Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Österreich) – Verein für Konsumenteninformation/A1 Telekom Austria AG
(Rechtssache C-326/14)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Rechte der Nutzer – Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen – Tarifänderung, die sich aus den Vertragsbedingungen ergibt – Erhöhung des Entgelts im Fall eines Anstiegs des Verbraucherpreises)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Verein für Konsumenteninformation
Beklagte: A1 Telekom Austria AG
Tenor
Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Netz- oder Kommunikationsdienste gemäß einer Entgeltanpassungsklausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das diese Dienste anbietet, enthalten ist und vorsieht, dass eine solche Änderung anhand eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex erfolgt, keine „Änderung der Vertragsbedingungen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die den Teilnehmer berechtigt, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.
____________1 ABl. C 339 vom 29.9.2014.