Language of document : ECLI:EU:T:2016:152

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

16. März 2016(*)

„Staatliche Beihilfen – Verbrauchsteuer – Teilweiser Steuererlass im Rahmen eines Vergleichs – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verteidigungsrechte – Verfahrensrechte der Beteiligten – Kriterium des privaten Gläubigers – Beweislast“

In der Rechtssache T‑103/14

Frucona Košice a.s. mit Sitz in Košice (Slowakei), Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, B. Hartnett, Barrister, Rechtsanwalt O. Geiss und J. Holmes, Barrister,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati, P.‑J. Loewenthal und K. Walkerová als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/342/EU der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/05) (ex NN 21/05), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. gewährt hat (ABl. L 176, S. 38),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Entwicklung der Lage der Klägerin und Vergleichsverfahren

1        Die Klägerin, Frucona Košice a.s., ist eine Gesellschaft slowakischen Rechts, die u. a. alkoholische Getränke und Spirituosen herstellte.

2        Von November 2002 bis November 2003 wurde der Klägerin mehrfach ein Zahlungsaufschub für geschuldete Verbrauchsteuern gewährt. Dieser Zahlungsaufschub wurde jeweils gewährt, nachdem sie der für sie zuständigen örtlichen Steuerbehörde, dem Finanzamt Košice IV (im Folgenden: örtliche Steuerbehörde), finanzielle Sicherheiten gestellt hatte.

3        Am 25. Februar 2004 konnte die Klägerin wegen der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sie sich befand, die für Januar 2004 geschuldeten Verbrauchsteuern nicht entrichten. Infolge einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 konnte die Klägerin für diese Verbrauchsteuern keinen Zahlungsaufschub mehr erhalten.

4        Der Klägerin wurde deshalb die Lizenz zur Herstellung und Verarbeitung von alkoholischen Getränken und Spirituosen entzogen. Seither hat sie ihre Tätigkeit darauf beschränkt, Spirituosen unter der Marke „Frucona“ zu vertreiben, die sie bei O.H. kaufte, einem Unternehmen, das diese gemäß einer Vereinbarung mit der Klägerin in deren Spirituosenfabriken unter Lizenz produzierte.

5        Außerdem trat die Überschuldung der Klägerin im Sinne des Zákon č. 328/1991 Zb. o konkurze a vyrovnaní (Gesetz Nr. 328/1991 über Insolvenz- und Vergleichsverfahren) ein.

6        Am 8. März 2004 reichte die Klägerin beim Krajský súd v Košiciach (Bezirksgericht Košice) (Slowakei) einen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens ein und schlug ihren Gläubigern vor, jedem von ihnen 35 % des geschuldeten Betrags zu zahlen (im Folgenden: Vergleichsvorschlag). Die gesamten Schulden der Klägerin beliefen sich auf etwa 644,6 Mio. slowakische Kronen (SKK); davon waren etwa 640,8 Mio. SKK Steuerschulden.

7        Mit Beschluss vom 29. April 2004 genehmigte das Krajský súd v Košiciach die Eröffnung des Vergleichsverfahrens.

8        Am 9. Juli 2004 stimmten die Gläubiger der Klägerin einschließlich der örtlichen Steuerbehörde in einer Vergleichsverhandlung dem Vergleichsvorschlag zu. Im Rahmen dieses Vergleichsverfahrens trat die örtliche Steuerbehörde als Sondergläubigerin auf, wobei ihr diese Eigenschaft aufgrund der Sicherheiten zukam, die zu ihren Gunsten bei den Zahlungsaufschüben für die von der Klägerin geschuldeten Verbrauchsteuern gestellt worden waren (siehe oben, Rn. 2).

9        Die Klägerin bringt vor, sie habe vor dem 9. Juli 2004 der örtlichen Steuerbehörde u. a. einen Prüfbericht vorgelegt, den eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt habe (im Folgenden: Bericht E), damit diese Behörde die jeweiligen Vorteile eines Vergleichs bzw. eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens beurteilen könne.

10      Am 21. Juni 2004 nahm die slowakische Steuerverwaltung in den Räumen der Klägerin eine Betriebsrevision vor. Bei dieser Revision wurde die finanzielle Lage der Klägerin zum 17. Juni 2004 festgestellt.

11      Mit Beschluss vom 14. Juli 2004 bestätigte das Krajský súd v Košiciach den Vergleich. Dieser sah eine Rückzahlung der Forderung der slowakischen Steuerverwaltung in Höhe von 35 %, d. h. von etwa 224,3 Mio. SKK, vor.

12      Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 teilte die örtliche Steuerbehörde der Klägerin u. a. mit, dass die Modalitäten des Vergleichs, denen zufolge ein Teil der Steuerschuld nicht zurückgezahlt werden müsse, eine mittelbare staatliche Beihilfe darstellten, die einer Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bedürfe.

13      Am 17. Dezember 2004 zahlte die Klägerin u. a. der örtlichen Steuerbehörde einen Betrag in Höhe von 224,3 Mio. SKK, d. h. 35 % ihrer gesamten Steuerschuld. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 schloss das Krajský súd v Košiciach das Vergleichsverfahren. Am 18. August 2006 setzte dieses Gericht den der örtlichen Steuerbehörde zu zahlenden Betrag auf 224,1 Mio. SKK herab.

 Verwaltungsverfahren

14      Am 15. Oktober 2004 ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen einer vermutlich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe zugunsten der Klägerin ein.

15      Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 teilte die Slowakische Republik der Kommission auf deren Auskunftsverlangen hin mit, dass die Klägerin möglicherweise eine rechtswidrige Beihilfe erhalten habe, und bat sie, diese Beihilfe als Rettungsbeihilfe für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen zu genehmigen.

16      Nach der Einholung zusätzlicher Informationen teilte die Kommission der Slowakischen Republik mit Schreiben vom 5. Juli 2005 ihre Entscheidung mit, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die fragliche Maßnahme einzuleiten. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2005, C 233, S. 47) veröffentlicht.

17      Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 übermittelte die Slowakische Republik der Kommission ihre Stellungnahme zu der in Rede stehenden Maßnahme. Ebenso sandte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 ihre Stellungnahme zu dieser Maßnahme. Dieses Schreiben wurde der Slowakischen Republik zur Stellungnahme übermittelt, die sie mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 abgab.

 Ursprüngliche Entscheidung

18      Am 7. Juni 2006 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/254/EG über die staatliche Beihilfe C 25/05 (ex NN 21/05), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. (ABl. 2007, L 112, S. 14, im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung). Im verfügenden Teil dieser Entscheidung wurde in Art. 1 festgestellt, dass die staatliche Beihilfe, die die Slowakische Republik der Klägerin in Höhe von 416 515 990 SKK gewährt hatte, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen sei, und in Art. 2 die Rückforderung dieser Beihilfe angeordnet.

 Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

19      Am 12. Januar 2007 erhob die Klägerin beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die ursprüngliche Entscheidung.

20      Mit Urteil vom 7. Dezember 2010, Frucona Košice/Kommission (T‑11/07, Slg, EU:T:2010:498), wies das Gericht diese Klage als unbegründet ab.

21      Im Rahmen eines von der Klägerin nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens hob der Gerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission (C‑73/11 P, Slg, EU:C:2013:32), das Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), auf. Im Rahmen der Prüfung des erstinstanzlichen Rechtsstreits in der Sache entschied der Gerichtshof, dass die Kommission dadurch, dass sie die Dauer des Insolvenzverfahrens im Rahmen ihrer Beurteilung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht berücksichtigt hatte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat oder, soweit dieser Gesichtspunkt von der Kommission berücksichtigt worden war, sie die ursprüngliche Entscheidung nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet hat. Schließlich hat der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die bei ihm geltend gemachten und von ihm noch nicht geprüften Klagegründe zurückverwiesen.

22      In der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), erließ die Kommission zur Behebung der vom Gerichtshof festgestellten Mängel am 16. Oktober 2013 den Beschluss 2014/342/EU über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/05) (ex NN 21/05), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. gewährt hat (ABl. L 176, S. 38, im Folgenden: angefochtener Beschluss), laut dessen Art. 1 die ursprüngliche Entscheidung „aufgehoben [wird]“.

23      Anschließend stellte das Gericht, bei dem die Sache nach Art. 117 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 durch das zurückverweisende Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), anhängig geworden war, durch mit Gründen versehenen Beschluss vom 21. März 2014, Frucona Košice/Kommission (T‑11/07 RENV, EU:T:2014:173), fest, dass der Rechtsstreit über die gegenüber der ursprünglichen Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage in der Hauptsache erledigt ist.

 Angefochtener Beschluss

24      Wie oben in Rn. 22 dargelegt, erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, der die ursprüngliche Entscheidung ersetzte, um die vom Gerichtshof im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), festgestellten Mängel dieser Entscheidung zu beseitigen (zehnter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

25      Im angefochtenen Beschluss vertrat die Kommission u. a. die Ansicht, dass im Wesentlichen eingehend geprüft werden sollte, ob die örtliche Steuerbehörde, indem sie dem Vergleichsvorschlag und daher der Abschreibung von 65 % ihrer Forderung zugestimmt habe, sich gegenüber der Klägerin wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Gläubiger verhalten habe. Insoweit sei die Stellung dieser Behörde als Gläubigerin der Klägerin ungewöhnlich stark gewesen, da die rechtliche und wirtschaftliche Lage dieser Behörde vorteilhafter als die der privaten Gläubiger der Klägerin gewesen sei. Die örtliche Steuerbehörde habe nämlich mehr als 99 % aller in das Insolvenzverfahren einbezogenen Forderungen gehalten und sei eine Sondergläubigerin gewesen, deren Forderungen im Zuge des Insolvenzverfahrens jederzeit aus dem Erlös der als Sicherheit eingesetzten Aktiva hätten befriedigt werden können (80. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

26      Erstens führte die Kommission zum Kriterium des privaten Gläubigers u. a. aus, dass dessen Anwendbarkeit davon abhänge, ob der betroffene Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt habe, und zwar in einer anderen als seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt, und dass ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf dieses Kriterium berufe, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen müsse, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen habe. Hierfür bezog sie sich auf das Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C‑124/10 P, Slg, EU:C:2012:318, Rn. 81 bis 85) (82. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

27      Im 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission Folgendes fest:

„Kurz gesagt bringt die Slowakische Republik vor, dass die betreffende Maßnahme ihrer Auffassung nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie räumt ein, dass die Frage der staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt des Vergleichs einfach nicht in Erwägung gezogen wurde und beantragt, die fragliche Maßnahme als Rettungsbeihilfe zu betrachten. Es hat daher den Anschein, dass die vorbezeichneten Anforderungen der Rechtsprechung in diesem Fall nicht erfüllt wurden und die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.“

28      Zweitens prüfte die Kommission – nachdem sie im 84. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hatte, dass „[die Klägerin] behauptet, dass die Maßnahme kein Beihilfeelement enthält, und … die aufgeführten Unterlagen, insbesondere die Berichte der beiden Wirtschaftsprüfer, vor[legt]“ –, ob die Slowakische Republik sich gegenüber der Klägerin wie ein privater Gläubiger verhalten habe.

29      Dazu verglich die Kommission als Erstes im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel das Vergleichsverfahren mit dem Insolvenzverfahren (Erwägungsgründe 88 bis 119 des angefochtenen Beschlusses), als Zweites das Vergleichsverfahren mit dem Steuereinziehungsverfahren (Erwägungsgründe 120 bis 127 des angefochtenen Beschlusses) und würdigte als Drittes die anderen von den slowakischen Behörden und der Klägerin vorgelegten Beweismittel (Erwägungsgründe 128 bis 138 des angefochtenen Beschlusses). Im Wesentlichen war die Kommission der Ansicht, dass sowohl das Insolvenzverfahren als auch das Steuereinziehungsverfahren aus der Sicht der örtlichen Steuerverwaltung vorteilhaftere Alternativen als der Vergleichsvorschlag gewesen seien (Erwägungsgründe 119, 124 und 127 des angefochtenen Beschlusses).

30      Im 139. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Kriterium des privaten Gläubigers nicht erfüllt gewesen sei und die Slowakische Republik der Klägerin einen Vorteil gewährt habe, den diese unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte erlangen können. Die Kommission schloss deshalb im 140. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, dass die vom Finanzamt im Rahmen des Vergleichs gebilligte Schuldabschreibung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Schließlich gelangte die Kommission im 182. Erwägungsgrund dieses Beschlusses zu dem Ergebnis, dass diese staatliche Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

31      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses umfasst fünf Artikel.

32      Nach Art. 1 des angefochtenen Beschlusses wird „[d]ie [ursprüngliche] Entscheidung … aufgehoben“ (siehe oben, Rn. 22).

33      Laut Art. 2 des angefochtenen Beschlusses ist die staatliche Beihilfe in Höhe von 416 515 990 SKK, die die Slowakische Republik der Klägerin gewährt hat, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

34      In Art. 3 des angefochtenen Beschlusses ordnet die Kommission gegenüber der Slowakischen Republik die Rückforderung der fraglichen rechtswidrig bereitgestellten Beihilfe zuzüglich Zinsen an.

35      Art. 4 des angefochtenen Beschlusses sieht vor, dass die Slowakische Republik der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mitzuteilen hat, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

36      Nach seinem Art. 5 ist der angefochtene Beschluss an die Slowakische Republik gerichtet.

37      Die Klägerin erhielt von den slowakischen Behörden am 24. Oktober 2013 eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses.

38      Der angefochtene Beschluss wurde am 14. Juni 2014 im Amtsblatt veröffentlicht.

 Verfahren und Anträge der Parteien

39      Mit Klageschrift, die am 17. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

40      Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der im Wesentlichen auf die Aussetzung des Vollzugs von Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des angefochtenen Beschlusses gerichtet war. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

41      Mit besonderem Schriftsatz, der am 28. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen erneuten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der im Wesentlichen auf die Aussetzung des Vollzugs von Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des angefochtenen Beschlusses gerichtet war. Mit Beschluss vom 18. September 2014 hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

42      Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Klägerin aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen, und der Kommission eine schriftliche Frage gestellt. Die Parteien haben diesen Aufforderungen fristgerecht Folge geleistet.

43      In der Sitzung vom 8. September 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

44      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

45      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

46      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe. Im Wesentlichen betrifft der erste einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, der zweite einen Rechtsfehler im 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der dritte tatsächliche und rechtliche Fehler bei der Schlussfolgerung, dass das Insolvenzverfahren günstiger gewesen sei als das Vergleichsverfahren, und der vierte tatsächliche und rechtliche Fehler bei der Schlussfolgerung, dass das Steuereinziehungsverfahren günstiger gewesen sei als das Vergleichsverfahren.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte

47      Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügt die Klägerin im Wesentlichen, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte und die der Slowakischen Republik verletzt habe. Insbesondere hätte die Kommission die Klägerin in der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), zu bestimmten Bestandteilen der Akte sowie zu bestimmten Teilen dieses Urteils anhören müssen, und die Kommission hätte die Beteiligten und die Slowakische Republik zur rechtlichen Würdigung und zu den Erwägungen im angefochtenen Beschluss anhören müssen. In der Erwiderung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der vorliegende Klagegrund in einem weiteren Sinne als Rüge einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu verstehen sei, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen habe, da sich die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses geweigert habe, alle relevanten Informationen einzuholen und sich auf die Informationen beschränkt habe, über die sie beim Erlass der ursprünglichen Entscheidung verfügt habe, wie sie in der Klagebeantwortung eingeräumt habe.

48      Die Kommission hält dieses gesamte Vorbringen für unbegründet.

49      Das Vorbringen der Klägerin zu einem Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und zu einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist in dieser Reihenfolge zu prüfen.

50      In einem ersten Schritt ist darauf einzugehen, dass die Klägerin als Erstes eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend macht.

51      Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Unionsrechts und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt. Nach diesem Grundsatz ist dem Betreffenden bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Beanstandungen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg, EU:C:1986:302, Rn. 27, vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T‑301/01, Slg, EU:T:2008:262, Rn. 169, vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T‑156/04, Slg, EU:T:2009:505, Rn. 101, und vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’Agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, Slg, EU:T:2011:209, Rn. 70).

52      Das Verwaltungsverfahren im Bereich staatlicher Beihilfen wird jedoch nur gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat eröffnet. Die Beihilfeempfänger gelten in diesem Verfahren lediglich als „Beteiligte“. Sie haben selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie dem Mitgliedstaat zusteht (Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 81 und 83, Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 170, sowie EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 102).

53      Somit weist die Rechtsprechung den Beteiligten im Rahmen des nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleiteten Verwaltungsverfahrens im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen für die Kommission zu. Daraus folgt, dass die Beteiligten keinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen können, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern lediglich das Recht haben, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. Urteile Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung, EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’Agglomération du Douaisis/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2011:209, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Folglich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien, da ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Bereich staatlicher Beihilfen keine solchen Rechte zustehen. Diese Schlussfolgerung gilt ungeachtet dessen, dass der Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt hat, und die Klägerin als Beihilfeempfänger im Rahmen eines solchen Verfahrens unterschiedliche Interessen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 104).

55      Es ist jedoch zu prüfen, ob die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls angemessen am Verwaltungsverfahren beteiligt wurde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 173, und vom 30. April 2014, Tisza Erőmű/Kommission, T‑468/08, EU:T:2014:235, Rn. 206).

56      Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung die Kommission erstens in der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase verpflichtet, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C‑49/05 P, EU:C:2008:259, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu dieser Pflicht hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens darstellt; dabei hat er klargestellt, dass diese Mitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (vgl. Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, Slg, EU:T:2003:57, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 171).

57      Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass die Klägerin auf die Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt durch die Kommission hin mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 Stellung genommen und am 28. März 2006 auch mündliche Erklärungen abgegeben hat, d. h. vor dem Erlass der ursprünglichen Entscheidung, die der angefochtene Beschluss ersetzt. Außerdem bestreitet die Klägerin nicht, dass sie durch die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ausreichend Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte und in der Lage war, hierzu sachdienlich Stellung zu nehmen.

