Language of document : ECLI:EU:T:2015:776

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

13. Oktober 2015(*)

„Rechtsmittel – Anschlussrechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte –Ruhegehälter – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑104/14 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 11. Dezember 2013, Verile und Gjergji/Kommission (F‑130/11, SlgÖD, EU:F:2013:195), mit dem die Aufhebung dieses Urteils beantragt wird,

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall, G. Gattinara und D. Martin als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Marco Verile, wohnhaft in Cadrezzate (Italien),

und

Anduela Gjergji, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.‑N. Louis und M. de Abreu Caldas, sodann Rechtsanwälte J.‑N. Louis und N. de Montigny,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter H. Kanninen und D. Gratsias (Berichterstatter),

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2015

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 11. Dezember 2013, Verile und Gjergji/Kommission (F‑130/11, SlgÖD, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2013:195), mit dem dieses die an Frau Anduela Gjergji und Herrn Marco Verile gerichteten „Entscheidungen“ der Kommission vom 19. bzw. 20. Mai 2011 aufgehoben hat.

 Sachverhalt, erstinstanzliches Verfahren und angefochtenes Urteil

 Sachverhalt

2        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in den Rn. 14 bis 20 (hinsichtlich Herrn Verile) und 21 bis 27 (hinsichtlich Frau Gjergji) des angefochtenen Urteils dargestellt.

3        Nachdem Herr Verile am 17. November 2009 beantragt hatte, seine in Luxemburg vor seinem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu übertragen, wurde ihm von deren Dienststellen mit Schreiben vom 5. Mai 2010 ein erster Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren übermittelt. In diesem Vorschlag wurde die Anzahl der nach der Versorgungsordnung der Europäischen Union für die frühere Dienstzeit anrechenbaren ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf sieben Jahre und neun Monate festgesetzt. Der Vorschlag sah außerdem vor, dass der dem Kapitalüberschuss entsprechende Betrag, der nicht in ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet werden könne, Herrn Verile ausgezahlt werden sollte.

4        Herr Verile nahm diesen Vorschlag am 7. September 2010 an. Am 20. Mai 2011 wurde ihm jedoch ein zweiter Vorschlag übermittelt, durch den der erste Vorschlag aufgehoben und ersetzt wurde. Während die in diesem zweiten Vorschlag genannte Anzahl von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die nach der Versorgungsordnung der Union anrechenbar war, die gleiche war wie die im ersten Vorschlag vorgesehene, war der Herrn Verile auszuzahlende Kapitalüberschuss herabgesetzt worden. Zur Begründung dieser Änderung führte die Kommission aus, dass der erste Vorschlag auf einer Berechnung beruht habe, die nach den mit ihrem Beschluss K(2004) 1588 vom 28. April 2004, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 60‑2004 vom 9. Juni 2004, angenommenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen [im Folgenden: ADB 2004] zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) vorgenommen worden sei, und dass nach Erlass des in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 17-2011 vom 28. März 2011 veröffentlichten Beschlusses K(2011) 1278 der Kommission vom 3. März 2011 über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen [im Folgenden: ADB 2011] zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen eine neue Berechnung notwendig geworden sei.

5        Herr Verile nahm den zweiten Vorschlag an, legte danach jedoch eine Beschwerde ein, mit der er bei der Anstellungsbehörde beantragte, diesen Vorschlag zurückzunehmen und eine Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der ADB 2004 vorzunehmen. Diese Beschwerde wurde durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. August 2011 zurückgewiesen.

6        Wie Herr Verile beantragte auch Frau Gjergji – am 1. Juli 2009 – die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, die sie vor ihrem Diensteintritt in Belgien erworben hatte, und ihr wurde ein erster Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren übermittelt. Darin war die Anzahl der nach der Versorgungsordnung der Union anrechenbaren ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf fünf Jahre, fünf Monate und zwei Tage festgesetzt und weiter vorgesehen, dass Frau Gjergji für den Überschuss des zu übertragenden Kapitals ein Betrag ausgezahlt werden sollte. Frau Gjergji nahm diesen ersten Vorschlag am 7. September 2010 an, doch wurde ihr am 19. Mai 2011 ein zweiter Vorschlag übermittelt, mit dem der erste aufgehoben und ersetzt wurde. Im zweiten Vorschlag war die Anzahl der nach der Versorgungsordnung der Union anrechenbaren ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf vier Jahre, zehn Monate und siebzehn Tage herabgesetzt und keine Auszahlung eines Überschusses des zu übertragenden Kapitals mehr vorgesehen.

7        Frau Gjergji nahm diesen zweiten Vorschlag an, legte hiergegen jedoch in der Folge Beschwerde ein. Auch diese Beschwerde enthielt einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts, ihre in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des ersten Vorschlags zu übertragen. Sowohl die Beschwerde als auch der Antrag wurden durch Entscheidung vom 22. August 2011 zurückgewiesen.

 Erstinstanzliches Verfahren und angefochtenes Urteil

8        Herr Verile und Frau Gjergji erhoben am 2. Dezember 2011 beim Gericht für den öffentlichen Dienst eine unter dem Aktenzeichen F‑130/11 eingetragene Klage, mit der sie beantragten, den jeweils zweiten ihnen von der Kommission übermittelten Vorschlag sowie die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer gegen diese Vorschläge eingelegten Beschwerden aufzuheben.

9        Nachdem das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt hatte, dass die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden keinen eigenständigen Gehalt hätten, so dass die Klage dahin auszulegen sei, dass sie allein gegen den jeweils zweiten Vorschlag gerichtet sei (Rn. 32 und 33 des angefochtenen Urteils), prüfte es die Zulässigkeit der Klage, die von der Kommission in Abrede gestellt worden war, und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klage zulässig sei. Die Rn. 37 bis 55 des angefochtenen Urteils, die diese Frage behandeln, lauten wie folgt:

„37      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das System der Übertragung von Rentenansprüchen gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts durch eine Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem Versorgungssystem der Union bezweckt, das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen und auch internationalen Bereich zur Verwaltung der Union zu erleichtern und so der Union möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen (Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2010, Ricci, C‑286/09 und C‑287/09, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      In diesem Kontext ist das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu der Auffassung gelangt, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die dem Beamten zur Zustimmung übermittelt werden, ‚Entscheidungen‘ mit einer doppelten Wirkung sind: Sie bewahren zum einen dem betreffenden Beamten in der ursprünglichen Rechtsordnung den Betrag der von ihm in dem entsprechenden Ruhegehaltssystem erworbenen Ansprüche und gewährleisten zum anderen in der Rechtsordnung der Union vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter zusätzlicher Bedingungen, dass diese Ansprüche im Ruhegehaltssystem der Union berücksichtigt werden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T‑90/07 P und T‑99/07 P, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Das Gericht hat ebenfalls bereits entschieden, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren einseitige Maßnahmen darstellen, die keiner weiteren Maßnahme des zuständigen Organs bedürfen und den betreffenden Beamten beschweren. Wäre es anders, könnten diese Maßnahmen als solche nicht gerichtlich angefochten werden oder könnten allenfalls erst nach Erlass einer späteren Entscheidung, die eine andere Behörde als die Anstellungsbehörde zu einem unbestimmten Zeitpunkt erlassen würde, mit einer Beschwerde oder einer Klage angefochten werden. Diese Auffassung würde weder den Anspruch der Beamten auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz noch das der Fristenregelung des Statuts zugrunde liegende Erfordernis der Rechtssicherheit wahren (Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2007, Pouzol/Rechnungshof, F‑17/07, Randnrn. 52 und 53).

40      Diese Rechtsprechung ist auch durch das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012, Cocchi und Falcione/Kommission (F‑122/10, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑103/13 P, Randnrn. 37 bis 39), bestätigt worden, in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine den betreffenden Beamten beschwerende Maßnahme darstellt.

41      Aus der in den Randnrn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich letztlich, dass der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, den die zuständigen Dienststellen der Kommission dem Beamten im Rahmen des in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils beschriebenen mehrstufigen Verwaltungsverfahrens zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche unterbreiten, eine einseitige Maßnahme darstellt, die sich von dem verfahrensrechtlichen Rahmen, in dem sie ergeht, trennen lässt und die aufgrund einer gebundenen Befugnis erlassen wird, die dem Organ kraft Gesetzes eingeräumt ist, da sie sich unmittelbar aus dem Individualrecht herleitet, das Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts den Beamten und Bediensteten beim Eintritt in den Dienst der Union ausdrücklich gewährt.

42      Die Ausübung dieser gebundenen Befugnis verpflichtet die Kommission zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Anrechnung, der alle relevanten Daten einbezieht, die die Kommission von den betreffenden nationalen oder internationalen Behörden in enger und loyaler Zusammenarbeit zwischen diesen und den Dienststellen der Kommission beschaffen muss. Dieser Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren kann daher nicht dahin verstanden werden, dass die Dienststellen der Kommission die ‚bloße Absicht‘ bekunden, den betreffenden Beamten zu informieren in der Erwartung, dass dieser tatsächlich zustimmt und dass dann der Kapitalbetrag eingeht, der die Anrechnung ermöglicht. Der Vorschlag beinhaltet vielmehr die erforderliche Verpflichtung der Kommission, den Anspruch auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, den der Beamte mit Stellung seines Übertragungsantrags geltend gemacht hat, ordnungsgemäß und effektiv zu erfüllen. Die Übertragung des aktualisierten Kapitals auf das Versorgungssystem der Union stellt dagegen eine hiervon getrennt zu sehende Leistung dar, die den nationalen oder internationalen Behörden obliegt und die erforderlich ist, um das Verfahren zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem insgesamt abzuschließen.

43      Die Ausübung der gebundenen Befugnis zur Durchführung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verpflichtet die Kommission ferner, mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen, damit der Beamte, der einen Antrag auf Durchführung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts gestellt hat, dem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren in Kenntnis aller Umstände zustimmen kann, und zwar sowohl bezüglich der für die Berechnung der statutarischen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erforderlichen Angaben als auch bezüglich der Vorschriften, die die Modalitäten dieser Berechnung ‚zum Zeitpunkt des Übertragungsantrags‘ regeln, wie der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts klarstellt, wenn er vorsieht, dass das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen ‚die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre [festlegt]‘.

44      Aus alledem ergibt sich, dass ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine den Beamten, der einen Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gestellt hat, beschwerende Maßnahme ist.

45      Diese Schlussfolgerungen werden auch durch die nachfolgenden Erwägungen bestätigt.

46      Erstens sehen die ADB 2011 nunmehr in ihrem Art. 8 ausdrücklich vor, dass die Zustimmung zum Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, zu deren Abgabe der Beamte aufgefordert wird, mit ihrer Erteilung ‚unwiderruflich‘ ist, und bestätigen damit eine frühere Praxis, die in Klauseln der Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zum Ausdruck kam. Die Unwiderruflichkeit der Zustimmung ist nur gerechtfertigt, wenn die Kommission der betreffenden Person einen Vorschlag unterbreitet, dessen Inhalt mit der erforderlichen Sorgfalt errechnet und ausgearbeitet wurde und der die Kommission in dem Sinne bindet, dass sie verpflichtet ist, das Verfahren der Übertragung auf dieser Grundlage fortzuführen, sofern die betreffende Person ihre Zustimmung erteilt.

