Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2014 – AN/Kommission
(Rechtssache T-512/13 P)1
(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Mobbing – Art. 22a Abs. 3 des Statuts – Nichtentscheidung – Verfälschung von Tatsachen)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: AN (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt É. Boigelot und Rechtsanwältin R. Murru)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2013, AN/Kommission (F-111/10, SlgÖD, EU:F:2013:114), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer), AN/Kommission (F-111/10, SlgÖD, EU:F:2013:114) wird aufgehoben, soweit darin nicht über den Klagegrund der Unregelmäßigkeit der Untersuchung mit dem Aktenzeichen CMS 07/041 entschieden wurde.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die von AN in der Rechtssache F-111/10 vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage wird abgewiesen.
AN trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der der Europäischen Kommission im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
________________________1 ABl. C 367 vom 14.12.2013.