Language of document : ECLI:EU:T:2015:861

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

18. November 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke HALAL MALAYSIA – Nicht eingetragene ältere Bildmarke HALAL MALAYSIA – Relatives Eintragungshindernis – Keine gemäß dem Recht des Mitgliedstaats vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworbenen Rechte an dem älteren Zeichen – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Benutzung der älteren Marke als Gütesiegel – Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung (action for passing off) – Kein Goodwill“

In der Rechtssache T‑508/13

Government of Malaysia, Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Volterra, Solicitor, R. Miller, Barrister, V. von Bomhard und T. Heitmann, avocats, dann R. Volterra, R. Miller und V. von Bomhard,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Bullock und N. Bambara als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Paola Vergamini, wohnhaft in Castelnuovo di Garfagnana (Italien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 (Sache R 326/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Government of Malaysia und Paola Vergamini

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 20. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 16. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 25. Mai 2010 meldete Frau Paola Vergamini, andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 5, 18, 25, 29, 30, 31, 32 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster; Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle, Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, gefrorenes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Marmeladen, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis“;

–        Klasse 31: „Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel; Malz“;

–        Klasse 32: „Biere; Mineralwässer; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Getränke und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“;

–        Klasse 43: „Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Beherbergung von Gästen“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 127/2010 vom 13. Juli 2010 veröffentlicht.

5        Am 13. Oktober 2010 legte der Kläger, das Government of Malaysia, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke vollumfänglich Widerspruch ein.

6        Der Widerspruch war auf die Widerspruchsgründe des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

7        Zur Begründung des Widerspruchs wurde das im Folgenden dargestellte Bildzeichen angeführt, das nach Ansicht des Klägers für die Zwecke von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 „notorisch bekannt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung in Verbindung mit Art. 6bis der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der überarbeiteten und geänderten Fassung und für die Zwecke von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung eine im Vereinigten Königreich nicht eingetragene Marke ist, deren Benutzung der Kläger für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen, darunter Lebensmittel, beansprucht:

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8        Am 16. Dezember 2011 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück. Erstens war sie der Ansicht, dass die notorische Bekanntheit des älteren Zeichens im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union bewiesen worden sei. Zweitens befand sie bei der Bewertung der Kriterien für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung, dass die vom Kläger vorgelegten Beweise nicht für den Schluss ausreichten, dass die nicht angemeldete Marke des Klägers am Tag der Anmeldung der angefochtenen Marke den im Vereinigten Königreich erforderlichen „Goodwill“ (Anziehungskraft auf Kunden) erworben hatte.

9        Am 14. Februar 2012 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 27. Juni 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

11      Zu dem in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Widerspruchsgrund war die Beschwerdekammer der Ansicht, es sei nicht dargetan worden, dass die unerlaubte Handlung der Kennzeichenverletzung im Vereinigten Königreich in Bezug auf Zeichen begangen werden könne, die als Gütesiegel fungierten. Sie wies jedoch darauf hin, dass in Anbetracht der „erweiterten“ Form der Klage wegen Kennzeichenverletzung, die von der nationalen Rechtsprechung anerkannt sei und es mehreren Wirtschaftsteilnehmern erlaube, über Rechte an einem Zeichen zu verfügen, das Ansehen auf dem Markt genieße, diese unerlaubte Handlung in Bezug auf den erworbenen Goodwill betreffend ein Zeichen, das als Gütesiegel fungiere, begangen werden könne. Sodann stellte sie fest, dass die vom Kläger vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um unter den Umständen des vorliegenden Falles sicher folgern zu können, dass die Vermarktungstätigkeiten zu dem erforderlichen Goodwill bei den maßgeblichen Verkehrskreisen geführt hätten. Schließlich stellte sie fest, dass ohne Nachweis des Goodwill, der eines der kumulativen Tatbestandsmerkmale dieser unerlaubten Handlung sei, dem auf diese Bestimmung gestützten Widerspruch nicht stattgegeben werden könne.

12      Zu den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Widerspruchsgründen hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der Kläger nicht die notorische Bekanntheit des älteren Zeichens in der Union dargetan habe und dass insbesondere keiner der vorgelegten Beweise hinreichend belege, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen dieses Zeichen zum maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. am 25. Mai 2010, bekannt gewesen sei.

 Anträge der Parteien

13      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des Vorbringens des HABM

15      In der Erwiderung trägt der Kläger vor, die vom HABM in der Klagebeantwortung vorgetragenen neuen Punkte seien nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 und nach der Rechtsprechung unzulässig. Er bezieht sich dabei insbesondere auf den folgenden Vortrag:

–        Die Benutzung des älteren Zeichens erfülle nicht die Anforderungen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009;

–        der vom Recht des Vereinigten Königreichs für die unerlaubte Handlung der Kennzeichenverletzung geforderte Goodwill könne nur bestehen, wenn er ein Vermögensgegenstand eines Unternehmens sei, und gehöre im vorliegenden Fall den Importeuren, den Zwischenhändlern und den Einzelhändlern;

–        die Rechtsprechung von 1984 habe eine Mindestschwelle für Verkäufe festgelegt, damit der vom Recht des Vereinigten Königreichs für die unerlaubte Handlung der Kennzeichenverletzung geforderte Goodwill entstehen könne.

16      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet ist. Des Weiteren können gemäß Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern.