47      Zweitens liegt dem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren prinzipiell dieselbe Berechnungsmethode zugrunde wie die, die zu dem Zeitpunkt angewandt wird, zu dem das von den ursprünglichen nationalen oder internationalen Kassen endgültig übertragene Kapital insgesamt bei dem Versorgungssystem der Union eingeht.

48      Was sich zwischen dem Zeitpunkt des Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und dem Zeitpunkt des endgültigen Kapitaleingangs höchstens ändern kann, ist die Höhe des betreffenden Betrags, da die Höhe des übertragbaren Kapitals, das zum Zeitpunkt des Übertragungsantrags aktualisiert wurde, von der Höhe des tatsächlich übertragenen Kapitals – abhängig z. B. von Wechselkursschwankungen – abweichen kann. Selbst im letzten Fall, der im Übrigen nur die in anderen Währungen als dem Euro angegebenen Kapitalübertragungen betreffen kann, ist die auf die beiden Kapitalwerte angewandte Berechnungsmethode dieselbe.

49      Drittens widerspricht die Auffassung der Kommission, dass erst die nach dem Eingang des übertragenen Kapitals erlassene Entscheidung über die Anrechnung eine den betreffenden Beamten beschwerende Maßnahme sei, eindeutig dem Zweck des Verwaltungsverfahrens zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche. Dieses Verfahren soll dem betreffenden Beamten gerade die Möglichkeit geben, in Kenntnis aller Umstände und vor der endgültigen Übertragung des seinen gesamten Beiträgen entsprechenden Kapitals auf das Versorgungssystem der Union zu entscheiden, ob es für ihn vorteilhafter ist, seine bisherigen Ruhegehaltsansprüche mit denen zu kumulieren, die er als Beamter der Union erwirbt, oder im Gegenteil diese Ansprüche in der nationalen Rechtsordnung zu bewahren (vgl. Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnr. 91). Die Auffassung der Kommission würde den betreffenden Beamten nämlich zwingen, die von den Dienststellen der Kommission erstellte Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre, auf die er erst nach endgültiger Übertragung des Kapitals durch die nationalen oder internationalen Pensionskassen auf die Kommission Anspruch hat, anzufechten, wodurch das dem Beamten durch Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts gewährte Recht, sich entweder für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche oder für den Verbleib dieser Ansprüche in den ursprünglichen nationalen oder internationalen Pensionskassen zu entscheiden, praktisch ihres Wesens beraubt würde.

50      Viertens schließlich lässt sich nicht behaupten, wie es die Kommission tut, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren deswegen lediglich Vorbereitungshandlungen seien, weil nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ‚unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals‘ errechnet werden müsse.

51      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts das betreffende Organ die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zunächst ‚unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen fest[legt]‘ und dass es sodann die auf diese Weise festgelegte Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gemäß der Versorgungsordnung der Union ‚unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals‘ anrechnet.

52      Dieser Wortlaut findet seine Bestätigung in dem des Art. 7 der ADB 2004 und des Art. 7 der ADB 2011. Beide Artikel bestimmen nämlich jeweils in ihrem Abs. 1, dass die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ‚unter Zugrundelegung des übertragbaren Betrags berechnet [wird], der dem [erworbenen] Anspruch entspricht, … abzüglich des Betrags, der dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung entspricht‘.

53      Abs. 2 von Art. 7 der ADB 2004 wie auch der ADB 2011 legt fest, dass die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ‚sich danach … auf der Grundlage des übertragenen Betrags [berechnet]‘, und zwar nach der im ersten Gedankenstrich dieses Absatzes aufgeführten mathematischen Formel.

54      Aus den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich somit, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren auf der Grundlage des übertragbaren Betrags zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, wie er von den zuständigen nationalen oder internationalen Behörden den Dienststellen der Kommission mitgeteilt wird, errechnet werden, gegebenenfalls abzüglich des Betrags, der dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung entspricht, da diese finanzielle Differenz nicht vom Versorgungssystem der Union zu tragen ist.

55      Aus den gesamten vorstehenden Erwägungen folgt, dass die späteren Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine beschwerende Maßnahme darstellen und die Aufhebungsanträge somit zulässig sind.“

10      Sodann prüfte das Gericht für den öffentlichen Dienst zusammen den ersten und den zweiten Klagegrund, mit denen seiner Ansicht nach (Rn. 72 des angefochtenen Urteils) die Kläger im Wesentlichen eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 der ADB 2011 erhoben hatten, soweit dieser die rückwirkende Anwendung der ADB 2011 auf nach dem 1. Januar 2009 gestellte Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen wie diejenigen von Herrn Verile und Frau Gjergji vorgesehen habe.

11      Das Gericht für den öffentlichen Dienst gelangte zu dem Ergebnis, dass die genannte Einrede der Rechtswidrigkeit begründet sei (Rn. 108 des angefochtenen Urteils) und dass daher die an Herrn Verile und Frau Gjergji gerichteten ersten Vorschläge rechtlich fehlerfrei gewesen seien und nicht hätten zurückgenommen werden können, da auf ihre Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen die ADB 2004 anwendbar gewesen seien (Rn. 109 und 110 des angefochtenen Urteils). Das Gericht für den öffentlichen Dienst hob daher die an Frau Gjergji und Herrn Verile gerichteten „Entscheidungen“ der Kommission vom 19. bzw. 20. Mai 2011 auf.

 Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien

12      Mit Schriftsatz, der am 17. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Am 5. Mai 2014 haben Herr Verile und Frau Gjergji eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

13      Das schriftliche Verfahren ist am 8. September 2014 abgeschlossen worden.

14      Mit Schreiben vom 16. September 2014 haben Herr Verile und Frau Gjergji gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 einen mit Gründen versehenen Antrag gestellt, in der mündlichen Phase des Verfahrens gehört zu werden.

15      Das Gericht (Beschwerdekammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Mit Beschluss vom 13. April 2015 hat der Präsident der Beschwerdekammer nach Anhörung der Parteien beschlossen, die vorliegende Rechtssache sowie die Rechtssachen T‑103/13 P, Kommission/Cocchi und Falcione, und T‑131/14 P, Teughels/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

16      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach den Art. 64 und 144 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hat das Gericht die Kommission zur Beantwortung einiger Fragen und zur Vorlage einiger Schriftstücke aufgefordert. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

17      In der Sitzung vom 6. Mai 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

18      Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 hat das Gericht (Beschwerdekammer) die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet. Mit einer prozessleitenden Maßnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat es die Parteien aufgefordert, zu einer etwaigen Aufhebung der zu gemeinsamer Entscheidung vorgenommenen Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T‑103/13 P und T‑131/14 P Stellung zu nehmen.

19      Nach Anhörung der Parteien ist durch Beschluss vom 7. Juli 2015 die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T‑103/13 P und T‑131/14 P aufgehoben worden. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht die mündliche Verhandlung erneut geschlossen.

20      Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        jeder Partei ihre im Rechtsmittelverfahren entstandenen eigenen Kosten aufzuerlegen;

–        Herrn Verile und Frau Gjergji die im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst entstandenen Kosten aufzuerlegen.

21      Herr Verile und Frau Gjergji beantragen,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

22      Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen „Verstoß gegen den Begriff der beschwerende Maßnahme“ geltend und wirft im Kern dem Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler vor, soweit es die Klage von Herrn Verile und Frau Gjergji für zulässig angesehen habe. Der zweite Rechtsmittelgrund geht dahin, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst das angefochtene Urteil auf einen von Amts wegen geprüften Grund gestützt habe, der nicht zum Gegenstand einer kontradiktorischen Verhandlung gemacht worden sei. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und der Bestimmungen über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die von einem Beamten vor seinem Diensteintritt erworben wurden, geltend gemacht. Der vierte Rechtsmittelgrund wird schließlich auf einen Rechtsfehler gestützt, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst befunden habe, dass der Anspruchserwerb durch Herrn Verile und Frau Gjergji zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ADB 2011 bereits „vollständig abgeschlossen“ gewesen sei.

23      Als Erstes ist der erste Rechtsmittelgrund zu prüfen.

24      Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe rechtsfehlerhaft die Ansicht vertreten, dass ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, den ein Organ im Rahmen der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts seinem Beamten oder Bediensteten unterbreite, eine beschwerende Maßnahme darstelle. Ein solcher Vorschlag sei aber eine Zwischenmaßnahme, die bezwecke, die Entscheidung über die Übertragung von Ansprüchen, die der Betroffene in einem anderen Ruhegehaltssystem erworben habe, auf das Ruhegehaltssystem der Union vorzubereiten. Folglich stelle auch eine Maßnahme über die Rücknahme eines solchen Vorschlags keine beschwerende Maßnahme dar und sei einem Aufhebungsantrag entzogen. Die Kommission tritt den einzelnen vom Gericht für den öffentlichen Dienst zur Stützung seiner Auffassung angeführten Erwägungen mit mehreren Argumenten entgegen.

25      Herr Verile und Frau Gjergji treten diesem Vorbringen entgegen. Sie tragen vor, bei dem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren handele es sich sehr wohl um eine beschwerende Maßnahme, da er einem „Angebot“ nach nationalem Recht nahekomme, das, sofern es mit dem anwendbaren Recht in Einklang stehe, nicht mehr widerrufen werden könne. Ein solcher Vorschlag begründe „eine Verpflichtung zur Erfüllung eines vom Beamten aus dem Statut hergeleiteten Anspruchs“.

26      Zudem verändere der Vorschlag die rechtliche Stellung des betreffenden Beamten, da er der Ausgangspunkt für die Ermittlung aller Parameter für die Berechnung eines aktualisierten Kapitalwerts und der entsprechenden Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre sei. Folgte man der Auffassung der Kommission, würde schließlich dem betreffenden Beamten das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf genommen.

27      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 91 Abs. 1 des Statuts für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme zuständig ist.

28      Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, können nur solche Handlungen als beschwerende Maßnahmen angesehen werden, die verbindliche rechtliche Wirkungen entfalten, die die Rechtsstellung der Betroffenen dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie diese Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (vgl. Urteile vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg, EU:C:1987:21, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 1994, Pérez Jiménez/Kommission, T‑6/93, SlgÖD, EU:T:1994:63, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Somit ist zu prüfen, ob ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, der einem Beamten oder sonstigen Bediensteten von seinem Organ übermittelt wird, nachdem dieser einen Antrag nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts auf Übertragung seiner in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union gestellt hat, eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts darstellt.

30      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zwar in Rn. 40 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine den betreffenden Beamten beschwerende Maßnahme darstelle, dass es jedoch nicht die verbindlichen rechtlichen Wirkungen bezeichnet hat, die sich für die rechtliche Stellung des Betroffenen schon aus der Unterbreitung des Vorschlags ergeben hätten.

31      Der einzige Hinweis findet sich in Rn. 42, dritter Satz, des angefochtenen Urteils, wo das Gericht für den öffentlichen Dienst ausführt, dass ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren „die erforderliche Verpflichtung der Kommission [beinhaltet], den Anspruch auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, den der Beamte mit Stellung seines Übertragungsantrags geltend gemacht hat, ordnungsgemäß und effektiv zu erfüllen“.

32      Daher ist – auch unter Berücksichtigung der vorstehend in Rn. 31 in Erinnerung gerufenen Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst – zu prüfen, ob ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren verbindliche rechtliche Wirkungen entfaltet, die die Rechtsstellung seines Empfängers unmittelbar und sofort beeinträchtigen; ist dies der Fall, sind diese Wirkungen zu bezeichnen.

