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Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 – Deutsche Post/HABM – PostNL Holding (TPG POST)

(Rechtssache T-102/14)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Hamacher und C. Giersdorf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: PostNL Holding BV (Den Haag, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Dezember 2013 in der Sache R 2108/2012-1 aufzuheben, und

der Beklagten und gegebenenfalls den weiteren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: PostNL Holding BV

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TPG POST“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 16, 20, 35, 38 und 39 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 920 916)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarken „DP“, „POST“ und „Deutsche Post“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 25, 28, 35, 36, 38, 39 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009