Klage, eingereicht am 20. September 2013 – Urb Rulmenti Suceava/HABM – Adiguzel (URB)
(Rechtssache T-506/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Urb Rulmenti Suceava SA (Suceava, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Burdusel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Harun Adiguzel (Diosd, Ungarn)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juli 2013 in der Sache R 1309/2012-4 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen;
dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die während des Verfahrens vor dem HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „URB“ für Waren der Klassen 6 und 7 – Gemeinschaftsmarke Nr. 7 380 009.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und relative Nichtigkeitsgründe nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 52 Abs. 1 Buchst. b, 53 Abs. 1 Buchst. a und 72 der Verordnung Nr. 207/2009.