33      Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt:

„Ein Beamter, der in den Dienst der [Union] tritt

–        nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder

–        nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die [Union] zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der [Union] für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.

Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.“

34      Zu beachten ist, das der Satzteil „mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen“ offensichtlich nicht dahin zu verstehen ist, dass die Ermittlung der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die dem Betroffenen aufgrund der Übertragung seiner in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union zuerkannt werden, unmittelbar durch die allgemeinen Durchführungsbestimmungen erfolgt, zu deren Erlass jedes Organ befugt ist. Wie schon ihr Name besagt, stellen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung dar, der aufgrund der Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts erlassen worden ist.

35      So ist Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts dahin zu verstehen, dass jedes Organ mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Methode zur Berechnung der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre festlegt, die in der Versorgungsordnung der Union aufgrund der Übertragung eines Kapitalbetrags anzurechnen sind, der den von einem Beamten in einem anderen System erworbenen Ansprüchen entspricht. Diese Methode muss auf die in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts genannten Parameter gegründet sein, nämlich auf das Grundgehalt des jeweiligen Beamten, sein Alter und den Wechselkurs zum Zeitpunkt des Übertragungsantrags.

36      Die Anzahl der für jeden einzelnen Beamten, dessen in einem anderen System erworbene Ruhegehaltsansprüche in Form eines Kapitalbetrags auf die Versorgungsordnung der Union übertragen worden sind, konkret anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird durch einen individuellen Rechtsakt bestimmt, in dem die in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegte Methode auf den konkreten Fall dieses Beamten anzuwenden ist.

37      Überdies ergibt sich, wie das Gericht im Beschluss vom 14. Dezember 1993, Calvo Alonso-Cortés/Kommission (T‑29/93, Slg, EU:T:1993:115, Rn. 46), festgestellt hat, aus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, dass ein Unionsorgan die Übertragung der von dem Beamten in seinem Land erworbenen Versorgungsansprüche nicht selbst vornehmen kann und erst dann die Anzahl der gemäß seinem eigenen System nach Maßgabe der früheren Dienstzeit des Beamten anzurechnenden Jahre zuerkennen und bestimmen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Übertragungsmodalitäten festgelegt hat.

38      Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 42 des angefochtenen Urteils selbst einräumt, ist nämlich die Übertragung des Kapitals, das den in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüchen entspricht, „erforderlich …, um das Verfahren zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem insgesamt abzuschließen“.

39      Zum einen ist diesen Ausführungen zu entnehmen, dass das Organ, dem der Betroffene angehört, diesem erst dann in der Versorgungsordnung der Union anzurechnende ruhegehaltsfähige Dienstjahre zuerkennen kann, wenn der Kapitalwert der in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche übertragen worden ist.

40      Zum anderen folgt daraus, dass diese ruhegehaltsfähigen Dienstjahre dem Betroffenen nur zuerkannt werden können, wenn und soweit sich aus der Anwendung der Berechnungsmethode, die in den vom betreffenden Organ erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist, ergibt, dass sie tatsächlich dem auf die Ruhegehaltsordnung der Union übertragenen Kapitalwert entsprechen, von dem gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Betrag abzuziehen ist, der dem Wertzuwachs zwischen dem Zeitpunkt der Stellung des Übertragungsantrags und dem der tatsächlichen Übertragung entspricht.

41      Anders gesagt, kann dem Betroffenen keine Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zuerkannt werden, wenn die Anrechnung nicht einem Kapitalbetrag entspricht, der tatsächlich auf die Versorgungsordnung der Union übertragen worden ist.

42      Zudem folgt aus den vorstehenden Ausführungen insbesondere, dass ein Unionsorgan, wenn es nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und den zu dessen Durchführung erlassenen allgemeinen Bestimmungen konkret die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre feststellt, die dem Betroffenen aufgrund der Übertragung des Kapitalwerts der von ihm in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche anzurechnen sind, eine gebundene Befugnis ausübt und daher über keinen Ermessensspielraum verfügt.

43      Des Weiteren ist das Verfahren zu prüfen, nach dem im Fall eines Antrags auf Übertragung von in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf die Versorgungsordnung der Union vorzugehen ist, wie es sich sowohl aus den anwendbaren Bestimmungen als auch aus den Erläuterungen der Kommission zu ihrer eigenen Verwaltungspraxis ergibt.

44      Es ist festzustellen, dass die Übermittlung eines Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren nicht ausdrücklich in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts geregelt ist. Diese Bestimmung befasst sich nur mit einem Antrag des Betroffenen, der dazu führt, dass der Kapitalwert der von diesem aufgrund seiner früheren Tätigkeit erworbenen Ruhegehaltsansprüche an die Union gezahlt wird, und aufgrund dieser Zahlung dazu, dass die Anzahl der für den Antragsteller in der Versorgungsordnung der Union anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach den in dieser Bestimmung vorgesehenen Modalitäten festgelegt wird.

45      Soweit die Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils so zu verstehen sind, dass Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Kommission die „Befugnis“ verleiht, dem Beamten, der einen Antrag auf Übertragung der von ihm in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche gestellt hat, einen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu übermitteln, ist zu bemerken, dass weder Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts noch einer anderen Bestimmung oder irgendeinem Grundsatz zu entnehmen ist, dass das Organ, bei dem der Betroffene seinen Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gestellt hat, zur Unterbreitung eines Vorschlags an ihn verpflichtet wäre, der das Ergebnis einer etwaigen Übertragung in Form zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre enthält.

46      Auch folgt eine Verpflichtung zur Übermittlung eines Vorschlags zur Übertragung früher erworbener Ruhegehaltsansprüche weder aus den ADB 2004 noch aus den ADB 2011. Keiner dieser beiden Texte, die in den dem Gericht gemäß Art. 137 Abs. 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 übermittelten Akten des ersten Rechtszugs enthalten sind, sieht die Übermittlung eines Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren an den Beamten oder sonstigen Bediensteten vor, der die Übertragung seiner früher erworbenen Ruhegehaltsansprüche beantragt hat.

47      Es zeigt sich daher, dass die in der Übermittlung eines solchen Vorschlags an den Betroffenen bestehende Verwaltungspraxis von der Kommission und gegebenenfalls anderen Unionsorganen aus freien Stücken eingeführt worden ist. Durch diese Praxis sollen ersichtlich dem Beamten oder sonstigen Bediensteten, der sein Interesse daran bekundet hat, seine in einem anderen Ruhegehaltssystem für Tätigkeiten vor seinem Diensteintritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche gegebenenfalls auf die Versorgungsordnung der Union übertragen zu lassen, die erforderlichen Informationen erteilt werden, um ihm zu ermöglichen, in voller Kenntnis der Umstände zu entscheiden, ob er diese Übertragung vornehmen lassen will oder nicht.

48      Insoweit geht aus den in Rn. 35 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Erläuterungen der Kommission, die diese in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht wiederholt hat, hervor, dass das Verfahren zur Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf die Versorgungsordnung der Union in der Praxis fünf Schritte umfasst: Erstens stellt der Betroffene einen entsprechenden Antrag. Zweitens erhält die zuständige Dienststelle der Kommission von der betreffenden externen Rentenkasse Mitteilung des übertragungsfähigen Kapitalbetrags und übermittelt dem Antragsteller auf der Grundlage dieser Angaben einen Vorschlag. Drittens lehnt der Antragsteller entweder den Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre ab, oder er nimmt ihn an. Im Fall einer Annahme des Vorschlags beantragt und erwirkt viertens die Kommission die Übertragung des betreffenden Kapitalbetrags auf die Union. Fünftens schließlich erlässt sie eine Entscheidung, mit der die Ansprüche des Antragstellers festgestellt werden. Nach Ansicht der Kommission stellt nur diese letztgenannte Entscheidung eine beschwerende Maßnahme dar.

49      Die Kommission hat also in der Praxis den drei Schritten des in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Übertragungsverfahrens (Antrag des Betreffenden, Übertragung des Kapitalbetrags, Ermittlung der Anzahl anrechenbarer ruhegehaltsfähiger Dienstjahre) zwei weitere Schritte (Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, Annahme durch den Antragsteller, der damit der Übertragung zustimmt) hinzugefügt. Die Kommission ermöglicht damit dem Antragsteller, so genaue Angaben wie möglich zum Umfang der Ansprüche zu erhalten, die ihm im Fall der Übertragung seiner in einem anderen System erworbenen Ansprüche auf die Versorgungsordnung der Union zuerkannt würden. Außerdem ermöglicht sie es ihm, nach Erhalt dieser Angaben das aufgrund seines ursprünglichen Antrags eingeleitete Verfahren zu beenden, ohne dass dies für ihn Konsequenzen hat. Denn nur wenn der Antragsteller nach Erhalt des Vorschlags bestätigt, dass er zur Vornahme der Übertragung seiner in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche gewillt ist, wird diese Übertragung auch vorgenommen.

50      Es ist festzustellen, dass die rechtliche Stellung des Antragstellers nach der Übermittlung eines Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren unverändert geblieben ist. Wie bereits in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kann ihm nämlich keine Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zuerkannt werden, solange der Kapitalwert seiner in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht auf die Versorgungsordnung der Union übertragen worden ist. Diese Übertragung hat aber zum Zeitpunkt der Übermittlung des Vorschlags an den Antragsteller noch nicht stattgefunden. Erst nachdem dieser nach Erhalt des Vorschlags der Fortsetzung des Übertragungsverfahrens zugestimmt hat, beantragt die Kommission die Übertragung des Kapitalwerts der vom Betroffenen bei der betreffenden externen Rentenkasse erworbenen Ruhegehaltsansprüche.

51      Eine Einstufung des Vorschlags der Kommission als „Verpflichtung“, wie sie vom Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 42 des angefochtenen Urteils vorgenommen worden ist, kann zu keiner anderen Schlussfolgerung führen. Nach Ansicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst stellt ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren „die erforderliche Verpflichtung der Kommission [dar], den Anspruch auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, den der Beamte mit Stellung seines Übertragungsantrags geltend gemacht hat, ordnungsgemäß und effektiv zu erfüllen“.

52      Wie aber die Kommission zutreffend vorträgt, ergibt sich die Verpflichtung des betreffenden Organs, den Anspruch aus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche ordnungsgemäß zu erfüllen, unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Selbst wenn der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren wie eine „Verpflichtung“ in dem vom Gericht für den öffentlichen Dienst genannten Sinne zu verstehen wäre, würde sich das betreffende Organ doch nur dazu verpflichten, Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und die allgemeinen Durchführungsbestimmungen ordnungsgemäß auf den Fall des Antragstellers anzuwenden. Diese Pflicht des betreffenden Organs folgt jedoch auch ohne ausdrückliche Verpflichtung unmittelbar aus den fraglichen Bestimmungen. Daher ergibt sich aus einer solchen Pflicht weder eine neue Verpflichtung des fraglichen Organs noch demzufolge eine Veränderung der rechtlichen Stellung des Betroffenen.

53      Zurückzuweisen ist auch die Ansicht, dass durch einen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren die rechtliche Stellung des Betroffenen insoweit verändert werde, als der Vorschlag zu dessen Gunsten einen Anspruch auf Zuerkennung der in ihm genannten Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre in der Versorgungsordnung der Union impliziere, sofern der Betroffene der Übertragung der von ihm in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf diese Versorgungsordnung zustimme. Ein solcher Anspruch würde eine entsprechende Verpflichtung des Organs, das den Vorschlag unterbreitet hat, voraussetzen, dem Betroffenen nach erfolgter Übertragung automatisch die im Vorschlag genannte Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zuzuerkennen.

