der Beeinträchtigung ihrer Würde und der Qualität ihres Berufslebens sowie der entstandenen Angst und der gesundheitlichen Probleme, unter denen insbesondere PP gelitten habe, keine angemessene und hinreichende Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstellen werde. In der Erwiderung fügen die Kläger hinzu, dass der Verlust eines Teils ihrer Dienstbezüge zu Schlaflosigkeit und Stressattacken geführt habe.

138    Die Kläger bringen aber keinen Beweis bei, der ihr Vorbringen untermauern könnte. Sie legen auch nicht dar, inwiefern die Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage ihre Würde und die Qualität ihres Berufslebens beeinträchtigen konnten.

139    Infolgedessen ist der Antrag auf Wiedergutmachung des materiellen und des immateriellen Schadens zurückzuweisen.

IV.    Kosten

140    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei neben ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

141    Im vorliegenden Fall wird den Aufhebungsanträgen hinsichtlich der Entscheidungen über die Aussetzung der Auslandszulage stattgegeben. Dagegen sind sie zurückgewiesen worden, soweit sie die Entscheidungen über die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung sowie die Entscheidungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge betrafen und soweit sie gegen die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von PQ enthaltene Ablehnung ihres Antrags auf Vollzeitbeschäftigung gerichtet waren. Die Anträge auf Schadensersatz sind ebenfalls zurückgewiesen worden.

142    Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist zu entscheiden, dass die Kläger die Hälfte ihrer Kosten tragen. Das Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Kläger.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2020 über die Aussetzung der Auslandszulage von PP wird aufgehoben.

2.      Die Entscheidung des Parlaments vom 7. April 2020 über die Aussetzung der Auslandszulage von PR wird aufgehoben.

3.      Die Entscheidung des Parlaments vom 15. April 2020 über die Aussetzung der Auslandszulage von PQ wird aufgehoben.

4.      Die Entscheidung des Parlaments vom 15. April 2020 über die Aussetzung der Auslandszulage von PS wird aufgehoben.

5.      Die Entscheidung des Parlaments vom 16. April 2020 über die Aussetzung der Auslandszulage von PT wird aufgehoben.

6.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.      PP, PS, PR, PQ und PT tragen die Hälfte ihrer Kosten.

8.      Das Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von PP und PS sowie von PR, PQ und PT.

da Silva Passos

Valančius

Reine

Truchot

 

      Sampol Pucurull

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. April 2023.

Unterschriften


*      erfahrenssprache: Französisch.