17      Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf die Feststellung beschränkt, das ältere Zeichen habe nicht den vom Recht des Vereinigten Königreichs für die Klage wegen Kennzeichenverletzung geforderten Goodwill vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworben, und hat nicht die anderen in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Voraussetzungen geprüft. Da die Beschwerdekammer die Frage, ob das ältere Zeichen im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden ist, nicht in der Sache geprüft hat, kommt es dem Gericht nicht zu, sie erstmals im Rahmen seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, Slg, EU:T:2011:739, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist diese Rüge unzulässig.

18      Zu dem weiteren Vorbringen des HABM betreffend die Voraussetzungen der Klage wegen Kennzeichenverletzung im Vereinigten Königreich ist festzustellen, dass es der Vervollständigung der von der Beschwerdekammer geprüften Fragen dient und daher für zulässig zu erklären ist.

 Zur Begründetheit

19      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

 Vorbemerkungen

20      Nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 kann der Inhaber eines Kennzeichens der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke widersprechen, wenn dieses vier Voraussetzungen erfüllt. Das geltend gemachte Zeichen muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, es muss von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein, das Kennzeichenrecht muss nach dem Recht des Mitgliedstaats erworben worden sein, in dem das Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke benutzt wurde, und das Zeichen muss schließlich seinem Inhaber die Befugnis verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Diese vier Voraussetzungen beschränken die Zahl der sonstigen Zeichen, die geltend gemacht werden können, um die Eintragung einer gültigen Gemeinschaftsmarke für das gesamte Unionsgebiet gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM – General Óptica [GENERAL OPTICA], T‑318/06 bis T‑321/06, Slg, EU:T:2009:77, Rn. 32). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, so dass, wenn ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, einem Widerspruch, der auf eine nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichnungsrechte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt wird, der Erfolg versagt bleibt (Urteil vom 30. Juni 2009, Danjaq/HABM – Mission Productions [Dr. No], T‑435/05, Slg, EU:T:2009:226, Rn. 35).

21      Die ersten beiden Voraussetzungen, d. h. diejenigen der Benutzung und der nicht lediglich örtlichen Bedeutung des älteren Zeichens, ergeben sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und sind daher im Licht des Unionsrechts auszulegen. So stellt die Verordnung Nr. 207/2009 einheitliche Maßstäbe für die Benutzung der Zeichen und ihre Bedeutung auf, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung aufgestellten System zugrunde liegen (Urteil GENERAL OPTICA, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2009:77, Rn. 33).

22      Demgegenüber ergibt sich aus der Wendung „wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht … des Mitgliedstaats“, dass die beiden weiteren, in Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen im Unterschied zu den vorangehenden gemäß dieser Verordnung nach Kriterien zu beurteilen sind, die das Recht festlegt, dem das geltend gemachte Kennzeichen unterliegt. Dieser Verweis auf das Recht, dem das geltend gemachte Kennzeichen unterliegt, ist deshalb völlig gerechtfertigt, weil die Verordnung Nr. 207/2009 für außerhalb des Systems der Gemeinschaftsmarke stehende Zeichen die Möglichkeit einräumt, sie gegen eine Gemeinschaftsmarke anzuführen. Somit lässt sich nur anhand des Rechts des Mitgliedstaats, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt, feststellen, ob dieses älter als die Gemeinschaftsmarke ist und ob es ein Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke rechtfertigen kann (Urteil GENERAL OPTICA, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2009:77, Rn. 34).

23      Der Widersprechende muss belegen, dass das in Rede stehende Kennzeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und es erlauben würde, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2007, Budějovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch [BUDWEISER], T‑53/04 bis T‑56/04, T‑58/04 und T‑59/04, EU:T:2007:167, Rn. 74].

 Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes: fehlerhafte Auslegung der Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung im Vereinigten Königreich

24      Dieser erste Teil gliedert sich in drei Rügen.

25      Zur ersten Rüge, wonach die Beschwerdekammer die Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung im Vereinigten Königreich fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe, indem sie nicht anerkannt habe, dass die ältere Marke unter die „klassische“ Form dieser unerlaubten Handlung falle, trägt der Kläger vor, zum einen habe die Beschwerdekammer nicht zugestanden, dass er bewiesen habe, dass diese unerlaubte Handlung für Zeichen gelte, die als Gütesiegel fungierten, und zum anderen habe sie den Widerspruch anhand der Annahme geprüft, dass er auf diese unerlaubte Handlung in ihrer „erweiterten“ Form gestützt sei, was die Prüfung der Tatsachen und der Beweise im vorliegenden Fall negativ beeinflusst habe.

26      Zudem gehörten in der „klassischen“ Form der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung im Vereinigten Königreich das Ansehen und der Goodwill der in Rede stehenden Marke ausschließlich dem Anmelder. Demgegenüber gehörten in der „erweiterten“ Form dieser unerlaubten Handlung das Ansehen und der Goodwill der in Rede stehenden Marke nicht ausschließlich dem Anmelder, sondern mehreren selbständigen Wirtschaftsteilnehmern eines Bereichs, die jeweils ihre Rechte in vollem Umfang gegenüber Dritten geltend machen könnten.

27      Der Widerspruch sei auf die „klassische“ Form der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung im Vereinigten Königreich gestützt, da die drei grundlegenden Elemente der unerlaubten Handlung in dieser Form vorlägen, nämlich der erlangte Goodwill, die irreführende Präsentationsweise und die Schädigung des Goodwill. Darüber hinaus bestehe kein Zweifel, dass diese unerlaubte Handlung für Gütesiegel gelte.

28      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

29      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er in der Zwischenzeit sein Gütesiegel gemäß Art. 6ter der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums eingetragen und mitgeteilt habe.

