Language of document : ECLI:EU:T:2014:870

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

1. Oktober 2014(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-509/13,

Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH mit Sitz in Euskirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Koch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

IIC-Intersport International Corp. GmbH mit Sitz in Bern (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Schmidt und P. Baronikians,


wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Juli 2013 (Sache R 2211/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen IIC‑Intersport International Corp. GmbH und Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH.


1        Mit Schreiben, das am 27. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat beantragt, jedem Verfahrensbeteiligten die eigenen Kosten aufzuerlegen.

2        Mit Schreiben, das am 11. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin mitgeteilt, dass sie die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme, und hat beantragt, die Klägerin gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

3        Mit Schreiben, das am 16. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme, und hat beantragt, die Klägerin gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und der Streithelferin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑509/13 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und der Streithelferin.

Luxemburg, den 1. Oktober 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       A. Dittrich


1 Verfahrenssprache: Deutsch.