Language of document : ECLI:EU:T:2019:303





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2019 – Enrico Colombo und Corinti Giacomo/Kommission

(Rechtssache T690/16)

„Öffentliche Bauaufträge – Ausschreibungsverfahren – GFS in Ispra – Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Wasserleitungen und Unterstationen des Fernheizungs-/Kühlungssystems – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage – Begründungspflicht“

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 65, 66)

2.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit

(Art. 263, 264 und 266 AEUV)

(vgl. Rn. 69)

3.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(vgl. Rn. 81)

4.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Klage gegen eine Entscheidung über die Ablehnung des Angebots eines Bieters im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch ein Unionsorgan – Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler des öffentlichen Auftraggebers gerügt wird – Dem Kläger obliegende Beweislast

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 82)

5.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 118)

6.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, auf schriftliches Ersuchen die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen

(Art. 296 AEUV; Verordnung 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 113 Abs. 2; Verordnung 2015/2462 der Kommission, Art. 161 Abs. 2)

(vgl. Rn. 126)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission, mit denen das Angebot der Klägerinnen im Rahmen der Ausschreibung JRC/IPR/2016/C4/0002/OC betreffend eine Rahmenvereinbarung für Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Wasserleitungen und Unterstationen des Fernheizungs-/Kühlungssystems in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) in Ispra (Italien) abgelehnt und dieser Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch diese Beschlüsse entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Enrico Colombo SpA und Corinti Giacomo tragen die Kosten.