Language of document : ECLI:EU:T:2017:370


 


 



Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Mai 2017 – Enrico Colombo und Corinti Giacomo/Kommission

(Rechtssache T690/16 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 21-24)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast

(Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV)

(vgl. Rn. 27, 28)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Beurteilung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe – Schwerer Schaden – Hinlänglichkeit im Fall eines besonders ernsthaften fumus boni iuris, der in einer offenkundigen und äußerst schwerwiegenden Rechtswidrigkeit besteht – Voraussetzung – Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb der Stillhaltefrist vor Vertragsschluss mit dem Zuschlagsempfänger

(Art. 278 AEUV; Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 171 Abs. 1)

(vgl. Rn. 30, 31, 35-37)

4.      Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit

(Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 5)

(vgl. Rn. 43, 44)

5.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Verlust einer Chance durch Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren – Schaden, der im Rahmen des Hauptverfahrens oder einer Schadensersatzklage vollständig wiedergutgemacht werden kann – Fehlender nicht wiedergutzumachender Charakter

(Art. 268 AEUV, Art. 278 AEUV, Art. 279 AEUV und Art. 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 48, 50, 55)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen dahin, dass zum einen die Vollziehung der Handlungen der Kommission, die zur Ablehnung des Angebots der Antragsteller im Rahmen der Ausschreibung JRC/IPR/2016/C.4/0002/OC führen, ausgesetzt wird und zum anderen der zwischen der Kommission und dem Zuschlagsempfänger dieser Ausschreibung geschlossene Vertrag ausgesetzt wird

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist erledigt, soweit er gegen die Carmet Sas di Fietta Graziella & C. gerichtet ist.

2.

Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.