Language of document : ECLI:EU:T:2013:430





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 – Fri-El Acerra/Kommission

(Rechtssache T‑551/10)

„Staatliche Beihilfen – Subvention für den Rückkauf und die Umwandlung eines Heizkraftwerks in ein mit Biokraftstoff befeuertes Kraftwerk – Beschluss, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde – Zeitliche Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung – Vertrauensschutz – Anreizwirkung“

1.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Befugnis zum Erlass von Leitlinien – Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV; Mitteilung 2006/C 54/13 der Kommission) (vgl. Randnrn. 25-28, 48-53)

2.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung – Leitlinien – Einzelne Beihilfe, die in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Leitlinien fällt – Bestimmung – Datum der rechtlich verbindlichen Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen Instanzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV; Mitteilung 2006/C 54/13 der Kommission, Nr. 105) (vgl. Randnrn. 39-41)

3.                     Staatliche Beihilfen – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Betroffenen – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen (Art. 108 AEUV) (vgl. Randnrn. 43-45, 47, 55-57)

4.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung – Kriterien – Anreizwirkung – Einreichung der Anträge vor Beginn der Durchführung der Vorhaben – Angemessenes und relevantes Kriterium (Art. 107 Abs. 3 AEUV; Mitteilung 2006/C 54/13 der Kommission, Nr. 38) (vgl. Randnrn. 81-85)

5.                     Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Entscheidung, die auf mehreren Begründungspfeilern ruht, von denen jeder den verfügenden Teil tragen würde – Entscheidung über staatliche Beihilfen – Mangel, der nur einen der Begründungspfeiler betrifft – Klage unbegründet (Art. 108 AEUV und 263 AEUV) (vgl. Randnr. 98)

6.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Dem Beihilfegeber und dem potenziellen Beihilfeempfänger obliegende Beweislast (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnr. 104)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/110/EU der Europäischen Kommission vom 15. September 2010 über die Staatliche Beihilfe Nr. C 8/09 (ex N 357/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will (ABl. 2011, L 46, S. 28)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fri-El Acerra Srl trägt die Kosten.