30      Insoweit ist zum einen zu beachten, dass, da das HABM keine Tatsachen berücksichtigen kann, die die Beteiligten vor ihm nicht vorgetragen haben, die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen auf der Grundlage solcher Tatsachen nicht angefochten werden kann. Daher kann auch das Gericht keine Beweise für solche Tatsachen berücksichtigen (Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg, EU:C:2006:494, Rn. 52). Zum anderen ist zu beachten, dass Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 seinem Wortlaut nach nur auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung angewandt werden kann.

31      Im vorliegenden Fall ist das für die nicht eingetragene ältere Marke geltende Recht eines Mitgliedstaats der Trade Marks Act 1994 (Markengesetz des Vereinigten Königreichs), dessen Section 5 (4) bestimmt:

„Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn oder soweit ihre Benutzung im Vereinigten Königreich untersagt werden kann

a)      gemäß einer Rechtsregel (insbesondere dem Recht der Kennzeichenverletzung [law of passing off]) zum Schutz einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts …“

32      Aus Section 5 (4) des Trade Marks Act 1994 in seiner Auslegung durch die nationalen Gerichte ergibt sich, dass der Kläger gemäß den Rechtsregeln, die für die im Recht des Vereinigten Königreichs vorgesehene Klage wegen Kennzeichenverletzung gelten, nachweisen muss, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich der erworbene Goodwill, die irreführende Präsentationsweise und die Schädigung des Goodwill (Urteil vom 18. Januar 2012, Tilda Riceland Private/HABM – Siam Grains [BASmALI], T‑304/09, Slg, EU:T:2012:13, Rn. 19).

33      Daher ist im vorliegenden Fall als Erstes zu prüfen, ob das ältere Zeichen, das vom Kläger als ein Gütesiegel dargestellt worden ist, das die zertifizierten Waren von den nicht zertifizierten unterscheide, als Grundlage für eine Klage wegen Kennzeichenverletzung im Vereinigten Königreich dienen kann. Nach Ansicht der Beschwerdekammer hat der Kläger nicht, wie es ihm oblegen hätte, bewiesen, dass die unerlaubte Handlung der Kennzeichenverletzung im Vereinigten Königreich für die Zeichen gilt, die als Gütesiegel fungieren,.

34      Insoweit hat das Gericht bereits festgestellt, dass nach der nationalen Rechtsprechung ein Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen ein Ansehen auf dem Markt im Sinne der für die Klage wegen Kennzeichenverletzung geltenden Regeln besitzen kann (Urteile vom 11. Juni 2009, Last Minute Network/HABM – Last Minute Tour [LAST MINUTE TOUR], T‑114/07 und T‑115/07, Slg, EU:T:2009:196, Rn. 84, und BASmALI, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2012:13, Rn. 28).

35      Darüber hinaus wurde bereits entschieden, dass sich aus der nationalen Rechtsprechung – insbesondere aus der oben in Rn. 34 angesprochenen – ergibt, dass ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen ein Ansehen auf dem Markt im Sinne der für die Klage wegen Kennzeichenverletzung geltenden Rechtsvorschriften besitzen kann, obgleich es von mehreren Wirtschaftsteilnehmern benutzt wird. Daraus folgt, dass diese Wirtschaftsteilnehmer nach einer in der nationalen Rechtsprechung anerkannten „erweiterten“ Form dieser Klage wegen Kennzeichenverletzung über ihre Rechte an einem Kennzeichen verfügen können, das ein Ansehen auf dem Markt erlangt hat (Urteil BASmALI, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2012:13, Rn. 28).

36      Somit ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass das ältere Zeichen insofern, als es dazu dient, die mit ihm zertifizierten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen, als Gütesiegel den vom Recht des Vereinigten Königreichs als Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung geforderten Goodwill erlangt haben kann.

37      Allerdings stellt sich noch die Frage, ob der Kläger als Verwalter eines Zertifizierungssystems der einzige Inhaber des Goodwill im Zusammenhang mit der Vermarktung der Waren und Dienstleistungen sein muss, die mit dem in Rede stehenden Gütesiegel versehen sind.

38      Das Gericht ist der Ansicht, dass auch öffentliche Einrichtungen durch die Klage wegen Kennzeichenverletzung geschützt sein können, soweit ihre Tätigkeiten einen Goodwill schaffen können. Machen diese Einrichtungen nämlich von einem bestimmten Zeichen, das ihnen ausschließlich gehört, Gebrauch, können sie den Goodwill im Zusammenhang mit der Vermarktung der Waren und Dienstleistungen, die dieses Zeichen tragen, geltend machen. Ebenso kann der Goodwill, wenn diese Einrichtungen die Benutzung irgendeines Zeichens mit anderen Wirtschaftsteilnehmern teilen, von diesen öffentlichen Einrichtungen und den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern geltend gemacht werden. Jedenfalls konnte im vorliegenden Fall ein Goodwill geschaffen werden.

39      In dem Fall, dass ein älteres Zeichen von mehreren Wirtschaftsteilnehmern benutzt wird, ist die Inhaberschaft am Goodwill anhand der Umstände der Rechtssache zu prüfen. Daher ist für die Bestimmung, ob der Kläger der einzige Inhaber des Goodwill ist, die Anziehungskraft des Gütesiegels auf die Kunden zu bewerten.

