Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Belgien) am 9. April 2021 – X, handelnd im eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder Y und Z/Belgische Staat
(Rechtssache C-230/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X, handelnd im eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder Y und Z
Beklagter: Belgische Staat (Belgischer Staat)
Vorlagefragen
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG1 des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, dahin auszulegen, dass ein „unbegleiteter [m]inderjähriger“ Flüchtling, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, nach seinem nationalen Recht „unverheiratet“ sein muss, damit ein Recht auf Familienzusammenführung mit Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades entsteht?
Falls ja: Kann ein minderjähriger Flüchtling, dessen im Ausland eingegangene Ehe aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht anerkannt wird, als „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f und Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG angesehen werden?
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1 ABl. 2003, L 251, S. 12.