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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2011 - FSL u. a./ Kommission

(Rechtssache T-655/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: FSL Holdings (Antwerpen, Belgien) Firma Léon Van Parys (Antwerpen, Belgien) und Pacific Fruit Company Italy SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck und C. Verdonck)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 1 und 2 des Beschlusses der Kommission vom 12. Oktober 2011 in der Sache COMP/39482 - Exotische Früchte - Bananen - für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße in Höhe von 8 919 000 Euro gegen die Klägerinnen verhängt wird, und die Geldbuße gemäß dem Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift herabzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse und Verteidigungsrechte, indem

nur für den Zweck einer innerstaatlichen Steuerprüfung erlangte Dokumente verwendet worden seien;

Dokumente aus anderen Akten verwendet worden seien;

das Unternehmen, das einen auf Geldbußenerlass beantragt habe, rechtswidrig gesteuert worden sei.

Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch durch die Beklagte.

Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Beweiswürdigung und die fehlende Eignung der Beweise, die Feststellung einer Zuwiderhandlung zu tragen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates2 und gegen die Geldbußenleitlinien 2006 durch eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung und der mildernden Umstände, sowie Verstoß gegen den Grundsatz des Diskriminierungsverbots bei der Berechnung der Geldbuße.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).