54      Eine solche Qualifizierung des Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und der sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen ist auch nicht mit dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vereinbar.

55      Diese Bestimmung bezieht sich zunächst auf die Möglichkeit („kann“) eines Beamten, der sich in einer der in ihr genannten Situationen befindet, „den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche die er [aufgrund seiner früheren Tätigkeit] erworben hat, an die [Union] zahlen [zu] lassen“. Weiter heißt es in dieser Bestimmung: „In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, … die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der [Union] für die frühere Dienstzeit … anrechnet.“

56      Demgemäß wird nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die dem Beamten zuerkannt werden, der die Übertragung seiner zuvor in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union beantragt hat, notwendig erst nach dem konkreten Vollzug der Übertragung, nämlich „unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals“, tatsächlich festgestellt. Es verbietet sich also die Annahme, dass eine solche Feststellung durch einen Vorschlag zur Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bewirkt werden kann, der schon seinem Wesen nach vor dieser Übertragung übermittelt wird.

57      Diese Schlussfolgerung wird durch die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung und die Ausführungen in den Rn. 38 bis 42 des vorliegenden Urteils bestätigt.

58      Die zuzuerkennende Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre resultiert nämlich aus der Anwendung der Methode zur Umrechnung des Kapitalwerts der früher erworbenen Ansprüche in ruhegehaltsfähige Dienstjahre, die in den vom fraglichen Organ gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist.

59      Würde angenommen, dass die Kommission verpflichtet sei, einem Beamten stets die im Vorschlag genannte Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zuzuerkennen, so könnte dies in bestimmten Fällen zur Feststellung einer Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre führen, die von derjenigen abweicht, die sich aus der korrekten Anwendung der in den maßgeblichen allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Methode ergeben würde. Auf die Gründe für die Diskrepanz zwischen der im Vorschlag genannten Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre und der aus der Anwendung der genannten Methode resultierenden Anzahl kommt es nicht an, gleichgültig, ob diese Gründe auf einer Differenz zwischen dem Kapitalwert der vom Betroffenen in einem anderen Ruhegehaltssystem erworbenen Unterhaltsansprüche – wie er der Kommission von den zuständigen Mitarbeitern dieses Systems mitgeteilt und von ihr zur Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt worden ist – und dem tatsächlich übertragenen Kapitalwert (abzüglich eines etwaigen Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der tatsächlichen Übertragung) beruhen oder aber auf einer fehlerhaften Anwendung der Methode zur Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bei der Ausarbeitung des Vorschlags. Entscheidend ist, dass die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und den Ausführungen in den Rn. 38 bis 42 des vorliegenden Urteils dem Betroffenen keine Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zuerkennen kann, die sich von derjenigen unterscheidet, die nach der in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Umrechnungsmethode dem tatsächlich auf die Versorgungsordnung der Union übertragenen Kapitalbetrag entspricht.

60      Die Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Rn. 47, 48 und 50 bis 54 des angefochtenen Urteils vermögen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst geht im Wesentlichen von der Prämisse aus, dass der Wert des bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigten Kapitals derselbe sei wie der, der nach Vollzug der Übertragung berücksichtigt werden müsse, da nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des Statuts „[der Wertzuwachs] zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung“ bei der Festlegung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die dem Betroffenen in der Versorgungsordnung der Union zuzuerkennen sind, nicht berücksichtigt werde.

61      Unabhängig davon jedoch, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht die Möglichkeit von Irrtümern seitens der zuständigen Mitarbeiter des Ruhegehaltssystems, dem der Betroffene vorher angehört hatte, oder seitens der Kommission selbst berücksichtigt hat, die den Inhalt des dem Betroffenen übermittelten Vorschlags beeinträchtigen könnten, genügt es, festzustellen, dass die fraglichen Erwägungen letztlich nichts daran ändern, dass nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts die Festlegung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die dem Betroffenen aufgrund seiner in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche zuerkannt werden, erst erfolgen kann, nachdem die Übertragung des Kapitalwerts dieser Ansprüche auf die Versorgungsordnung der Union stattgefunden hat.

62      Aus den vorstehenden Ausführungen folgt insgesamt, dass ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren wie diejenigen Vorschläge, gegen die sich die Klage von Herrn Verile und Frau Gjergji vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst richtet, keine verbindlichen rechtlichen Wirkungen entfaltet, die die Rechtsstellung seines Empfängers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie diese in qualifizierter Weise verändern. Mithin stellt er keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts dar.

63      Diese Schlussfolgerung wird durch die übrigen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt.

64      Als Erstes hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 38 des angefochtenen Urteils darauf gestützt, dass das Gericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette (T‑90/07 P und T‑99/07 P, Slg, EU:T:2008:605, Rn. 91), zwei Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die dem in dieser Rechtssache betroffenen Beamten von der Kommission übermittelt worden waren, als „Entscheidungen“ qualifiziert habe.

65      Es ist jedoch festzustellen, dass das Gericht weder im Urteil Belgien und Kommission/Genette (oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2008:605) noch in einem anderen Urteil die Frage geprüft hat, ob ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren als beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts anzusehen ist oder nicht, und es hat sich auch nicht zu der Frage, ob ein solcher Vorschlag gegenüber seinem Empfänger verbindliche rechtliche Wirkungen erzeugt, geäußert und dabei gegebenenfalls diese Wirkungen bezeichnet.

66      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, die zu dem Urteil Belgien und Kommission/Genette (oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2008:605) geführt hat, der betroffene Beamte im Gegensatz zum vorliegenden Fall die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre angenommen hatte und dass seine im belgischen Ruhegehaltssystem vor seinem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Rentenansprüche bereits vor Erhebung seiner Klage Gegenstand einer Übertragung auf die Versorgungsordnung der Union gewesen waren (Urteil Belgien und Kommission/Genette, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2008:605, Rn. 12).

67      Im Übrigen betraf die Klage dieses Beamten nicht die Rechtmäßigkeit der im Anschluss an diese Übertragung ergangenen Entscheidung über die Zuerkennung der Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren in der Versorgungsordnung der Union. Mit den Rechtsakten der Kommission, gegen die die Klage in dieser Rechtssache gerichtet war, war ein nach Vollzug der Übertragung gestellter Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden, seinen unter der Geltung eines inzwischen aufgehobenen belgischen Gesetzes gestellten früheren Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche zurücknehmen und einen neuen Antrag stellen zu dürfen, um in den Genuss eines neuen belgischen Gesetzes zu kommen, das seiner Ansicht nach für ihn günstiger war (Urteil Belgien und Kommission/Genette, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2008:605, Rn. 12 und 92).

68      Das Gericht stellte fest, dass der mit den angefochtenen Rechtsakten zurückgewiesene Antrag auf eine Rüge gegen die Anwendung der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften durch die zuständigen belgischen Behörden gestützt war. Daraus, dass die Kommission für eine Entscheidung über eine solche Rüge nicht zuständig sei, sei zu schließen, dass die in dieser Rechtssache angefochtenen Rechtsakte den Betroffenen nicht beschwert hätten. Das Gericht wies daher die Klage nach Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst als unzulässig ab (Urteil Belgien und Kommission/Genette, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2008:605, Rn. 79 und 93 bis 108).

69      Hieraus wird deutlich, dass das Urteil Belgien und Kommission/Genette (oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2008:605) eine andere Frage betraf, die sich eindeutig erst nach der Übertragung der vom Betroffenen in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union stellte. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in dieser Rechtssache hatte diese Übertragung nämlich tatsächlich stattgefunden, und es ging dort weder um deren Rechtmäßigkeit noch darum, ob es sich bei den im Hinblick auf die Übertragung erlassenen Rechtsakten um beschwerende Maßnahmen handelte oder nicht.

70      Dem Urteil Belgien und Kommission/Genette (oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2008:605) sind daher für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen keine sachdienlichen Hinweise zu entnehmen.

71      Als Zweites hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zur Begründung seiner Feststellung, dass ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine beschwerende Maßnahme sei, auf das Recht der Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwiesen, weiter auf das „der Fristenregelung des Statuts zugrunde liegende“ Erfordernis der Rechtssicherheit (Rn. 39 des angefochtenen Urteils), den „Zweck des Verwaltungsverfahrens zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche“ und das „dem Beamten durch Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts gewährte Recht, sich entweder für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche oder für den Verbleib dieser Ansprüche in den ursprünglichen nationalen oder internationalen Pensionskassen zu entscheiden“, das „seines Wesens beraubt“ würde, wenn der betroffene Beamte gezwungen wäre, „die von den Dienststellen der Kommission erstellte Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre, auf die er [erst nach vollzogener Übertragung seiner zuvor erworbenen Rentenansprüche] Anspruch hat“, anzufechten (Rn. 49 des angefochtenen Urteils).

72      Was erstens das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

73      Da, wie bereits festgestellt worden ist, ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren keine verbindlichen rechtlichen Wirkungen entfaltet, die die Rechtsstellung seines Empfängers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie diese Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, verletzt er seine Rechte nicht, so dass von einer Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einer solchen Maßnahme keine Rede sein kann.

74      Die Rechte des Betroffenen könnten jedenfalls durch die Entscheidung verletzt werden, die nach erfolgter Übertragung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche ergeht, die er vor seinem Diensteintritt erworben hat. Diese Entscheidung stellt eine beschwerende Maßnahme dar und kann gemäß Art. 91 Abs. 1 des Statuts mit einer Aufhebungsklage angefochten werden, so dass das Recht des Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in vollem Umfang gewahrt ist.

75      Zweitens ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst eine Erklärung dafür schuldig geblieben ist, inwieweit das „der Fristenregelung des Statuts zugrunde liegende Erfordernis der Rechtssicherheit“ verletzt wäre, wenn man annähme, dass ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren keine seinen Empfänger beschwerende Maßnahme darstellt.

76      Was drittens laut Rn. 49 des angefochtenen Urteils den Zweck des „Verwaltungsverfahrens zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche“ sowie das „Wesen“ des jedem Beamten in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verliehenen Rechts betrifft, ist zunächst zu beachten, dass sich das Gericht in Rn. 91 des in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils angeführten Urteils Belgien und Kommission/Genette (oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2008:605) im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt hat, dass ein Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zum Erlass von Entscheidungen sowohl der Träger des Ruhegehaltssystems, dem der Betroffene vor seinem Diensteintritt angehört hatte, als auch des Unionsorgans, dem er angehört, Anlass gibt. Die vom Gericht für den öffentlichen Dienst offenbar aus Rn. 91 des Urteils Belgien und Kommission/Genette (oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2008:605) gezogenen Schlüsse ergeben sich aus diesem Urteil keineswegs.

77      Sodann trifft es zwar zu, dass nach der in Rn. 37 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung das System der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts durch eine Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem Versorgungssystem der Union bezweckt, das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Verwaltung der Union zu erleichtern und so der Union möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi, C‑286/09 und C‑287/09, EU:C:2010:420, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      So soll mit dieser Bestimmung erreicht werden, dass die Ansprüche, die die Unionsbeamten in einem Mitgliedstaat erworben haben, ihnen auch dann erhalten bleiben, wenn es sich um begrenzte oder sogar bedingte oder zukünftige Ansprüche oder aber um solche Ansprüche handelt, die für die sofortige Gewährung eines Ruhegehalts nicht ausreichen, und dass diese Ansprüche im Rahmen des Ruhegehaltssystems, dem der Betroffene am Ende seiner beruflichen Laufbahn angehört, hier der Versorgungsordnung der Union, berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass den Unionsbeamten durch die Verwendung des Wortes „kann“ in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts ein Recht gewährt werden soll, dessen Ausübung nur von ihrer eigenen Entscheidung abhängt (Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, Slg, EU:C:1981:237, Rn. 12 und 13, sowie Belgien und Kommission/Genette, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2008:605, Rn. 89 und 90).