58      Daraus folgt, dass die Kommission im förmlichen Prüfverfahren, das zum Erlass der ursprünglichen Entscheidung führte, die Verfahrensrechte der Klägerin nicht verletzt hat, was diese im Übrigen nicht geltend macht.

59      Zum anderen steht auch fest, dass sich der angefochtene Beschluss ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Entscheidung verfügbaren Informationen stützt, zu denen die Klägerin Stellung nehmen konnte oder die sie selbst in ihren Erklärungen lieferte. Insbesondere macht die Klägerin zwar geltend, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss neue Gründe und Würdigungen eingeführt habe, räumt jedoch in der Erwiderung ein – und hat dies in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt, was in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden ist –, dass die Kommission keine anderen Informationen berücksichtigt hatte als die, über die sie beim Erlass der ursprünglichen Entscheidung verfügte.

60      Folglich konnte die Kommission diese Informationen entgegen dem Vorbringen der Klägerin für den Erlass des angefochtenen Beschlusses heranziehen, ohne erneut eine Stellungnahme Letzterer einholen zu müssen.

61      Hinzu kommt, zweitens, dass nach der Rechtsprechung das Verfahren, mit dem eine rechtswidrige Maßnahme ersetzt werden soll, genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem es zu dem Rechtsverstoß gekommen ist, ohne dass die Kommission verpflichtet wäre, das Verfahren an einem davor liegenden Punkt wieder aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1998, Spanien/Kommission, C‑415/96, Slg, EU:C:1998:533, Rn. 31, vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, Slg, EU:C:2000:531, Rn. 82, und Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 99 und 142). Diese Rechtsprechung zur Ersetzung einer durch den Unionsrichter für nichtig erklärten Handlung ist auch auf die Rücknahme und die Ersetzung einer rechtswidrigen Maßnahme durch ihren Urheber, ohne eine Nichtigerklärung der fraglichen Handlung durch den Unionsrichter, zu übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’Agglomération du Douaisis/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2011:209, Rn. 83).

62      Im vorliegenden Fall steht jedoch zum einen fest, dass der Gerichtshof im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32, Rn. 101 bis 103), entschieden hat, dass die Kommission dadurch, dass sie die Dauer des Insolvenzverfahrens im Rahmen ihrer Beurteilung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht berücksichtigt hatte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen oder, soweit dieser Gesichtspunkt von der Kommission berücksichtigt worden war, sie ihre Entscheidung nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet hatte. Aus diesem Urteil ergibt sich jedoch nicht, dass der Gerichtshof das Verfahren zur Prüfung der streitigen Maßnahme oder die sachliche Richtigkeit der in diesem Verfahren zusammengetragenen grundlegenden Informationen in Frage gestellt hätte.

63      Zum anderen ist auch unstreitig, dass die Kommission diesen Beschluss erließ, um die vom Gerichtshof festgestellten Mängel der ursprünglichen Entscheidung zu beheben, wie aus dem zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht. Daher enthält der angefochtene Beschluss u. a. eine Beurteilung der Dauer des Insolvenzverfahrens bei der Beurteilung des Kriteriums des privaten Gläubigers.

64      Unter diesen Umständen war die Kommission nach der oben in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren wiederzueröffnen und erneut eine Stellungnahme der Klägerin einzuholen.

65      Daraus folgt, dass die Kommission durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage der Informationen, die sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der ursprünglichen Entscheidung führte, gesammelt hatte, ohne erneut eine Stellungnahme der Klägerin einzuholen, nicht gegen deren Recht verstoßen hat, an diesem Verfahren beteiligt zu werden.

66      Dieses Ergebnis wird durch keines der von der Klägerin vorgetragenen Argumente in Frage gestellt.

67      Erstens beanstandet die Klägerin, die Kommission habe ihr nicht die Möglichkeit gegeben, zu den neuen Aspekten im angefochtenen Beschluss, zu den Auswirkungen des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), zum Insolvenzverfahren von L., einer in derselben Branche tätigen Gesellschaft, und zu bestimmten Punkten des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), Stellung zu nehmen. In der Erwiderung fügt sie hinzu, die Kommission habe den Beteiligten nicht die Gelegenheit gegeben, die erforderlichen Informationen vorzulegen, um festzustellen, ob ihre Rechtsauslegung zutreffend sei.

68      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den von der Klägerin angeführten Rn. 141, 145, 146, 148, 177, 180, 181, 190, 191 und 198 des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), im Wesentlichen festgestellt hat, dass bestimmte von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Informationen und Argumente unzureichend gewesen seien und die Kommission nicht verpflichtet sei, zusätzliche Informationen zu verlangen. Zum anderen hatte die Klägerin dem 117. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge die Ähnlichkeit zwischen ihrem eigenen Fall und dem von L. nicht nachgewiesen.

69      Das Vorbringen der Klägerin läuft somit im Wesentlichen auf den Vorwurf an die Kommission hinaus, dass sie das förmliche Prüfverfahren nicht wiedereröffnet habe und die Klägerin nicht zu allen Informationen angehört habe, die diese im Lauf des zum Erlass der ursprünglichen Entscheidung führenden Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die vom Gericht im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), oder von der Kommission in der ursprünglichen Entscheidung für unzureichend erachtet worden seien. Einem solchen Vorbringen steht jedoch die oben in Rn. 52 angeführte Rechtsprechung entgegen, wonach die Beteiligten, darunter der Beihilfeempfänger, keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben. Diesem Vorbringen zu folgen, würde nämlich gerade bewirken, eine solche Erörterung einzuführen.

70      Soweit die Klägerin sodann rügt, die Kommission habe die Beteiligten zur rechtlichen Würdigung und zu den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht angehört, ist darauf hinzuweisen, dass bereits entschieden worden ist, dass die Kommission weder nach einer Vorschrift über staatliche Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, den Empfänger staatlicher Mittel zu ihrer rechtlichen Beurteilung der fraglichen Maßnahme zu hören oder den betroffenen Mitgliedstaat – oder gar den Beihilfeempfänger – vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn den Beteiligten und dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Urteile vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01, Slg, EU:T:2004:222, Rn. 198, und vom 1. Juli 2010, Nuova Terni Industrie Chimiche/Kommission, T‑64/08, EU:T:2010:270, Rn. 168; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T‑129/95, T‑2/96 und T‑97/96, Slg, EU:T:1999:7, Rn. 230 und 231). Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass die Kommission der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gegeben hat.

71      Aus denselben Erwägungen ist schließlich das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Kommission es versäumt habe, sie zu den Auswirkungen des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), auf die Analyse der Kommission anzuhören.

72      Zweitens beanstandet die Klägerin, dass die Kommission nicht alle für den Erlass des angefochtenen Beschlusses relevanten Informationen eingeholt und sich auf die Informationen beschränkt habe, über die sie beim Erlass der ursprünglichen Entscheidung verfügt habe.

73      Zwar hat der Gerichtshof, wie die Klägerin geltend macht, u. a. entschieden, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen kontrollieren muss, ob die angeführten Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 76). Es trifft auch zu, dass nach der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung, wenn sich erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen hat, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, EU:C:2013:186, Rn. 33).

74      Diese Erwägungen gehören jedoch zur Prüfung der Begründetheit einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen. Sie wurden bei der Prüfung von im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Gründen formuliert, die sich auf die Richtigkeit der Beurteilung von Klagegründen betreffend die materielle Rechtmäßigkeit von streitigen Entscheidungen und insbesondere des Kriteriums des privaten Gläubigers durch das Gericht bezogen. Der Gerichtshof hat hingegen in den oben in Rn. 73 angeführten Urteilen nicht über die davon zu unterscheidende Frage der Rechtmäßigkeit des Verfahrens des Erlasses einer solchen Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers entschieden.

75      Daraus folgt, dass sich das oben in Rn. 72 zusammengefasste Vorbringen der Klägerin auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bezieht und dass damit keine Verletzung ihrer Verfahrensrechte nachgewiesen werden kann. Gleiches gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die ursprüngliche Prüfung der Kommission nicht zuverlässig war.

76      Drittens trägt die Klägerin vor, dass sich zwar die Rollen des betreffenden Mitgliedstaats und des Beihilfeempfängers im förmlichen Prüfverfahren unterschieden, jedoch sichergestellt werden sollte, dass das Vorbringen des Beihilfeempfängers auf andere Weise gehört werde, wenn dessen Interessen vom Mitgliedstaat nicht verteidigt würden.

77      Zum einen ist jedoch in Anbetracht der oben in Rn. 54 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat das Interesse des Beihilfeempfängers nicht verteidigt, dessen Rolle im Verwaltungsverfahren oder die Art seiner Beteiligung an diesem Verfahren nicht derart ändern kann, dass ihm hinsichtlich der Verteidigungsrechte Garantien eingeräumt würden, die mit denen dieses Mitgliedstaats vergleichbar sind.

78      Zum anderen genügt zum Recht des Beihilfeempfängers, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils vorliegenden Falls angemessen am Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden, der Hinweis, dass der Klägerin hier nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt Gelegenheit gegeben wurde, alle Informationen vorzulegen, die sie für relevant und sachdienlich hielt. Aus den von der Klägerin in diesem Stadium abgegebenen Erklärungen geht eindeutig hervor, dass ihr bekannt war, dass die slowakischen Behörden die vorläufigen Schlussfolgerungen zur Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe in dieser Entscheidung nicht beanstandeten. Sie war daher trotz der unterschiedlichen Standpunkte jedenfalls in der Lage, Stellung zu nehmen.

79      Nach alledem ist das gesamte Vorbringen der Klägerin, mit dem im Wesentlichen nachgewiesen werden soll, dass die Kommission sie in der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), hätte anhören müssen, zurückzuweisen. Daraus folgt auch, dass es nicht erforderlich ist, das Vorbringen zu prüfen, wonach der Inhalt des angefochtenen Beschlusses anders hätte ausfallen können, wenn die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme hätte vorlegen können.

80      Als Zweites hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt, dass sie sich auch auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Slowakischen Republik berufen wolle, die von der Kommission in der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), und zu den im angefochtenen Beschluss aufgeworfenen neuen Fragen nicht angehört worden sei.

81      Nach der Rechtsprechung ist eine Verletzung der Verteidigungsrechte ihrem Wesen nach eine Verletzung von subjektiven Rechten (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg, EU:T:2004:221, Rn. 425 und die dort angeführte Rechtsprechung); sie muss daher von dem betroffenen Mitgliedstaat selbst geltend gemacht werden (Urteil Nuova Terni Industrie Chimiche/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, EU:T:2010:270, Rn. 186; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, EU:T:2004:222, Rn. 203).

82      Daraus folgt, dass die Klägerin sich nicht auf eine vermeintliche Verletzung der Verteidigungsrechte der Slowakischen Republik berufen kann.

83      In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen in der Erwiderung zu prüfen, wonach der vorliegende Klagegrund in einem weiteren Sinne als Rüge einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu verstehen sei, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen habe, da die Kommission in der Klagebeantwortung eingeräumt habe, dass sie von ihrer Prüfung alle Informationen ausgenommen habe, die sie nach dem zum Erlass der ursprünglichen Entscheidung führenden Verfahren erhalten habe.

84      In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV zwar eine Rüge zwingenden Rechts darstellt, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteil vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission, T‑240/10, Slg, EU:T:2013:645, Rn. 70; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C‑192/13 P, Slg, EU:C:2014:2156, Rn. 103, und vom 22. Oktober 2014, Spanien/Kommission, C‑429/13 P, Slg, EU:C:2014:2310, Rn. 34).

85      Ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betrifft und mit dem die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 AEUV gerügt wird, darf jedoch vom Unionsrichter grundsätzlich nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (Urteile vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C‑272/12 P, Slg, EU:C:2013:812, Rn. 28, und vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C‑271/13 P, EU:C:2014:175, Rn. 18; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67).

86      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 73 bis 75, dass die Frage, ob die Kommission alle relevanten Informationen für die Beurteilung des Kriteriums des privaten Gläubigers berücksichtigt hat, zur Beurteilung der Begründetheit des angefochtenen Beschlusses gehört und nichts mit einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu tun hat.

87      Daraus folgt, dass die Argumente der Klägerin hinsichtlich einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften zurückzuweisen sind, ohne dass ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt zu prüfen wäre, dass sie erstmals im Stadium der Erwiderung vorgebracht worden sind.

88      Nach alledem ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Rechtsfehler im 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses

89      Im Rahmen des zweiten Nichtigkeitsgrundes macht die Klägerin geltend, der 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sei im Wesentlichen deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Kommission zu Unrecht aus dem Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2012:318, Rn. 81 bis 85), geschlossen habe, dass der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat zu der Beihilfe nicht zur Zeit des Sachverhalts Stellung nehme oder beantrage, die fragliche Maßnahme als Rettungsbeihilfe zu betrachten, bedeute, dass es sich zwangsläufig um eine staatliche Beihilfe handele. Erstens sei der Begriff der staatlichen Beihilfe ein objektiver Begriff, und die Erklärungen des Mitgliedstaats seien möglicherweise nicht verlässlich und könnten einem Beteiligten nicht entgegengehalten werden, der die Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe beanstande. Zweitens stelle sich die Frage, in welcher Eigenschaft die Slowakische Republik im vorliegenden Fall gehandelt habe, nicht, da diese nur in der Eigenschaft als Gläubigerin habe handeln können. Somit stelle sich nur die Frage, ob die Klägerin, insbesondere nach den in den Rn. 70 bis 73 des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), genannten Kriterien, den fraglichen Vorteil offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger hätte erhalten können. Drittens verfüge die Kommission über keinen Beweis dafür, dass die örtliche Steuerbehörde die fragliche Steuerschuld nicht in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin behandelt habe, indem sie versucht habe, den einziehbaren Betrag zu optimieren. Maßgeblich sei insoweit nur die Entscheidung dieser Behörde und nicht die Beurteilung der slowakischen Behörden, wie sie im 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargestellt werde. Viertens ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission zu Unrecht der Ansicht sei, dass es dem Mitgliedstaat obliege, sich auf das Kriterium des privaten Gläubigers zu berufen.

90      Die Kommission hält dieses Vorbringen im Wesentlichen deshalb für unbegründet, weil der 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers stehe und sie jedenfalls die ihr vorliegenden Informationen geprüft habe, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums im vorliegenden Fall erfüllt seien. Erstens hänge nach der Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers von der Eigenschaft ab, in der der betroffene Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewähre, wobei dieser Mitgliedstaat sich darauf berufen und eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen müsse, dass er seine Entscheidung in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer und nicht als Träger öffentlicher Gewalt getroffen habe. Wenn sich der Empfänger einer Beihilfe auf das Kriterium des privaten Gläubigers sollte berufen können, gelte diese Rechtsprechung ebenso und erst recht. Zweitens gründe sich das Vorbringen der Klägerin auf die unzutreffende Annahme, dass das Kriterium des privaten Gläubigers angewandt werden könne, ohne dass zuvor seine Anwendbarkeit unter Berücksichtigung der Absicht des Mitgliedstaats, als privater Wirtschaftsteilnehmer zu handeln, nachgewiesen worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Slowakische Republik jedoch Beweise vorgelegt, die gegen die Anwendbarkeit dieses Kriteriums sprächen. Drittens weist die Kommission zum Vorbringen der Klägerin betreffend die unterschiedlichen Standpunkte der slowakischen Behörden und der örtlichen Steuerbehörde darauf hin, dass nur der Mitgliedstaat Partei des Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen sei.

91      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

92      Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C‑200/97, Slg, EU:C:1998:579, Rn. 34, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 69, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 30).

93      Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind jedoch nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 70, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers, wenn ein öffentlicher Gläubiger Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt. Dieses Kriterium gehört nämlich, wenn es anwendbar ist, zu den Merkmalen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer solchen Beihilfe festzustellen (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 71, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C‑342/96, Slg, EU:C:1999:210, Rn. 46, und vom 29. Juni 1999, DM Transport, C‑256/97, Slg, EU:C:1999:332, Rn. 24).

95      Insoweit hat der Gerichtshof im Kontext des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entschieden, dass dessen Anwendbarkeit letztlich davon abhängt, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährte (Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 81).

96      Entsprechend ist festzustellen, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon abhängt, ob der betroffene Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in einer anderen als seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 224). Nach der Rechtsprechung muss nämlich, wenn eine Behörde Zahlungserleichterungen für eine ihr von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt, ihr Verhalten mit dem eines privaten Gläubigers verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (Urteile vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T‑152/99, Slg, EU:T:2002:188, Rn. 167, und vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission, T‑1/08, Slg, EU:T:2011:216, Rn. 70; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Spanien/Kommission, oben in Rn. 94 angeführt, EU:C:1999:210, Rn. 46, und DM Transport, oben in Rn. 94 angeführt, EU:C:1999:332, Rn. 24). In Fällen dieser Art ist das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers und daher des privaten Gläubigers maßgebend, da sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer mit Erwerbszweck zumindest grundsätzlich so verhalten könnte wie der Staat (vgl. in diesem Sinne Urteil EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 224).

97      Im Kontext des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf dieses Kriterium beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen muss, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 82). Aus diesen Nachweisen muss klar hervorgehen, dass der betroffene Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des fraglichen wirtschaftlichen Vorteils die Entscheidung getroffen hat, mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme Kapital in das von ihm kontrollierte öffentliche Unternehmen zu investieren (vgl. Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um deren künftige Rentabilität zu bestimmen (Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 84). Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (vgl. Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Wenn der betroffene Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Nachweise vorgelegt hat, hat diese nach dieser Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in der als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 86).

