Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Mai 2014 – Frucona Košice/Kommission
(Rechtssache T-103/14 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Alkoholische Getränke und Spirituosen – Erlass einer Steuerschuld im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Kein fumus boni iuris )
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Antragstellerin: Frucona Košice a.s. (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, B. Hartnett, J. Holmes, Barristers und Rechtsanwalt O. Geiss)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Walkerová und L. Armati)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2013) 6261 final der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s., soweit der Slowakischen Republik damit aufgegeben wird, die Beihilfe zurückzufordern
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.