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Klage, eingereicht am 20. September 2013 – Urb Rulmenti Suceava/HABM – Adiguzel (URB)

(Rechtssache T-506/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Urb Rulmenti Suceava SA (Suceava, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Burdusel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Harun Adiguzel (Diosd, Ungarn)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juli 2013 in der Sache R 1309/2012-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen;

dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die während des Verfahrens vor dem HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „URB“ für Waren der Klassen 6 und 7 – Gemeinschaftsmarke Nr. 7 380 009.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und relative Nichtigkeitsgründe nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 52 Abs. 1 Buchst. b, 53 Abs. 1 Buchst. a und 72 der Verordnung Nr. 207/2009.