40      Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger die Funktionsweise seines Zertifizierungssystems, mit dem angezeigt werden soll, dass die betreffenden Waren der Scharia entsprechen, dessen Funktion, die von den Parteien, die autorisierte Benutzer seiner Marke werden möchten, entwickelten Herstellungsprozesse zu prüfen, und dessen Funktion, die Benutzung der Marke durch diese zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsstandards seines Systems eingehalten werden, im Detail erläutert hat. Diese Erklärungen müssen seiner Ansicht nach zu der Feststellung führen, dass die Genehmigung, die er den Benutzern für die Benutzung seiner Marke und seines Zertifizierungssystems erteilt, rechtlich gesehen einer Nutzungslizenz entspricht. Diese Benutzer seien nur die Lizenznehmer und würden weder Eigentumsrechte an der Marke noch Rechte bezüglich des Ansehens oder des Goodwill im Zusammenhang mit dieser erwerben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger betont, dass er weder den Goodwill noch das Ansehen der Marke mit Dritten teile.

41      Daher habe, so der Kläger, die Beschwerdekammer einen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass er den mit der älteren Marke verbundenen Goodwill mit den autorisierten Benutzern teile und dass sich der Widerspruch auf die „erweiterte“ Form der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung stützen müsse. Damit habe die Beschwerdekammer fehlerhaft bestimmt, auf welche Tätigkeit sich der Goodwill beziehe.

42      Das Gericht ist der Ansicht, dass der Kläger im vorliegenden Fall in Anbetracht seines Zertifizierungssystems, mit dem angezeigt werden soll, dass die betreffenden Waren der Scharia entsprechen, von dessen Funktion, die von den Parteien, die autorisierte Benutzer seines Gütesiegels werden möchten, entwickelten Herstellungsprozesse zu prüfen, und von dessen Funktion, die Benutzung des Gütesiegels durch diese Benutzer zu überwachen, um sicherzustellen, dass die von ihm aufgestellten Qualitätsstandards eingehalten werden, als Inhaber des Goodwill anzusehen ist.

43      Die Verbraucher der Waren und die Nutzer der Dienstleistungen werden nämlich beim Anblick des vom Kläger verliehenen Gütesiegels darüber informiert, dass diese den Halal-Ernährungsregeln nach dem in Malaysia garantierten Kontrollsystem entsprechen. Außerdem ist das Gütesiegel geeignet, auf ein öffentliches, von der Regierung stammendes Profil hinzuweisen, das die Verbraucher hierüber informiert, was die ausschließliche Inhaberschaft des Klägers verstärkt und gegen eine mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, selbst autorisierten Benutzern, geteilte Inhaberschaft spricht.

44      Jedoch ergibt sich sowohl aus Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung als auch aus der Würdigung der Beschwerdekammer, dass das Bestehen des vom Recht des Vereinigten Königreichs für die unerlaubte Handlung der Kennzeichenverletzung, sei es in ihrer „erweiterten“ oder in ihrer „klassischen“ Form, geforderten Goodwill nicht dargetan worden ist.

45      Was das vom Kläger angeführte Halal-Zertifizierungssystem betrifft, ist im Übrigen zu beachten, dass die Beschwerdekammer dessen Bestehen nicht in Frage gestellt hat.

46      Die Beschwerdekammer hat nämlich betont, dass es keinen Beweis gebe, der – allein oder verbunden mit anderen – gesicherte und unmittelbare Schlüsse zulasse hinsichtlich der für das Vereinigte Königreich geltend gemachten Wahrnehmung des Gütesiegels des Klägers durch den Verbraucher und folglich der Erlangung des geforderten Goodwill bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, die das zertifizierte Endprodukt kauften.

47      Der Kläger hat hingegen hervorgehoben, das HABM habe eingeräumt, dass die der Beschwerdekammer vorgelegten Beweise eine bestimmte Benutzung des Zeichens bestätigten, was das Bestehen eines gewissen Goodwill belege.

48      Hierzu ist festzustellen, dass die bestimmte Benutzung eines Zeichens, wie sie von der Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, nicht zwingend das Bestehen eines Goodwill belegt, dass also eine bestimmte Benutzung eines bestimmten Zeichens seiner tatsächlichen Benutzung gleichkommen kann, wenn auch nicht soweit, dass von ihm eine Anziehungskraft auf die Kunden ausginge, die in diesem Fall ihre Wahl aufgrund des guten Rufes, den der Kläger gegebenenfalls erlangt hätte, treffen würden. Somit hat der Kläger unabhängig von der „klassischen“ oder „erweiterten“ Form der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung im vorliegenden Fall nicht das Bestehen des Goodwill, d. h. der Anziehungskraft seines Gütesiegels auf die Kunden, bewiesen.

49      Aus keinem der vom Kläger vorgelegten Beweise ergibt sich nämlich, dass der Verbraucher das Gütesiegel des Klägers wirklich soweit kannte, dass er ihm Vorrang gegenüber den anderen Zeichen einräumte, die sich auf den mit dem Zeichen versehenen Waren befanden.

50      Daraus folgt, dass der Kläger keinerlei Goodwill des Gütesiegels dargetan hat, der eines der kumulativen Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung im Vereinigten Königreich darstellt. Somit ist ein eventueller Fehler der Beschwerdekammer, der in der Anwendung der „erweiterten“ statt der „klassischen“ Form dieser unerlaubten Handlung läge, jedenfalls nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung fehlerhaft zu machen.

51      Daher ist die erste Rüge zurückzuweisen.

52      Im Rahmen der zweiten Rüge trägt der Kläger vor, die Beschwerdekammer habe für die Erfüllung des ersten Tatbestandsmerkmals der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung im Vereinigten Königreich zu Unrecht ein Mindestmaß für den „geforderten“ oder „hinreichenden“ Goodwill verlangt.