79      Jedoch ist dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts darüber hinaus verlangt, dass dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen wäre, vor seiner Entscheidung, sein Recht auf Übertragung seiner in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union auszuüben oder nicht, endgültig Kenntnis von der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu erhalten, die ihm aufgrund einer solchen Übertragung anzurechnen wären. Ebenso wenig verlangt diese Bestimmung, dass eine etwaige Streitigkeit zwischen dem Betroffenen und dem Organ, dem er angehört, über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften schon vor seiner Entscheidung darüber, ob er seine in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union zu übertragen wünscht, durch die Unionsgerichte zu entscheiden sei.

80      Sicher könnte die Möglichkeit einer Stellungnahme der Unionsgerichte zu den vermuteten Wirkungen einer etwaigen Übertragung der Ansprüche auf die Versorgungsordnung der Union, die von einem Beamten in einem anderen System erworben wurden, der einer solchen Übertragung noch nicht zugestimmt hat, für diesen von gewissem Interesse sein.

81      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte nach Art. 270 AEUV nicht für die Abgabe beratender Stellungnahmen zuständig sind, sondern nur für Streitsachen zwischen der Union und deren Beamten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der im Statut festgelegten Bedingungen.

82      Gerade das Statut sieht aber in Art. 91 Abs. 1 vor, dass eine Aufhebungsklage, wie sie im vorliegenden Fall von Herrn Verile und Frau Gjergji erhoben worden ist, nur gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet werden kann. Beschwert die Handlung, gegen die Klage erhoben worden ist, den Kläger nicht, ist die Klage unzulässig. Dabei ist das etwaige Interesse des Klägers daran, dass die mit seiner Klage aufgeworfene Frage in der Sache beantwortet wird, unerheblich.

83      Außerdem ist zu beachten, dass dem Betroffenen zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich entscheidet, ob er seinen Anspruch auf Übertragung seiner in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union geltend machen will oder nicht, nicht alle maßgeblichen Parameter bekannt sein können. Er kann nämlich weder die künftige Entwicklung der Versorgungsordnung der Union noch diejenige des Ruhegehaltssystems, dem er vorher angehörte, genau kennen. Zwangsläufig muss er seine Entscheidung zum Teil auf der Grundlage von Annahmen und Prognosen treffen, die sich durchaus als ganz oder teilweise unvollständig, nicht endgültig oder ungenau erweisen können.

84      Was als Drittes das vom Gericht für den öffentlichen Dienst aus Art. 8 Abs. 5 der ADB 2011 hergeleitete Argument (Rn. 46 des angefochtenen Urteils) angeht, so lässt dieses keine andere Schlussfolgerung zu.

85      Diese Bestimmung sieht vor:

„Jede unterzeichnete Entscheidung, die von einem Bediensteten getroffen wird, der die Anweisung erteilt, den Kapitalwert seiner Ruhegehaltsansprüche an die Union … zahlen zu lassen, ist ihrem Wesen nach unwiderruflich.“

86      Es ist festzustellen, dass sich diese Bestimmung nicht auf den Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren bezieht, den das betreffende Organ dem Beamten übermittelt, der an einer Übertragung seiner in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union interessiert ist. Die Übermittlung eines solchen Vorschlags ist nämlich, wie bereits in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, in den ADB 2011 nicht vorgesehen.

87      Art. 8 Abs. 5 der ADB 2011 verweist auf die „Entscheidung“ des Betroffenen, „der die Anweisung erteilt, den Kapitalwert seiner Ruhegehaltsansprüche an die Union … zahlen zu lassen“. Die Bestimmung bezieht sich mit anderen Worten auf die endgültige Zustimmung des Betroffenen zur Übertragung seiner in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union.

88      Dieser endgültige Antrag weist aufgrund der von der Kommission selbst festgeschriebenen Verwaltungspraxis die Form der Zustimmung des Betroffenen zur Übertragung seiner früher erworbenen Ansprüche auf, die er in Beantwortung des ihm auf seinen ursprünglichen Antrag hin mitgeteilten Vorschlags zur Festlegung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erteilt hat. Die anwendbaren Vorschriften verpflichten die Kommission nicht zur Einführung dieser Verwaltungspraxis, die es dem Betroffenen ermöglicht, nach Erhalt des Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren die Schritte zur Einstellung zu bringen, die aufgrund seines ursprünglichen Antrags auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche unternommen worden waren.

89      Außerdem ist zu beachten, dass die Zustimmung des Betroffenen so zu verstehen ist, dass sie sich auf die Fortsetzung des Übertragungsverfahrens und nicht auf den Inhalt des Vorschlags bezieht. Indem der Betroffene mit anderen Worten auf die Übermittlung des Vorschlags hin seine Zustimmung erteilt, wie es die Kommission von ihm verlangt, erklärt er schlicht, seine zuvor erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union übertragen zu wollen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt insgesamt, dass die Anzahl zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, die dem Betroffenen aus der Übertragung erwachsen, erst festgestellt wird, nachdem die Übertragung tatsächlich vollzogen worden ist, und dass er dann die hierzu erlassene Entscheidung gegebenenfalls vor den zuständigen Verwaltungsstellen und Gerichten anfechten kann.

90      Im Übrigen ist zu bedenken, dass Art. 8 Abs. 5 der ADB 2011 nur das ausdrücklich niederlegt, was sich jedenfalls aus dem Wortlaut des Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts ergibt. Lässt nämlich ein Beamter oder ein sonstiger Bediensteter nach Abs. 2 dieser Bestimmung den Kapitalwert seiner zuvor in einem anderen Ruhegehaltssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche an die Union zahlen, ist diese Transaktion, die zum Verlust seiner Ansprüche aus diesem anderen System und – im Gegenzug – zur Erhöhung der in der Versorgungsordnung der Union anzurechnenden Anzahl seiner ruhegehaltsfähigen Dienstjahre führt, grundsätzlich unwiderruflich. Eine erneute Übertragung der Ruhegehaltsansprüche von der Versorgungsordnung der Union auf ein anderes System kann nur in den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Fällen erfolgen, die sämtlich die Beendigung der Tätigkeit des Betroffenen voraussetzen.

91      Somit ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass Art. 8 Abs. 5 der ADB 2011 für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache zentralen Frage, ob ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine beschwerende Maßnahme darstellt oder nicht, irrelevant ist.

92      Auch das Vorbringen von Herrn Verile und Frau Gjergji kann nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.

93      Erstens ist das Argument zu verwerfen, dass der Vorschlag einem „Angebot“ nach nationalem Recht nahekomme (siehe oben, Rn. 25).

94      Nach der Rechtsprechung ist die rechtliche Bindung zwischen dem Beamten und der Verwaltung statutarischer und nicht vertraglicher Natur (Urteile vom 19. März 1975, Gillet/Kommission, 28/74, Slg, EU:C:1975:46, Rn. 4, und vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, Slg, EU:C:2008:767, Rn. 60). Dieser Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass die rechtlichen Beziehungen, die unmittelbar durch die Statutsbestimmungen geregelt werden, wie im vorliegenden Fall diejenigen, die die Versorgungsordnung der Union betreffen, nicht vertraglicher Natur sind. Daher sind Begriffe aus dem auf Verträge anwendbaren Privatrecht der Mitgliedstaaten, wie der Begriff „Angebot“, für die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts nicht maßgeblich.

95      Zweitens ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, dass die Übermittlung eines Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine „Erfüllung eines vom Beamten aus dem Statut hergeleiteten Anspruchs“ darstelle.

96      Bereits in den Rn. 44 bis 46 des vorliegenden Urteils ist nämlich festgestellt worden, dass keine Bestimmung des Statuts, der ADB 2004 oder der ADB 2011 die Übermittlung eines solchen Vorschlags vorsieht.

97      Drittens machen Herr Verile und Frau Gjergji geltend, durch den Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren verändere sich die rechtliche Stellung des Betroffenen, da „[diese Entscheidung] der Ausgangspunkt für die Ermittlung der anwendbaren allgemeinen Durchführungsbestimmungen und damit aller Parameter für die Berechnung eines aktualisierten Kapitalwerts und der entsprechenden Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre“ sei.

98      Insoweit genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen auf einer falschen Prämisse beruht. Wie Herr Verile und Frau Gjergji selbst vortragen, sind nämlich die ADB 2011 nach ihrem Art. 9 anwendbar auf die nach dem 1. Januar 2009 von der Kommission im Register eingetragenen Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen.

99      Somit ist für die Beantwortung der Frage, ob die ADB 2004 oder die ADB 2011 anwendbar sind, auf das Datum der Registrierung des Antrags auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche und nicht auf dasjenige der Übermittlung eines Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren abzustellen.

100    Viertens kann schließlich auch nicht das Argument von Herrn Verile und Frau Gjergji durchgreifen, dass im Kern die Kommission die Begründetheit von Beschwerden gegen Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren prüfe, ohne geltend zu machen, dass sich diese Beschwerden gegen eine nicht beschwerende Maßnahme richteten.

101    Insoweit genügt es, darauf zu verweisen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen zwingendes Recht sind und der Unionsrichter sie gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen und demgemäß die Klage als unzulässig abzuweisen hat, wenn die Handlung, gegen die die Klage gerichtet ist, keine beschwerende Maßnahme ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 1990, B./Kommission, T‑130/89, Slg, EU:T:1990:78, Rn. 13 und 14 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Dass die Kommission aus mit ihrer Personalpolitik zusammenhängenden Gründen eine Beschwerde auf ihre Begründetheit prüft, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, vermag nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil B./Kommission EU:T:1990:78, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt insgesamt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Auffassung vertreten hat, dass die Herrn Verile und Frau Gjergji von der Kommission übermittelten jeweils zweiten Vorschläge beschwerende Maßnahmen darstellten und mit einer Klage nach Art. 91 des Statuts angefochten werden könnten.

103    Mithin ist dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne die übrigen von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe zu prüfen.

 Zur Klage im ersten Rechtszug

104    Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs entscheidet das Gericht im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst den Rechtsstreit selbst, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

105    Im vorliegenden Fall hat das Gericht, da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, diesen endgültig zu entscheiden.