99      Im angefochtenen Beschluss wies die Kommission darauf hin, dass sie in dem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Zweifel geäußert hatte, ob sich die Slowakische Republik gegenüber der Klägerin wie ein privater Gläubiger verhalten habe (78. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Sie stellte zwar fest, dass der Vergleich gleiche Bedingungen für die privaten Gläubiger wie auch für die örtliche Steuerbehörde enthalten habe (79. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), allerdings sei die Stellung dieser Behörde als Gläubigerin ungewöhnlich stark gewesen. Sie zog daraus den Schluss, dass „[d]aher … eingehend geprüft werden [sollte], ob das Finanzamt alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um seine Forderungen so weit wie möglich zu befriedigen, wie dies ein Gläubiger in der Marktwirtschaft getan hätte“ (80. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

100    Dafür wies die Kommission in den Erwägungsgründen 81 und 82 des angefochtenen Beschlusses insbesondere auf die Rechtsprechung zur Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers, die im Wesentlichen oben in den Rn. 93 und 94 angeführt worden ist, und auf die Anwendbarkeit dieses Kriteriums entsprechend der oben in den Rn. 95 und 97 angeführten Rechtsprechung hin. Die Kommission wandte dieses Kriterium an, nachdem sie in den Erwägungsgründen 83 und 84 des angefochtenen Beschlusses Folgendes festgestellt hatte:

„(83) Kurz gesagt bringt die Slowakische Republik vor, dass die betreffende Maßnahme ihrer Auffassung nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie räumt ein, dass die Frage der staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt des Vergleichs einfach nicht in Erwägung gezogen wurde und beantragt, die fragliche Maßnahme als Rettungsbeihilfe zu betrachten. Es hat daher den Anschein, dass die vorbezeichneten Anforderungen der Rechtsprechung in diesem Fall nicht erfüllt wurden und die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(84)      [Die Klägerin] dagegen behauptet, dass die Maßnahme kein Beihilfeelement enthält, und legt die aufgeführten Unterlagen, insbesondere die Berichte der beiden Wirtschaftsprüfer, vor.“

101    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, dass die Kommission entgegen der von ihr in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen Auslegung im Wesentlichen davon ausging, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers anwendbar sei. Diese Auslegung ist insbesondere angesichts der Erwägungsgründe 78 und 80 des angefochtenen Beschlusses geboten, wie sie oben in Rn. 99 wiedergegeben sind. Sie ist auch angesichts des 84. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses geboten, in dem die Kommission darauf verweist, dass die Klägerin dieses Kriterium selbst vorbringe und Unterlagen hierzu vorgelegt habe, bevor sie beschließt, dieses Kriterium in der Sache anzuwenden.

102    Diese Auslegung des angefochtenen Beschlusses wird durch dessen 83. Erwägungsgrund nicht in Frage gestellt. Die Bezugnahme in diesem Erwägungsgrund auf die „vorbezeichnete … Rechtsprechung“ kann nämlich aufgrund ihrer allgemeinen Formulierung und ihrer Ungenauigkeit sowohl die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers als auch die zu dessen Anwendung betreffen, die jeweils in den Erwägungsgründen 82 und 81 des angefochtenen Beschlusses angeführt wird. Mit anderen Worten kann das Ergebnis der Kommission, wonach „[e]s … daher den Anschein [hat], dass die vorbezeichneten Anforderungen der Rechtsprechung in diesem Fall nicht erfüllt wurden und die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe … darstellt“, nicht nur in dem Sinne verstanden werden, dass das Kriterium des privaten Gläubigers nicht anwendbar war, wie die Kommission nunmehr vorbringt, sondern auch in dem Sinne, dass unter Berücksichtigung der von der Slowakischen Republik vorgelegten Nachweise die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums nicht erfüllt waren. Aufgrund der Erwägungen in der vorstehenden Rn. 101 ist entgegen der Auffassung der Kommission dieses letztere Verständnis geboten.

103    Die Kommission konnte zwar im 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht allein aus der Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe durch die Slowakische Republik den Schluss ziehen, dass diese Maßnahme tatsächlich eine solche Beihilfe darstellt, sie hat jedoch jedenfalls das Kriterium des privaten Gläubigers in der Sache gewürdigt und sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe geprüft.

104    Daraus folgt, dass der vorliegende Klagegrund, der gegen die Schlussfolgerung gerichtet ist, die fragliche Maßnahme sei als staatliche Beihilfe einzustufen, da die Slowakische Republik dies vorgeschlagen habe, ins Leere geht. Diese Schlussfolgerung ist geboten, ohne dass die anderen, oben in Rn. 89 zusammengefassten Argumente zu prüfen wären, die die Klägerin insbesondere in Beantwortung des Vorbringens der Kommission geltend gemacht hat. Mit diesen Argumenten soll nämlich das Vorliegen eines Rechtsfehlers im 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargetan werden, und sie ändern nichts daran, dass dieser Fehler unerheblich ist.

105    Folglich kann das Gericht auch nicht die Unanwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall feststellen, wie es dies nach Ansicht der Kommission im Rahmen der Prüfung sowohl des zweiten als auch des dritten und des vierten Klagegrundes, die die Anwendung dieses Kriteriums betreffen, tun sollte. Mit einer solchen Feststellung würde es nämlich die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

106    Nach der Rechtsprechung ist das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV für Klagen zuständig, die wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des AEU-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhoben werden. Ist die Klage begründet, so ist die angefochtene Handlung nach Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären. Das Gericht darf somit auf keinen Fall die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2013, Portugal/Kommission, C‑246/11 P, EU:C:2013:118, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, sollte er so zu verstehen sein, dass die Kommission, wie sie nunmehr vorbringt, die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall ausschloss, mit einem Rechtsfehler behaftet wäre, der jedoch für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses aus den oben in den Rn. 103 und 104 und unten in Rn. 127 dargelegten Gründen unerheblich wäre.

108    Insoweit muss ein Mitgliedstaat entsprechend der oben in Rn. 97 angeführten Rechtsprechung, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf das Kriterium des privaten Gläubigers beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise wie der in dieser Randnummer genannten belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat.

109    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich jedoch nicht, dass die Kommission, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat nicht auf das Kriterium des privaten Gläubigers beruft und die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe ansieht, allein aus diesem Grund auf eine Prüfung dieses Kriteriums verzichten oder es für nicht anwendbar halten kann. Vielmehr kann sich der Beihilfeempfänger auf das Kriterium des privaten Gläubigers berufen.

110    Zunächst ist nämlich zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung, wenn die Kommission beschließt, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, dem betreffenden Mitgliedstaat und den durch die betreffende Maßnahme Begünstigten obliegt, ihre Argumente dafür vorzutragen, dass die betreffende Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da das förmliche Verfahren gerade dazu dient, die Kommission über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten (vgl. Urteile vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, Slg, EU:T:2008:537, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08, Slg, EU:T:2011:493, Rn. 246 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Das Kriterium des privaten Gläubigers stellt jedoch keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat darauf beruft und die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe vorliegen. Es ergibt sich nämlich aus der vorstehenden Rn. 94, dass dieses Kriterium, sofern anwendbar, zu den Merkmalen gehört, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 103).

112    Daraus folgt, dass, abgesehen davon, dass in Anbetracht der oben in Rn. 111 angeführten Rechtsprechung die Möglichkeit, sich auf das Kriterium des privaten Gläubigers zu berufen, keineswegs auf den betreffenden Mitgliedstaat beschränkt ist, eine Auslegung der Rechtsprechung, wonach der Beihilfeempfänger allein deshalb daran gehindert wäre, sich auf das Kriterium des privaten Gläubigers zu berufen, weil der betreffende Mitgliedstaat sich weder auf dieses Kriterium berufen noch die Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe gerügt hat, mit der oben in Rn. 110 angeführten Rechtsprechung unvereinbar wäre, wonach der Begünstigte seine Argumente dafür vortragen kann, dass die betreffende Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle.

113    Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, Slg, EU:C:2013:682), festgestellt, dass in dieser Rechtssache die Behörde, die einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt hatte, der betreffende Mitgliedstaat und der Beihilfeempfänger weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gericht Nachweise geliefert hatten, die zeigten, dass die fragliche Maßnahme auf wirtschaftlichen Bewertungen beruhte, die diese Behörde vorgenommen hatte, um ihre Rentabilität zu bestimmen, woraus sich ableiten lässt, dass sich neben dem betreffenden Mitgliedstaat auch der Beihilfeempfänger auf das Kriterium des privaten Gläubigers berufen kann, indem er gegebenenfalls nachweist, dass die fragliche Maßnahme von diesem Staat in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer beschlossen wurde.

114    Schließlich ist die oben in den Rn. 97 und 108 dargelegte Rechtsprechung im Kontext der Umstände der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2012:318, Rn. 82), ergangen ist, zu betrachten, nämlich der Berufung des Mitgliedstaats selbst auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Da der Gerichtshof nicht mit der Frage befasst war, ob sich der Beihilfeempfänger auf dieses Kriterium berufen konnte, wenn der betreffende Mitgliedstaat vorgebracht hatte, dass die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen sei, kann aus diesem Urteil nicht geschlossen werden, dass sich nur der Mitgliedstaat mit Erfolg auf dieses Kriterium berufen kann.

115    Gleichwohl muss, ebenso wie ein Mitgliedstaat, der sich auf das Kriterium des privaten Gläubigers beruft, ein Beihilfeempfänger, wenn er sich auf dieses Kriterium beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass dieser Mitgliedstaat die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat.

116    Im vorliegenden Fall hat sich die Slowakische Republik zwar nicht auf das Kriterium des privaten Gläubigers berufen und hat vorgeschlagen, die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen. Die Klägerin berief sich jedoch im förmlichen Prüfverfahren auf dieses Kriterium und legte, wie sich aus dem 84. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, Unterlagen zur Stützung dieses Vorbringens, insbesondere die Berichte zweier Wirtschaftsprüfer, vor.

117    Unter diesen Umständen kann zum einen die Kommission insbesondere in Anbetracht der vorstehenden Rn. 112 nicht allein aus dem Umstand, dass der Mitgliedstaat die streitige Maßnahme als eine staatliche Beihilfe ansah und sich nicht auf das Kriterium des privaten Gläubigers berief, ableiten, dass dieses Kriterium im vorliegenden Fall nicht anwendbar war.

118    Zum anderen ist in Anbetracht der oben in den Rn. 95, 97 und 98 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass, da sich die Klägerin auf dieses Kriterium berufen und dazu Unterlagen vorgelegt hatte, die Kommission prüfen musste, ob diese Unterlagen den Anforderungen nach dieser Rechtsprechung entsprachen, sowie bejahendenfalls eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei neben den vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im vorliegenden Fall erheblichen Anhaltspunkt berücksichtigen musste, anhand dessen sie feststellen konnte, ob der fragliche Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer oder in der als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hatte. Zwar stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 47 und 107 des angefochtenen Beschlusses fest, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht nachgewiesen sei, dass der Bericht E der örtlichen Steuerbehörde vor deren Annahme des Vergleichs vorgelegen habe, jedoch ist festzustellen, dass sich die Kommission nicht zu den Merkmalen dieser Unterlagen äußerte und diese Gesamtwürdigung nicht vornahm, um über die Anwendbarkeit des Kriteriums im vorliegenden Fall zu entscheiden.

119    Nur ergänzend ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2012:318, Rn. 81 bis 85), das die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers klargestellt hat und auf das die Kommission ihr Vorbringen stützt, wonach das Kriterium des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, am 5. Juni 2012 erlassen wurde, d. h. einen Monat vor der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2012 in der Rechtssache, in der das Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), ergangen ist. Es steht außerdem fest, dass der Gerichtshof in dem letztgenannten Urteil bestimmte Vorgaben aus dem Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2012:318), berücksichtigt hat.

120    Zwar hat sich der Gerichtshof im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers geäußert, wie die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht hat. Darüber hinaus wurde der Kommission zufolge diese Frage im Rechtsmittel nicht angesprochen.

121    Es steht jedoch fest, dass der Gerichtshof in den Rn. 68 bis 91 und 100 bis 104 des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), über die Richtigkeit der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers entschieden hat, die das Gericht und die Kommission jeweils im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), und in der ursprünglichen Entscheidung vorgenommen haben.

122    Die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers ist eine notwendige Voraussetzung für seine Anwendung, wie sich überdies aus Rn. 71 des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), ergibt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass dieses Kriterium, sofern anwendbar, zu den Merkmalen gehört, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen.

123    Folglich ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof, da er eine Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers vorgenommen hat, implizit, aber notwendigerweise, festgestellt hat, dass dieses Kriterium anwendbar war.

124    Zum einen ist diese Schlussfolgerung umso mehr geboten, als die Kommission in der ursprünglichen Entscheidung festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht erfüllt seien und das Gericht die gegen einen Teil der dieser Feststellung zugrunde liegenden Erwägungen gerichteten Klagegründe und Argumente in der Sache zurückgewiesen hatte, während der Gerichtshof – der nach der Aufhebung des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), nach Art. 61 Unterabs. 1 der Satzung des Gerichtshofs den erstinstanzlichen Rechtsstreit entschieden hat – im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Beurteilung dieses Kriteriums in der ursprünglichen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwies oder zumindest unzureichend begründet war (Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 101 bis 103).

125    Zum anderen ist die oben in Rn. 123 gezogene Schlussfolgerung unabhängig davon geboten, dass nach den Angaben der Kommission die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers in der Rechtssache, in der das Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), ergangen ist, nicht gerügt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich der Unionsrichter, obzwar er nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, deren Sache es ist, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen, nicht verpflichtet sein, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die diese ihr Vorbringen gestützt haben, da er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (Beschlüsse vom 27. September 2004, UER/M6 u. a., C‑470/02 P, EU:C:2004:565, Rn. 69, vom 13. Juni 2006, Mancini/Kommission, C‑172/05 P, SlgÖD, EU:C:2006:393, Rn. 41, und Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, Slg, EU:C:2010:541, Rn. 65). Daraus folgt, dass der Gerichtshof auch bei Fehlen jeglicher Rüge die Unanwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers hätte feststellen können, um sein Urteil, mit dem er im Wesentlichen einen Teil der Erwägungen zur Stützung der – die Anwendbarkeit dieses Kriteriums voraussetzenden – Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht erfüllt seien, aufgehoben hat, nicht auf unzutreffende rechtliche Erwägungen zu stützen. Da der Gerichtshof dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass er die Anwendbarkeit dieses Kriteriums im vorliegenden Fall bestätigen wollte.

126    Daher würde, wenn nunmehr, wie die Kommission geltend macht, die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers in der vorliegenden Rechtssache zu verneinen wäre, die Rechtskraft des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), missachtet.

127    Folglich kann das Vorbringen der Kommission, mit dem dargetan werden soll, dass das Kriterium des privaten Gläubigers unanwendbar sei, keinen Erfolg haben. Daher wäre der angefochtene Beschluss, soweit der 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Schlussfolgerung enthielte, dass dieses Kriterium im vorliegenden Fall unanwendbar sei, mit einem Rechtsfehler behaftet. Da die Kommission dieses Kriterium jedoch in der Sache geprüft hat, kann dieser Fehler für sich allein die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen.

128    Nach alledem ist der zweite Klagegrund der Klägerin als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: tatsächlicher und rechtlicher Fehler bei der Schlussfolgerung, dass das Insolvenzverfahren günstiger gewesen sei als das Vergleichsverfahren

129    Im Rahmen des dritten Klagegrundes beanstandet die Klägerin die Schlussfolgerung der Kommission, dass sich ein privater Gläubiger für das Insolvenzverfahren und nicht für den Vergleich entschieden hätte. Dieser Klagegrund ist in sechs Reihen von Argumenten unterteilt; die erste enthält eine allgemeine Beanstandung des Ansatzes der Kommission, die zweite betrifft die Bewertung des Erlöses einer Veräußerung der Aktiva der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch die Kommission, die dritte, die vierte und die fünfte betreffen die Dauer des Insolvenzverfahrens, und mit der sechsten wird ein Fehler im 92. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gerügt.

 Einleitende Hinweise zur Rechtsprechung

130    Bevor die Richtigkeit der vergleichenden Beurteilung des Insolvenz- und des Vergleichsverfahrens durch die Kommission im Licht des Vorbringens der Klägerin geprüft wird, ist vorab auf die einschlägige Rechtsprechung zur Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers, zur Verteilung der Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anwendung dieses Kriteriums und zur gerichtlichen Kontrolle der Beurteilung dieses Kriteriums hinzuweisen.

131    Was als Erstes den Begriff der Beihilfe angeht, umfasst dieser, wie in den Rn. 92 bis 94 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern. Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff der Beihilfe zu fallen, sind jedoch nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung gegenüber diesem Gläubiger grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers erfolgt, wenn ein öffentlicher Gläubiger einem Unternehmen Zahlungserleichterungen für eine Forderung gewährt.

132    Solche Zahlungserleichterungen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn das begünstigte Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (vgl. Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Die Kommission hat deshalb eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Gläubiger erhalten hätte (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 73, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 47; vgl. auch entsprechend Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 86).

134    Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 78, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 54).

135    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wenn wie im vorliegenden Fall ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie die slowakischen Behörden, zwischen mehreren Verfahren zu wählen hatte, um die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen, dieser Gläubiger die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren beurteilen musste, um die günstigste Alternative zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 79 und 80, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 56).

136    Diese Entscheidung des privaten Gläubigers wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst wie etwa dadurch, ob seine Forderung hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös (Urteile HAMSA/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:T:2002:188, Rn. 168, und Buczek Automotive/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:T:2011:216, Rn. 84; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Rousse Industry/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:2014:175, Rn. 61) sowie durch das Risiko, dass sich die eigenen Verluste noch erhöhen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T‑68/03, Slg, EU:T:2007:253, Rn. 283). Der Entscheidungsprozess des privaten Gläubigers kann auch durch die Dauer der Verfahren nicht unwesentlich beeinflusst werden, da dadurch die Erlangung der geschuldeten Beträge hinausgeschoben wird und so bei langen Verfahren insbesondere ihr Wert beeinträchtigt werden kann (Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 81).

137    Daraus folgt, dass die Kommission im vorliegenden Fall festzustellen hatte, ob unter Berücksichtigung dieser Faktoren ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befand wie die slowakischen Behörden, den Vergleichsvorschlag offensichtlich nicht akzeptiert hätte, um die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Buczek Automotive/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:T:2011:216, Rn. 85). Dazu musste sie die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren nach Maßgabe der Interessen eines privaten Gläubigers vergleichen, um die günstigste Alternative zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 57).