53      Was das Bestehen des Goodwill der nicht eingetragenen älteren Marke und die Frage betreffe, ob er ausreiche, so habe das Gericht dessen Umfang zu beurteilen. Sollte festgestellt werden, dass dieser Umfang begrenzt sei, könne es für den Kläger, der eine Kennzeichenverletzung geltend mache, schwieriger sein, den Beweis zu erbringen, dass die anderen Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung erfüllt seien.

54      Die Beschwerdekammer hätte den Umfang des Ansehens und des Goodwill der nicht eingetragenen älteren Marke würdigen müssen, um zu prüfen, ob das erste Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung erfüllt gewesen sei, und hätte sodann beurteilen müssen, ob die anderen Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung im Vereinigten Königreich erfüllt gewesen seien.

55      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

56      Zum Erfordernis einer Mindestschwelle für den Goodwill ist festzustellen, dass die Gerichte im Vereinigten Königreich wenig geneigt sind, zu entscheiden, dass ein Unternehmen Kunden haben kann, aber keinen Goodwill (Urteil vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T‑303/08, Slg, EU:T:2010:505, Rn. 110 bis 115).

57      Entgegen dem Vortrag des Klägers hat die Beschwerdekammer mit der Feststellung, der Vertrieb der mit diesem Gütesiegel versehenen Waren sei unabhängig von einer solchen Mindestschwelle begrenzt und ungeeignet, keine Mindestschwelle für den Goodwill seines Gütesiegels gefordert.

58      Die Beschwerdekammer hat sich nämlich auf den Umstand konzentriert, dass die vorgelegten Beweise nicht den sicheren Schluss zuließen, dass die Vermarktungstätigkeiten des Klägers den geforderten Goodwill bei den maßgeblichen Verkehrskreisen geschaffen hätten. Überdies ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer, als sie in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Grad des Goodwill, nämlich „einen hinreichenden Goodwill“ verwiesen hat, nur auf das Erfordernis beziehen wollte, dass das Zeichen des Klägers bei dessen Kunden einen Goodwill genießen müsse, damit die Klage wegen Kennzeichenverletzung zulässig sei.

59      Darüber hinaus ist festzustellen, dass das HABM in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es halte die De-minimis-Regel nicht für einschlägig, womit es der Argumentation der Beschwerdekammer gefolgt ist, die in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung die Wendung „unabhängig von einer eventuellen Mindestschwelle“ verwendet hat. Somit hat die Beschwerdekammer lediglich angenommen, dass der nachgewiesene Umfang des Goodwill, unabhängig von einer eventuellen Mindestschwelle, eher begrenzt und ungeeignet sei, um unter den Umständen des vorliegenden Falles sicher schließen zu können, dass die Vermarktungstätigkeiten den geforderten Goodwill bei den maßgeblichen Verkehrskreisen geschaffen hätten.

60      Aus den vorstehenden Ausführungen geht entgegen dem Vortrag des Klägers hervor, dass die Beschwerdekammer von ihm zu keinem Zeitpunkt den Beweis des Erreichens einer Mindestschwelle für den Goodwill seines Gütesiegels verlangt hat. Die Beschwerdekammer hat vielmehr nur den Beweis des Bestehens eines Goodwill als erstes Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung verlangt, da dessen Fehlen nach Ansicht der Gerichte des Vereinigten Königreichs die Prüfung der anderen Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung entbehrlich mache und dazu führe, dass die Klage wegen Kennzeichenverletzung ohne Weiteres abzuweisen sei.

61      Damit ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

62      Zur dritten Rüge, mit der eine fehlerhafte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise beanstandet wird, weist der Kläger darauf hin, dass im Rahmen einer Klage wegen Kennzeichenverletzung das Ansehen und der Goodwill bei allen seinen Kunden, d. h. bei den Fachkunden wie bei den Endverbrauchern, zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdekammer habe jedoch die betreffenden Fachkunden außer Acht gelassen, zu denen in der vorliegenden Rechtssache die im Vereinigten Königreich ansässigen Einzelhändler, Großhändler und Importeure gehörten, da sie die mit der nicht eingetragenen älteren Marke versehenen Waren gekauft hätten.

63      Der Kläger trägt vor, die Absatzförderung und die Werbung für sein Zertifizierungsverfahren, die Einkäufe der Waren durch die Einzel- und Großhändler sowie die von den Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich getätigten Importe seien der Beweis für das Bestehen des Goodwill seines Gütesiegels.

64      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

65      Bezüglich der maßgeblichen Verkehrskreise ist der nationalen Rechtsprechung zu entnehmen, dass bei der unerlaubten Handlung der Kennzeichenverletzung für die Beurteilung der Frage, ob die Präsentationsweise der Waren und Dienstleistungen des Beklagten irreführend ist, auf die Kunden des Klägers abzustellen ist (Urteil LAST MINUTE TOUR, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:196, Rn. 60).

66      Der mit der Klage wegen Kennzeichenverletzung geschützte Besitzstand bezieht sich nämlich nicht auf ein Wort oder einen Namen, deren Benutzung durch Dritte eingeschränkt ist, sondern auf die Kundschaft selbst, in die mit der streitigen Benutzung eingegriffen wird, da das Ansehen einer Marke in ihrer auf die Kundschaft ausgeübten Anziehungskraft besteht und das Kriterium ist, das die Unterscheidung eines eingeführten Unternehmens von einem neuen Unternehmen erlaubt (Urteil LAST MINUTE TOUR, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:196, Rn. 61).

