Klage, eingereicht am 18. Dezember 2012 - Grau Ferrer/HABM - Rubio Ferrer (Bugui va)
(Rechtssache T-543/12)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Xavier Grau Ferrer (Caldes de Montbui, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Juan Cándido Rubio Ferrer (Xeraco, Spanien) und Alberto Rubio Ferrer (Xeraco)
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 11. Oktober 2012 in den Sachen R 274/2011-4 und R 520/2011-4 gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 aufzuheben und demzufolge die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 7338031 "Bugui va" insgesamt für alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen (Klassen 31, 35 und 39) von der Eintragung auszuschließen;
dem Beklagten gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Juan Cándido Rubio Ferrer und Alberto Rubio Ferrer
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Bugui va" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 35 und 39 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7338031.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Bugui" und Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil "BUGUI De la huerta a casa FRUITS FROM THE SPANISH VEGETABLE GARDEN" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 32 und 39.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Regel 48 der Verordnung Nr. 2868/95.
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