 Zur Zulässigkeit

106    Als Erstes ist die – von der Kommission in Abrede gestellte – Zulässigkeit der Klage zu prüfen.

107    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben und die Anträge des Klägers enthalten muss. Außerdem müssen nach der Rechtsprechung die Anträge genau und eindeutig formuliert sein, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass das Gericht infra oder ultra petita entscheidet und die Rechte der beklagten Partei beeinträchtigt werden (vgl. Beschluss vom 13. April 2011, Planet/Kommission, T‑320/09, Slg, EU:T:2011:172, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Die Feststellung der angefochtenen Maßnahme kann sich jedoch implizit aus den Angaben in der Klageschrift und aus dem darin enthaltenen Vorbringen insgesamt ergeben. Ferner kann nach der Rechtsprechung eine Klage, die förmlich gegen eine Maßnahme gerichtet ist, die zu einer als Einheit zu wertenden Mehrheit von Maßnahmen gehört, auch, soweit erforderlich, als gegen die anderen Maßnahmen gerichtet angesehen werden (vgl. Beschluss Planet/Kommission, oben in Rn. 107 angeführt, EU:T:2011:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Im vorliegenden Fall sind die Anträge der von Herrn Verile und Frau Gjergji vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Klage gegen den jeweils zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gerichtet, der ihnen jeweils von der Kommission übermittelt worden war. Jedoch geht aus den Ausführungen im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission hervor, dass diese Vorschläge keine mit der Aufhebungsklage anfechtbaren beschwerenden Maßnahmen darstellen. Daher sind die auf die Aufhebung dieser Vorschläge gerichteten Klageanträge unzulässig.

110    Unter den Parteien ist jedoch unstreitig, dass Herr Verile und Frau Gjergji in die Fortsetzung des Verfahrens zur Übertragung ihrer vor ihrem Diensteintritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche einwilligten, indem sie gemäß der Aufforderung der Kommission jeweils dem zweiten Vorschlag zustimmten.

111    Aus den Antworten der Kommission auf die ihr vom Gericht gestellten Fragen sowie den Schriftstücken, die sie auf Anforderung des Gerichts vorgelegt hat, geht hervor, dass die Verfahren zur Übertragung der von Herrn Verile und Frau Gjergji vorher erworbenen Ruhegehaltsansprüche tatsächlich bis zum Abschluss durchgeführt worden sind.

112    So ging der Kapitalbetrag, der dem Wert der von Herrn Verile bei einer luxemburgischen Rentenkasse erworbenen Ruhegehaltsansprüche entsprach, am 16. September 2011 bei der Kommission ein. Die Kommission hat zudem einen an Herrn Verile gerichteten undatierten Vermerk vorgelegt, mit dem sie diesen darüber informierte, dass die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, die ihm aufgrund dieser Übertragung zuerkannt worden sei, sieben Jahre und neun Monate betrage, wie sowohl der erste als auch der zweite ihm übermittelte Vorschlag vorgesehen hatten (siehe oben, Rn. 3 und 4). Weiter hat sie Unterlagen vorgelegt, wonach sie an Herrn Verile als Überschuss des übertragenen Kapitals einen Betrag ausgezahlt hatte, der den im zweiten Vorschlag genannten Betrag etwas überstieg, jedoch weit unter dem im ersten Vorschlag genannten lag.

113    Der Kapitalbetrag, der dem Wert der von Frau Gjergji bei einer belgischen Rentenkasse erworbenen Ruhegehaltsansprüche entsprach, ging am 9. Dezember 2011 bei der Kommission ein. Am 27. Januar 2012 sandte die Kommission ihr einen Vermerk, mit dem sie diese darüber informierte, dass die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, die ihr aufgrund dieser Übertragung zuerkannt worden sei, vier Jahre, zehn Monate und 17 Tage betrage, was den Angaben in dem zweiten ihr übermittelten Vorschlag entsprach (siehe oben, Rn. 6).

114    Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob davon auszugehen ist, dass die von Herrn Verile und Frau Gjergji beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene, förmlich gegen den jeweils zweiten Vorschlag gerichtete Klage in Wirklichkeit auf die Aufhebung der Entscheidungen über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre abzielt, die ihnen gegenüber aufgrund der Übertragung des Kapitalwerts ihrer vorher erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union erlassen worden waren.

115    Vom Gericht in der mündlichen Verhandlung befragt, bejahten Herr Verile und Frau Gjergji eine Frage nach der Möglichkeit einer solchen Umdeutung des Aufhebungsantrags ihrer Klage. Dagegen hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass eine solche Umdeutung nicht gerechtfertigt sei, da der Aufhebungsantrag eindeutig gegen den jeweils zweiten Vorschlag gerichtet sei.

116    Im Fall von Frau Gjergji ist festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission über die Zuerkennung der Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Anschluss an die Übertragung des Kapitalwerts ihrer vor ihrem Diensteintritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche notwendig als nach dem Tag der Einreichung der Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst (2. Dezember 2011) erlassen anzusehen ist.

117    Diese Entscheidung konnte nämlich erst ergehen, nachdem die Kommission den Kapitalwert der von Frau Gjergji im belgischen Ruhegehaltssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche erhalten hatte. Dieser Kapitalbetrag ging bei der Kommission aber erst am 9. Dezember 2011 ein.

118    Folglich existierte, was Frau Gjergji angeht, zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst keine Entscheidung, die sie mit einer Aufhebungsklage hätte anfechten können. Der Erlass einer solchen Entscheidung während des Verfahrens ist insoweit irrelevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, Slg, EU:T:1990:42, Rn. 69, und Beschluss vom 2. Mai 1997, Peugeot/Kommission, T‑90/96, Slg, EU:T:1997:63, Rn. 38).

119    Daraus folgt, dass die Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, soweit sie von Frau Gjergji erhoben worden ist, als unzulässig abzuweisen ist.

120    Zu Herrn Verile ist festzustellen, dass das genaue Datum des Erlasses der Entscheidung der Kommission über die Zuerkennung der Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre aufgrund der Übertragung des Kapitalwerts der im luxemburgischen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union nicht aus den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts und aus den von ihr vorgelegten Schriftstücken hervorgeht.

121    Auch ist keine Abschrift dieser Entscheidung von der Kommission vorgelegt worden. Deshalb ist nicht sicher, dass sie in schriftlicher Form existiert.

122    Das Gericht gelangt jedoch zu dem Schluss, dass diese Entscheidung vor der Einreichung der Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst erlassen wurde.

123    Zum einen ging nämlich der Kapitalwert der von Herrn Verile im luxemburgischen Ruhegehaltssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche am 16. September 2011 bei der Kommission ein. Mangels eines entsprechenden Vortrags oder eines Hinweises, die belegen könnten, dass sich der Erlass der Entscheidung über die Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Anschluss an diese Übertragung verzögert hätte, erscheint es sachgerecht, davon auszugehen, dass diese Entscheidung kurz nach der Übertragung erging.

124    Zum anderen ist festzustellen, dass sich auf dem in Rn. 112 des vorliegenden Urteils angeführten Vermerk an Herrn Verile ein Stempelaufdruck „visa et date“ (Sichtvermerk und Datum) befindet. Dieser Stempelaufdruck weist den Sichtvermerk des „Gestionnaire“ (Sachbearbeiter) der Angelegenheit mit Angabe des Datums 28. November 2011 sowie den Sichtvermerk „Contrôle 1“ (Kontrolle 1) mit Angabe des Datums 1. Dezember 2011 auf. Ein Feld desselben Stempelaufdrucks mit der Angabe „Contrôle 2“ (Kontrolle 2) ist durchgestrichen, was ersichtlich darauf hinweist, dass eine zweite Kontrolle nicht vorgesehen war. Das lässt somit den Schluss zu, dass die Vorbereitung dieses Vermerks spätestens am 1. Dezember 2011 abgeschlossen war.

125    Zudem wurde Herrn Verile mit dem fraglichen Vermerk mitgeteilt, dass ihm nach Erhalt des Kapitalwerts seiner im luxemburgischen Ruhegehaltssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche eine Zeitspanne von sieben Jahren und neun Monaten in der Versorgungsordnung der Union „gutgeschrieben worden“ sei. Der verwendeten Formulierung ist demnach zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Vermerks die Entscheidung über die Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre gegenüber Herrn Verile bereits ergangen war.

126    Folglich lag zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst für Herrn Verile bereits eine Entscheidung über die Zuerkennung der Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre vor, die mit einer Aufhebungsklage angefochten werden konnte.

127    Das Gericht ist gemäß der in Rn. 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Auffassung, dass der mit der Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst gestellte Aufhebungsantrag, soweit die Klage von Herrn Verile erhoben worden ist, so zu deuten ist, dass er darauf gerichtet ist, die nach der Übertragung des Kapitalwerts seiner im luxemburgischen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche ihm gegenüber ergangene Entscheidung über die Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre aufzuheben.

128    Erstens geht nämlich aus dem Inhalt der Klageschrift und dem gesamten in dieser dargestellten Vorbringen hervor, dass Herr Verile letztlich die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der sich für ihn ergebenden Folgen der Übertragung des Kapitalwerts seiner im luxemburgischen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union in Frage stellen wollte.

129    Insbesondere meinte Herr Verile, dass die Berechnung der Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die ihm aufgrund dieser Übertragung zuerkannt werden sollte, nach Maßgabe der ADB 2004 vorzunehmen sei, die insoweit für ihn günstiger gewesen seien, als sie dazu geführt hätten, dass ihm als Überschuss des übertragenen Kapitals ein höherer Betrag gezahlt worden wäre. In diesem Zusammenhang machte er die Rechtswidrigkeit der Bestimmungen der ADB 2011 geltend, die ihre eigene Anwendung auf nach dem 1. Januar 2009 gestellte Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen vorsahen. Dieses Vorbringen ist ersichtlich erheblich, da es um einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre geht.

130    Zweitens hat der zweite an Herrn Verile gerichtete Vorschlag nahezu den gleichen Wortlaut wie die Entscheidung über die Zuerkennung der Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, die nach Vornahme der Übertragung des Kapitalwerts seiner im luxemburgischen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche erging. Der im Vorschlag genannte Kapitalüberschussbetrag unterscheidet sich nur ganz geringfügig von dem Herrn Verile tatsächlich gezahlten Betrag. Dieser Unterschied dürfte sich aus der Differenz zwischen dem bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigten und dem tatsächlich überwiesenen Betrag ergeben, wie sich diese Beträge aus den Verfahrensakten ergeben.

131    Daher ist davon auszugehen, dass der Vorschlag und die im Anschluss an die Vornahme der Übertragung erlassene Entscheidung gemäß der in Rn. 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ein Ganzes bilden, so dass eine förmlich gegen den Vorschlag gerichtete Klage als auch gegen die Entscheidung gerichtet anzusehen ist.

132    Diese Auslegung der Klageschrift ist umso mehr gerechtfertigt, als die Rechtsprechung des Gerichts, wie sich aus den Rn. 65 bis 70 des vorliegenden Urteils ergibt, bisher nicht klar zwischen einem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, der keine beschwerende Maßnahme ist, und der Entscheidung über die Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre unterschieden hat, die eine beschwerende Maßnahme darstellt und Gegenstand einer Aufhebungsklage sein kann.

133    Drittens ist weiter darauf hinzuweisen, dass das von der Anstellungsbehörde an den Tag gelegte Verhalten dazu beigetragen hat, dass Herr Verile davon ausging, dass er seine Klage förmlich gegen den zweiten Vorschlag und nicht gegen die Entscheidung über die Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zu richten habe, die im Anschluss an die Annahme dieses Vorschlags und die Vornahme der Übertragung des Kapitalwerts seiner früher erworbenen Ruhegehaltsansprüche erlassen worden war.