138    Als Zweites ist zur Verteilung der Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers erstens darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Kommission, wenn sie im Kontext des Kriteriums des privaten Gläubigers die oben in Rn. 133 genannte Gesamtwürdigung vornimmt, dabei neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im jeweils vorliegenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend die oben in Rn. 98 angeführte Rechtsprechung). Wenn sich daher erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, hat die Kommission diesen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 33).

139    Daraus folgt, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers bei der Kommission liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 34). Dies gilt umso mehr, wenn sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Nichtvorlage von Beweismitteln, die die Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat angefordert hatte, stützt, sondern auf die Feststellung, dass ein privater Gläubiger nicht wie die Behörden dieses Mitgliedstaats gehandelt hätte, was voraussetzt, dass die Kommission über alle relevanten Beweismittel verfügte, die für die Ausarbeitung ihrer Entscheidung erforderlich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 35).

140    Zweitens ergibt sich aus der von der Kommission angeführten Rechtsprechung, dass ihr nicht vorgeworfen werden kann, sie habe rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 60).

141    Die Kommission hat jedoch im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, Slg, EU:C:2010:480, Rn. 90; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 62).

142    Außerdem ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143    Aus der Rechtsprechung ergibt sich insoweit im Wesentlichen, dass die Kommission Informationen, die ihr im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt wurden, unberücksichtigt lassen kann, wenn sie davon ausgehen kann, dass sie über verlässlichere Informationen verfügt oder diese Informationen entbehrlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 95 bis 98).

144    Als Drittes ist zu beachten, dass die Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt haben, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg, EU:C:2007:698, Rn. 59, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 74, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 48).

145    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 75, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Daher ist die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers durch die Kommission, soweit sie mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden ist, nach ständiger Rechtsprechung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Lenzing, oben in Rn. 144 angeführt, EU:C:2007:698, Rn. 59 bis 61).

147    Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 50).

148    Die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin ist in erster Linie im Licht der in der oben angeführten Rechtsprechung enthaltenen Grundsätze zu prüfen.

149    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission im 119. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses den Schluss zog, dass ein privater Gläubiger dem Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt hätte. Diese Schlussfolgerung gründet sich auf eine Beurteilung des Betrags, den die örtliche Steuerbehörde im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hätte erhalten können, und der Dauer dieses Verfahrens gegenüber dem im Rahmen des Vergleichs vorgeschlagenen Betrag.

150    Somit war die Kommission zum einen im Wesentlichen der Auffassung, dass der Betrag, den die örtliche Steuerbehörde im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hätte erhalten können, erheblich höher gewesen wäre als der im Rahmen des Vergleichs erhaltene. Nachdem die Kommission nämlich die Bewertungen im Bericht E berichtigt, den wahrscheinlichen Erlös aus einem Verkauf der Aktiva der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bewertet und vom letzteren Betrag die Kosten eines solchen Verfahrens abgezogen hatte, stellte sie in den Erwägungsgründen 104 und 105 des angefochtenen Beschlusses fest, dass dieser Behörde im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein Betrag von 356,7 Mio. SKK, d. h. 132,4 Mio. SKK mehr als im Rahmen des Vergleichs vorgeschlagen (224,3 Mio. SKK), hätte zufließen können. Außerdem wies die Kommission im 106. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass diese Behörde „selbst“ unter Anwendung der Bewertungsmethode des Berichts E in einem Insolvenzverfahren einen Betrag von 225,5 Mio. SKK hätte erhalten können, was immer noch mehr wäre als der im Rahmen des Vergleichs erhaltene Betrag.

151    Zum anderen stellte die Kommission zur Dauer des Insolvenzverfahrens erstens in den Erwägungsgründen 109 bis 112 des angefochtenen Beschlusses fest, dass diese Dauer keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung eines privaten Gläubigers gehabt hätte, da im Wesentlichen die örtliche Steuerbehörde als bevorrechtigte Gläubigerin jederzeit einen Betrag von mindestens 194 Mio. SKK durch den Verkauf der verpfändeten langfristigen Vermögenswerte hätte erhalten können. Zweitens beurteilte die Kommission in den Erwägungsgründen 113 bis 118 des angefochtenen Beschlusses gleichwohl zum einen die wahrscheinliche Dauer eines Insolvenzverfahrens und ging davon aus, dass diese wahrscheinlich kürzer als die durchschnittliche Dauer eines solchen Verfahrens wäre, und zum anderen ihre Auswirkung auf den Betrag, den der Gläubiger nach einem solchen Verfahren erhalten könnte (356,7 Mio. SKK nach Abzug der Kosten des Verfahrens), wobei dafür nach Ansicht der Kommission aufgrund der Höhe des wahrscheinlichen Erlöses aus dem Verkauf der fraglichen Aktiva selbst eine Dauer von vier bis fünf Jahren bei der Entscheidung des privaten Gläubigers keine nennenswerte Rolle spielen würde.

152    Im Wesentlichen zeigt sich somit unbeschadet der Stichhaltigkeit der Erwägungen der Kommission, dass diese, wie es die oben in den Rn. 133 bis 137 angeführte Rechtsprechung verlangt, eine Würdigung der Vorteile und Nachteile des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Vergleichsverfahren vorgenommen und dafür insbesondere den wahrscheinlichen Erlös aus einem Verkauf der Aktiva der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens und die Auswirkung seiner wahrscheinlichen Dauer sowie die Stellung der örtlichen Steuerbehörde als bevorrechtigte Gläubigerin berücksichtigt hat.

153    Die Klägerin macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass diese Würdigung fehlerhaft und nicht durch ausreichende Beweise gestützt sei. Insbesondere rügt sie zunächst den allgemeinen Ansatz der Kommission und beanstandet den 92. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses (erste und sechste Reihe von Argumenten). Sodann stellt sie die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des wahrscheinlichen Erlöses aus einem Verkauf ihrer Aktiva im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Frage (zweite Reihe von Argumenten). Schließlich wendet sie sich gegen die Beurteilung der wahrscheinlichen Dauer eines solchen Verfahrens und seine Auswirkung auf die Entscheidung eines privaten Gläubigers (dritte, vierte und fünfte Reihe von Argumenten).

154    Zunächst ist zu prüfen, ob der wahrscheinliche Erlös aus einem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren zum einen sowie die Dauer eines solchen Verfahrens und seine Auswirkung auf die Entscheidung eines privaten Gläubigers zum anderen zutreffend beurteilt worden sind.

 Zur Richtigkeit der Bewertung des Erlöses aus der Veräußerung der Aktiva der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (zweite Reihe von Argumenten)

155    Die Klägerin beanstandet die Schätzung des Erlöses aus der Veräußerung ihrer Aktiva im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf 435 Mio. SKK. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Kommission müsse diese Frage aus der Sicht eines privaten Gläubigers beurteilen und verfüge weder über die erforderliche Erfahrung noch die erforderlichen Kenntnisse; stattdessen habe sie lediglich Schätzungen vorgenommen, ohne eine Untersuchung zur Wahrscheinlichkeit des Erlöses eines Verkaufs durchgeführt oder versucht zu haben, Gutachten oder andere Beweise zur Stützung ihrer Schätzung zu erlangen, und sie könne die Verwertungskoeffizienten aus dem Bericht E nicht durch andere Faktoren ersetzen, ohne relevante Beweise von einem Sachverständigen erhalten zu haben.

156    Insbesondere rügt die Klägerin die von der Kommission vorgenommene Bewertung des Erlöses aus der Veräußerung ihrer langfristigen Vermögenswerte, ihrer Lagerbestände sowie ihrer kurzfristigen Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

157    Erstens weist die Klägerin darauf hin, dass die Kommission, indem sie den wahrscheinlichen Mindesterlös aus der Veräußerung ihrer langfristigen Vermögenswerte mit 194 Mio. SKK bewertet habe, während der Bericht E einen Verwertungskoeffizienten von 45 % angewandt habe, einen erfundenen, willkürlichen, irrationalen und unbewiesenen Koeffizienten angewandt habe; dieser Betrag entspreche nicht einer Schätzung des Erlöses aus einer Veräußerung in einem Insolvenzverfahren, und der von den slowakischen Behörden vorgebrachte Betrag von 397 Mio. SKK beruhe auf einer Bewertung ihrer Buchführung. Außerdem erlaube die Miete ihrer Produktionsanlagen durch O.H. keinen Schluss auf den wahrscheinlichen Erlös ihres Verkaufs im Fall des Insolvenzverfahrens, und die Kommission habe das anhängige Insolvenzverfahren von L. nicht berücksichtigt.

158    Was zweitens den Erlös aus der Veräußerung ihrer Lagerbestände angehe, hätte zum einen ein privater Gläubiger die Auswirkungen des Widerrufs ihrer Lizenz für Spirituosen auf den Verkauf von unfertigen Erzeugnissen berücksichtigt, die den größten Teil ihrer Lagerbestände am 9. Juli 2004 ausgemacht hätten. Zum anderen nehme die Kommission zu Unrecht an, ohne die im 108. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Beweise zu widerlegen, dass die Bedingungen eines Verkaufs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die gleichen wären, wie die, zu denen sie die Lagerbestände in einem Vergleichsverfahren hätte verwerten können.

159    Was drittens den Erlös aus der Veräußerung der kurzfristigen Forderungen der Klägerin anbelange, habe es die Kommission zu Unrecht abgelehnt, die zweite im Bericht E vorgenommene Berichtigung durchzuführen, und zwar ohne Gründe oder Beweise, die dieser Berichtigung widersprächen. Ein privater Gläubiger würde jedoch diese Berichtigung durchführen, um den wahrscheinlich beizutreibenden Wert der übrigen Forderungen zu bestimmen.

160    Die Kommission hält dieses gesamte Vorbringen der Klägerin für unbegründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, zum einen habe sie die verfügbaren relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und im Einzelnen geprüft, wobei sie nicht jeden Sachverständigenbericht als relevant ansehen oder ein Gutachten erstellen lassen müsse. Zum anderen sei sie zu dem Schluss gekommen, dass die Bestandteile des Berichts E nicht zuverlässig seien, und habe, unter Berücksichtigung der Informationen und Beweise, über die die örtliche Steuerbehörde zu dem Zeitpunkt verfügte, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen habe, eine Berichtigung der in diesem Bericht enthaltenen Verwertungskoeffizienten vorgenommen. In der Gegenerwiderung ergänzt die Kommission, dass sie nicht selbst die Schritte ergreifen müsse, die ein privater Gläubiger unternommen hätte, sondern prüfen müsse, ob die Behörde wie ein solcher gehandelt habe.

161    Im Einzelnen vertritt die Kommission erstens zu den langfristigen Vermögenswerten der Klägerin die Ansicht, dass es mangels Erläuterungen zu dem im Bericht E herangezogenen Verwertungskoeffizienten angemessen gewesen sei, alle anderen verfügbaren Informationen bezüglich des Wertes dieser Aktiva zu berücksichtigen, die ein privater Gläubiger geprüft hätte. Da der Klägerin der Nachweis der Begründetheit ihres Vorbringens zur Logik des privaten Gläubigers obliege, sei die Kommission nicht verpflichtet, den richtigen Verwertungskoeffizienten anzugeben, sondern müsse sämtliche verfügbaren Informationen bewerten, um festzustellen, ob das Vorbringen der Klägerin glaubwürdig untermauert sei. Außerdem habe die Kommission betreffend die Bezugnahme auf O.H. im 96. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses lediglich das Vorbringen zurückgewiesen, dass kein Käufer hätte gefunden werden können. Diese Bezugnahme mache darüber hinaus die Tendenz der Klägerin deutlich, ihre Aufmerksamkeit auf bestimmte Einzelheiten zu konzentrieren und sich damit über die Feststellung hinwegzusetzen, dass zum einen selbst unter Berücksichtigung der Verwertungskoeffizienten des Berichts E der Erlös aus der Veräußerung ihrer Aktiva höher gewesen wäre als der im Vergleich vorgeschlagene Betrag und dass zum anderen der nachteilige Charakter des Vergleichs gegenüber den von ihr berichtigten Schätzungen offenkundig sei.

162    Zweitens trägt die Kommission hinsichtlich der Lagerbestände der Klägerin zum einen vor, im angefochtenen Beschluss werde der Verwertungskoeffizient des Berichts E zurückgewiesen, für den keine Erläuterung geliefert worden sei, und die angemessene Bewertung des Erlöses aus der Veräußerung der Lagerbestände auf die übrigen verfügbaren Informationen gestützt, nämlich eine Angabe der Klägerin, wonach diese 110 Mio. SKK aus dem Verkauf von Lagerbeständen erhalten könne, sowie deren konkrete Entwicklung. Ein Verkauf von Lagerbeständen unter diesen Umständen zur Finanzierung des Vergleichs könne jedoch mit den Umständen eines Verkaufs in einem Insolvenzverfahren verglichen werden, wobei der Klägerin die Lizenz zum Zeitpunkt dieses Verkaufs bereits entzogen gewesen sei. Zum anderen habe der 108. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nur dem Zweck gedient, die als Beweismittel vorgelegten Berichte zurückzuweisen.

163    Drittens ist die Kommission zu den kurzfristigen Forderungen der Ansicht, dass zwar ihr Buchwert anzupassen sei, um ihren tatsächlichen Wert widerzuspiegeln und uneinbringliche oder zweifelhafte Forderungen zu berücksichtigen, jedoch nichts einen Wert unter demjenigen rechtfertige, den die Klägerin selbst von ihren Schuldnern erwartet habe. Außerdem bringe die Klägerin noch immer keine Rechtfertigung für die zweite Berichtigung vor, wobei die Tatsache, dass gegen ein Unternehmen ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden sei, die Einziehung der Forderungen gegenüber seinen Schuldnern nicht in Frage stelle.

164    Zur Prüfung der Frage, ob die Kommission den Erlös aus einem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren richtig bewertet hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bewertung sowohl im Bericht E als auch im angefochtenen Beschluss auf „Verwertungskoeffizienten“ gründet, die auf die verschiedenen Aktiva der Klägerin angewandt wurden.

165    Wie sich aus dem 94. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, entsprechen diese Koeffizienten dem Anteil des in einem Insolvenzverfahren für einen Vermögenswert erzielten Preises an seinem Buchwert. Mit ihnen soll unter Berücksichtigung der Art der Veräußerung der Restwert der im Zuge der Liquidation verkauften Vermögenswerte berechnet werden, wobei davon ausgegangen wird, dass je nach Vermögenswert der entsprechende Verkaufserlös in diesem Rahmen in aller Regel niedriger anzusetzen ist als der Buchwert. Weder die Verwendung von Verwertungskoeffizienten noch ihre Definition werden im vorliegenden Fall beanstandet.

166    Die im Bericht E vorgeschlagene Schätzung und die von der Kommission vorgenommene Schätzung weichen jedoch in zweierlei Hinsicht voneinander ab. Die Kommission war nämlich der Auffassung, dass dieser Bericht keine verlässliche Grundlage für die Gegenüberstellung des Insolvenz- und des Vergleichsverfahrens darstellte (89. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

167    Während zum einen der Bericht E den Stand des Vermögens der Klägerin zum 31. März 2004 als Ausgangspunkt nahm, zog die Kommission den Stand dieses Vermögens zum 17. Juni 2004 heran (Erwägungsgründe 90 und 103 des angefochtenen Beschlusses), was die Klägerin nicht bestreitet. Zum letzteren Zeitpunkt wurden, wie sich aus Tabelle 5 im angefochtenen Beschluss ergibt, die Buchwerte der verschiedenen Aktiva der Klägerin wie folgt festgestellt:

–      langfristige Vermögenswerte (Grundstücke, Gebäude, Maschinen und technische Anlagen, immaterielle Vermögenswerte, finanzielle Vermögenswerte): 200 Mio. SKK;

–        Bestände: 84 Mio. SKK;

–        Zahlungsmittel: 161 Mio. SKK;

–        kurzfristige Forderungen: 63 Mio. SKK.

168    Zum anderen wies die Kommission darauf hin, dass sie die im Bericht E zur Bewertung des Erlöses aus einer Veräußerung der Aktiva der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens herangezogene Methodik nicht akzeptieren könne (93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Insbesondere enthalte dieser Bericht keine Erklärung, auf welche Art und Weise die Verwertungskoeffizienten bestimmt worden seien (94. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und die in diesem Bericht angewandten Koeffizienten seien für langfristige Vermögenswerte (45 %), für Bestände (20 %) und für kurzfristige Forderungen (20 %, angewandt auf 59 % des Buchwerts dieser Forderungen) zu niedrig angesetzt worden (Erwägungsgründe 95, 98 und 101 des angefochtenen Beschlusses).

169    Unter diesen Umständen bestimmte die Kommission selbst die maßgeblichen Verwertungskoeffizienten für die Beurteilung des wahrscheinlichen Erlöses aus einer Veräußerung der Aktiva der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

170    Die Klägerin tritt dieser Bewertung entgegen. Für die Prüfung ihrer Richtigkeit ist im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien näher zu bestimmen, welche Stellung den Gutachten in der Würdigung der Kommission eingeräumt wird, bevor der Inhalt der Bewertungen der Kommission gewürdigt wird.

171    In einem ersten Schritt ist, was erstens die Gutachten betrifft, darauf hinzuweisen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin die im Bericht E verwendeten Verwertungskoeffizienten verwerfen konnte.

172    Nach der Rechtsprechung kann sich die Kommission nämlich – ohne im Übrigen dazu verpflichtet zu sein – zwar der Hilfe externer Experten bedienen, doch entbindet sie dies nicht davon, deren Arbeit zu beurteilen (Urteile vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T‑274/01, Slg, EU:T:2004:266, Rn. 72, und vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, Slg, EU:T:2010:386, Rn. 251). Ein Sachverständigengutachten kann sowohl von der Kommission als auch vom Gericht nur aufgrund seines objektiven Inhalts als beweiskräftig angesehen werden. Außerdem lässt eine bloße nicht untermauerte Behauptung in einem solchen Schriftstück nicht den Schluss auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu (Urteil Valmont/Kommission, EU:T:2004:266, Rn. 71).

