Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2010 - Storck/HABM (Form einer Schokoladenmaus)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Schokoladenmaus - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Verteidigungsrechte)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: August Storck KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Goldenbaum, Rechtsanwalt T. Melchert und Rechtsanwältin I. Rohr)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Schneider, dann G. Schneider und R. Manea)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. November 2008 (Sache R 185/2006-4) über die Anmeldung eines aus der Form einer Schokoladenmaus bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die August Storck KG trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 69 vom 21.3.2009.