134    Die Anstellungsbehörde machte nämlich Herrn Verile nicht darauf aufmerksam, dass die von ihm gegen den zweiten Vorschlag erhobene Beschwerde nicht gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet sei (die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts allein Gegenstand einer Beschwerde sein kann) und dass er den Erlass einer beschwerenden Maßnahme abwarten müsse, um gegen diese mit einer Beschwerde vorzugehen. Die Anstellungsbehörde prüfte vielmehr die Beschwerde von Herrn Verile auf ihre Begründetheit (siehe oben, Rn. 5), was für ihn nur einen zusätzlichen Hinweis darauf darstellen konnte, dass der Aufhebungsantrag seiner Klage förmlich gegen den zweiten Vorschlag zu richten war, gegen den er sich mit seiner Beschwerde gewandt hatte.

135    Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 des Statuts hinreichend erfüllt sind, wonach eine Aufhebungsklage gegen eine beschwerende Maßnahme nur zulässig ist, wenn vorher gegen diese eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts bei der Anstellungsbehörde eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wurde.

136    Zwar war die Beschwerde von Herrn Verile gegen den zweiten Vorschlag gerichtet, und sie war eingereicht und zurückgewiesen worden, bevor die Entscheidung über die Zuerkennung der Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren aufgrund seiner auf die Versorgungsordnung der Union übertragenen früheren Ruhegehaltsansprüche erging.

137    Erstens ist jedoch festzustellen, dass der Inhalt der letztgenannten Entscheidung, wie er sich aus dem in Rn. 112 des vorliegenden Urteils angeführten Vermerk und den übrigen von der Kommission vorgelegten Schriftstücken ergibt, praktisch der gleiche ist wie der des zweiten Vorschlags, gegen den die Beschwerde gerichtet war. Zweitens beziehen sich aus diesem Grund die von Herrn Verile sowohl in seiner Beschwerde als auch in seiner Klage gegen den zweiten Vorschlag vorgebrachten Gründe und Rügen auch auf die Entscheidung. Drittens hat die Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde alle diese Rügen geprüft und zurückgewiesen, was den Schluss zulässt, dass ihre Antwort auf eine hypothetische zweite, gegen die Entscheidung über die Zuerkennung der Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre gerichtete Beschwerde genau die gleiche gewesen wäre. Viertens schließlich hat die Anstellungsbehörde die Beschwerde von Herrn Verile nicht etwa – weil sie nicht gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet gewesen sei – als unzulässig zurückgewiesen, sondern sie hat sie auf ihre Begründetheit geprüft und aufgrund dieser Prüfung zurückgewiesen.

138    Es wäre daher überzogen und verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Kommission von Herrn Verile verlangen würde, vor Erhebung einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Zuerkennung der Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre eine neue Beschwerde gegen diese Entscheidung einzureichen.

139    Nach alledem ist die Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, soweit sie von Herrn Verile erhoben worden und gegen die Aufhebung der Entscheidung über die zu seinen Gunsten erfolgte Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zu seinen Gunsten gerichtet ist, für zulässig zu erklären und auf ihre Begründetheit zu prüfen.

 Zur Begründetheit

140    Zur Stützung der Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sind drei Gründe angeführt worden. Mit dem ersten Klagegrund ist ein Rechtsfehler und ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts sowie im Wesentlichen eine Verletzung wohlerworbener Rechte geltend gemacht worden, mit dem zweiten eine Verletzung der Grundsätze der angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und mit dem dritten eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

141    Mit all diesen Klagegründen hat Herr Verile im Kern geltend gemacht, dass die Anwendung der ADB 2011 auf die ab 1. Januar 2009 eingereichten Anträge auf Übertragung der in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union, anders gesagt, die Anwendung dieser Durchführungsbestimmungen auf Übertragungsanträge, die noch vor dem Erlass und dem Inkrafttreten der ADB 2011 eingereicht worden waren, rechtswidrig sei.

142    Die Anwendung der ADB 2011 auf vor ihrem Inkrafttreten eingereichte Übertragungsanträge ist in ihrem Art. 9 Abs. 3 und 4 vorgesehen. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der ADB 2011 bestimmt, dass die ADB 2004 weiterhin „für Bedienstete [gelten], deren Übertragungsantrag gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts vor dem 1. [Januar] 2009 registriert wurde“. Nach Abs. 4 Satz 1 dieses Artikels „[sind d]ie Umrechnungskoeffizienten (TrCoeffx) gemäß Anhang 1 … mit Wirkung vom 1. Januar 2009 anwendbar“. Somit ergibt eine Auslegung dieser beiden Bestimmungen zusammengenommen, dass eine Übertragung des Kapitalwerts der vom Betroffenen in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union dann, wenn der Übertragungsantrag nach dem 1. Januar 2009 eingereicht wurde, nach Maßgabe der ADB 2011 und nicht der ADB 2004 vorzunehmen ist, die weiterhin für vor diesem Zeitpunkt eingereichte Anträge gelten.

 Zum ersten Klagegrund

143    Zur Rechtfertigung der Anwendung der ADB 2011 auf vor deren Inkrafttreten beantragte Übertragungen von Ruhegehaltsansprüchen hatte sich die Kommission sowohl in ihrer Antwort auf die Beschwerde von Herrn Verile als auch im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst auf den Erlass der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1324/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008 (ABl. L 345, S. 17) berufen.

144    Art. 2 der Verordnung Nr. 1324/2008 bestimmt, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2009 der Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts sowie in Art. 40 Abs. 4 und Art. 110 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 3,1 % festgesetzt wird.

145    Die These der Kommission, wie sie sich aus ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergibt, geht demgemäß dahin, dass, da die Umrechnungskoeffizienten gemäß den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts von dem in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Zinssatz „unmittelbar abhängig“ seien, die mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1324/2008 auf den 1. Januar 2009 festgesetzte Änderung des in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Zinssatzes „zwingend“ zum selben Zeitpunkt die Änderung der genannten Umrechnungskoeffizienten nach sich gezogen habe. Die Umrechnungskoeffizienten gemäß den ADB 2004 seien damit „obsolet“ geworden und hätten zum 1. Januar 2009 „ihre Rechtsgrundlage“ verloren, und zwar unabhängig von einer förmlichen Aufhebung der ADB 2004 (vgl. Rn. 67 des angefochtenen Urteils).

146    Herr Verile hält diese Auffassung für rechtsfehlerhaft, da für die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf die Versorgungsordnung der Union gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts nicht der in Art. 2 der Verordnung Nr. 1324/2008 vorgesehene Zinssatz herangezogen werde.

147    Diesem Argument ist zu folgen. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verweist nur hinsichtlich der Modalitäten der Umrechnung des übertragenen Kapitals in ruhegehaltsfähige Dienstjahre auf die von jedem Unionsorgan erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen und keineswegs auf den in der Verordnung Nr. 1324/2008 vorgesehenen Zinssatz.

148    Auch wenn die Heranziehung dieses Zinssatzes für die Festsetzung der Umrechnungskoeffizienten bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts sachgerecht, ja sogar notwendig erscheinen mag, um das versicherungsmathematische Gleichgewicht der Versorgungsordnung der Union zu gewährleisten, könnte sich dies doch nur aus einer Änderung der allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung der genannten Bestimmung durch das betreffende Organ ergeben. Die Ansicht, dass in Ermangelung einer solchen Änderung der Erlass der Verordnung Nr. 1324/2008 ausreiche, um die bereits geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen hinfällig zu machen und deren Anwendung zu verhindern, ist zurückzuweisen.

149    Aus diesen und den in den Rn. 72 bis 97 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen, die sich das Gericht zu eigen macht, ist die in Rn. 145 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Auffassung der Kommission zurückzuweisen.

150    Jedoch kann entgegen dem Vorbringen von Herrn Verile nicht angenommen werden, dass die Kommission dadurch, dass sie in Art. 9 der ADB 2011 deren Geltung für Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ab 1. Januar 2009 vorsieht, wohlerworbene Rechte von Personen verletzt hätte, die, wie Herr Verile, vor Erlass der ADB 2011 einen solchen Antrag gestellt hatten, der noch nicht zu einer Übertragung des Kapitalwerts seiner in einem anderen System erworbenen Ansprüche auf die Versorgungsordnung der Union geführt hatte.

151    Wie nämlich vorstehend bei der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission dargelegt worden ist, werden weder durch die Übermittlung eines Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren an den Beamten oder sonstigen Bediensteten, der einen solchen Antrag gestellt hat, noch erst recht durch die bloße Stellung eines solchen Antrags die rechtliche Stellung des Betroffenen verändert oder verbindliche rechtliche Wirkungen erzeugt. Daher bestanden für einen Beamten oder sonstigen Bediensteten in der Lage von Herrn Verile keine wohlerworbenen Rechte, die durch die Anwendung der ADB 2011 auf seinen Fall hätten verletzt werden können.

152    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts Anwendung finden, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist. Etwas anderes gilt nur für unter der Geltung der früheren Vorschrift entstandene und abgeschlossene Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen. Ein Recht gilt als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall bei einem Recht, dessen begründender Tatbestand sich nicht unter der Geltung der Rechtsvorschriften vor ihrer Änderung verwirklicht hat (vgl. Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, oben in Rn. 94 angeführt, EU:C:2008:767, Rn. 61 bis 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils hervor, dass der Betroffene einen Anspruch auf Zuerkennung einer Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erst erwirbt, nachdem der Kapitalwert seiner in einem anderen System erworbenen Ansprüche auf die Versorgungsordnung der Union übertragen worden ist. Da weder ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, der einem Beamten oder sonstigen Bediensteten von seinem Organ auf einen Antrag auf Übertragung der vom Betroffenen in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche hin übermittelt wurde, noch erst recht die bloße Stellung eines solchen Antrags verbindliche rechtliche Wirkungen entfalten, solange die beantragte Übertragung noch nicht vorgenommen wurde, liegt daher in einem solchen Fall ein „in der Entstehung begriffener Sachverhalt“ oder allenfalls ein „entstandener Sachverhalt, der aber noch nicht vollständig begründet worden ist“ im Sinne der in Rn. 152 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vor. Jedenfalls kann keine Rede sein von einem unter der Geltung der früheren Vorschrift (hier: der ADB 2004) entstandenen und abgeschlossenen Sachverhalt, der allein wohlerworbene Rechte begründen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 62).

154    Folglich verstößt die Anwendung der ADB 2011 auf eine Übertragung von in einem anderen Ruhegehaltssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüchen, wie die von Herrn Verile vor Erlass der ADB 2011 beantragte Übertragung, die jedoch erst nach Inkrafttreten dieser ADB vollzogen wurde, nicht gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und verletzt keine wohlerworbenen Rechte des Betroffenen.

155    Daraus folgt insgesamt, dass der erste Klagegrund nicht durchgreift und zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund

156    Der zweite Klagegrund wird auf eine Verletzung der Grundsätze der angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gestützt.

157    Zur Begründung dieses Klagegrundes hat sich Herr Verile darauf berufen, dass die Kommission den ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ein Jahr nach seiner Annahme zurückgenommen habe, was eine Verletzung der Grundsätze der angemessenen Verfahrensdauer und der Rechtssicherheit darstelle.

158    Der Grundsatz der Rechtssicherheit findet auf Sachverhalte der vorliegenden Art nur Anwendung, soweit die Unionsvorschriften für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten, was auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Slg, EU:T:2007:218, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

159    Hinsichtlich des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer ist darauf hinzuweisen, dass Herr Verile die Übertragung seiner im luxemburgischen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche am 17. November 2009 beantragt hat, dass aber die Übertragung schließlich erst am 16. September 2011 mit dem Eingang des von der luxemburgischen Rentenkasse übertragenen Kapitalbetrags bei der Kommission vollzogen war. Es liegt kein Anhaltspunkt für die Annahme vor, dass für diese erhebliche Verzögerung (von fast zwei Jahren) die luxemburgische Rentenkasse oder etwa Herr Verile selbst verantwortlich wäre.