173    Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass der Bericht E, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss darlegte (siehe oben, Rn. 168), keine Erklärung zu den Verwertungskoeffizienten enthält, die zur Bestimmung des höchstmöglichen Erlöses aus einem Verkauf der Aktiva der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verwendet wurden. Daraus folgt, dass die in diesem Bericht verwendeten Verwertungskoeffizienten nach der oben in Rn. 172 angeführten Rechtsprechung nicht als beweiskräftig eingestuft werden können.

174    Soweit die Klägerin hierzu vorbringt, dass Bewertungen, wie sie im Rahmen des Berichts E vorgenommen wurden, sich auf Erfahrung und Urteilsvermögen gründeten, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen in Anbetracht der oben in Rn. 172 angeführten Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um den Beweiswert eines Sachverständigenberichts zu belegen und die Kommission zur Berücksichtigung der darin enthaltenen Bewertungen zu verpflichten.

175    Folglich hat die Kommission die Methodik des Berichts E zu Recht nicht akzeptiert. Es ist jedoch anzumerken, dass die Kommission die in diesem Bericht enthaltenen Bewertungen hilfsweise und für eine Mindestbewertung berücksichtigt hat.

176    Daraus folgt weiter, dass das gesamte Vorbringen der Klägerin zu den im Bericht E verwendeten Verwertungskoeffizienten, mit dem sie rügt, dass die Kommission diese nicht herangezogen habe, oder geltend macht, dass ein privater Gläubiger sie berücksichtigt hätte, als unbegründet zurückzuweisen ist.

177    Zweitens ist, soweit die Klägerin beanstandet, die Kommission habe kein neues Gutachten angefordert, festzustellen, dass nach der Rechtsprechung der Vorwurf gegenüber der Kommission, sie habe zur Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung keine externen Sachverständigen hinzugezogen, als solcher keinen Erfolg haben kann, da weder eine Bestimmung des Vertrags noch sonstige unionsrechtliche Vorschriften die Kommission dazu verpflichten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, Slg, EU:T:1998:140, Rn. 72, und vom 16. März 2000, Astilleros Zamacona/Kommission, T‑72/98, Slg, EU:T:2000:79, Rn. 55).

178    Soweit die Klägerin sich in diesem Kontext auf die Rn. 13, 14 und 20 bis 28 des Urteils vom 21. November 1991, Technische Universität München (C‑269/90, Slg, EU:C:1991:438), bezieht, aus dem sie ableitet, dass die Kommission, selbst wenn sie eine in ihr Ermessen gestellte Beurteilung der Tatsachen und Beweise vornimmt, das geeignete Gutachten einholen müsse, genügt der Hinweis, dass die in dieser Rechtssache anwendbare Regelung anders als die im vorliegenden Fall einschlägige Regelung vorsah, dass die Kommission gegebenenfalls eine Sachverständigengruppe konsultiert. Daraus folgt, dass nach der oben in Rn. 177 angeführten Rechtsprechung aus diesem Urteil für die vorliegende Rechtssache keine Schlussfolgerung abgeleitet werden kann.

179    In einem zweiten Schritt ist jedoch die Begründetheit der Schätzungen der Kommission zu beurteilen. Insbesondere ist insoweit daran zu erinnern, dass, wie sich im Wesentlichen aus der vorstehenden Rn. 177 ergibt, die Kommission zwar grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zur Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung externe Sachverständige hinzuzuziehen, sie jedoch festzustellen hat, ob ein privater Gläubiger den Vergleichsvorschlag offensichtlich nicht akzeptiert hätte, und dass die Beweislast für das mangelnde Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall bei ihr lag (siehe oben, Rn. 132, 133, 137 und 139).

180    Daher ist auf die Haupterwägungen der Kommission im angefochtenen Beschluss hinzuweisen, bevor insbesondere im Hinblick auf die oben in den Rn. 145 bis 147 angeführte Rechtsprechung zu würdigen ist, ob diese Bewertungen, wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, mit offensichtlichen Bewertungsfehlern behaftet sind, ob sie durch den Akteninhalt in rechtlich hinreichender Weise untermauert sind und ob die Kommission alle relevanten Daten berücksichtigt hat.

181    Im angefochtenen Beschluss bewertete die Kommission den wahrscheinlichen Erlös aus einer Veräußerung der Aktiva der Klägerin auf 435 Mio. SKK, davon 194 Mio. für langfristige Vermögenswerte, 43 Mio. für Bestände, 37 Mio. für kurzfristige Forderungen und 161 Mio. für Zahlungsmittel (Tabelle 5 des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission wandte somit Verwertungskoeffizienten für jeden dieser Aktivposten jeweils in Höhe von 97 %, 52 %, 59 % und 100 % an, wobei im vorliegenden Fall die Bestimmung der drei ersten Koeffizienten beanstandet wird.

182    Insbesondere bewertete die Kommission als Erstes den wahrscheinlichen Erlös aus der Veräußerung der langfristigen Vermögenswerte der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf 194 Mio. SKK. Dieser Betrag entspricht dem Wert der Aktiva, die zugunsten der örtlichen Steuerbehörde verpfändet wurden, wie er von der Klägerin auf der Grundlage von Bewertungen durch unabhängige Gutachter im Jahr 2003 oder 2004 angegeben wurde. Nach Ansicht der Kommission sollte ein solcher Gutachterpreis für gewöhnlich den allgemeinen Wert des Vermögenswerts ausdrücken, also einen Näherungswert des Preises, zu dem man den Vermögenswert zu einem gegebenen Zeitpunkt verkaufen kann. Dieser Gutachterpreis sei nämlich bestimmt worden, um den Wert dieser Aktiva als Sicherheit zu ermitteln (95. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Es handele sich um einen Mindestpreis, da die slowakischen Behörden den Wert der langfristigen Vermögenswerte der Klägerin mit 397 Mio. SKK angesetzt hatten, wie in der ersten Fußnote unter Tabelle 5 des angefochtenen Beschlusses angegeben ist. Außerdem ging die Kommission im 96. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf die Behauptung der Klägerin ein, dass es schwer sein würde, einen Käufer zu finden, und stellte fest, dass ein unmittelbares Interesse eines Mitbewerbers an deren Produktionsanlagen bestand.

183    Als Zweites zog die Kommission für die Lagerbestände der Klägerin einen Verwertungskoeffizienten von 52 % heran, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin 110 Mio. SKK aus dem Verkauf ihrer Bestände im Jahr 2004 habe erzielen können, wobei dieser Koeffizient dem Verhältnis dieses Betrags zum Buchwert der Lagerbestände zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen habe. Die Kommission wies darauf hin, dass man aufgrund der Art der Geschäftstätigkeit der Klägerin davon habe ausgehen können, dass ihre Bestände Fertigerzeugnisse und halbfertige Erzeugnisse umfassten, die leicht hätten verkauft werden können (Erwägungsgründe 98 und 99 der angefochtenen Entscheidung).

184    Als Drittes stellte die Kommission für die kurzfristigen Forderungen der Klägerin einen Verwertungskoeffizienten von 59 % fest. Dieser entspricht einer im Bericht E angewandten Berichtigung des Buchwerts dieser Forderungen, um die Uneinbringlichkeit oder geringe Qualität bestimmter Forderungen und daher den wahren Wert der einbringlichen Forderungen auszudrücken. Da jedoch nach den von den slowakischen Behörden übermittelten Informationen der auf diese Weise bestimmte Wert den beitreibbaren Forderungen entsprach, wandte die Kommission im Unterschied zum Bericht E, der eine zweite Berichtigung anhand eines Verwertungskoeffizienten von 20 % vorgenommen hatte, keinen weiteren Koeffizienten an (Erwägungsgründe 100 bis 102 des angefochtenen Beschlusses).

185    Aus diesen Hinweisen auf den angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass die Kommission die Verwertungskoeffizienten aus dem Inhalt der Akte des Verwaltungsverfahrens ableitete. Zwar wurden diese Rückschlüsse auf der Grundlage von Gesichtspunkten gezogen, die die Klägerin vorgebracht oder nicht bestritten hat, jedoch hat die Kommission keine methodische oder wirtschaftliche Analyse durchgeführt und im Verwaltungsverfahren keine zusätzlichen Informationen verlangt, um die von ihr aus diesen Gesichtspunkten gezogenen Schlüsse zu prüfen und zu stützen.

186    Im vorliegenden Fall ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Akte des Verwaltungsverfahrens die von der Kommission gezogenen Schlüsse auf eine Bewertung des Erlöses der Veräußerung der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren mit 435 Mio. SKK nicht in rechtlich hinreichender Weise und eindeutig untermauern kann.

187    Erstens ist zur Bewertung des wahrscheinlichen Erlöses aus der Veräußerung ihrer langfristigen Vermögenswerte anzumerken, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens darlegte, dass der Wert der verpfändeten Aktiva ungefähr 194 Mio. SKK betrage. Insoweit führte sie aus, dass dieser Wert aus unabhängigen Bewertungsberichten stamme, die im Lauf der Jahre 2003 und 2004 erstellt worden seien, und dass er anhand der Entscheidungen über den Zahlungsaufschub, die die örtliche Steuerbehörde von 2000 bis 2003 erlassen habe, überprüft werden könne. Weiter entspreche dieser Betrag nicht automatisch dem wahrscheinlichen Erlös aus einer Veräußerung der verpfändeten Aktiva im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, und nach mehreren unabhängigen Bewertungen belaufe sich der höchste wahrscheinliche Erlös auf 20 % bis 50 % dieses Werts.

188    Auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts hin, mit der dieses die Klägerin aufgefordert hat, die oben in Rn. 187 genannten Berichte vorzulegen, hat diese einen von Frau K. erstellten Bericht sowie 13 Entscheidungen über den Zahlungsaufschub, die im Hinblick auf die Stellung der Sicherheiten zwischen Juli 2000 und September 2003 erlassen worden waren, vorgelegt.

189    In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat die Kommission ihrerseits angegeben, dass sie im Verwaltungsverfahren die Vorlage der oben in Rn. 187 genannten Berichte nicht verlangt hatte. Sie wies hingegen darauf hin, dass sie über die oben in Rn. 188 angeführten Entscheidungen über den Zahlungsaufschub sowie über die Ergebnisse der am 21. Juni 2004 in den Räumen der Klägerin durchgeführten Betriebsrevision, wie sie in einem ihrer Antwort beigefügten Schreiben der slowakischen Behörden dargelegt worden seien, verfüge. Außerdem habe sie, da die oben in Rn. 187 genannten Bewertungsberichte speziell zur Ermittlung des Werts der Aktiva für die Stellung der Sicherheiten in Auftrag gegeben worden seien, die von der Klägerin ermittelte Zahl heranziehen können. Wenn nämlich der Wert eines Vermögensgegenstands für seine Nutzung als Sicherheit ermittelt werde, müsse die ermittelte Zahl zwangsläufig berücksichtigen, was geschehen würde, wenn die Sicherheit in Anspruch genommen werde.

190    Es ergibt sich zwar aus den oben in den Rn. 188 und 189 genannten Beweismitteln, dass sich die Parteien im Wesentlichen einig sind, dass die Bewertung der langfristigen Vermögenswerte der Klägerin mit 194 Mio. SKK, den Letztere selbst angegeben hatte, der Stellung von Sicherheiten zugunsten der örtlichen Steuerbehörde zum Zeitpunkt des Zahlungsaufschubs für geschuldete Steuern diente.

191    Allerdings ist zunächst darauf hinzuweisen, dass trotz der oben in den Rn. 188 und 189 genannten Beweismittel anhand des Akteninhalts nicht festgestellt werden kann, ob diese Bewertung der verpfändeten Aktiva den Buchwert der verpfändeten langfristigen Vermögenswerte, ihren Marktpreis oder ihren Verkaufspreis im Fall eines Insolvenzverfahrens widerspiegelt. Die Parteien sind insoweit unterschiedlicher Auffassung. Obwohl, wie sich aus der vorstehenden Rn. 187 ergibt, die Klägerin bezweifelte, dass der Betrag von 194 Mio. SKK und der Erlös aus einer Veräußerung ihrer langfristigen Vermögenswerte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übereinstimmten, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss und vor dem Gericht lediglich gemutmaßt, dass dieser Betrag den allgemeinen Wert der Vermögenswerte ausdrücken sollte, also einen Näherungswert des Preises, zu dem man den Vermögenswert zu einem gegebenen Zeitpunkt, einschließlich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, verkaufen könne, ohne dass sie versucht hat, den Gegenstand, die Methode oder die Zuverlässigkeit der von ihr zugrunde gelegten Bewertung zu prüfen.

192    Sodann beziffern zwar einige der von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen über den Steueraufschub den Wert der verpfändeten Aktiva, indem sie sich auf Bewertungen aus dem Jahr 2002 beziehen, jedoch erlauben diese Entscheidungen gemeinsam nicht, den Gesamtbetrag von 194 Mio. SKK festzustellen. Insbesondere enthalten mehrere Entscheidungen nur eine Aufzählung der verpfändeten Aktiva, ohne aber ihren Wert zu beziffern.

193    Außerdem nimmt das oben in Rn. 189 genannte Schreiben der slowakischen Behörden Bezug auf die am 21. Juni 2004 in den Räumen der Klägerin durchgeführte Betriebsrevision und legt ihre Ergebnisse dar. Es heißt darin, dass sich die langfristigen Vermögenswerte der Letzteren, wie aus einer Bewertung durch Sachverständige hervorgehe, auf 200 Mio. SKK beliefen. Selbst wenn man annimmt, dass es sich um dieselbe Bewertung wie die von der Klägerin genannte handelt, ist aber darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben keine Angabe zum Wert der verpfändeten langfristigen Vermögenswerte enthält. Es ist darin auch keine Rede davon, dass der Betrag von 194 Mio. SKK, der im Übrigen in dem Schreiben nicht genannt wird, dem wahrscheinlichen Erlös aus einer Veräußerung der langfristigen Vermögenswerte der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entspreche.

194    Darüber hinaus ist zu den von den Parteien vorgetragenen Gesichtspunkten festzustellen, dass die von der Kommission verwendete Bewertung, die Ende 2003 oder Anfang 2004 entstanden sein soll, sich auf Bewertungen stützt, die vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2003 anlässlich der Zahlungsaufschübe erfolgten. Der Betrag von 194 Mio. SKK ergibt sich daher nicht, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, aus einer zeitnahen Bewertung. Wie die Klägerin geltend macht, unterliegen aber die verpfändeten Aktiva, insbesondere die Fahrzeuge und Maschinen, im Lauf der Zeit einem Wertverlust.

195    Hinzu kommt schließlich, dass der von der Kommission angewandte Verwertungskoeffizient besonders hoch ist, da er 97 % des Buchwerts der gesamten langfristigen Vermögenswerte der Klägerin (194 Mio. von 200 Mio. SKK) entspricht. Wie jedoch die Klägerin zu Recht vorbringt, verringern die Umstände eines Verkaufs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens den Wert eines Vermögensgegenstands im Vergleich zu einem Verkauf zu normalen Handelsbedingungen, unter denen der Verkäufer insbesondere den Zeitpunkt des Verkaufs wählen kann. Die Kommission wies außerdem im 94. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses selbst darauf hin, dass mittels der Verwertungskoeffizienten „davon ausgegangen [wird], dass je nach Vermögenswert der entsprechende Verkaufserlös im Rahmen einer Liquidation in aller Regel niedriger anzusetzen ist als der Buchwert“.

196    Angesichts der oben in den Rn. 191 bis 195 angestellten Erwägungen ist festzustellen, dass der Inhalt der Akte des Verwaltungsverfahrens den von der Kommission für die Bewertung des Erlöses aus der Veräußerung der langfristigen Vermögenswerte der Klägerin angewandten Verwertungskoeffizienten nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauern kann.

197    Zweitens ist zur Bewertung des Erlöses aus den kurzfristigen Forderungen der Klägerin zunächst festzustellen, dass die Klägerin die von der Kommission vorgenommene Berichtigung von 59 % nicht beanstandet. Diese aus dem Bericht E übernommene Berichtigung sollte der Kommission zufolge die Uneinbringlichkeit oder die geringe Qualität bestimmter Forderungen widerspiegeln (siehe oben, Rn. 184).

198    Hierzu ist, ohne dass über die – von der Klägerin nicht aufgeworfene – Frage entschieden werden müsste, ob die Kommission, ohne sich zu widersprechen, den Koeffizienten von 59 % heranziehen konnte, der im Bericht E angewandt worden war, obwohl sie diesen Bericht für nicht zuverlässig hielt, darauf hinzuweisen, dass mangels jeglicher Erläuterung in diesem Bericht und angesichts der Einwände der Klägerin weder die Bedeutung noch die Richtigkeit dieses Koeffizienten als nachgewiesen angesehen werden können. Während dieser Koeffizient nach Ansicht der Kommission im Wesentlichen erlaubt, die werthaltigen kurzfristigen Forderungen zu bestimmen, die ohne Verlust in einem Insolvenzverfahren beigetrieben oder veräußert werden könnten, ist nach Meinung der Klägerin eine zweite Berichtigung geboten, um die Umstände eines solchen Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen, in dem eine Beitreibung oder eine Veräußerung der kurzfristigen Forderungen zu einem niedrigeren Betrag als ihrem beizutreibenden Wert erfolge und Kosten, Risiken und Verzögerungen impliziere.

199    Nichts in der Akte kann aber das Vorbringen der Kommission stützen, dass die unter Anwendung des Koeffizienten von 59 % bestimmte Summe der kurzfristigen Forderungen vollständig beizutreiben sei, ohne von den Umständen einer Veräußerung in einem Insolvenzverfahren berührt zu werden.

200    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Akteninhalt den von der Kommission auf die kurzfristigen Forderungen angewandten Verwertungskoeffizienten von 59 % nicht in rechtlich hinreichender Weise belegen kann.

