Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 – Deutsche Post/HABM – PostNL Holding (TPG POST)
(Rechtssache T-102/14)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Hamacher und C. Giersdorf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: PostNL Holding BV (Den Haag, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Dezember 2013 in der Sache R 2108/2012-1 aufzuheben, und
der Beklagten und gegebenenfalls den weiteren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: PostNL Holding BV
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TPG POST“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 16, 20, 35, 38 und 39 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 920 916)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarken „DP“, „POST“ und „Deutsche Post“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 25, 28, 35, 36, 38, 39 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009