67      Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung auf die „Kunden des Widersprechenden, die die als halal zertifizierte Ware kaufen“, bezogen. Es ist zu beachten, dass die Beschwerdekammer zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden nur aus den Endverbrauchern. Es ist nämlich festzustellen, dass die Zwischenhändler, d. h. die Einzelhändler, Großhändler und Importeure, die Waren mit dem Gütesiegel des Klägers kauften und daher genauso wie die Endverbraucher „Kunden des Widersprechenden“ waren und somit nicht vom Begriff der maßgeblichen Verkehrskreise ausgeschlossen waren.

68      Überdies weist das Gericht darauf hin, dass die Beschwerdekammer die vom Kläger vorgelegten Beweise, nämlich eine Liste der malaysischen Exporteure und der europäischen Importeure, die Zollanmeldungen einer Fracht, eine Handelsrechnung hierüber und die den Einzelhändlern ausgestellten Rechnungen geprüft hat. Daraus folgt entgegen dem Vortrag des Klägers, dass die Beschwerdekammer auch die Fachkunden berücksichtigt hat.

69      Die dritte Rüge ist folglich zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes: fehlerhafte Würdigung der für das Ansehen und den Goodwill der älteren Marke im Vereinigten Königreich vorgelegten Beweise

70      Der Kläger trägt vor, dass die Beschwerdekammer bei der Würdigung der von ihm vorgelegten Beweise weder die Bedeutung, die die Fachkunden und Endverbraucher – seien sie Muslime oder nicht – seiner Marke zuschrieben, noch deren Verbreitung im Vereinigten Königreich, noch seine weltweite und internationale Tätigkeit berücksichtigt habe.

71      Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Verbraucherzielgruppe seiner Marke und seines Zertifizierungsprogramms, d. h. die muslimischen Verbraucher, außer Acht gelassen, und daher sei in der angefochtenen Entscheidung zu keinem Zeitpunkt der Goodwill seines Gütesiegels bei diesen Verbrauchern, für die der Halal-Charakter einer Ware der bestimmende und ausschlaggebende Faktor bei der Verkaufsentscheidung sei, in Betracht gezogen worden.

72      Darüber hinaus hätten der Beschwerdekammer zahlreiche, sämtlich aus der Zeit vor der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke stammende Werbeanzeigen in einer Zeitung vorgelegen, von denen die meisten an den malaysischen Exportmarkt gerichtet gewesen seien und die im Vereinigten Königreich veröffentlicht und verbreitet worden seien. Daher hätten die in dieser Zeitung enthaltenen Anzeigen mit Sicherheit irgendeine Form von Ansehen und von Goodwill des in Rede stehenden Gütesiegels bei den maßgeblichen Verkehrskreisen und den Wirtschaftsteilnehmern im Vereinigten Königreich geschaffen.

73      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

74      Es ist festzustellen, dass das Bestehen eines Goodwill, wie die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, grundsätzlich durch die Vorlage von Nachweisen für geschäftliche und werbende Tätigkeiten, Kundenkonten usw. dargetan wird. Der Nachweis ernsthafter geschäftlicher Tätigkeiten, die in den Erwerb eines Rufes und die Gewinnung von Kunden münden, würde im Allgemeinen für den Nachweis eines Goodwill ausreichen.

75      In dieser Hinsicht hält es das Gericht als Erstes für angebracht, zu prüfen, wie die Fachkunden und die Endverbraucher – seien sie Muslime oder nicht – das Gütesiegel des Klägers wahrnehmen. Als Zweites werden die Beweise wie Publikationen, Veranstaltungen und Informationen in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers auf internationaler Ebene zu prüfen sein, mit denen die Verbreitung der Marke im Vereinigten Königreich dargetan werden soll.

76      Als Erstes ist, was die Wahrnehmung eines beliebigen Zeichens durch die muslimischen Verbraucher betrifft, das die Beachtung der Scharia durch bestimmte Produkte bestätigt, festzustellen, dass ein derartiges Zeichen besonders die Aufmerksamkeit dieser Verbraucher auf sich ziehen kann. Diese werden jedoch zunächst auf die Ware als solche und auf die sie kennzeichnende unterscheidungskräftige Marke achten und sich erst danach vergewissern, dass die Ware die Halal-Ernährungsregeln beachtet, indem sie nach dem dies bestätigenden Zeichen suchen, nämlich der nicht eingetragenen älteren Marke oder einem gleichwertigen Zeichen. Deshalb werden diese Verbraucher das Gütesiegel des Klägers zwar bemerken, jedoch erst nach der Wahrnehmung der anderen Zeichen, mit denen die Ware oder die Dienstleistung versehen sei.

77      Daher ist, der Beschwerdekammer folgend, festzustellen, dass mit den vom Kläger vorgelegten Beweisen nicht dargetan wird, dass die muslimischen Verbraucher das in Rede stehende Gütesiegel kannten und dass es ihre Kaufentscheidung beeinflussen konnte.

78      In der mündlichen Verhandlung hat das HABM vorgetragen, dass der Halal-Markt im Vereinigten Königreich im Jahr 2010 einen sehr hohen Umsatz aufgrund der Präsenz einer sehr großen muslimischen Gemeinschaft verzeichnete. Die malaysischen Waren mit dem Gütesiegel des Klägers sind jedoch nicht die einzigen weltweit hergestellten und auch nicht die einzigen im Vereinigten Königreich vertriebenen Halal-Waren. Daher war ein Beweis, etwa eine Umsatzzahl, dass die muslimischen Verbraucher des Vereinigten Königreichs das spezifische Gütesiegel des Klägers kannten und es aktiv auf den Halal-Waren, die es tragen, suchen würden, unerlässlich, um das Bestehen des Goodwill des Gütesiegels festzustellen.