201    Aus alledem und insbesondere aus den Schlussfolgerungen in den vorstehenden Rn. 196 und 200 ergibt sich, dass der Inhalt der Akte des Verwaltungsverfahrens die Bewertung der wahrscheinlichen Erlöse aus einer Veräußerung der langfristigen Vermögenswerte und der kurzfristigen Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch die Kommission nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauern kann. Die Kommission verfügte somit zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht über die für den Erlass dieses Beschlusses erforderlichen, möglichst vollständigen und verlässlichen Informationen und hätte, wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, zusätzliche Informationen einholen müssen, um ihre Schlussfolgerungen zu überprüfen und zu untermauern.

202    Daraus folgt – ohne dass die Stichhaltigkeit der Analyse des Erlöses des Verkaufs der Lagerbestände der Klägerin durch die Kommission geprüft werden muss –, dass anhand des Inhalts der Akte des Verwaltungsverfahrens die Bewertung des Erlöses einer Veräußerung ihrer verschiedenen Aktiva in einem Insolvenzverfahren mit 435 Mio. SKK nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen werden kann.

203    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Kommission nicht in Frage gestellt.

204    Erstens trägt die Kommission vor, da sie nicht zu belegen habe, dass ihre Analyse zutreffend sei, sondern der Klägerin der Nachweis der Begründetheit ihres Vorbringens zur Logik des privaten Gläubigers obliege, sei sie nicht verpflichtet, den richtigen Verwertungskoeffizienten anzugeben, sondern habe sämtliche verfügbaren Informationen zu bewerten, um festzustellen, ob das Vorbringen der Klägerin glaubwürdig untermauert sei.

205    Es ist jedoch festzustellen, dass diesem Vorbringen die oben in Rn. 139 angeführte Rechtsprechung entgegensteht. Nach dieser Rechtsprechung liegt nämlich die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers bei der Kommission. Die Kommission kann aber dieser Beweislast nicht nachkommen, indem sie zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers lediglich bloße Hypothesen aufstellt, die nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauert sind.

206    Selbst wenn man dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung folgt, dass die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers eine „Verschiebung“ der Beweislast bedeute, da es dem Mitgliedstaat oder dem Empfänger der Maßnahme obliege, die von ihr vorgebrachten Gesichtspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums nicht erfüllt zu sein schienen, zu widerlegen, ist unter diesen Umständen festzustellen, dass diese von der Kommission aufgestellten, nicht untermauerten Hypothesen allein nicht ausreichen, um eine solche Umkehr der Beweislast zu rechtfertigen.

207    Zweitens nimmt die Kommission sowohl im angefochtenen Beschluss als auch in ihren Schriftsätzen auf den Umstand Bezug, dass der mit 194 Mio. SKK bewertete Erlös aus einer Veräußerung der langfristigen Vermögenswerte nur ein Mindestpreis sei, da die slowakischen Behörden den Wert der verpfändeten Vermögenswerte mit 397 Mio. SKK bewertet hätten.

208    Zum einen ist jedoch, abgesehen davon, dass die Klägerin diese Bewertung der slowakischen Behörden bestreitet, darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerin geltend macht und wie sich aus den Erwägungsgründen 22 und 122 des angefochtenen Beschlusses ergibt, diese Behörden im Verwaltungsverfahren angaben, dass der Betrag von 397 Mio. SKK auf der Grundlage der Buchführung der Klägerin bestimmt worden sei. Unter diesen Umständen kann dieser Betrag nicht als Grundlage für die Schätzung des Erlöses aus einer Veräußerung der langfristigen Vermögenswerte der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens dienen. Auf eine entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission außerdem eingeräumt, dass sie nicht über einen Nachweis der Richtigkeit dieses Betrags verfüge, so dass er in den Berechnungen nicht verwendet werden konnte. Zum anderen ist festzustellen, dass dieser Betrag, der laut der Klägerin vor der Stellung der Sicherheiten geschätzt worden war, jedenfalls nicht mehr der finanziellen Lage der Klägerin am 17. Juni 2004, den die Kommission als Grundlage für ihre Bewertung heranzog, entsprach. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Buchwert der langfristigen Vermögenswerte der Klägerin nämlich 200 Mio. SKK.

209    Drittens beanstandet die Kommission die Tendenz der Klägerin, ihre Aufmerksamkeit auf bestimmte Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses zu konzentrieren und sich damit über die Feststellung hinwegzusetzen, dass selbst unter Berücksichtigung der Verwertungskoeffizienten des Berichts E der wahrscheinliche Erlös aus der Veräußerung der Aktiva der Klägerin höher gewesen wäre als der im Vergleich vorgeschlagene Betrag und dass der nachteilige Charakter des Vergleichs gegenüber den von ihr berichtigten Schätzungen offenkundig sei.

210    Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die Bewertung des wahrscheinlichen Erlöses aus der Veräußerung der Aktiva der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch die Kommission nicht in rechtlich hinreichender Weise durch Beweismittel untermauert ist (siehe oben, Rn. 201 und 202). Folglich macht die Kommission zu Unrecht geltend, dass die Vorteilhaftigkeit des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Vergleichsverfahren angesichts der nach ihrer eigenen Methodik erfolgten Schätzungen offenkundig sei. Zum anderen trifft es zwar zu, dass, selbst wenn man die im Bericht E verwendeten Verwertungskoeffizienten heranzieht, der Erlös aus der Veräußerung der Aktiva der Klägerin den im Rahmen des Vergleichs erzielten Erlös immer noch um 1,2 Mio. SKK übersteigt; diese Feststellung allein reicht jedoch nicht für den Nachweis aus, dass ein privater Gläubiger offensichtlich das Insolvenzverfahren gegenüber dem Vergleichsverfahren bevorzugt hätte. Diese Schlussfolgerung hängt nämlich auch von der Auswirkung der Dauer des ersten Verfahrens auf die Entscheidung des Gläubigers ab (siehe unten, Rn. 222 bis 234).

211    Viertens ist das Vorbringen der Kommission zum Interesse von O.H. an den langfristigen Vermögenswerten der Klägerin für die Beurteilung der Richtigkeit der Bewertung des Erlöses aus deren Veräußerung unerheblich, da mit diesem Vorbringen nur darauf hingewiesen werden soll, dass die Klägerin das Fehlen eines potenziellen Käufers nicht nachgewiesen habe.

212    Zudem ist fünftens das Vorbringen der Kommission zu den kurzfristigen Forderungen der Klägerin im Wesentlichen in den vorstehenden Rn. 198 und 199 zurückgewiesen worden.

213    Nach alledem ist dem Vorbringen der Klägerin, mit dem die Bewertung des wahrscheinlichen Erlöses aus einer Veräußerung ihrer Aktiva im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch die Kommission beanstandet wird, zu folgen.

 Zur Richtigkeit der Beurteilung der Dauer eines Insolvenzverfahrens und seiner Auswirkung auf die Entscheidung des privaten Gläubigers (dritte, vierte und fünfte Reihe von Argumenten)

214    Die Klägerin wendet sich gegen die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Dauer des Insolvenzverfahrens und seiner Auswirkung auf die Entscheidung des privaten Gläubigers.

215    Als Erstes bringt sie vor, die Erwägung, dass die Länge des Insolvenzverfahrens aufgrund der Stellung der örtlichen Steuerbehörde als bevorrechtigte Gläubigerin unerheblich sei, weise denselben Fehler auf, wie er im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), festgestellt worden sei. Zum einen bedeute die Tatsache, dass eine Person das Recht habe, einen Vermögensgegenstand sofort zu verwerten, nicht, dass sie sofort einen Käufer finden könne. Trotz des Beispiels L. habe die Kommission jedoch weder diese Frage geprüft noch festgestellt, dass es einen potenziellen Käufer gebe, der bereit sei, den Betrag zu zahlen, der dem von ihr bestimmten wahrscheinlichen Erlös aus einer Veräußerung entspreche. Zum anderen betrage der wahrscheinliche Erlös aus der Veräußerung der als Sicherheit eingesetzten Aktiva nur 90 Mio. SKK. In der Erwiderung ergänzt die Klägerin, dass die Stellung der örtlichen Steuerbehörde als bevorrechtigte Gläubigerin zwar von Bedeutung sei, dieser Umstand jedoch nicht ausreiche, um die Schlussfolgerung der Kommission in den Erwägungsgründen 110 bis 112 des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen, wobei die Beweislast bei der Kommission liege.

216    Als Zweites beanstandet die Klägerin die Beurteilung der möglichen Dauer des Insolvenzverfahrens durch die Kommission. Zum einen sei diese Dauer im Hinblick auf die verfügbaren Beweise nicht mit irgendeinem Grad an Genauigkeit vorhersehbar gewesen. Zum anderen sei das Beispiel des Insolvenzverfahrens von L., das sie als Beweis für die Schwierigkeit, einen Käufer für ihre Aktiva zu finden, angeführt habe, besonders relevant gewesen. Wenn die Kommission über einen relevanten Umstand unterrichtet werde, obliege es ihr, eine angemessene Untersuchung durchzuführen. Außerdem hänge die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren rasch abzuschließen, nicht von der Anzahl der Gläubiger ab, sondern davon, wie leicht die Aktiva mobilisiert werden könnten.

217    Als Drittes stellt die Klägerin die Begründetheit der Beurteilung im 118. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Abrede, da unter Berücksichtigung der zutreffenden Beträge, nämlich 225,5 Mio. SKK als wahrscheinliches Ergebnis aus einer Veräußerung ihrer Aktiva und 90 Mio. SKK für die sofortige Veräußerung der als Sicherheit eingesetzten Aktiva, der Vergleichsvorschlag offensichtlich attraktiver als das Insolvenzverfahren gewesen sei.

218    Die Kommission hält dieses gesamte Vorbringen für unbegründet.

219    Als Erstes bringt die Kommission erstens vor, auch wenn das Bestehen eines Rechts, einen Vermögensgegenstand sofort zu veräußern, nicht bedeute, dass es möglich sei, sofort einen Käufer zu finden, könne ihr die Klägerin doch nicht vorwerfen, nicht nachgewiesen zu haben, dass es einen Käufer gebe, der bereit sei, den von ihr angegebenen Preis zu zahlen, da der Klägerin der Nachweis obliege, dass die Vorgehensweise des öffentlichen Gläubigers einer vernünftigen wirtschaftlichen Logik folge. Aus dem 96. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gehe hervor, dass am Anlagevermögen der Klägerin Interesse bestand. Außerdem habe die Kommission angesichts der ihr vorliegenden Informationen keinen Grund für die Schlussfolgerung gehabt, dass es wahrscheinlich sei, dass die Klägerin sich in der gleichen Situation wie L. befinde. Zweitens bestehe das zweite Argument der Klägerin in der Wiederholung des Vorbringens, auf das die Kommission schon im Rahmen der zweiten Rüge eingegangen sei. Drittens habe die Kommission den vom Gerichtshof im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), festgestellten Fehler nicht wiederholt, sondern vielmehr der unzureichenden Begründung, mit der die ursprüngliche Entscheidung behaftet gewesen sei, abgeholfen. Im Hinblick auf die Stellung der örtlichen Steuerbehörde als bevorrechtigte Gläubigerin sei die Dauer eines Insolvenzverfahrens im vorliegenden Fall für die Entscheidung des privaten Gläubigers unerheblich.

220    Als Zweites weist die Kommission zunächst darauf hin, dass die Erwägungsgründe 113 bis 117 des angefochtenen Beschlusses eine hilfsweise Prüfung gegenüber dem in erster Linie gezogenen Schluss enthielten, dass die Dauer des Insolvenzverfahrens keinen nennenswerten Einfluss gehabt hätte. Sodann seien, was den Fall von L. betreffe, die in diesem Stadium von der Klägerin vorgelegten Informationen nicht untermauert, verspätet und jedenfalls unzureichend. Schließlich gründe sich, abgesehen davon, dass die Klägerin nicht erläutert habe, warum die Zahl der Gläubiger für die Beurteilung der Dauer des Insolvenzverfahrens bedeutungslos sein solle, die Schlussfolgerung im 117. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf eine Reihe von Umständen.

221    Als Drittes weist die Kommission darauf hin, dass sie bereits auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen sei, mit dem ihre Beurteilung des voraussichtlichen Erlöses aus der Veräußerung von deren Aktiva im Fall eines Insolvenzverfahrens in Frage gestellt werden sollte. Die Klägerin scheine anzuerkennen, dass der private Gläubiger die Tatsache, dass er die als Sicherheit eingesetzten Aktiva sofort veräußern könne, als Umstand berücksichtigen würde, der das Insolvenzverfahren noch vorteilhafter erscheinen lasse.

222    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 109 bis 112 des angefochtenen Beschlusses in erster Linie fest, dass die Dauer des Insolvenzverfahrens keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung eines privaten Gläubigers gehabt hätte. Unabhängig von dieser Dauer hätte ihrer Ansicht nach die örtliche Steuerbehörde als bevorrechtigte Gläubigerin jederzeit einen Betrag von mindestens 194 Mio. SKK durch die Veräußerung des verpfändeten Anlagevermögens erhalten können. Insoweit habe diese Behörde, selbst unter Anwendung der im Bericht E genannten Bewertungsmethode auf die Lagerbestände und die kurzfristigen Forderungen der Klägerin, damit rechnen können, zusätzlich 185 Mio. SKK am Ende des Insolvenzverfahrens zu erhalten. Nach Meinung der Kommission hätte es der örtlichen Steuerbehörde daher klar sein müssen, dass der sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergebende Rückzahlungsbetrag letztlich bei Weitem die im Rahmen des Vergleichs angebotene Summe übertroffen hätte und dass lediglich ein Teil dieser Gesamtsumme zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar gewesen wäre als im Zuge des Vergleichs.

223    Aus diesen Hinweisen auf den angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass die Würdigung der Kommission auf der Annahme beruht, dass die örtliche Steuerbehörde – sofort und unabhängig vom Ablauf des Insolvenzverfahrens – einen Betrag von 194 Mio. SKK aus der Veräußerung des Anlagevermögens der Klägerin hätte erhalten können. Wie jedoch aus der oben in Rn. 196 gezogenen Schlussfolgerung hervorgeht, ist diese Annahme nicht in rechtlich hinreichender Weise durch den Akteninhalt untermauert.

224    Daraus folgt, dass die Schlussfolgerung im 112. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach die Dauer des Insolvenzverfahrens keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung eines hypothetischen privaten Gläubigers gehabt habe, mit dem gleichen Fehler behaftet ist.

225    Gleichwohl bewertete die Kommission in den Erwägungsgründen 113 bis 118 des angefochtenen Beschlusses vorsorglich die wahrscheinliche Dauer eines Insolvenzverfahrens und ihre Auswirkung auf den Betrag, den ein Gläubiger nach einem solchen Verfahren erhalten könnte. Ihrer Ansicht nach wäre die Dauer des Verfahrens aufgrund der geringen Zahl der Gläubiger der Klägerin und dem Liquidationswert ihrer Aktiva wahrscheinlich kürzer als im Durchschnitt (Erwägungsgründe 113 bis 117 des angefochtenen Beschlusses). Außerdem spiele aufgrund der Höhe des Erlöses aus der Veräußerung dieser Aktiva, wie sie von der Kommission anhand ihrer eigenen Methodik geschätzt worden sei, gegenüber dem im Rahmen des Vergleichs vorgeschlagenen Betrag selbst eine Dauer des Insolvenzverfahrens von vier bis fünf Jahren keine nennenswerte Rolle bei der Entscheidung des privaten Gläubigers. Nur im Fall der Überschreitung einer Dauer von neun Jahren wäre der Barwert unter die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Summe gefallen, wobei ein derart langwieriges Verfahren im vorliegenden Fall von keinem privaten Gläubiger für wahrscheinlich erachtet worden wäre (118. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

226    Erstens ist festzustellen, dass die Erwägung im 118. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf der Annahme beruht, dass ein privater Gläubiger im Fall des Insolvenzverfahrens 356,7 Mio. SKK, entsprechend dem von der Kommission bewerteten Erlös aus der Veräußerung der Aktiva nach Abzug der Kosten des Verfahrens, hätte erhalten können. Wie jedoch die Klägerin vorträgt und wie oben in Rn. 201 festgestellt worden ist, ist die von der Kommission vorgenommene Bewertung des Erlöses aus der Veräußerung der Aktiva der Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise durch den Akteninhalt untermauert.

227    Zweitens ist es unter diesen Umständen nicht erforderlich, die Richtigkeit der Beurteilung der wahrscheinlichen Dauer eines Insolvenzverfahrens in den Erwägungsgründen 113 bis 117 des angefochtenen Beschlusses zu prüfen. Selbst wenn man nämlich als gegeben unterstellt, dass dieses Verfahren zügig hätte abgeschlossen werden können, ist festzustellen, dass dieser Umstand allein jedenfalls nicht ausreicht, um den Schluss im 119. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen, dass ein privater Gläubiger das Insolvenzverfahren dem Vergleichsvorschlag vorgezogen hätte.

228    Wie schon oben in Rn. 201 festgestellt, ist die von der Kommission vorgenommene Bewertung des wahrscheinlichen Ergebnisses einer Veräußerung im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauert. Nach der oben in Rn. 136 angeführten Rechtsprechung beeinflusst jedoch neben dem Faktor der Dauer der Faktor des Betrags, der im Rahmen eines alternativen Verfahrens erlangt werden könnte, die Entscheidung des privaten Gläubigers.

229    Außerdem wäre selbst unter der Annahme, dass sich die Kommission trotz der von ihr gegenüber dem Bericht E zu Recht geäußerten Vorbehalte (siehe oben, Rn. 173 bis 175) hilfsweise auf die aktualisierte Bewertung aus diesem Bericht stützen wollte, gleichwohl festzustellen, dass ein privater Gläubiger dem 106. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge damit hätte rechnen können, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens 225,5 Mio. SKK, d. h. nur 1,2 Mio. SKK mehr als den im Rahmen des Vergleichs vorgeschlagenen Betrag, zu erhalten. Abgesehen davon, dass die Kommission jedoch die Auswirkung der Dauer eines Insolvenzverfahrens, sei es auch kürzer als durchschnittlich, auf die Entscheidung eines privaten Gläubigers, der damit hätte rechnen können, einen solchen Betrag zu erhalten, nicht prüfte, ist jedenfalls festzustellen, dass unter Berücksichtigung dieses geringen Unterschieds angesichts der hohen Beträge, um die es ging, die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein privater Gläubiger, sei er auch bevorrechtigt, es offensichtlich vorgezogen hätte, sofort 224,3 Mio. SKK zu erhalten, als den Abschluss eines Insolvenzverfahrens abzuwarten, in dem er 1,2 Mio. SKK mehr erhalten könnte, selbst wenn man annimmt, dass dieses Verfahren innerhalb relativ kurzer Zeit geführt werden könnte.

