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Klage, eingereicht am 18. Dezember 2012 - Grau Ferrer/HABM - Rubio Ferrer (Bugui va)

(Rechtssache T-543/12)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Xavier Grau Ferrer (Caldes de Montbui, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Juan Cándido Rubio Ferrer (Xeraco, Spanien) und Alberto Rubio Ferrer (Xeraco)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 11. Oktober 2012 in den Sachen R 274/2011-4 und R 520/2011-4 gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 aufzuheben und demzufolge die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 7338031 "Bugui va" insgesamt für alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen (Klassen 31, 35 und 39) von der Eintragung auszuschließen;

dem Beklagten gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Juan Cándido Rubio Ferrer und Alberto Rubio Ferrer

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Bugui va" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 35 und 39 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7338031.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Bugui" und Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil "BUGUI De la huerta a casa FRUITS FROM THE SPANISH VEGETABLE GARDEN" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 32 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Regel 48 der Verordnung Nr. 2868/95.

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