79      Was die Wahrnehmung des Gütesiegels des Klägers durch die nicht muslimischen Verbraucher betrifft, so hat dieser in der mündlichen Verhandlung erklärt, da das Vereinigte Königreich eine multikulturelle Gesellschaft sei, kenne jeder, d. h. auch diese Verbraucher, genau die Bedeutung des Wortes „halal“.

80      Nach Ansicht des Klägers wird sein Gütesiegel von den nicht muslimischen Verbrauchern als ein Qualitätssymbol und nicht nur als ein Symbol für die Beachtung der Scharia ausgelegt. Er bezieht sich insoweit auf Werbeslogans in einer Zeitung wie „The mark of Quality, Hygiene & Safety“, „Peace of mind for non-Muslims too“ und „Besides the Brand, There’s One Symbol You Can Trust“. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass die Zeitung überall auf der Welt in Papierform und elektronischer Form erhältlich und nicht nur im Abonnement zugänglich sei, wie die Beschwerdekammer fehlerhaft in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe. Daher habe die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt, dass die ältere Marke den Verbrauchern, die nicht die Halal-Ernährungsregeln befolgten, nicht bekannt sei und dass es daher schwieriger sei, ihren Goodwill darzutun. Der Kläger verweist auch auf zahlreiche in dieser Zeitung veröffentlichte Artikel und auf mehrere Internetseiten. Schließlich nennt er zwei Veranstaltungen im Vereinigten Königreich, an denen er teilgenommen und bei denen er sein Gütesiegel beworben habe.

81      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nach der Rechtsprechung nicht die „ernsthafte“ Benutzung des zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachten Zeichens vorsieht und dass sich dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nichts dafür entnehmen lässt, dass das Erfordernis des Nachweises der ernsthaften Benutzung für ein solches Zeichen gilt. Trotzdem muss das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen, um die Eintragung eines neuen Zeichens auf der Grundlage des genannten Artikels verhindern zu können, tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden (Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C‑96/09 P, Slg, EU:C:2011:189, Rn. 159).

82      Was den maßgeblichen Zeitpunkt betrifft, zu dem der Goodwill gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt werden muss, ist auf den Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke abzustellen, gegen die der Widerspruch eingelegt worden ist (Urteil Golden Elephant Brand, oben in Rn. 56 angeführt, EU:T:2010:505, Rn. 99). Damit ist der im vorliegenden Fall maßgebliche Zeitpunkt der 25. Mai 2010. Das Gericht stellt aber fest, dass mehrere vom Kläger angeführte Beweise für den maßgeblichen Zeitraum nicht berücksichtigt werden können.

83      Jedenfalls ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht entschieden hat, dass der Kläger nicht den Beweis einer signifikanten Benutzung des Gütesiegels erbracht hat. Die vom Kläger vorgelegten Beweise reichen nämlich nicht aus, um die Anziehungskraft seines Gütesiegels auf die Kundschaft und damit den Goodwill seines Gütesiegels darzutun. Der Kläger liefert keine Beweise, anhand deren sich die Wahrnehmung dieses Gütesiegels durch die betreffenden Verkehrskreise nachvollziehen ließe. Er tut dar, dass er die Werbung und Verbreitung seines Gütesiegels sichergestellt habe, legt jedoch keine Beweise betreffend dessen Wahrnehmung durch die muslimischen und nicht muslimischen Verbraucher vor.

84      Schließlich ist, dem HABM folgend, zu betonen, dass von allen Halal-Organisationen, an die sich der Kläger mit der Bitte um Bestätigung ihrer Kenntnis seines Gütesiegels gewandt hat, nur eine geantwortet hat, was eindeutig nicht ausreicht, um den Goodwill des Gütesiegels darzutun.

85      Als Zweites ist zu bestimmen, ob die Beschwerdekammer die Beweise, mit denen die Verbreitung der nicht eingetragenen älteren Marke im Vereinigten Königreich dargetan werden soll, richtig geprüft hat

86      Was erstens den Umsatz des „Global Halal food market“ (Weltmarkt für Halal-Lebensmittel) betrifft, ist festzustellen, dass der Kläger die Umsatzzahlen für die Jahre 2004, 2005 und 2009 sowie die für das Jahr 2010 erwarteten Zahlen u. a. für Frankreich und für das Vereinigte Königreich vorgelegt hat.

87      Diese Zahlen haben jedoch, wie die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hervorhebt, nur einen schwachen Beweiswert, da sich ihnen nicht entnehmen lässt, welcher Prozentsatz des Verkaufs von Waren während des maßgeblichen Zeitraums mit das ältere Zeichen tragenden Waren erzielt wurde. Das betreffende Dokument besagt nämlich, dass „die meisten Waren“ die ältere Marke trügen, dass die Zahl der als halal zertifizierten Unternehmen in Malaysia „jährlich weiter steigt …“ und dass das Potenzial dieser Unternehmen, die in die ganze Welt exportierten, insbesondere nach Europa, „enorm“ sei. Wegen ihrer Ungenauigkeit können diese Zahlen daher nicht berücksichtigt werden, da im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 der Beweis der Benutzung eines älteren Zeichens nicht durch Wahrscheinlichkeiten und Vermutungen erbracht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2013, Dimian/HABM – Bayer Design Fritz Bayer [Baby Bambolina], T‑581/11, EU:T:2013:553, Rn. 29).