230    Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem die Beurteilung der Auswirkung der Dauer eines Insolvenzverfahrens beanstandet werden soll, durchgreift.

231    Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Kommission nicht in Frage gestellt.

232    Erstens macht die Kommission geltend, der Klägerin obliege der Nachweis, dass die Vorgehensweise des öffentlichen Gläubigers einer vernünftigen wirtschaftlichen Logik folge.

233    Diesem Vorbringen steht die oben in den Rn. 138 bis 143 angeführte Rechtsprechung zur Verteilung der Beweislast dafür entgegen, dass die Voraussetzungen für das Kriterium des privaten Gläubigers vorliegen.

234    Zweitens genügt, soweit die Kommission auf die verschiedenen Argumente der Klägerin zur Möglichkeit eingeht, rasch einen Käufer für das Anlagevermögen zu finden, zum Interesse von O.H. an diesen Aktiva, zur Beurteilung der Dauer eines Insolvenzverfahrens und zum Fall der Gesellschaft L., die Feststellung, dass diese Argumente nichts mit der Erwägung zu tun haben, dass die Untersuchung der Auswirkung der Dauer auf die Entscheidung des privaten Gläubigers durch die Kommission fehlerhaft ist, da sie sich auf eine ihrerseits fehlerhafte, weil auf unzureichende Beweise gestützte, Bewertung des wahrscheinlichen Erlöses aus der Veräußerung der Aktiva der Klägerin durch die Kommission gründet. Folglich sind alle diese anderen Argumente in diesem Stadium irrelevant.

235    Nach alledem ist festzustellen, dass der Akteninhalt den Schluss im 119. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass ein privater Gläubiger ein Insolvenzverfahren gegen die Klägerin dem Vergleichsvorschlag vorgezogen hätte, nicht untermauern kann.

236    Daraus folgt, dass dem dritten Klagegrund der Klägerin zu folgen ist, ohne dass deren Vorbringen zur Bewertung des wahrscheinlichen Erlöses aus einem Verkauf ihrer Lagerbestände zu prüfen wäre.

237    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerung im 139. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach das Kriterium des privaten Gläubigers nicht erfüllt gewesen sei, sich nicht nur auf die Feststellung gründet, dass ein privater Gläubiger ein Insolvenzverfahren dem Vergleichsvorschlag vorgezogen hätte, sondern auch darauf, dass ein solcher Gläubiger diesem Vorschlag eine Steuereinziehung vorgezogen hätte. Es genügt daher, dass eines der beiden Verfahren, Insolvenzverfahren oder Steuereinziehung, vorteilhafter als das Vergleichsverfahren ist, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass das Kriterium des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall nicht beachtet wurde.

238    Umgekehrt folgt daraus, dass die Schlussfolgerung im 139. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach das Kriterium des privaten Gläubigers nicht erfüllt gewesen sei, nur dann rechtswidrig wäre, wenn sowohl das Insolvenzverfahren als auch das Steuereinziehungsverfahren sich als ungünstiger als das Vergleichsverfahren herausstellten.

239    Somit kann die in der vorstehenden Rn. 235 gezogene Schlussfolgerung für sich allein die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen. Es müsste nämlich auch der vierte Klagegrund betreffend die Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens begründet sein. Er ist daher zu prüfen.

 Zum vierten Klagegrund: Fehler bei der Schlussfolgerung, dass das Steuereinziehungsverfahren günstiger gewesen sei als das Vergleichsverfahren

240    Mit dem vierten Klagegrund beanstandet die Klägerin die Feststellung im angefochtenen Beschluss, die im Wesentlichen dahin geht, dass das Steuereinziehungsverfahren günstiger als der Vergleichsvorschlag gewesen sei. Die Klägerin legt vorab die Etappen dieses Verfahrens nach slowakischem Recht dar und stützt sodann diesen Klagegrund auf sechs Reihen von Argumenten. Diese lassen sich in zwei Kategorien zusammenfassen, wobei die erste Kategorie die Argumente zur Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers im Hinblick auf die Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens betrifft (erste und zweite Reihe von Argumenten) und die zweite die Anwendung dieses Kriteriums (dritte, vierte, fünfte und sechste Reihe von Argumenten).

 Zur Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers im Hinblick auf eine Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens (erste und zweite Reihe von Argumenten)

241    Zum einen vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das Kriterium des privaten Gläubigers im Hinblick auf eine Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens nicht relevant sei, da das Erstere einem privaten Gläubiger nicht offenstehe. Zum anderen wendet sie sich gegen das Vorbringen, dass im vorliegenden Fall kein Beweis für die Anwendbarkeit dieses Kriteriums vorgelegt worden sei.

242    Diese beiden Fragen sind nacheinander zu prüfen, wobei mit der zweiten zu beginnen ist.

243    Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass aus den von ihr im Rahmen des zweiten Klagegrundes dargelegten Gründen die Kommission im 120. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen habe.

244    Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet und wiederholt im Wesentlichen die Argumente, die sie zum zweiten Klagegrund der Klägerin vorgetragen hat. Der Hinweis des betreffenden Mitgliedstaats, dass die Frage, ob die streitige Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, nicht in Betracht gezogen worden sei, stehe jedem Versuch entgegen, sich auf das Kriterium des privaten Gläubigers zu berufen. Zwar könne sich der Empfänger der Maßnahme auf dieses Kriterium berufen, er habe jedoch eindeutig zu belegen, dass dem Staat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des Vorteils klar gewesen sei, dass er ihn in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer gewähre.

245    Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission im Sinne der oben in den Rn. 95 und 97 angeführten Rechtsprechung, die sie im 82. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf den privaten Gläubiger übertrug, fest, dass keine Beweise vorgelegt worden seien, aus denen ersichtlich wäre, dass die örtliche Steuerbehörde ein Steuereinziehungsverfahren in Erwägung und den Schluss gezogen hätte, dass dieses Verfahren weniger vorteilhaft wäre als der Vergleich (120. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Es ergibt sich jedoch aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Kommission mit dem Hinweis, dass die Klägerin den vorgeschlagenen Vergleich nicht mit dem möglichen Ergebnis einer Steuereinziehung vergleiche, diese Gegenüberstellung vornahm, da, wie die slowakischen Behörden bestätigten, das Steuereinziehungsverfahren für die örtliche Steuerbehörde eine Alternative gewesen sei, sowohl vor dem Beginn des Vergleichsverfahrens als auch nach einem möglichen Einspruch der örtlichen Steuerbehörde gegen den beantragten Vergleich, und dass es „[d]eshalb … notwendig [ist], diese Möglichkeit bei der Prüfung des Kriteriums des [privaten] Gläubigers in Erwägung zu ziehen“ (121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

246    Ohne dass darüber entschieden werden müsste, ob sich die Klägerin mit einem Verweis auf das Vorbringen zur Stützung eines anderen Klagegrundes, mit dem andere Erwägungen der Kommission im angefochtenen Beschluss gerügt werden sollen, begnügen kann, ist jedoch festzustellen, dass ihr Vorbringen zur Stützung des zweiten Klagegrundes die Erwägungen im 120. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht entkräften kann. Wie nämlich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes hervorgeht, hat die Klägerin im Wesentlichen die Schlussfolgerung im 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beanstandet, wonach sich aus der Tatsache, dass sich der Mitgliedstaat nicht auf das Kriterium des privaten Gläubigers berufen und vielmehr vorgebracht habe, dass die streitige Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, ergebe, dass die Maßnahme tatsächlich eine staatliche Beihilfe darstelle. Die Kommission hat jedoch im 120. Erwägungsgrund keine derartige Schlussfolgerung gezogen.

247    Außerdem ist, soweit die Kommission geltend gemacht hat, dass das Kriterium des privaten Gläubigers im Hinblick auf die Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens unanwendbar gewesen sei, und falls der 120. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in dem Sinne zu verstehen wäre, dass er implizit eine solche Schlussfolgerung enthält, darauf hinzuweisen, dass bei der Würdigung des zweiten Klagegrundes festgestellt wurde, dass dieses Kriterium auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache anwendbar war. Da aber das Kriterium als solches anwendbar ist, kann die Kommission für seine Anwendbarkeit nicht nach den verschiedenen Alternativen zu der streitigen Maßnahme unterscheiden.

248    Insoweit ergibt sich zudem, wie oben in Rn. 245 dargelegt, aus dem 121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses eindeutig, dass die Kommission der Ansicht war, es sei notwendig, das Steuereinziehungsverfahren bei der Prüfung des Kriteriums des privaten Gläubigers in Erwägung zu ziehen, da dieses Verfahren für die örtliche Steuerbehörde eine Alternative gewesen sei. Mit anderen Worten hielt es die Kommission für erforderlich, das Kriterium des privaten Gläubigers in diesem Kontext in der Sache zu prüfen, da die Steuereinziehung eine Alternative gewesen sei und, wie sie in ihren Schriftsätzen ausführt, um den angefochtenen Beschluss zu untermauern.

249    Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss mit einem Rechtsfehler behaftet sei, da das Steuereinziehungsverfahren einem privaten Gläubiger nicht offenstehe und im angefochtenen Beschluss von keinem entsprechenden Verfahren die Rede sei, das ein solcher Gläubiger hätte in Anspruch nehmen können. Daraus folge, dass dieses Verfahren für das Kriterium des privaten Gläubigers nicht berücksichtigt werden könne.

250    Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet.

251    Es ist bereits entschieden worden, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht von der Form abhängt, in der der Vorteil gewährt wurde, sondern von der Einstufung der getroffenen Maßnahme als Entscheidung, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C‑224/12 P, Slg, EU:C:2014:213, Rn. 31; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 93). Insoweit ist ausschlaggebend, ob die fragliche Maßnahme nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Vernünftigkeit erfolgte, so dass auch ein privater Gläubiger, der bestrebt ist, seine Aussichten auf Beitreibung seiner Forderung oder zumindest des größten Teils dieser Forderung zu maximieren, eine solche Maßnahme akzeptieren könnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Kommission/Niederlande und ING Groep, EU:C:2014:213, Rn. 36).

252    Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein privater Gläubiger ebenso wie die örtliche Steuerbehörde im Rahmen des Vergleichs teilweise auf seine Forderung verzichten konnte. Dagegen sind sich die Parteien darüber einig, dass nur die örtliche Steuerbehörde über die Möglichkeit des Steuereinziehungsverfahrens verfügte.

253    Entsprechend der oben in Rn. 251 angeführten Rechtsprechung ist jedoch festzustellen, dass allein der Umstand, dass das Steuereinziehungsverfahren einem privaten Gläubiger nicht offenstand, kein Hindernis für die Analyse des Kriteriums des privaten Gläubigers im Hinblick auf eine Gegenüberstellung dieses Verfahrens und des Vergleichsverfahrens sein kann. Dieser Umstand steht nämlich einer Prüfung der wirtschaftlichen Vernünftigkeit der Entscheidung der örtlichen Steuerbehörde, das Vergleichsverfahren zu wählen, nicht entgegen.

254    In diesem Zusammenhang ist noch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung als unerheblich zurückzuweisen, wonach zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger von öffentlicher Gewalt knüpfen (vgl. Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

255    Abgesehen davon, dass sich diese Rechtsprechung nicht auf die Frage bezieht, ob das Kriterium des privaten Gläubigers im Hinblick auf eine Gegenüberstellung der jeweiligen Vorteile und Nachteile der beiden Verfahren zur Beitreibung von Forderungen anwendbar ist, von denen nur eines dem privaten Gläubiger offensteht, während der öffentliche Gläubiger auf beide Verfahren zurückgreifen kann, ist nämlich festzustellen, dass sich aus den Urteilen, auf die diese Feststellung im Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2012:318, Rn. 79), gestützt ist, nämlich den Urteilen Belgien/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt (EU:C:1986:302, Rn. 14), vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission (40/85, Slg, EU:C:1986:305, Rn. 13), vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C‑278/92 bis C‑280/92, Slg, EU:C:1994:325, Rn. 22), und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C‑334/99, Slg, EU:C:2003:55, Rn. 134), ergibt, dass bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers alle sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik unberücksichtigt bleiben müssen und dass andere auf dem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt lastende Kosten oder Verantwortlichkeiten nicht berücksichtigt werden dürfen.

256    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zur Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers im Hinblick auf eine Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens zurückzuweisen.

 Zur Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers im Hinblick auf eine Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens (dritte, vierte, fünfte und sechste Reihe von Argumenten)

257    Die dritte, die vierte, die fünfte und die sechste Reihe von Argumenten, auf die die Klägerin den vorliegenden Klagegrund stützt, beziehen sich auf eine vergleichende Beurteilung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens im Kontext des Kriteriums des privaten Gläubigers.

258    Als Erstes rügt die Klägerin, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 121 und 123 des angefochtenen Beschlusses Fehler bei der Bestimmung des Zeitpunkts und des Vorgangs, zu dem und auf den das Kriterium des privaten Gläubigers anzuwenden sei, begangen habe. Was erstens den 121. Erwägungsgrund dieses Beschlusses betrifft, bringt sie zum einen vor, das Steuereinziehungsverfahren habe infolge des Vergleichsvorschlags und solange das Vergleichsverfahren gelaufen sei, rechtlich nicht zur Verfügung gestanden, was die Kommission implizit anerkannt habe. Zum anderen sei allein die Frage relevant, ob am 9. Juli 2004 das Steuereinziehungsverfahren offensichtlich günstiger als der Vergleich gewesen sei. Zweitens macht die Klägerin zum 123. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geltend, dass die Kommission nicht für die Bewertung der Zahlungsaufschübe von November 2002 bis November 2003 zuständig gewesen sei und dass sie sich auf die Prüfung des im vorliegenden Fall allein relevanten Vorgangs zu beschränken gehabt habe, ohne Hypothesen zu Fragen aufzustellen, die nicht in ihre Zuständigkeit fielen.

259    Als Zweites meint die Klägerin, der 123. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthalte lediglich hypothetische und unzutreffende Behauptungen sowie rein spekulative und von der Kommission nicht gelöste Fragen, die nicht als Begründung eines solchen Beschlusses dienen könnten. Außerdem habe die Kommission die maßgebliche Frage, ob ein privater Gläubiger die Zahlung der Steuerschuld aufgeschoben hätte, nicht behandelt.

260    Als Drittes wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Hinweise des Gerichtshofs im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), missachtet zu haben, da sie versäumt habe, alle verfügbaren Informationen zu prüfen, die den Entscheidungsprozess eines privaten Gläubigers wesentlich beeinflussen könnten, was sowohl den Betrag, der im Rahmen einer Steuereinziehung erlangt werden könnte, als auch die Kosten dieses Verfahrens betreffe. In der Erwiderung ergänzt die Klägerin, dass es entgegen dem Vorbringen der Kommission dieser obliege, im angefochtenen Beschluss den Sachverhalt nachzuweisen, der ihren Schluss rechtfertige, dass eine Steuereinziehung zu einem höheren Erlös als der Vergleich geführt hätte.

261    Als Viertes rügt die Klägerin Fehler der Kommission betreffend die mögliche Dauer eines Steuereinziehungsverfahrens. Insoweit habe die Kommission zum einen, indem sie sich ohne Analyse oder Beweis auf die Vermutung beschränkt habe, dass dieses Verfahren zügig hätte abgeschlossen werden können, versäumt, diese Frage zu prüfen oder zumindest den angefochtenen Beschluss rechtlich hinreichend zu begründen. Zum anderen hätte ein privater Gläubiger den wahrscheinlichen Zeitplan eines Steuereinziehungsverfahrens anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften geprüft und alle Auswirkungen eines Steuereinziehungsverfahrens berücksichtigt, wie die Gefahr, dass während dieses Verfahrens über die Klägerin ein Insolvenzverfahren eröffnet werde, und den erforderlichen Zeitraum, um einen Käufer zu finden, der bereit wäre, den Mindestbetrag nach den Schwellenwerten des slowakischen Rechts zu zahlen. Auf das Vorbringen der Kommission, sie habe den angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen erlassen, entgegnet die Klägerin in der Erwiderung, dass diese nach der Rechtsprechung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen habe, um alle einschlägigen Informationen für ihre Untersuchung zu erhalten.

262    Die Kommission hält dieses gesamte Vorbringen für unbegründet.

263    Als Erstes entgegnet die Kommission zum einen, dass das Steuereinziehungsverfahren vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens und im Fall der Versagung der Bestätigung des Vergleichs durch die nationalen Gerichte hätte eingeleitet werden können. Zum anderen gründe sich das Vorbringen der Klägerin zum 123. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf ein Fehlverständnis der Feststellung betreffend die Ereignisse vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union. Die Kommission habe sich damit begnügt, nahezulegen, dass die Vereinbarkeit des Verhaltens des betreffenden Mitgliedstaats mit dem Kriterium des privaten Gläubigers noch vor dem Abschluss des Vergleichs fraglich gewesen sei, ohne dass sie es jedoch für erforderlich gehalten habe, sich auf diesen Umstand zu stützen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sich ein privater Gläubiger jedenfalls nicht für den Vergleich entschieden hätte.

264    Als Zweites sei die Frage, ob die Zahlungsaufschübe vor dem Vergleich keine Beihilfe enthalten hätten, für die Schlussfolgerung, dass der Vergleich eine staatliche Beihilfe dargestellt habe, nicht relevant. Die Erwägungsgründe 122 und 123 des angefochtenen Beschlusses enthielten Hinweise, die für die Begründung, auf die sich die Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe stütze, überflüssig seien.