160    Selbst wenn man aber annähme, dass die Verzögerung bei der Behandlung des Antrags von Herrn Verile eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer durch die Kommission darstellte, würde eine solche Verletzung doch nicht die Anwendung der ADB 2004 statt der ADB 2011 gegenüber Herrn Verile rechtfertigen, wie dieser im Wesentlichen verlangt. Nichts lässt nämlich den Schluss zu, dass eine zügigere Behandlung des von Herrn Verile gestellten Antrags auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen durch die Kommission dazu geführt hätte, dass nach der Übertragung des Kapitalwerts seiner im luxemburgischen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Unionssystem die ADB 2004 auf seinen Fall anwendbar gewesen wären.

161    Wie sich im Gegenteil aus der in den Verfahrensakten beim Gericht für den öffentlichen Dienst enthaltenen Abschrift einer Mitteilung ergibt, die am 17. September 2010 gegenüber dem gesamten Personal der Kommission auf deren Intranetseite verbreitet wurde, machte die Kommission alle Betroffenen darauf aufmerksam, dass die zu erlassenden neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts auf alle ab 1. Januar 2009 eingereichten Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen anzuwenden seien. Sie wies außerdem die Betroffenen darauf hin, dass für die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen u. a. die in der Verordnung Nr. 1324/2008 vorgesehenen Zinssätze herangezogen würden.

162    Außerdem geht aus dieser Mitteilung hervor, dass in den Monaten vor ihrer Verbreitung eine signifikante Zahl – über 10 000 – Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen von der Kommission registriert worden war, was die Zeitspanne zwischen der Einreichung des Übertragungsantrags von Herrn Verile (17. November 2009) und der Übermittlung des ersten Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren an diesen (5. Mai 2010) erklären kann.

163    Daraus ist zu schließen, dass eine zügigere Bearbeitung des Antrags von Herrn Verile und der etwa 10 000 weiteren im selben Zeitraum eingereichten Anträge die Kommission allenfalls dazu veranlasst hätte, sich der Notwendigkeit einer Änderung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts bewusst zu werden, um den Erlass der Verordnung Nr. 1324/2008 zu berücksichtigen, und somit dazu, die in Rn. 161 des vorliegenden Urteils genannte Mitteilung zu einem früheren Zeitpunkt zu verbreiten und gegebenenfalls die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen früher zu erlassen. Dagegen hätte eine schnellere Bearbeitung nicht zum Erlass einer Entscheidung über die Zuerkennung der Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre gegenüber Herrn Verile geführt, bei der die ADB 2004 auf seinen Fall angewandt worden wären.

164    Unter diesen Umständen ist die behauptete Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer, unterstellt, sie wäre erwiesen, für die Klage von Herrn Verile unerheblich.

165    Was schließlich die behauptete Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes betrifft, ist festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung jeder auf den Vertrauensschutz berufen kann, bei dem die Unionsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen in Form präziser, nicht an Bedingungen geknüpfter und übereinstimmender Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, oben in Rn. 158 angeführt, EU:T:2007:218, Rn. 96 und 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166    Herr Verile hat geltend gemacht, im ersten ihm übermittelten Vorschlag habe es geheißen, dass, falls die Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts geändert werden sollten, „[die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre], die ihm aufgrund [der] Übertragung zuerkannt [würde], nicht vermindert [würde]“ (Rn. 88 der Klageschrift vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst).

167    Außer der Tatsache jedoch, dass dieser erste Vorschlag vor der Vornahme der Übertragung zurückgenommen worden war und die rechtliche Stellung von Herrn Verile keinerlei Veränderung erfahren hatte, ist festzustellen, dass der Satz, auf den sich Herr Verile beruft, nicht in dem Sinne verstanden werden kann, dass sich die Kommission verpflichtet hätte, auf die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche die ADB 2004 anzuwenden. Dieser Satz bedeutet schlicht, dass nach Vollzug der Übertragung eine spätere Änderung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts keine Konsequenzen für die Anzahl der ihm aufgrund der Übertragung zuerkannten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre hätte.

168    Im Rahmen der Darstellung des vorliegenden Klagegrundes in der Klageschrift hat Herr Verile des Weiteren Zusicherungen angeführt, die einem anderen Beamten gegeben worden seien, der im selben Zeitraum wie er ebenfalls einen Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen gestellt habe, und nach denen sich die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen nicht auf dessen Situation auswirken sollten.

169    In der in Rn. 161 des vorliegenden Urteils angeführten Mitteilung wird zudem Bezug genommen auf „eine unglückliche Mitteilung … im Mai 2010“. Auch diese Mitteilung wurde dem Gericht für den öffentlichen Dienst auf dessen Aufforderung hin von der Kommission vorgelegt. Sie trägt das Datum des 5. Mai 2010 und weist insbesondere darauf hin, dass die „aktualisierten [allgemeinen Durchführungsbestimmungen] am ersten Tag des Monats in Kraft [treten], der ihrer Veröffentlichung in den Verwaltungsmitteilungen folgt“, und dass „[s]ie … nur auf neue Übertragungsanträge anwendbar [sind], die von diesem Tag an eingetragen … werden“.

170    Selbst wenn man diese Angaben jedoch als bestimmte Zusicherungen ansähe, die geeignet wären, bei den Empfängern ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, ist auszuschließen, dass sich Herr Verile auf einen Vertrauensschutz berufen könnte, um die Rechtmäßigkeit von Art. 9 der ADB 2011 in Frage zu stellen, der deren Anwendung auf seinen Fall vorsieht. Einzelne können sich nämlich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich der Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift zu widersetzen, insbesondere in einem Bereich wie dem des vorliegenden Falls, in dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, oben in Rn. 94 angeführt, EU:C:2008:767, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

171    Daraus folgt, dass auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Klagegrund

172    Zur Stützung des dritten Klagegrundes einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat Herr Verile vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemacht, dass es für die Ermittlung der anwendbaren allgemeinen Durchführungsbestimmungen nur auf das Datum der Stellung des Antrags auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche ankomme. Werde dieses Datum als objektives Kriterium nicht berücksichtigt, hänge es von der mehr oder weniger großen Schnelligkeit der nationalen Behörden und des mit der Behandlung des betreffenden Antrags befassten Unionsorgans ab, wie ein Übertragungsantrag beschieden werde und welche Parameter anwendbar seien.

173    Im Rahmen einer vom Gericht für den öffentlichen Dienst beschlossenen prozessleitenden Maßnahme wurde Herrn Verile die Frage gestellt, in Bezug auf welche Gruppe von Beamten er sich diskriminiert fühle, wie er mit dem dritten Klagegrund geltend machte.

174    Er antwortete, er sehe sich gegenüber denjenigen Beamten und sonstigen Bediensteten diskriminiert, die zur gleichen Zeit wie er einen Antrag auf Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche gestellt hätten und für die wegen der zügigeren Behandlung ihrer Angelegenheit durch ihren nationalen Rententräger die Übertragung des Kapitalwerts ihrer im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union „zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Entscheidung getroffen hat, alle Übertragungsverfahren zu blockieren“, bereits vorgenommen gewesen sei.

175    Tatsächlich hat die Kommission vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst bestätigt, dass bei weniger als 300 nach dem 1. Januar 2009 eingereichten Anträgen auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen der Kapitalbetrag bereits von der betreffenden nationalen Rentenkasse gezahlt und die Entscheidung über die Zuerkennung der Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre bereits auf der Grundlage der ADB 2004 getroffen worden sei, bevor sie sich der Notwendigkeit bewusst geworden sei, auf diese Anträge Umrechnungskoeffizienten anzuwenden, die den in der Verordnung Nr. 1324/2008 vorgesehenen Zinssatz berücksichtigten. Sie sei daher davon ausgegangen, dass diese Entscheidungen endgültig und unwiderruflich seien.

176    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des im Recht des öffentlichen Dienstes der Union geltenden Grundsatzes der Gleichbehandlung vorliegt, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden und eine solche Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber ist beim Erlass insbesondere von auf den öffentlichen Dienst der Union anwendbaren Vorschriften verpflichtet, den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren (vgl. Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, oben in Rn. 94 angeführt, EU:C:2008:767, Rn. 76 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

177    Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Kommission diesen Grundsatz mit dem Erlass von Art. 9 Abs. 3 und 4 der ADB 2011, aus dem sich eine unterschiedliche Behandlung derjenigen Beamten, bei denen der Kapitalwert ihrer in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche vor dem Inkrafttreten der ADB 2011 auf die Versorgungsordnung der Union übertragen wurde, und derjenigen, bei denen er nach diesem Inkrafttreten übertragen wurde, ergibt, nicht verletzt hat, da die unterschiedliche Behandlung Beamte betrifft, die nicht zu ein und derselben Gruppe gehören (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, oben in Rn. 94 angeführt, EU:C:2008:767, Rn. 79 bis 81).

178    Herr Verile und die übrigen Beamten, bei denen der Kapitalwert ihrer in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ADB 2011 nicht auf die Versorgungsordnung der Union übertragen war, befinden sich nämlich nicht in der gleichen rechtlichen Lage wie die Beamten, deren vor ihrem Diensteintritt erworbene Ruhegehaltsansprüche vor diesem Zeitpunkt bereits in Form ihres Kapitalwerts auf die Versorgungsordnung der Union übertragen und denen gegenüber eine Entscheidung über die Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre in der Versorgungsordnung der Union erlassen worden war. Die Erstgenannten besaßen noch Ruhegehaltsansprüche in einem anderen System, während für die Zweitgenannten bereits eine Übertragung des Kapitalwerts stattgefunden hatte, deren Ergebnis das Erlöschen dieser Ansprüche und die entsprechende Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre in der Versorgungsordnung der Union war.

179    Außerdem beruht diese unterschiedliche Behandlung auf einem vom Willen der Kommission unabhängigen objektiven Umstand, nämlich auf der Schnelligkeit der Behandlung des Antrags des Betroffenen auf Kapitalübertragung durch das betreffende externe Ruhegehaltssystem.

180    Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt die Feststellung, dass dieser Grundsatz keinerlei Zusammenhang mit dem in Rn. 172 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen aufweist. Da Herr Verile kein weiteres Argument vorgetragen hat, verbietet sich der Schluss, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall verletzt worden sei.

181    Folglich ist auch der dritte vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage, soweit sie von Herrn Verile erhoben worden ist, insgesamt abzuweisen.

 Kosten

182    Nach Art. 211 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und es selbst den Rechtsstreit entscheidet.

183    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 211 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

184    Hat jedoch ein Organ das Rechtsmittel eingelegt, trägt es nach Art. 211 Abs. 3 der Verfahrensordnung die ihm entstandenen Kosten selbst.

185    Da im vorliegenden Fall das Rechtsmittel der Kommission für begründet befunden worden ist und die Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst abzuweisen ist, ist in Anwendung der genannten Bestimmungen zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 11. Dezember 2013, Verile und Gjergji/Kommission (F‑130/11), wird aufgehoben.

2.      Die von Herrn Marco Verile und Frau Anduela Gjergji beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F‑130/11 wird abgewiesen.

3.      Herr Verile und Frau Gjergji einerseits und die Kommission andererseits tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Jaeger

Kanninen

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Oktober 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.