88      Was zweitens die Liste der malaysischen Exporteure und der europäischen Importeure betrifft, hat der Kläger für das Vereinigte Königreich drei Unternehmen genannt. Er hat außerdem eine zugunsten eines Importeurs ausgestellte, auf den 10. Mai 2008 datierte Exporterklärung für 1 892 Kartons mit Lebensmitteln angeführt. Das Gütesiegel erscheint auf 1 600 Packungen einer Ware. Er hat darüber hinaus eine zugunsten eines anderen Importeurs ausgestellte, auf den 5. Mai 2010 datierte Handelsrechnung für 14 verschiedene Waren vorgelegt, von denen eine das Gütesiegel auf 85 ihrer Packungen trug.

89      Was zunächst die zugunsten eines Importeurs ausgestellte, auf den 5. Mai 2010 datierte Handelsrechnung betrifft, hat die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Rechnungsdatum die Frage aufwerfe, ob die betreffenden Waren für die Verbraucher im Vereinigten Königreich vor dem maßgeblichen Zeitraum, d. h. vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Gemeinschaftsmarke, verfügbar gewesen seien. Jedenfalls sind selbst bei Berücksichtigung dieser Handelsrechnung nur die 85 Packungen der Ware, auf der das Gütesiegel erscheint, zu berücksichtigen. 85 Packungen sind jedoch eine offenkundig unzureichende Menge, um den Beweis der Bekanntheit des Gütesiegels bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erbringen.

90      Gleiches gilt für die 1 600 Kartons einer von einer anderen Gesellschaft importierten Ware. Der Kläger hat nämlich den Beweis des Verkaufs im Vereinigten Königreich nur für insgesamt 1 685 Waren mit einer Verpackung, die sein Gütesiegel trug, für die Jahre 2008 und 2010 erbracht – mit einer Ungewissheit hinsichtlich des Datums des Verkaufs von 85 Waren im Jahr 2010, wie die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung angemerkt hat. Eine solche Menge ist unerheblich und kann daher nicht ausreichen, um die Bekanntheit des Gütesiegels bei den maßgeblichen Verkehrskreisen darzutun.

91      Was drittens die Liste der Einzelhändler betrifft, ist festzustellen, dass der Kläger Supermärkte in Birmingham, Manchester, London, Croydon, Romford, Enfield und in Surrey (sämtlich im Vereinigten Königreich), Kaufhäuser in London, Birmingham und Manchester sowie Supermarktketten in verschiedenen Orten im Vereinigten Königreich angeführt hat.

92      Was die Kaufhäuser betrifft, nennt der Kläger das Bewerben der malaysischen Küche durch die malaysische Handelswerbeagentur vom 11. bis 19. September 2010. Hierfür zitiert er einen Artikel mit der Überschrift „Our food a hit at Selfridges“ (Der Erfolg unserer Waren bei Selfridges), veröffentlicht in einer Zeitung vom 15. September 2010, der ausdrücklich besagt, dass das Bewerben am Samstag, d. h. am 11. September 2010, begonnen hatte. Es ist jedoch festzustellen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung hervorhebt, dass dieser Artikel nicht das Ausmaß etwaiger Verkäufe vor dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum nennt. Selbst wenn man annähme, dass dieser Artikel auf das Bewerben von 22 000 Lebensmittelwaren durch 16 Gesellschaften Bezug nähme, erlaubte dies nicht die Feststellung, ob die Waren vor oder nach dem maßgeblichen Zeitraum verkauft worden sind.

93      Darüber hinaus hat der Kläger bezüglich einer Supermarktkette eine Woche mit Werbeveranstaltungen im Jahr 2007 im Rahmen einer Werbekampagne für den Besuch Malaysias genannt. Es ist jedoch, wie die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, festzustellen, dass der Kläger weder zu den beworbenen Waren noch zu deren Ausstattung mit seinem Gütesiegel Beweise vorgelegt hat, so dass sich nicht bestimmen lässt, ob tatsächlich Verkäufe dieser Waren stattgefunden haben.

94      Außerdem ist festzustellen, dass die Liste der Einzelhändler und die Bilder einiger von ihnen verkaufter Waren, die das Gütesiegel des Klägers trugen, es nicht ermöglichen, den wirklichen Umfang der Vermarktung und der Bekanntheit des Gütesiegels bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erkennen. Darüber hinaus lässt sich dieser Liste auch nicht das Datum der Vermarktung der Waren entnehmen.

95      Was viertens die beiden oben in Rn. 80 genannten Veranstaltungen betrifft, an denen der Kläger teilgenommen hat, ist festzustellen, dass er nur zwei Bilder vorgelegt hat, von denen das eine einen Prospekt mit der Überschrift „Malaysia – Your Reliable Trading Partner“ (Malaysia – Ihr verlässlicher Handelspartner) und das andere seinen Stand im Jahr 2007 zeigt. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, lassen diese Bilder nicht die Wirkung der Teilnahme des Klägers an diesen Veranstaltungen auf die Fachleute und die Endverbraucher im Vereinigten Königreich erkennen.

96      Im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes können daher die Argumente, mit denen der Kläger dartun will, dass die Beschwerdekammer die von ihm vorgelegten Beweise für das Ansehen und den Goodwill der nicht eingetragenen älteren Marke im Vereinigten Königreich fehlerhaft gewürdigt habe, keinen Erfolg haben.

97      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht befunden hat, dass der Nachweis des Bestehens eines Goodwill der nicht eingetragenen älteren Marke im Vereinigten Königreich im vorliegenden Fall nicht erbracht worden ist. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

98      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Government of Malaysia trägt die Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.