265    Als Drittes müsse die Klägerin nach der Rechtsprechung eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass der Vorteil vom betreffenden Mitgliedstaat nicht in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer gewährt worden sei und auf dem Markt hätte erlangt werden können. In Ermangelung jeglichen Versuchs der Klägerin, die erforderlichen Nachweise vorzulegen, habe die Kommission alle verfügbaren Informationen berücksichtigen und trotzdem die Glaubwürdigkeit des Vorbringens beurteilen müssen, dass keine Beihilfe vorliege, da der Mitgliedstaat genauso gehandelt habe wie ein privater Gläubiger, wobei sie das Steuereinziehungsverfahren geprüft habe, um den angefochtenen Beschluss zu untermauern. Jedenfalls sei das Vorbringen der Klägerin zum Betrag, der im Rahmen eines Steuereinziehungsverfahrens erlangt werden könnte, sowie zu den Kosten dieses Verfahrens unbegründet. Insoweit scheine Einigkeit darüber zu bestehen, dass ein Steuereinziehungsverfahren nicht zu so hohen Verwaltungskosten führe wie ein Insolvenzverfahren, wobei die Kommission nicht über Informationen über andere zu berücksichtigende Kosten verfüge.

266    Als Viertes entgegnet die Kommission, sie habe die Dauer eines Insolvenzverfahrens geprüft und sei trotz der Unzulänglichkeit der in diesem Punkt verfügbaren Beweise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich gegenüber der für ein Insolvenzverfahren charakteristischen Neigung zur Langsamkeit die Tatsache, dass das Steuereinziehungsverfahren vom Gläubiger selbst geführt werde, positiv auf die Effizienz und daher auf die Dauer dieses Verfahrens auswirke.

267    In Anbetracht der oben in den Rn. 131 bis 147 angeführten Rechtsprechung ist die Richtigkeit der vergleichenden Beurteilung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens im Hinblick auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers durch die Kommission zu prüfen.

268    Nach dieser Rechtsprechung hatte die Kommission im vorliegenden Fall zunächst festzustellen, ob unter Berücksichtigung der oben in Rn. 136 genannten Faktoren ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befand wie die slowakischen Behörden, das Steuereinziehungsverfahren dem Vergleichsvorschlag offensichtlich vorgezogen hätte, um die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen. Dazu musste die Kommission die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren nach Maßgabe der Interessen eines privaten Gläubigers vergleichen, um die günstigste Alternative zu ermitteln (siehe oben, Rn. 132 bis 137).

269    Sodann hat die Kommission, wenn sie im Kontext des Kriteriums des privaten Gläubigers die oben in Rn. 133 genannte Gesamtwürdigung vornimmt, dabei neben den vom fraglichen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im vorliegenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen. Wenn sich daher zeigt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, hat sie den betreffenden Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind. Daher liegt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Kriterium des privaten Gläubigers bei der Kommission. Dies gilt umso mehr, wenn sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Nichtvorlage von Beweismitteln, die die Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat angefordert hatte, stützt, sondern auf die Feststellung, dass ein privater Gläubiger nicht wie die Behörden dieses Mitgliedstaats gehandelt hätte, wobei diese Feststellung voraussetzt, dass die Kommission über alle relevanten Beweismittel verfügte, die bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung erforderlich waren (siehe oben, Rn. 138 und 139).

270    Schließlich ergibt sich aus der oben in Rn. 147 angeführten Rechtsprechung, dass das Gericht insbesondere kontrollieren muss, ob die Beweise, auf die die Kommission ihre Beurteilung gestützt hat, alle relevanten Daten darstellen, die heranzuziehen waren, und ob sie die von der Kommission aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen, wobei nach der oben in Rn. 134 angeführten Rechtsprechung jede Information als erheblich zu betrachten ist, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der betreffende öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann.

271    Im vorliegenden Fall steht fest, dass weder die Slowakische Republik noch die Klägerin im Verwaltungsverfahren das Vergleichs- und das Steuereinziehungsverfahren anhand des Kriteriums des privaten Gläubigers gegenüberstellten. Insbesondere ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens lediglich geltend machte, dass das Steuereinziehungsverfahren im vorliegenden Fall nicht hätte angewandt werden können, da der Ablauf eines solchen Verfahrens sowohl durch ein Insolvenzverfahren als auch durch ein Vergleichsverfahren gehindert werde. Die Klägerin fügte hinzu, dass, wenn sie keinen Vergleichsvorschlag gemacht hätte, sich ihre finanzielle Lage soweit verschlechtert hätte, dass sie nach einigen Wochen überschuldet und folglich gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, entweder die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen oder einen Vergleichsvorschlag zu machen. Die slowakischen Behörden wiesen zu dieser Stellungnahme der Klägerin u. a. darauf hin, dass das Steuereinziehungsverfahren habe eingeleitet werden können, nachdem die nationalen Gerichte die Bestätigung des Vergleichs abgelehnt hätten.

272    Es ergibt sich jedoch aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Kommission diese Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens deshalb vornahm, weil sie in Ersterem eine Alternative für die örtliche Steuerbehörde sah, sowohl vor dem Beginn des Vergleichsverfahrens als auch nach einem möglichen Einspruch der örtlichen Steuerbehörde gegen den beantragten Vergleich (121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Sie kam im Wesentlichen zu dem Schluss, dass eine Steuereinziehung zu einem höheren Erlös als ein Vergleich geführt hätte (127. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und dass ein privater Gläubiger, wenn er diese Möglichkeit gehabt hätte, der Steuereinziehung den Vorzug gegenüber dem Vergleichsvorschlag gegeben hätte (124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

273    Insoweit stellte die Kommission als Erstes unter Hinweis darauf, dass die slowakischen Behörden und die Klägerin unterschiedlicher Auffassung über den Wert der verpfändeten langfristigen Vermögenswerte gewesen seien und dass sie nicht ermitteln müsse, welcher Wert richtig sei (122. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), fest, falls der Wert der Aktiva der Klägerin wirklich nur die Hälfte der Sicherheit ausgemacht habe, bedeute dies, dass die für die von November 2002 bis November 2003 gewährten Zahlungsaufschübe verlangten Sicherheiten unzureichend gewesen seien. Unter diesen Umständen hätten diese Aufschübe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt. Die Kommission habe es zwar nicht für erforderlich gehalten, festzustellen, ob diese Maßnahmen ein Beihilfeelement enthielten, jedoch könne, wenn bereits diese Aufschübe eine staatliche Beihilfe darstellten, nicht länger Bezug auf das Kriterium des privaten Gläubigers genommen werden, wenn die derart gestundeten Beträge später teilweise abgeschrieben würden (123. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

274    Wie allerdings die Klägerin zu Recht geltend macht und ohne dass zu prüfen wäre, ob die Kommission befugt war, über die Zahlungsaufschübe von November 2002 bis November 2003 zu entscheiden, ist festzustellen, dass diese rein hypothetische Begründung des angefochtenen Beschlusses für sich allein nicht die Schlussfolgerung begründen kann, dass die teilweise Abschreibung der Steuerschuld der Klägerin einen Vorteil verschafft habe, den diese unter Marktbedingungen nicht hätte erhalten können. Die Kommission stellt nämlich in diesem Stadium lediglich Hypothesen auf, ohne jedoch die von ihr damit aufgeworfenen Fragen zu prüfen, ohne sie auf Beweise zu stützen und ohne daraus eine endgültige Schlussfolgerung zu ziehen.

275    Außerdem räumt die Kommission in ihren Schriftsätzen ein, dass die Frage, ob die Zahlungsaufschübe vor dem Vergleich keine Beihilfe enthalten hätten, nicht relevant für die Schlussfolgerung sei, dass der Vergleich eine staatliche Beihilfe dargestellt habe und dass die Erwägungsgründe 122 und 123 des angefochtenen Beschlusses Hinweise enthielten, die für die Begründung, auf die sich die Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe stütze, überflüssig seien.

276    Als Zweites stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss fest, dass, auch wenn sich die Höhe der verpfändeten langfristigen Vermögenswerte nur auf 194 Mio. SKK belaufen habe, ein privater Gläubiger dennoch dem Steuereinziehungsverfahren den Vorzug gegeben hätte (124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Insoweit wies sie darauf hin, dass die Steuerbehörde in einem solchen Verfahren die Aktiva des Schuldners unmittelbar habe verkaufen können. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs habe der Wert des Umlaufvermögens der Klägerin, nämlich Bestände im Wert von 43 Mio. SKK, eintreibbare Forderungen in Höhe von mindestens 37 Mio. SKK und Zahlungsmittel in Höhe von 161 Mio. SKK, den im Rahmen des Vergleichs vorgeschlagenen Betrag überstiegen. Außerdem habe die Klägerin weitere Aktiva besessen, deren Wert mindestens 194 Mio. SKK betragen habe (125. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Schließlich würden im Unterschied zu einem Insolvenzverfahren bei einer Steuereinziehung keine Verwaltungsgebühren fällig, und da sie von der Steuerbehörde eingeleitet und kontrolliert werde, könne man davon ausgehen, dass dieses Verfahren zügig hätte abgeschlossen werden können (126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Steuereinziehung zu einem höheren Erlös als ein Vergleich geführt hätte (127. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

277    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung der Kommission auf die Übernahme der Bewertungen gründet, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.

278    Wie jedoch oben in Rn. 201 festgestellt wurde, war diese Bewertung nicht in rechtlich hinreichender Weise durch den Akteninhalt untermauert.

279    Sodann hat sich die Kommission zur Dauer eines Steuereinziehungsverfahrens darauf beschränkt, „davon aus[zu]gehen, dass es zügig abgeschlossen werden kann“, insbesondere im Vergleich zum Insolvenzverfahren, da es von der Verwaltung eingeleitet und kontrolliert worden wäre. Die Kommission hat jedoch diese Dauer nicht beurteilt, sei es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache oder zumindest im Durchschnitt nach Maßgabe der vom slowakischen Recht vorgeschriebenen Verfahrensschritte. Die Kommission räumt außerdem in ihren Schriftsätzen ein, dass die zur Frage der Dauer eines Steuereinziehungsverfahrens verfügbaren Beweismittel unzureichend waren.

280    Es ist jedoch zu beachten, dass die Dauer der Verfahren einen Gesichtspunkt darstellt, der den Entscheidungsprozess eines privaten Gläubigers nicht unwesentlich beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 81).

281    Schließlich kann nach der Rechtsprechung die Lage des begünstigten Unternehmens ein maßgeblicher Aspekt in der Gesamtwürdigung der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:T:2003:57, Rn. 251, und vom 30. Juni 2015, Niederlande u. a./Kommission, T‑186/13, T‑190/13 und T‑193/13, EU:T:2015:447, Rn. 88).

282    Obwohl aber die Klägerin im Verwaltungsverfahren angab, dass ein Steuereinziehungsverfahren hätte unterbrochen werden können, da sie aufgrund der Verschlechterung ihrer finanziellen Lage hätte verpflichtet sein können, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, berücksichtigte die Kommission im angefochtenen Beschluss diesen Gesichtspunkt nicht und beurteilte nicht einmal die Wahrscheinlichkeit, dass das Steuereinziehungsverfahren angesichts dieser Umstände im vorliegenden Fall abgeschlossen werden könnte. Dieser Mangel kann nicht durch das Vorbringen vor dem Gericht ausgeglichen werden, wonach diese Behauptung der Klägerin rein spekulativ sei.

283    Darüber hinaus hat sich die Kommission zu den Kosten eines Steuereinziehungsverfahrens mit der Feststellung begnügt, dass bei diesem Verfahren im Unterschied zu einem Insolvenzverfahren keine Verwaltungsgebühren fällig würden. Aus dem angefochtenen Beschluss geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission die Frage geprüft hätte, ob im Steuereinziehungsverfahren irgendwelche Kosten hätten entstehen können. Sie ging auch nicht auf die etwaige Bedeutung der Auswirkung solcher Kosten auf den Betrag ein, der im Rahmen dieses Verfahrens erlangt werden könnte.

284    Es zeigt sich somit, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht über die maßgeblichen Tatsachen verfügte, die ihr die Feststellung erlaubten, dass sich ein privater Gläubiger am 9. Juli 2004 offensichtlich für das Steuereinziehungsverfahren entschieden hätte.

285    Diese Schlussfolgerung ist geboten, ohne dass die übrigen Argumente der Klägerin zu prüfen wären, die im Wesentlichen die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit eines Direktverkaufs im Rahmen einer Steuereinziehung, den Wert der Aktiva, den ein Gutachter gegebenenfalls bestimmt hätte, die Verwendung der bei der Beurteilung des wahrscheinlichen Erlöses aus einem Verkauf der Aktiva im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestimmten Zahlen, die im Fall der Steuereinziehung anwendbaren gesetzlichen Schwellenwerte und ihre Auswirkung auf die Möglichkeit einer Veräußerung der Aktiva zu den von der Kommission angegebenen Beträgen, das Insolvenzverfahren von L. und die Gefahr der Verschleuderung des Vermögens der Klägerin betreffen.

286    Die oben in Rn. 284 gezogene Schlussfolgerung wird durch die Argumente der Kommission nicht in Frage gestellt.

287    Erstens macht die Kommission geltend, nach der Rechtsprechung müsse die Klägerin eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass der fragliche Vorteil vom betreffenden Mitgliedstaat nicht in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer gewährt worden sei und auf dem Markt hätte erlangt werden können. Außerdem habe die Kommission die beiden Verfahren allein auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen verglichen und habe nicht über die Informationen verfügt, die die Klägerin zur Untermauerung ihres Standpunkts, dass das Steuereinziehungsverfahren ungünstiger als das Vergleichsverfahren gewesen sei, hätte vorlegen können.

288    In Anbetracht der oben in den Rn. 138, 139, 141 und 269 angeführten Rechtsprechung ist jedoch festzustellen, dass die Kommission, da sie das Kriterium des privaten Gläubigers im Hinblick auf die Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens anwandte und im Wesentlichen zu dem Ergebnis kam, dass ein privater Gläubiger das erste Verfahren dem zweiten vorgezogen hätte, sich nicht unter Berufung darauf, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügt habe, damit begnügen konnte, nicht untermauerte und nicht nachprüfbare Hypothesen aufzustellen. Sie kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit dieses Kriteriums stützen, nach der der betreffende Mitgliedstaat oder der Beteiligte, der sich darauf beruft, nachweisen muss, dass dieser Mitgliedstaat die streitige Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat, um die Tatsache zu rechtfertigen, dass sie sich mangels solcher Beweise damit begnügte, bei der Anwendung dieses Kriteriums ungenaue Schlussfolgerungen zu ziehen.

289    Zweitens wird die oben in Rn. 284 gezogene Schlussfolgerung auch durch die anderen Argumente der Kommission, die sie in Beantwortung des Vorbringens der Klägerin geltend macht, nicht in Frage gestellt. Diese Argumente der Kommission betreffen im Wesentlichen die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit eines Direktverkaufs im Rahmen einer Steuereinziehung, den Wert der Aktiva, den ein Gutachter gegebenenfalls bestimmt hätte, die Verwendung der bei der Beurteilung des wahrscheinlichen Erlöses aus einem Verkauf der Aktiva im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestimmten Beträge, das Insolvenzverfahren von L., die im Fall der Steuereinziehung anwendbaren gesetzlichen Schwellenwerte und schließlich die Gefahr der Verschleuderung des Vermögens der Klägerin.

290    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass sich die oben in Rn. 284 gezogene Schlussfolgerung allein auf die Feststellung stützt, dass die Kommission nicht über die maßgeblichen Tatsachen verfügte, die ihr die Feststellung erlaubten, dass sich ein privater Gläubiger am 9. Juli 2004 offensichtlich für das Steuereinziehungsverfahren entschieden hätte. Zum anderen ist diese Schlussfolgerung – die sich daraus ergibt, dass dem Vorbringen der Klägerin gefolgt worden ist, wonach die Kommission, die nachweisen musste, dass die Voraussetzungen für das Kriterium des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall nicht vorlagen, die Dauer und die Kosten sowie die wirtschaftliche Lage der Klägerin im Rahmen der Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens nicht gewürdigt hatte – gezogen worden, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, die übrigen, oben in Rn. 285 dargelegten Argumente der Klägerin zu prüfen. Da jedoch die oben in Rn. 289 angeführten Argumente der Kommission in Beantwortung dieser letztgenannten Argumente der Klägerin vorgetragen wurden, können sie auf keinen Fall die oben in Rn. 284 gezogene Schlussfolgerung umkehren.

291    Nach alledem greift der vierte Klagegrund der Klägerin durch.

292    Demgemäß ist in Anbetracht der Feststellungen oben in den Rn. 236 und 291 der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären.

 Kosten

293    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten einschließlich der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss 2014/342/EU der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/05) (ex NN 21/05), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2.      Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Frucona Košice einschließlich der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. März 2016.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Entwicklung der Lage der Klägerin und Vergleichsverfahren

Verwaltungsverfahren

Ursprüngliche Entscheidung

Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

Angefochtener Beschluss

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte

Zum zweiten Klagegrund: Rechtsfehler im 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses

Zum dritten Klagegrund: tatsächlicher und rechtlicher Fehler bei der Schlussfolgerung, dass das Insolvenzverfahren günstiger gewesen sei als das Vergleichsverfahren

Einleitende Hinweise zur Rechtsprechung

Zur Richtigkeit der Bewertung des Erlöses aus der Veräußerung der Aktiva der Klägerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (zweite Reihe von Argumenten)

Zur Richtigkeit der Beurteilung der Dauer eines Insolvenzverfahrens und seiner Auswirkung auf die Entscheidung des privaten Gläubigers (dritte, vierte und fünfte Reihe von Argumenten)

Zum vierten Klagegrund: Fehler bei der Schlussfolgerung, dass das Steuereinziehungsverfahren günstiger gewesen sei als das Vergleichsverfahren

Zur Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers im Hinblick auf eine Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens (erste und zweite Reihe von Argumenten)

Zur Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers im Hinblick auf eine Gegenüberstellung des Steuereinziehungs- und des Vergleichsverfahrens (dritte, vierte, fünfte und sechste Reihe von Argumenten)

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.